{"id":"bgbl1-2011-62-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":62,"date":"2011-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/62#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_62.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems","law_date":"2011-12-04T00:00:00Z","page":2427,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011                 2427\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010\nim Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems*)\nVom 4. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 2. § 1 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter „Kom-\nInhaltsübersicht\nmission der Europäischen Gemeinschaften“\nArtikel   1   Änderung des Kreditwesengesetzes                             durch die Wörter „Europäischen Wertpapier-\nArtikel   2   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                       und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.\nArtikel   3   Änderung des Wertpapierprospektgesetzes\nb) In Absatz 18 wird das Wort „Gemeinschaften“\nArtikel   4   Änderung des Investmentgesetzes\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nArtikel   5   Änderung des Börsengesetzes\nArtikel   6   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes              c) In Absatz 28 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-\nArtikel   7   Änderung der Gewerbeordnung                                  schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nArtikel   8   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-     3. § 6 Absatz 5 wird aufgehoben.\nzes\nArtikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes                           4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c einge-\nArtikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                       fügt:\nArtikel 10 Inkrafttreten                                                                        „§ 7a\nArtikel 1                                                    Zusammenarbeit\nmit der Europäischen Kommission\nÄnderung des\nKreditwesengesetzes                                  (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                  Kommission\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                       1. die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Ab-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni                      satz 2 oder nach den Vorschriften des Verwal-\n2011 (BGBI. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie                       tungsverfahrensgesetzes unter Angabe der\nfolgt geändert:                                                            Gründe, die zur Aufhebung führten,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1\na) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden                       an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne\nAngaben eingefügt:                                                des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des\nEuropäischen Wirtschaftsraums,\n„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen\nKommission                                            3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die\n§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen                          Errichtung einer Zweigniederlassung in einem\nBankenaufsichtsbehörde und der Euro-                      anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\npäischen Wertpapier- und Marktauf-                        raums nicht zustande gekommen ist, weil die\nsichtsbehörde                                             Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1\nSatz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Auf-\n§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen                          nahmestaates weitergeleitet hat,\nBankenausschuss“.\n4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnah-\nb) In der Angabe zu § 33a wird das Wort „Gemein-                     men nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                         Satz 1 ergriffen wurden,\nc) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst:\n5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhan-\n„§ 53e (weggefallen)“.                                            delsunternehmen bei der Errichtung von Zweig-\nniederlassungen, der Gründung von Tochter-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des         unternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäf-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010\nzur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG,           ten, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen\n2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG,            oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1\n2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befug-        Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und\nnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-\nsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische      6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens\nAufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche        eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat,\nAltersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europä-\nische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom            sofern die Kommission die Meldung solcher An-\n15.12.2010, S. 120).                                                    tragseingänge verlangt hat.","2428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\n(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-             Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfeh-\nische Kommission über                                         lungen ab, begründet sie dies gegenüber der be-\n1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von           treffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.\nUnternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b                 (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen\nAbsatz 1 Satz 2,                                          Bankenaufsichtsbehörde\n2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den            1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1\nanderen zuständigen Stellen im Europäischen                   an ein Einlagenkreditinstitut und\nWirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung\n2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten\nvon gruppeninternen Transaktionen und Risiko-\nSachverhalte.\nkonzentrationen anwendet,\n(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-\n3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des\nische Bankenaufsichtsbehörde über\n§ 53d Absatz 3,\n1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und\n4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und\nFinanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4\nFinanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4\nSatz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Ab-\nSatz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Ab-\nsatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelaus-\nsatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelaus-\nstattung auf zusammengefasster Basis,\nstattung auf zusammengefasster Basis und\n2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des\n5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung\nder zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Über-               § 53d Absatz 3 und\nschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforde-              3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung\nrungen.                                                       der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Über-\nschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforde-\n§ 7b                                     rungen.\nZusammenarbeit mit                              (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen\nder Europäischen Bankenauf-                      Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nsichtsbehörde und der Europäischen                   1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Auf-\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde                      hebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapier-\n(1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maß-                 dienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2\ngabe                                                              Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betrof-\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-                    fen ist, und\npäischen Parlaments und des Rates vom                     2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten\n24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-                  Sachverhalt.\npäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Ban-\nkenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-                                          § 7c\nschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung\nZusammenarbeit mit\ndes Beschlusses 2009/78/EG der Kommission\ndem Europäischen Bankenausschuss\n(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),\nDie Bundesanstalt meldet dem Europäischen\n2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-\nBankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis\nischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nnach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unter-\nvember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\nnehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der\nAufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.“\nMarktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-\nschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung            5. § 8 wird wie folgt geändert:\ndes Beschlusses 2009/77/EG der Kommission                 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-\n3. dieses Gesetzes                                                    schaftsraum“ die Wörter „sowie der Europä-\nan den Tätigkeiten der Europäischen Bankenauf-                        ischen Bankenaufsichtsbehörde und der\nsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier-                        Europäischen Wertpapier- und Marktauf-\nund Marktaufsichtsbehörde. Hierbei beteiligt sie                      sichtsbehörde“ eingefügt.\ndie Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Ver-                     bb) In Satz 8 werden die Wörter „oder E-Geld-\nordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe                         Institut“ gestrichen.\ndieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Euro-\npäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe                      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ndes Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010                     „Übermittelt eine zuständige Stelle in einem\nund der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-                        anderen Staat des Europäischen Wirt-\nsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der                        schaftsraums erforderliche Informationen\nVerordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen un-                       nicht, kann die Bundesanstalt nach Maß-\nverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben                      gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)\nerforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie                       Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-\nwendet die Leitlinien und Empfehlungen der Euro-                      sichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann\npäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Euro-                         ferner die Europäische Bankenaufsichts-\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde                        behörde oder die Europäische Wertpapier-\nbei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die                          und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011             2429\ndes Artikels 19 der Verordnung (EU)                      samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-\nNr. 1093/2010 und der Verordnung (EU)                    behörden“ eingefügt.\nNr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein             b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem\nErsuchen um Zusammenarbeit, insbeson-                    Wort „Wirtschaftsraums“ die Wörter „und den\ndere um Informationsaustausch, von einer                 Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen\nzuständigen Stelle zurückgewiesen oder                   Aufsichtsbehörden“ eingefügt.\neinem solchen Ersuchen nicht innerhalb ei-\nner angemessenen Frist nachgekommen                   c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:\nwurde.“                                                     „(5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemein-\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                            samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-\nbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Ver-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bun-                  ordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen\ndesministerium der Finanzen“ ein Komma                   Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner\nund die Wörter „die Europäische Bankenauf-               Aufgaben benötigten Informationen zur Ver-\nsichtsbehörde, den Europäischen Aus-                     fügung.“\nschuss für Systemrisiken“ eingefügt.\n8. § 8c wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen\nKenntnis von einer Krisensituation im Sinne              „Die Europäische Kommission und die Europä-\ndes Satzes 1, hat sie unverzüglich die für               ische Bankenaufsichtsbehörde sind über das\ndie Aufsicht auf zusammengefasster Basis                 Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen\nüber die betroffenen Institutsgruppen oder               zu unterrichten.“\nFinanzholding-Gruppen zuständigen Stellen             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund die Europäische Bankenaufsichtsbe-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die\nhörde zu unterrichten.“\nBundesanstalt kann“ die Wörter „nach Maß-\n6. § 8a wird wie folgt geändert:                                        gabe des Artikels 28 der Verordnung (EU)\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        Nr. 1093/2010“ eingefügt.\n„Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen                bb) In Satz 3 werden die Wörter „Kommission\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums                         der Europäischen Gemeinschaften“ durch\nmit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zu-                     die Wörter „Europäische Bankenaufsichts-\nsammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach                       behörde“ ersetzt.\nSatz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt        9. § 8e wird wie folgt geändert:\nnach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-\n(EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-\nschaftsraum“ ein Komma und die Wörter „zu\nsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.“\ndenen auch die Europäische Bankenaufsichts-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            behörde gehört,“ eingefügt.\naa) In Satz 4 werden die Wörter „den Ausschuss            b) In Absatz 5 werden die Wörter „den Ausschuss\nder Europäischen Bankaufsichtsbehörden“                  der     europäischen      Bankaufsichtsbehörden“\ndurch die Wörter „die Europäische Banken-                durch die Wörter „die Europäische Bankenauf-\naufsichtsbehörde“ ersetzt.                               sichtsbehörde“ und die Wörter „dem Aus-\nbb) In Satz 5 wird das Wort „Dessen“ durch das               schuss“ durch das Wort „ihr“ ersetzt und folgen-\nWort „Deren“ ersetzt.                                    der Satz angefügt:\nc) In Absatz 4 werden nach Satz 2 die folgenden                 „Die Bediensteten der Europäischen Bankenauf-\nSätze eingefügt:                                             sichtsbehörde können sich nach Maßgabe des\n„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige                  Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\nStelle in einem anderen Staat des Europäischen               an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien betei-\nWirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermo-                  ligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen\nnatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Arti-                 gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der\nkels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die                Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer\nEuropäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe                  anderen zuständigen Stelle im Europäischen\nersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entschei-             Wirtschaftsraum vorgenommen werden.