{"id":"bgbl1-2011-62-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":62,"date":"2011-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/62#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_62.pdf#page=17","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"2011-12-04T00:00:00Z","page":2441,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011             2441\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 4. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               b) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 10 werden\nsen:                                                               durch die folgenden Angaben ersetzt:\n„Abschnitt 10\nArtikel 1\nÄnderung des Agrarstatistikgesetzes                                Fischerei- und Aquakulturstatistik\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I                                          Unterabschnitt 1\nS. 3886), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes                               Allgemeine Vorschrift\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  § 65a Einzelerhebungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 2\na) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterab-\nschnitt 4 bis 6 werden durch die folgenden An-                    Hochsee- und Küstenfischereistatistik\ngaben ersetzt:                                              § 66    Erhebungseinheiten\n„Unterabschnitt 4\n§ 67    Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nZierpflanzenerhebung\n§ 68    Erhebungsmerkmale      und   Berichtszeit-\n§ 9    Erhebungseinheiten                                           raum\n§ 10   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-\nzeitraum                                                               Unterabschnitt 3\n§ 11   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nAquakulturstatistik\nUnterabschnitt 5                           § 68a Erhebungseinheiten\nGemüseerhebung                             § 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-\n§ 11a Erhebungseinheiten                                            merkmale, Berichtszeitraum“.\n§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-          2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Hochsee-\nzeitraum                                          und Küstenfischereistatistik“ durch die Wörter\n§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                 „Fischerei- und Aquakulturstatistik“ ersetzt.\n3. In § 2 werden die Nummern 3 bis 5 durch die\nUnterabschnitt 6                        folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:\nBaumschulerhebung\n„3. Zierpflanzenerhebung,\n§ 12   Erhebungseinheiten\n4. Gemüseerhebung,\n§ 13   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-\nzeitraum, Merkmale                                5. Baumschulerhebung,\n§ 14   Erhebungsmerkmale      und   Berichtszeit-        6. Baumobstanbauerhebung,\npunkt\n7. Strauchbeerenerhebung.“\nUnterabschnitt 7                     4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird durch die\nBaumobstanbauerhebung                        folgenden Unterabschnitte 4 und 5 ersetzt:\n§ 15   Erhebungseinheiten                                                  „Unterabschnitt 4\n§ 16   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-                            Zierpflanzenerhebung\nzeitraum, Merkmale\n§ 17   Erhebungsmerkmale      und   Berichtszeit-                                  §9\npunkt\nErhebungseinheiten\nUnterabschnitt 8                           Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung\nStrauchbeerenerhebung                       sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flä-\n§ 17a Erhebungseinheiten                                 chen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder\nderen jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,\n§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-             mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens\nzeitraum                                          0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzab-\n§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit“.               deckungen betragen.","2442          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\n§ 10                                    abweichend davon werden die Erhebungsmerk-\nErhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum                  male zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner\nErhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermit-\nDie Zierpflanzenerhebung wird allgemein alle vier              telt;\nJahre, beginnend 2012, in der Zeit von Juli bis\nOktober durchgeführt.                                         2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 all-\ngemein jährlich, beginnend mit dem Berichts-\njahr 2012.\n§ 11\n(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nin den Ländern Berlin und Bremen nicht durchge-\n(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung             führt.\nsind\n(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach\n1. beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:                    § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezem-\na) die Grundfläche nach Pflanzengruppen im                ber. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses\nFreiland und unter hohen begehbaren                    für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung\nSchutzabdeckungen,                                     in der Zeit von Juni bis September durchgeführt.\nDie Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober\nb) die beheizte Grundfläche unter hohen begeh-            bis Dezember durchgeführt.\nbaren Schutzabdeckungen,\n(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach\nc) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach\n§ 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und\nPflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwen-\nFebruar des Folgejahres.\ndungszwecken,\nd) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum                                           § 11c\nSchnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nim Freiland und unter hohen begehbaren\nSchutzabdeckungen,                                        (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung\nsind\n2. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grund-\nfläche im Freiland und unter hohen begehbaren             1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1\nSchutzabdeckungen.                                            a) zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-                       aa) die Anbaufläche und Erntemenge nach\nmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                                Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kultur-\nund Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung                           formen und Arten der Eindeckung, bei\nzur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die                       Spargel und Erdbeeren zusätzlich der\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1                                   Stand der Ertragsfähigkeit,\nBuchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vor-\njahres bis Juni des laufenden Jahres.                                 bb) in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei\nGemüse zusätzlich die Grundfläche,\nUnterabschnitt 5                              b) zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grund-\nGemüseerhebung                                     fläche im Freiland und unter hohen begeh-\nbaren Schutzabdeckungen,\n§ 11a                                2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die\nProduktionsfläche, die Anbaufläche und die Ern-\nErhebungseinheiten\ntemenge nach Arten von Speisepilzen,\nErhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind\ndie Betriebe nach § 91 Absatz 1                               3. für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökolo-\ngischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichts-\n1. mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Frei-                 jahr.