{"id":"bgbl1-2011-62-9","kind":"bgbl1","year":2011,"number":62,"date":"2011-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/62#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-62-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_62.pdf#page=30","order":9,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2011-11-24T00:00:00Z","page":2454,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["2454          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 24. November 2011\n1. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung            schlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann\nam 30. Juni 2011 beschlossen, die §§ 36 bis 39 der           bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.\nGeschäftsordnung des Deutschen Bundestages in                   (2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträg-\nder Fassung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zu-          lich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung\nletzt geändert laut Bekanntmachung vom 22. De-               der Ordnung oder der Würde des Bundestages\nzember 2010 (BGBl. I S. 2199), wie folgt zu ändern:          folgenden Sitzung, ausgesprochen werden, wenn\nDie §§ 36 bis 39 werden wie folgt gefasst:                   der Präsident während der Sitzung eine Verletzung\n„§ 36                                der Ordnung oder der Würde des Bundestages aus-\ndrücklich feststellt und sich einen nachträglichen\nSach- und Ordnungsruf, Wortentziehung\nSitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3\n(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Ver-           gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf\nhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache ver-               schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss\nweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn             nicht aus.\nsie die Ordnung oder die Würde des Bundestages\n(3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal\nverletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung\nunverzüglich zu verlassen. Kommt es der Aufforde-\nrufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen\nrung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf\nvon den nachfolgenden Rednern nicht behandelt\nhingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine\nwerden.\nVerlängerung des Ausschlusses zuzieht.\n(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur\n(4) Das betroffene Mitglied darf während der\nSache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim\nDauer seines Ausschlusses auch nicht an Aus-\nzweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur\nschusssitzungen teilnehmen.\nSache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so\nmuss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf              (5) Versucht das betroffene Mitglied, widerrecht-\nes ihm in derselben Aussprache zum selben Ver-               lich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner\nhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.                   Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2\nentsprechend Anwendung.\n§ 37                                   (6) Das betroffene Mitglied gilt als nicht beur-\nOrdnungsgeld                             laubt. Es darf sich nicht in die Anwesenheitsliste\nWegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung            eintragen.\nder Ordnung oder der Würde des Bundestages kann\nder Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages,                                     § 39\nauch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein                    Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen\nOrdnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen.                 Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld\nIm Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld            (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann\nauf 2 000 Euro. § 38 Absatz 2 gilt entsprechend.             das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum\nnächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten\n§ 38                                Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tages-\nAusschluss von Mitgliedern des Bundestages               ordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag\n(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung               entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat\noder der Würde des Bundestages kann der Präsi-               keine aufschiebende Wirkung.“\ndent ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass         2. Diese Änderung der Geschäftsordnung des Deut-\nein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld               schen Bundestages tritt am 8. Dezember 2011, zeit-\nfestgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung            gleich mit dem Neunundzwanzigsten Gesetz zur\naus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der                  Änderung des Abgeordnetengesetzes – Einführung\nSitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie             eines Ordnungsgeldes – vom 24. November 2011\nviele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausge-            (BGBl. I S. 2218), in Kraft.\nBerlin, den 24. November 2011\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}