“\ndung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss                   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-                  E-Geld-Institute“ gestrichen.\nmäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)           10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in\nÜbereinstimmung mit einem solchen Beschluss.              a) In Satz 4 Nummer 10 werden die Wörter „den\nNach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem                 Ausschuss der europäischen Bankaufsichts-\neine gemeinsame Entscheidung getroffen wur-                  behörden“ durch die Wörter „die Europäische\nde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbe-                  Zentralbank, das Europäische System der Zen-\nhörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“                   tralbanken, die Europäische Bankenaufsichts-\nbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für\n7. § 8b wird wie folgt geändert:                                   das Versicherungswesen und die betriebliche\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-               Altersversorgung, die Europäische Wertpapier-\nschaftsraums“ die Wörter „und dem Gemein-                    und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen","2430          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\nAusschuss der Europäischen Aufsichtsbehör-                sichtsbehörde und der Europäischen Kommission\nden, den Europäischen Ausschuss für System-               eine Aufstellung über die eingegangenen Sammel-\nrisiken oder die Europäische Kommission“ er-              anzeigen nach Satz 1.“\nsetzt.\n18. § 24a wird wie folgt geändert:\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort\n„Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 ge-                „Aufnahmemitgliedstaat“ durch das Wort „Auf-\nnannten Stellen beschäftigten Personen sowie                 nahmestaat“ ersetzt.\nvon diesen Stellen beauftragten Personen gilt\ndie Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent-             b) In Absatz 5 werden die Wörter „Europäischen\nsprechend.“                                                  Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-\nc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                               ischen Union“ ersetzt.\n„Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9          19. § 24b wird wie folgt geändert:\ngenannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-           a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,\nwenn die bei dieser Stelle beschäftigten und                 „Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemelde-\ndie von dieser Stelle beauftragten Personen                  ten Systeme der Europäischen Wertpapier- und\neiner dem Satz 1 entsprechenden Verschwie-                   Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich\ngenheitspflicht unterliegen.“                                von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Sys-\ntems überzeugt hat.“\n11. § 10 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze einge-             b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission\nfügt:                                                        der Europäischen Gemeinschaften“ durch die\nWörter „der Europäischen Wertpapier- und\n„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige\nMarktaufsichtsbehörde“ ersetzt.\nStelle in einem anderen Staat des Europäischen\nWirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechs-            20. In § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die\nmonatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des                  Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die\nArtikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010             Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde um\n21. § 25a wird wie folgt geändert:\nHilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Ent-\nscheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss              a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-\n„(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Fi-\nmäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nnanzholding-Gruppen und Institute im Sinne\nNr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in\ndes § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entspre-\nÜbereinstimmung mit einem solchen Beschluss.\nchend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d\nNach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nach-\nAbsatz 1 bezeichneten Personen des überge-\ndem eine gemeinsame Entscheidung getroffen\nordneten Unternehmens für die ordnungsge-\nwurde, kann die Europäische Bankenaufsichts-\nmäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe\nbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“\noder Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind.\nb) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 8“                    § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt ent-\ndurch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.                          sprechend.“\n12. In § 10a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\n„mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das Komma\nfügt:\nund das Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.\n13. In § 10b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die                         „(1b) Absatz 1 gilt für Finanzkonglomerate mit\nAngabe „§ 25a Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 25a                  der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Ab-\nAbsatz 1b“ ersetzt.                                             satz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten\nPersonen des übergeordneten Finanzkonglome-\n14. § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt                    ratsunternehmens für die ordnungsgemäße\ngefasst:                                                        Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats\n„2. die Europäische Union und die Europäische                   verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße\nAtomgemeinschaft,“.                                         Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene\n15. § 20 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt               umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um\ngefasst:                                                        bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Ab-\nwicklungsverfahren und -plänen beizutragen\n„b) die Europäische Union oder die Europäische                  und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln.\nAtomgemeinschaft,“.                                         Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprü-\n16. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die                fen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                   und 2 gilt entsprechend.“\n„die Europäische Union, die Europäische Atom-\ngemeinschaft“ ersetzt.                                   22. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „25a Ab-\nsatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1, Abs. 1a und 2 und\n17. § 24 Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst:                § 26a,“ durch die Wörter „25a Absatz 1 Satz 3 in\n„Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen               Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a\nStellen der anderen Staaten des Europäischen                 Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1,\nWirtschaftsraums, der Europäischen Bankenauf-                Absatz 1a bis 2 und § 26a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011              2431\n23. § 33a wird wie folgt geändert:                                e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaf-                aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                               fügt:\nb) In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der                         „Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die                             Stelle in einem anderen Staat des Europä-\nWörter „außerhalb der Europäischen Union“                          ischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der\nund die Wörter „der Kommission oder des Rates                      Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die                         nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-\nWörter „des Rates oder der Europäischen Kom-                       nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische\nmission“ ersetzt.                                                  Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht,\nstellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung\nc) In Satz 4 werden die Wörter „der Europäischen\nnach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Euro-\nGemeinschaften“ gestrichen.\npäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß\n24. § 46b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)\n„Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines                         Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann\nSystems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein                          in Übereinstimmung mit einem solchen Be-\nInsolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt                    schluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist\nunverzüglich die Europäische Wertpapier- und                          oder nachdem eine gemeinsame Entschei-\nMarktaufsichtsbehörde, den Europäischen Aus-                          dung getroffen wurde, kann die Europäische\nschuss für Systemrisiken und die Stellen zu infor-                    Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um\nmieren, die der Europäischen Kommission von den                       Hilfe ersucht werden.“\nanderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\nraums benannt worden sind.“                                           „Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbe-\n25. In § 51c wird im einleitenden Satzteil die Angabe                     hörde angehört, berücksichtigt die Bundes-\n„25a Abs. 1a“ durch die Angabe „25a Absatz 1b“                        anstalt deren Stellungnahme und begründet\nersetzt.                                                              jede erhebliche Abweichung davon.“\n26. § 53b wird wie folgt geändert:                           27. In § 53c Nummer 1 werden die Wörter „Europä-\nischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach den\npäischen Union“ ersetzt.\nVorgaben der Richtlinien der Europäischen Ge-\nmeinschaften“ durch die Wörter „nach Maß-             28. § 53d wird wie folgt geändert:\ngabe der Richtlinien der Europäischen Union“               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nersetzt.\n„Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bun-\n„Die Europäische Wertpapier- und Marktauf-                    desanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbe-\nsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und un-                 hörde an.“\nter den in Artikel 35 der Verordnung (EU)                  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nNr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den\nZugang zu diesen Informationen verlangen.“                    „Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer an-\nderen relevanten zuständigen Stelle im Sinne des\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG\n„Sie hat die Europäische Kommission, die Euro-                getroffenen Entscheidung einverstanden, kann\npäische Bankenaufsichtsbehörde und die zu-                    sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-\nständigen Stellen des Herkunftsstaates unver-                 nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-\nzüglich hiervon zu unterrichten.“                             kenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.“\nd) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze an-                c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngefügt:                                                          „(4) In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet\n„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige                   die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen\nStelle in einem anderen Staat des Europäischen                Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über\nWirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zwei-                     die gewählte Vorgehensweise. Die Pflichten aus\nmonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des                      § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3\nArtikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010                 Nummer 2 bleiben unberührt.“\ndie Europäische Bankenaufsichtsbehörde um             29. § 53e wird aufgehoben.\nHilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Ent-\nscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss                                    Artikel 2\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-\nmäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)                                  Änderung des\nNr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in                          Wertpapierhandelsgesetzes\nÜbereinstimmung mit einem solchen Beschluss.             Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nNach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem          Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\neine gemeinsame Entscheidung getroffen wur-           S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbe-           vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden\nhörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“            ist, wird wie folgt geändert:","2432           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7               geleiteter Untersuchungen. Die Bundesanstalt\nfolgende Angabe eingefügt:                                        unterrichtet ferner\n„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wert-                   1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und die\npapier- und Marktaufsichtsbehörde“.                          Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-\nbehörde über Anordnungen zur Aussetzung,\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                         Untersagung oder Einstellung des Handels\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                        nach § 4 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes\n„zuständigen Stellen“ die Wörter „der Europä-                     sowie § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und\nischen Union,“ eingefügt.                                         § 25 Absatz 1 des Börsengesetzes sowie\n2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 innerhalb\nb) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:\neines Monats nach Erhalt einer Mitteilung\n„Bedienstete der Europäischen Wertpapier- und                     nach § 19 Absatz 10 des Börsengesetzes\nMarktaufsichtsbehörde können an Untersuchun-                      von der Absicht der Geschäftsführung einer\ngen nach Satz 1 teilnehmen.“                                      Börse, Handelsteilnehmern aus den betref-\nfenden Staaten einen unmittelbaren Zugang\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                        zu ihrem Handelssystem zu gewähren.“\n„ersuchenden Stelle“ die Wörter „und der\nEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-               f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nbehörde“ eingefügt.                                            „Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische\nd) In Absatz 4 Satz 9 werden die Wörter „den Aus-                 Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über\nschuss der Europäischen Wertpapierregu-                        den Abschluss von Vereinbarungen nach\nlierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen“                   Satz 1.“\ndurch die Wörter „die Europäische Wertpapier-           3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nund Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des\n„§ 7a\nArtikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                              Zusammenarbeit mit der Euro-\nvom 24. November 2010 zur Errichtung einer                  päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nEuropäischen Aufsichtsbehörde (Europäische                    (1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Än-            Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß\nderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und                 Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf\nzur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG                   Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer\nder Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,                 Aufgaben erforderlichen Informationen zur Ver-\nS. 84) um Hilfe ersuchen“ ersetzt.                         