\nland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen\nbegehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Ge-                  (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nmüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jung-            male nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\npflanzen angebaut werden,                                 Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr.\nDer Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\n2. mit Produktionsflächen für Speisepilze von min-            nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Ka-\ndestens 0,1 Hektar.                                       lenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-\nmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n§ 11b                                Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag\nErhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum              der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“\n(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:               5. Die Unterabschnitte 5 und 6 werden die Unterab-\nschnitte 6 und 7.\n1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1\n6. In § 12 werden die Wörter „nach § 91 Absatz 1\na) allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,             Nummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulge-\nb) jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die          wächse herangezogen werden mit Ausnahme von“\nErhebung nach Buchstabe a stattfindet, als             durch die Wörter „nach § 91 Absatz 1 mit Baum-\nStichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben,              schulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit\nbeginnend 2013;                                        einzubeziehen sind“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011              2443\n7. In § 15 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen            11. § 46 wird wie folgt geändert:\nund die Angabe „30 Ar“ wird durch die Angabe                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„0,5 Hektar“ ersetzt.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n8. Nach § 17 wird folgender Unterabschnitt 8 ange-\nfügt:                                                               „Sie umfasst Schätzungen der voraussicht-\nlichen und endgültigen Naturalerträge des\n„Unterabschnitt 8\nlaufenden Jahres bei Feldfrüchten, Grün-\nStrauchbeerenerhebung                                 land, Baumobst und Reben.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Ernte und Aus-\n§ 17a                                       saatflächen“ durch die Wörter „Ernte, die\nErhebungseinheiten                                 Aussaatflächen und die ausgewinterten Flä-\nErhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung                     chen“ ersetzt.\nsind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauch-               cc) In Satz 5 wird das Wort „Obst“ durch das\nbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Frei-                    Wort „Baumobst“ ersetzt.\nland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen be-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngehbaren Schutzabdeckungen.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1“\n§ 17b                                       durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“ ersetzt.\nErhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum                bb) Das Wort „Obst“ wird jeweils durch das Wort\n„Baumobst“ ersetzt.\nDie Strauchbeerenerhebung wird allgemein jähr-\nlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis      12. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und             „Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-\nBremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.                 schlachtereien sind die Schlachtereien, die\n1. zugelassen sind nach Artikel 31 Absatz 2 der\n§ 17c\nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                      Parlaments und des Rates vom 29. April 2004\n(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhe-                 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der\nbung sind                                                       Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-\nrechts sowie der Bestimmungen über Tierge-\n1. jährlich                                                     sundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom\na) die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflan-               30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1)\nzenarten im Freiland und unter hohen begeh-              in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung\nbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen,               mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nbeim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nut-              Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und\nzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der                des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen\nStand der Ertragsfähigkeit,                              Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-\nb) die Angabe zur ökologischen Wirtschafts-                 wachung von zum menschlichen Verzehr be-\nweise,                                                   stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs\n(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom\n2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die              25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fas-\nErnteverwendung.                                            sung und\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-               2. Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der\nmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                     Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen\nund Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der                 Parlaments und des Rates vom 19. November\nBerichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach                2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der                   und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG,\nersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“                    93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl.\n9. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.“\n„(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91        13. § 59 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen er-                 a) In Satz 2 werden die Wörter „des Fleisch-\nfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in               hygienegesetzes in der bis zum 6. September\ndie Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die               2005 geltenden Fassung“ durch die Wörter „der\nAngaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 so-                   Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ ersetzt.\nwie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Haupt-\nnutzungsarten einschließlich der Flächen mit                 b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nschnellwachsenden Baumarten erhoben.“                           „Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a\n10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygienever-\nordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,\na) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Ausnahme                  1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\ndes Zwischenfruchtanbaus“ gestrichen.                       vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geän-\nb) In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch                    dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\ndie Wörter „oder der Flächenumfang der er-                  zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden\nbrachten Arbeitsleistungen,“ ersetzt.                       sind.“","2444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\n14. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 10 wird wie                 März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach\nfolgt gefasst:                                                   Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.\n„Fischerei- und Aquakulturstatistik“.                  (2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik\n15. Dem § 66 wird folgender Unterabschnitt vorange-              sind\nstellt:                                                      1. jährlich\n„Unterabschnitt 1\na) zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Ge-\nAllgemeine Vorschrift                               wicht der erzeugten aquatischen Organismen\nnach biologischer Art und Aufzuchtform, Hal-\n§ 65a                                       tungsverfahren, geografischem Gebiet und\nEinzelerhebungen                                  Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser\nDie Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst                   sowie der Anteil der ökologisch produzierten\nfolgende Einzelerhebungen:                                          Menge an der Gesamterzeugung,\n1. Hochsee- und Küstenfischereistatistik,                        b) die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zu-\nführung zur Aquakultur auf der Grundlage von\n2. Aquakulturstatistik.“\nFängen nach biologischer Art,\n16. Nach § 65a wird folgende Überschrift eingefügt:\nc) die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem\n„Unterabschnitt 2\nLaich und erzeugten Jungtieren in Brut- und\nHochsee- und Küstenfischereistatistik“.                     Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,\n17. Nach § 68 wird folgender Unterabschnitt 3 ange-                  d) die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der\nfügt:                                                               Zuführungen zur Aquakultur auf der Grund-\n„Unterabschnitt 3                                 lage von Fängen nach biologischer Art, Auf-\nAquakulturstatistik                               zuchtform und Vermarktungswegen,\n2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur\n§ 68a                                    Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungs-\nErhebungseinheiten                              verfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und\nErhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind               Algen nach Anlagengröße, geografischem Ge-\ndie Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 2              biet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süß-\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)                         wasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aqua-\nNr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und                     kulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege\ndes Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von                  für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.\nAquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten                 (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96             male nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr\ndes Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1) in der            vorausgehende Kalenderjahr.“\njeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie\neiner Genehmigungs- oder Registrierungspflicht           18. § 72 wird wie folgt geändert:\nnach den Bestimmungen der Fischseuchenverord-                a) In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr“\nnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315)                     durch das Wort „jährlich“ ersetzt.\nunterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Er-\nhebung einbezogen, die                                       b) In Satz 3 werden die Wörter „Dezember eines\njeden Jahres“ durch die Wörter „Januar des Fol-\n1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Ab-                  gejahres“ ersetzt.\nsatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu\nführenden Register erfasst sind,                     19. Dem § 73 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2          „Die Gliederung nach der Art der Rebfläche ent-\nder Fischseuchenverordnung abgegeben haben               spricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verord-\noder                                                     nung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom\n3. einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Ab-                 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur\nsatz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt               Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsicht-\nhaben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar             lich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldun-\nabgelehnt worden sein.                                   gen und der Sammlung von Informationen zur\nÜberwachung des Marktes, der Begleitdokumente\n§ 68b                                für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und\nder Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl.\nErhebungsart, Periodizität,                    L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils gelten-\nErhebungsmerkmale, Berichtszeitraum                  den Fassung.“\n(1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, begin-\nnend 2012, durchgeführt:                                 20. § 74 wird wie folgt geändert:\n1. als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis            a) In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr“\nMärz für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2                 durch das Wort „jährlich“ ersetzt.\nNummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,                 b) In Satz 3 werden die Wörter „10. Dezember\n2. als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei                     eines jeden Jahres“ durch die Wörter „15. Januar\nhöchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum                 des Folgejahres“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011              2445\n21. § 75 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     mittlung, nach § 49 für die Erhebung in\n„(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Er-                        Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in\nzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeug-                            Unternehmen mit Hennenhaltung, nach\nnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben,                         § 55 für die Erhebung in Geflügel-\nMost und Wein, bei Most und Wein auch nach                                schlachtereien, nach § 66 für die Hoch-\nKategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach                            see- und Küstenfischereistatistik, bei\nroten und weißen Trauben.