{"id":"bgbl1-2011-62-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":62,"date":"2011-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/62#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_62.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunftsnachweisverordnung  HkNV)","law_date":"2011-11-28T00:00:00Z","page":2447,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011               2447\nVerordnung\nüber Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien\n(Herkunftsnachweisverordnung – HkNV)*)\nVom 28. November 2011\nEs verordnet auf Grund                                        läufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des\nHerkunftsnachweisregisters ausschließen.\n– des § 64 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April              (4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung\n2011 (BGBl. I S. 619) eingefügt worden ist, das               und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                 die erforderlichen technischen und organisatorischen\nReaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-                Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie           Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundes-\ndatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des\n– des § 63a Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-                   Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichti-\nEnergien-Gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes           gung der einschlägigen Standards und Empfehlungen\nvom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) eingefügt worden          des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-\nist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-           technik zu treffen.\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821), das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                                          §2\nschutz und Reaktorsicherheit:\nMindestinhalt von Herkunftsnachweisen\n§1                                    Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgen-\nden Angaben enthalten:\nHerkunftsnachweisregister                         1. eine einmalige Kennnummer,\n(1) Das Umweltbundesamt richtet das Herkunfts-                2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden\nnachweisregister nach § 55 Absatz 3 des Erneuer-                      Staat,\nbare-Energien-Gesetzes ein. Das Herkunftsnachweis-\n3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach\nregister nimmt den Betrieb nach Maßgabe der Rechts-\nArt und wesentlichen Bestandteilen,\nverordnung nach § 6 auf; das Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht                   4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des\nden Tag der Inbetriebnahme im elektronischen Bundes-                  Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt\nanzeiger bekannt.                                                     wird,\n5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und\n(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede\nden Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der\nPersonengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe\nder Strom erzeugt wurde, sowie\nder Rechtsverordnung nach § 6 ein Konto im Her-\nkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inha-             6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem\nberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung                       Umfang\nund Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert                    a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,\nwerden.                                                                  Investitionsbeihilfen geleistet wurden,\n(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der                     b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine För-\nRechtsverordnung nach § 6 bei Vorliegen eines berech-                    derung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der\ntigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schlie-                  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parla-\nßen sowie Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vor-                        ments und des Rates vom 23. April 2009 zur\nFörderung der Nutzung von Energie aus erneuer-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG        baren Quellen und zur Änderung und anschlie-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009          ßenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen\nund zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie          und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16)\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).           gezahlt oder erbracht wurde.","2448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\n§3                                   in den Bereichen Energieerzeugung, -handel und\nGrundsätze für die                           -vertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnach-\nAusstellung, Anerkennung, Übertragung                    weisen oder sonstigen Nachweisen über die Erzeu-\nund Entwertung von Herkunftsnachweisen                    gung von Energie tätig sind, und\n(1) Das Umweltbundesamt                                   4. sie durch technische und organisatorische Maßnah-\nmen sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz\n1. stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern            personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder\nHerkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren                Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.\nEnergien aus,\n(3) Die nach Absatz 1 beliehene juristische Person\n2. überträgt Herkunftsnachweise und                          des Privatrechts untersteht der Rechts- und Fachauf-\n3. erkennt Herkunftsnachweise aus dem Ausland für            sicht des Umweltbundesamtes.\nStrom aus erneuerbaren Energien an.                         (4) Die Aufgabenübertragung ist im elektronischen\nDie Ausstellung, Übertragung und Anerkennung nach            Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nSatz 1 erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsver-           (5) Die Anforderungen an die Beendigung der Aufga-\nordnung nach § 6.                                            benübertragung und die hiermit verbundenen Rechte\n(2) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine er-        und Pflichten für die mit der Aufgabe beliehene juristi-\nzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letzt-              sche Person sind in der Rechtsverordnung nach Ab-\nverbraucher gelieferte Strommenge von einer Mega-            satz 1 zu regeln.\nwattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an\nLetztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte                                   §5\nMegawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Her-                                  Außenverkehr\nkunftsnachweis ausgestellt.\nZur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise\n(3) Herkunftsnachweise aus dem Ausland können             nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nnur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorga-         zes obliegt der Verkehr mit den zuständigen Ministerien\nben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie            und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europä-\n2009/28/EG erfüllen.                                         ischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen\n(4) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts-              der Europäischen Union dem Bundesministerium für\nnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber             Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; dabei sind\nzwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden               die §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zu\nStrommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen             beachten. Es kann diese Aufgabe ganz oder teilweise\nnicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich           auf das Umweltbundesamt übertragen.\nautomatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des\nHerkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich                                       §6\nsind.                                                              Übertragung der Verordnungsermächtigung\n§4                                  (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nÜbertragung von Aufgaben; Beleihung                 ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch            sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-             und Technologie\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-             1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeits-\nsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft              dauer und die Form der Herkunftsnachweise sowie\nund Technologie nach Maßgabe des § 64 Absatz 4                   die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu\nNummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Ein-              anderen informationstechnischen Systemen festzu-\nrichtung und den Betrieb des Herkunftsnachweisregis-             legen,\nters nach § 1 sowie die Ausstellung, Anerkennung,\nÜbertragung und Entwertung von Herkunftsnachwei-             2. Anforderungen zu regeln an\nsen nach § 3 einschließlich der Vollstreckung der hierzu         a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung\nergehenden Verwaltungsakte ganz oder teilweise durch                von Herkunftsnachweisen,\nBeleihung auf eine juristische Person des Privatrechts           b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für\nzu übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass                 Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Aus-\ndie übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zen-                    land nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-\ntral für das Bundesgebiet erfüllt werden.                           gien-Gesetzes sowie\n(2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die       c) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung\nnotwendige Gewähr im Sinne von Absatz 1, wenn                       von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetrieb-\n1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesell-                   nahme des Herkunftsnachweisregisters ausge-\nschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsfüh-               stellt worden sind,\nrung oder Vertretung ausüben, zuverlässig und fach-      3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte\nlich geeignet sind,                                          Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kon-\n2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige          toinhaberinnen und Kontoinhabern von der Nutzung\nAusstattung und Organisation verfügt,                        des Herkunftsnachweisregisters festzulegen,\n3. sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und per-   4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,\nsonell unabhängig ist von juristischen Personen, die         Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011            2449\nweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstel-       nachweisen gebührenpflichtigen Tatbestände und Ge-\nlerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung der       bührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen ge-\nAnforderungen nach Nummer 2 nachweisen müs-               mäß § 63a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-\nsen, sowie                                                Energien-Gesetzes zu bestimmen.\n5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweis-                                      §7\nregisters nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes zu regeln sowie festzulegen, welche                       Übergangsbestimmungen\nAngaben an das Herkunftsnachweisregister übermit-            Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Herkunfts-\ntelt werden müssen und wer zur Übermittlung ver-          nachweise, die bis zur Aufnahme des Betriebs des Her-\npflichtet ist, einschließlich Regelungen zum Schutz       kunftsnachweisregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 2 aus-\npersonenbezogener Daten, in denen Art, Umfang             gestellt worden sind. Herkunftsnachweise nach Satz 1\nund Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen          gelten spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Auf-\nfestgelegt werden müssen.                                 nahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters\nals entwertet. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zur Deckung des Verwaltungs-                                        §8\naufwands für Amtshandlungen des Umweltbundesam-\ntes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerken-                                   Inkrafttreten\nnung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-                  Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft.\nBerlin, den 28. November 2011\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}