fügung.\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              (2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europä-\nischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\n„(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-\njährlich eine Zusammenfassung von Informationen\nhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote\nzu allen im Zusammenhang mit der Überwachung\noder Gebote nach den Vorschriften dieses\nnach den Abschnitten 3, 4 und 6 ergriffenen Verwal-\nGesetzes oder nach entsprechenden ausländi-\ntungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.\nschen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 ge-\nnannten Staaten, teilt sie diese Anhaltspunkte                (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-\nder Europäischen Wertpapier- und Marktauf-                 ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über\nsichtsbehörde und den nach Absatz 1 Satz 1 zu-             das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4\nständigen Stellen des Staates mit, auf dessen              des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Er-\nGebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfin-           laubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder\ndet oder stattgefunden hat oder auf dessen Ge-             nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-\nbiet die betroffenen Finanzinstrumente an einem            gesetze der Länder.“\norganisierten Markt gehandelt werden oder der           4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach dem Recht der Europäischen Union für die\nVerfolgung des Verstoßes zuständig ist. Sind die           a) Satz 3 wird wie folgt geändert:\ndaraufhin getroffenen Maßnahmen der zuständi-                  aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ , das Eu-\ngen ausländischen Stellen unzureichend oder                        ropäische System der Zentralbanken oder\nwird weiterhin gegen die Vorschriften dieses                       die Europäische Zentralbank“ gestrichen.\nGesetzes oder gegen die entsprechenden aus-\nländischen Vorschriften verstoßen, ergreift die                bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nBundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung                        eingefügt:\nder zuständigen Stellen alle für den Schutz der                    „5. die Europäische Zentralbank, das Euro-\nAnleger erforderlichen Maßnahmen und unter-                            päische System der Zentralbanken, die\nrichtet davon die Europäische Kommission und                           Europäische Wertpapier- und Marktauf-\ndie Europäische Wertpapier- und Marktauf-                              sichtsbehörde, die Europäische Auf-\nsichtsbehörde. Erhält die Bundesanstalt eine                           sichtsbehörde für das Versicherungswe-\nentsprechende Mitteilung von zuständigen aus-                          sen und die betriebliche Altersversor-\nländischen Stellen, unterrichtet sie diese sowie                       gung, die Europäische Bankenaufsichts-\ndie Europäische Wertpapier- und Marktauf-                              behörde, den Gemeinsamen Ausschuss\nsichtsbehörde über Ergebnisse daraufhin ein-                           der Europäischen Finanzaufsichtsbehör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011               2433\nden, den Europäischen Ausschuss für                                    Artikel 3\nSystemrisiken oder die Europäische                                  Änderung des\nKommission,“.                                               Wertpapierprospektgesetzes\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005\n„Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4              (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\ngenannten Stellen beschäftigten Personen so-           setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert\nwie von diesen Stellen beauftragten Personen           worden ist, wird wie folgt geändert:\ngilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23\nentsprechend.“                                            folgende Angabe eingefügt:\nc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                            „§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen\n„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4                        Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.\ngenannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-        2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,               „Entscheidung mit“ die Wörter „ , unterrichtet im Fall\nwenn die bei dieser Stelle beschäftigten und              der Billigung gleichzeitig die Europäische Wertpa-\ndie von dieser Stelle beauftragten Personen ei-           pier- und Marktaufsichtsbehörde und übermittelt\nner dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegen-               dieser gleichzeitig eine Kopie des Prospekts“ einge-\nheitspflicht unterliegen.“                                fügt.\n5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:          3. In § 16 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz\n„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische              eingefügt:\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die               „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“\nerteilte Freistellung.“                                   4. In § 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gültig,\n6. Dem § 30f Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             sofern“ die Wörter „die Europäische Wertpapier- und\nMarktaufsichtsbehörde und“ eingefügt und das Wort\n„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische\n„wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die\nerteilte Freistellung.“                                   5. § 18 wird wie folgt geändert:\n7. In § 32b Absatz 2 werden nach den Wörtern „ihrer             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\nInternetseite“ die Wörter „und übermittelt sie der              Aufnahmestaaten“ die Wörter „und gleichzeitig\nEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-                    der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-\nbehörde“ eingefügt.                                             sichtsbehörde“ eingefügt.\n8. § 36a wird wie folgt geändert:                               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Kommis-                   „(4) Erhält die Bundesanstalt als zuständige\nsion der Europäischen Gemeinschaften“ durch                  Behörde des Aufnahmestaates Bescheinigungen\ndie Wörter „Europäische Kommission und die                   über die Billigung von Prospekten und Prospekt-\nEuropäische Wertpapier- und Marktaufsichts-                  nachträgen nach den Absatz 1 Satz 1 entspre-\nbehörde“ ersetzt.                                            chenden Vorschriften eines Herkunftsstaates,\nveröffentlicht sie auf ihrer Internetseite eine Liste\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „und 5“                   der übermittelten Bescheinigungen, gegebenen-\ndurch die Angabe „bis 6“ ersetzt.                            falls einschließlich einer elektronischen Verknüp-\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            fung zu den Prospekten und Prospektnachträgen\n„(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des            auf der Internetseite der zuständigen Behörde\nAbsatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 1 und                 des Herkunftsstaates, des Emittenten oder des\ndes Absatzes 5 die Europäische Wertpapier- und               organisierten Marktes. Die Bundesanstalt hält\nMarktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-                 die Liste nach Satz 1 stets auf dem aktuellen\nkels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um                 Stand und sorgt dafür, dass jeder Eintrag für min-\nHilfe ersuchen.“                                             destens zwölf Monate zugänglich ist.“\n6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. In § 37z Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:                                                   a) In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3\neingefügt:\n„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die                  „3. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-\nerteilte Freistellung.