“                                                Anlandungen auf Seefischmärkten die\nLeiter der Seefischmarktverwaltungen,\n22. § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     bei unmittelbar an Fischverwertungsge-\n„(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung                            nossenschaften abgegebenen Fanger-\nsind die Bestände an Wein und Traubenmost, je-                            gebnissen die Leiter dieser Genossen-\nweils untergliedert nach roten und weißen Trauben                         schaften, die Inhaber oder Leiter der Be-\nund nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Han-                           triebe und Unternehmen nach § 68a für\ndel wird der Wein untergliedert nach Wein inlän-                          die Aquakulturstatistik, nach § 75a Num-\ndischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten                        mer 2 und 3 für die Bestandserhebung,\nder Europäischen Union und Wein aus Drittländern;                         nach § 79 für die Erhebung in forstlichen\nbei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein                            Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Er-\nmit Ursprung in der Europäischen Union und Wein                           hebung in Betrieben der Holzbearbei-\naus Drittländern. Die inländischen Weine sowie                            tung und nach § 88 für die Düngemittel-\ndie Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-                           statistik,“.\npäischen Union werden untergliedert nach Katego-                 bb) In Nummer 6 wird die Angabe „1. Februar“\nrien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an                        durch die Angabe „1. März“ ersetzt.\nSchaumwein beim Handel und bei den Erzeugern\nsind zusätzlich gesondert in der Untergliederung          25. In § 94 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 1 Nummer 8)“\nnach Satz 2 anzugeben.“                                       durch die Angabe „(§ 65a Nummer 1)“ ersetzt.\n23. § 91 wird wie folgt geändert:                             26. In § 96 Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Nummer 5)“\ndurch die Angabe „(§ 2 Nummer 6)“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:                                                27. § 97 wird wie folgt geändert:\n„(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe              aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „5 (§ 48\nim Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verord-                     Nummer 2),“ die Angabe „8 (§ 65a Num-\nnung (EG) Nr. 1166/2008.“                                          mer 2),“ eingefügt.\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „(§ 8 Absatz 1,\ndie Wörter „Artikel 2 Buchstabe a der Verord-\n§ 11 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1)“\nnung (EG) Nr. 1166/2008“ werden durch die An-\ndurch die Wörter „(§ 8 Absatz 1, § 11 Ab-\ngabe „Absatz 1“ ersetzt.\nsatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1“                     Absatz 1, § 17c Absatz 1)“ ersetzt und\ndurch die Wörter „des Absatzes 1a“ ersetzt.                        vor den Wörtern „der Rebflächenerhebung“\n24. § 93 wird wie folgt geändert:                                         werden die Wörter „der Aquakulturstatistik\n(§ 68b Absatz 2),“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Gemüseanbau-\nund Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nummer 3)“                   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Gemüseerhebung (§ 2 Num-                    aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „55,“\nmer 4)“ ersetzt und nach der Angabe „(§ 44                         die Angabe „68a,“ eingefügt und die Angabe\nNummer 2)“ werden die Wörter „ , der Aqua-                         „91 Absatz 1“ wird durch die Angabe „91\nkulturstatistik (§ 65a Nummer 2)“ eingefügt.                       Absatz 1a“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 91 Ab-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                               satz 1“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“\n„1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und                  ersetzt.\nUnternehmen nach § 6 Nummer 1 für die                cc) In Nummer 6 werden die Wörter „ , der jähr-\nBodennutzungshaupterhebung, nach § 9                      liche Rohholzeinschnitt“ gestrichen.\nfür die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a\ndd) In Nummer 11 werden die Angabe „§ 91 Ab-\nfür die Gemüseerhebung, nach § 12 für\nsatz 1“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“\ndie Baumschulerhebung, nach § 15\nund der Punkt am Ende durch ein Komma\nfür die Baumobstanbauerhebung, nach\nersetzt.\n§ 17a für die Strauchbeerenerhebung,\nnach § 18 Absatz 1 für die Erhebung                  ee) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nüber die Viehbestände, nach § 25 für                      „12. die Art der Bewirtschaftung des Be-\ndie Agrarstrukturerhebung, nach § 28                           triebs.“\nfür die Haupterhebung der Landwirt-\nschaftszählung, nach § 31 für die Erhe-           c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbung über landwirtschaftliche Produkti-                 „(5) Der Spitzenverband der landwirtschaft-\nonsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für                  lichen Sozialversicherung übermittelt den statis-\ndie Besondere Ernte- und Qualitätser-                tischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung","2446          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\ndes Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, so-                     tischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der\nweit vorhanden,                                                      Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch\n1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-                          soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-\nmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,                         weisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese\n2, 4, 5 und 11,                                                  Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der\nBundesanstalt gespeichert und genutzt werden.\n2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betrie-                    Diese Organisationseinheiten müssen von den\nbe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt                      mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationsein-\nübermittelte Kennzeichen.“                                       heiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                           und personell getrennt sein.“\n„Die nach Landesrecht für die Führung des Re-                   29. § 99 wird wie folgt gefasst:\ngisters nach der Fischseuchenverordnung zu-\n„§ 99\nständigen Stellen übermitteln den statistischen\nÄmtern der Länder zur Aktualisierung des Be-                                          Übergangsvorschriften\ntriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vor-                      Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und\nhanden,                                                              Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebs-\n1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs-                          berichterstattung nach den Bestimmungen dieses\nmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,                         Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember\n2 und 4,                                                         2011 geltenden Fassung durchgeführt.“\n2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betrie-               30. In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31,\nbe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt                      § 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § 94a\nübermittelte Kennzeichen.“                                       Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 91 Absatz 1“\n28. Dem § 98 wird folgender Absatz 6 angefügt:                              durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“ ersetzt.\n„(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, je-\ndoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf                                             Artikel 2\ndas Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für                       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nLandwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statis-                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}