“                                              sichtsbehörde, die Europäische Aufsichts-\nbehörde für das Versicherungswesen und die\n10. § 40b wird wie folgt geändert:\nbetriebliche Altersversorgung, die Europä-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in des-                  ische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemein-\nsen Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch                     samen Ausschuss der Europäischen Finanz-\ndie Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.                         aufsichtsbehörden, den Europäischen Aus-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                 schuss für Systemrisiken oder die Europä-\nische Kommission,“.\n„(2) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach\nAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesan-             b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nstalt die Europäische Wertpapier- und Marktauf-              „Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 und 2 ge-\nsichtsbehörde über die Veröffentlichung zu un-               nannten Stellen beschäftigten Personen sowie\nterrichten.“                                                 von diesen Stellen beauftragten Personen gilt","2434          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\ndie Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent-                                   Artikel 4\nsprechend.“\nÄnderung des\nc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                           Investmentgesetzes\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\n„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 oder 2\n(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\ngenannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-\nzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert wor-\nfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,\nden ist, wird wie folgt geändert:\nwenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die\nvon dieser Stelle beauftragten Personen einer           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-               a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\npflicht unterliegen.“\n„§ 15 Meldungen an die Europäische Kommis-\n7. § 23 wird wie folgt geändert:                                            sion und die Europäische Wertpapier-\nund Marktaufsichtsbehörde“.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu-\nständigen Stellen“ die Wörter „der Europäischen            b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:\nUnion und“ eingefügt.                                         „§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                            der Europäischen Wertpapier- und Markt-\naufsichtsbehörde“.\n„Die Bundesanstalt kann die Europäische Wert-\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\npapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maß-\ngabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)                   a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments                     „Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen\nund des Rates vom 24. November 2010 zur                       oder erweisen sich die Maßnahmen als unzurei-\nErrichtung einer Europäischen Aufsichtsbe-                    chend, kann die Bundesanstalt\nhörde (Europäische Wertpapier- und Marktauf-\nsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses                  1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stel-\nNr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-                        len des Herkunftsstaates die erforderlichen\nschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331                  Maßnahmen selbst ergreifen und erforder-\nvom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen, wenn                   lichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte\nein Ersuchen nach Satz 1 zurückgewiesen wor-                     im Inland untersagen sowie\nden ist oder innerhalb einer angemessenen Frist               2. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-\nzu keiner Reaktion geführt hat.“                                 sichtsbehörde unterrichten, wenn die zustän-\ndige Behörde des Herkunftsstaates nach An-\n8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nsicht der Bundesanstalt nicht in angemesse-\n„§ 23a                                     ner Weise tätig geworden ist.“\nZusammenarbeit mit der Euro-                      b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde                 sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch\ndie Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.\nDie Bundesanstalt stellt der Europäischen Wert-         3. In § 14 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-\npapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35            schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nder Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen\nunverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-     4. § 15 wird wie folgt geändert:\nforderlichen Informationen zur Verfügung.“                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n9. § 24 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 15\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch                           Meldungen an die Europäische\ndas Wort „übermittelt“ ersetzt, werden nach den                       Kommission und die Europäische\nWörtern „des Herkunftsstaates“ die Wörter „und                    Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.\nder Europäischen Wertpapier- und Marktauf-                 b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-\nsichtsbehörde“ eingefügt und wird das Wort                    desanstalt“ die Wörter „der Europäischen Wert-\n„übermitteln“ gestrichen.                                     papier- und Marktaufsichtsbehörde und“ einge-\nfügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach\nvorheriger Unterrichtung der zuständigen Be-                „(3) Die Bundesanstalt hat die Angaben nach\nhörde des Herkunftsstaates“ die Wörter „und              Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der\nder Europäischen Wertpapier- und Marktauf-               Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nsichtsbehörde“ eingefügt.                                behörde unverzüglich zu melden. Ferner hat die\nBundesanstalt die Europäische Wertpapier- und\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Kommission               Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaub-\nder Europäischen Gemeinschaft ist“ durch                 nis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten.“\ndie Wörter „Die Europäische Kommission\n5. § 19 wird wie folgt geändert:\nund die Europäische Wertpapier- und Markt-\naufsichtsbehörde sind“ ersetzt.                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011            2435\n„§ 19                                b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nZusammenarbeit mit                              „Die Europäische Kommission und die Europä-\nanderen Stellen und der Europäischen                    ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.                    sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Num-\nmer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.“\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“\ndie Wörter „der Europäischen Wertpapier- und\nArtikel 5\nMarktaufsichtsbehörde und“ sowie nach den\nWörtern „zuständigen Stellen“ die Wörter „der                                Änderung des\nEuropäischen Union,“ eingefügt.                                             Börsengesetzes\nc) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                          In § 8 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Arti-\n„(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt          kel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)\nnach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemes-           geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 3\nsenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne          Abs. 5 Satz 3 Nr. 1“ die Wörter „ , vom Erlöschen einer\nhinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bun-           Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung\ndesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der            einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften\nVerordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-              der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder“ einge-\nischen Parlaments und des Rates vom 24. No-            fügt.\nvember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\nAufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und\nArtikel 6\nMarktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-\nschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung                                  Änderung des\ndes Beschlusses 2009/77/EG der Kommission                          Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europä-            Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde            der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\num Hilfe ersuchen.“                                    (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des\n6. In § 24 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des            Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert\nGemeinschaftsrechts“ durch die Wörter „des                worden ist, wird wie folgt geändert:\nRechts der Europäischen Union“ ersetzt.                    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n7. § 48 wird wie folgt geändert:                                  § 117 folgende Angabe eingefügt:\n„§ 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAufsichtsbehörde für das Versicherungs-\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „den Euro-                         wesen und die betriebliche Altersversor-\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                       gung im Bereich der betrieblichen Alters-\n„der Europäischen Union“ ersetzt.                               versorgung“.\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „im Europä-           2. In § 1b Absatz 2 wird die Angabe „die §§ 83,“ durch\nischen Gemeinschaftsrecht“ durch die Wör-              die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5\nter „im Recht der Europäischen Union“ und              bis 6 und die §§“ ersetzt.\ndie Wörter „des Europäischen Gemein-               3. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschaftsrechts“ durch die Wörter „des Rechts\nder Europäischen Union“ ersetzt.                       a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Eu-                  „Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten\nropäischen Gemeinschaftsrechts“ durch die                      Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der\nWörter „des Rechts der Europäischen Union“ er-                 Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-\nsetzt.                                                         sicherungswesen und die betriebliche Alters-\nversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Ver-\n8. In § 52 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter                    ordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen\n„den Europäischen Gemeinschaften“ durch die                       Parlaments und des Rates vom 24. November\nWörter „der Europäischen Union“ ersetzt.                          2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-\n9. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            sichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde\nfür das Versicherungswesen und die betrieb-\na) In Satz 1 werden die Wörter „den Europäischen                  liche Altersversorgung), zur Änderung des Be-\nGemeinschaften“ durch die Wörter „der Europä-                  schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung\nischen Union“ ersetzt.                                         des Beschlusses 2009/79/EG der Kommis-\nb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „übermittelt                 sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das\nder“ die Wörter „Europäischen Wertpapier- und                  Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie\nMarktaufsichtsbehörde und der“ eingefügt.                      2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in\nden Geschäftsräumen der Versicherungsunter-\n10. § 133 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der\na) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        Aufsichtsbehörde und mindestens einer zustän-\n„2. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-                  digen Behörde eines anderen Mitglied- oder Ver-\nsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19                 tragsstaates durchgeführt werden.“\nder Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe              b) In dem neuen Satz 3 werden nach der An-\nzu ersuchen.“                                              gabe „4“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt.","2436           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\n4. § 84 wird wie folgt geändert:                                      standen, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU)\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der                 Nr. 1094/2010 anzuwenden.\nKommission“ gestrichen.                                            (6) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemein-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-\nbehörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle\naaa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „be-                   für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der\naufsichtigen,“ das Wort „oder“ gestri-               Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU)\nchen.                                                Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur\nVerfügung.“\nbbb) In Nummer 5 wird das Komma durch\ndas Wort „oder“ ersetzt.                     6. § 110a wird wie folgt geändert:\nccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                 a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„6. die Europäische Zentralbank, das                 „Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten\nEuropäische System der Zentral-                  Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der\nbanken, die Europäische Aufsichts-               Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-\nbehörde für das Versicherungs-                   sicherungswesen und die betriebliche Alters-\nwesen und die betriebliche Alters-               versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der\nversorgung, die Europäische Ban-                 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich\nkenaufsichtsbehörde, die Europä-                 an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG\nische Wertpapier- und Marktauf-                  genannten Aufsichtskollegien in den Geschäfts-\nsichtsbehörde, den Gemeinsamen                   räumen der Niederlassung zu beteiligen, die\nAusschuss der Europäischen Auf-                  gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und min-\nsichtsbehörden, den Europäischen                 destens einer zuständigen Behörde eines ande-\nAusschuss für Systemrisiken oder                 ren Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt\ndie Europäische Kommission,“.                    werden.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         b) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a werden die\nWörter „83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2“\n„Für die bei den in Satz 1 Nummer 1 bis 5\ndurch die Wörter „83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ngenannten Stellen beschäftigten Personen                   bis 4, Satz 3“ ersetzt.\nsowie von diesen Stellen beauftragten Per-\nsonen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1       7. § 113 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 entsprechend.“                                 a) In Absatz 2 Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                              Satz 3“ durch die Angabe „§ 11b Satz 2“ ersetzt.\n„Befindet sich eine in Satz 1 Nummer 1 bis 5          b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ngenannte Stelle in einem anderen Staat, so                    „(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Europä-\ndürfen die Informationen nur weitergegeben                 ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-\nwerden, wenn die bei dieser Stelle beschäf-                wesen und die betriebliche Altersversorgung\ntigten und von dieser Stelle beauftragten                  über jede Untersagung der Geschäftstätigkeit\nPersonen einer dem Absatz 1 Satz 1 ent-                    eines Pensionsfonds zu unterrichten.“\nsprechenden Schweigepflicht unterliegen.“\n8. Dem § 117 Absatz 4 werden die folgenden Sätze\n5. § 104l wird wie folgt geändert:                               angefügt:\na) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort                „Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Auf-\n„Vertragsstaaten“ die Wörter „und dem Gemein-              sichtsbehörde für das Versicherungswesen und\nsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-                die betriebliche Altersversorgung mit, in welchen\nbehörden“ eingefügt.                                       Mitglied- oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds\nb) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-                tätig ist. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet diese\nfasst:                                                     Behörde unverzüglich über die dem betreffenden\nPensionsfonds erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbe-\n„1. unterrichtet die zuständigen Behörden, die             trieb, wenn dieser erstmals berechtigt ist, grenz-\nUnternehmen der Gruppe zugelassen haben,               überschreitend tätig zu werden.“\nund die zuständigen Behörden des Staates,\nin dem die gemischte Finanzholding-Gesell-          9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:\nschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsa-                                      „§ 117a\nmen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-                                Zusammenarbeit mit\nbehörden über die Mitteilung der Fest-                               der Europäischen Aufsichts-\nstellung nach § 104o Absatz 1 sowie die                          behörde für das Versicherungswesen\ngewählte Vorgehensweise in den Fällen des                        und die betriebliche Altersversorgung\n§ 104v;“.                                                  im Bereich der betrieblichen Altersversorgung\nc) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:                 (1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Ver-\n„(5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von         ordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der\neiner anderen relevanten zuständigen Behörde               Richtlinie 2003/41/EG mit der Europäischen Auf-\naufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie           sichtsbehörde für das Versicherungswesen und\n2002/87/EG getroffenen Entscheidung einver-                die betriebliche Altersversorgung zusammen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011             2437\n(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-       15.12.2010, S. 48) auf Verlangen alle Informationen\npäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-          zur Verfügung, die zur Erfüllung von deren Aufgaben\nwesen und die betriebliche Altersversorgung über         auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforder-\nnationale Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich     lich sind.“\nder betrieblichen Altersversorgungssysteme rele-\nvant sind, soweit es sich nicht um nationale sozial-                               Artikel 8\noder arbeitsrechtliche Vorschriften handelt. Ände-                             Änderung des\nrungen des Inhalts von Angaben, die gemäß Satz 1                  Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nübermittelt werden, teilt die Aufsichtsbehörde re-\ngelmäßig, spätestens alle zwei Jahre der Behörde            Das       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz   vom\nmit.                                                     22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I\n(3) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen      S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und\ndie betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch\nder Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen              die folgenden Angaben ersetzt:\nunverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben           „§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums\naufgrund der Richtlinie 2003/41/EG und der Verord-\n§ 9a Beamte“.\nnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informatio-\nnen zur Verfügung.“                                      2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bestimmun-\ngen“ die Wörter „sowie nach Maßgabe\n10. In § 118b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 113\nAbs. 4 und“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5 so-             1. der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europä-\nwie“ ersetzt.                                                    ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nvember 2010 über die Finanzaufsicht der Euro-\n11. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „die\npäischen Union auf Makroebene und zur Errich-\n§§ 83,“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1\ntung eines Europäischen Ausschusses für Sys-\nund 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§“ ersetzt.\ntemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),\n12. § 121h wird wie folgt geändert:\n2. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europä-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\n„Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten              vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\nAufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der                 Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-\nEuropäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-                   behörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.\nsicherungswesen und die betriebliche Alters-                 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-\nversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der                     ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom\nVerordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich                15.12.2010, S. 12),\nan Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG           3. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-\ngenannten Aufsichtskollegien in den Geschäfts-               ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nräumen der Niederlassung zu beteiligen, die                  vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\ngemeinsam von der Aufsichtsbehörde und                       Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde\nmindestens einer zuständigen Behörde eines                   für das Versicherungswesen und die betriebliche\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaates durch-                Altersversorgung), zur Änderung des Beschlus-\ngeführt werden.“                                             ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „83 Abs. 1               Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.\nSatz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2“ durch die Wörter „83            L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3“ ersetzt.         4. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nArtikel 7                                   vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\nÄnderung der                                   Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und\nGewerbeordnung                                   Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-\nschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung\nDem § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung in der\ndes Beschlusses 2009/77/EG der Kommission\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)“\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert             eingefügt.\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                    3. Dem bisherigen § 9 wird folgender neuer § 9 voran-\n„Die in Satz 1 genannten Stellen stellen der Europä-             gestellt:\nischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen                                         „§ 9\nund die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe\ndes Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010                   Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                       (1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in\n24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen              einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum\nAufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für               Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung\ndas Versicherungswesen und die betriebliche Alters-              besitzen und werden auf Vorschlag der Bundes-\nversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr.                    regierung durch den Bundespräsidenten ernannt.\n716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses                    Die Mitglieder des Direktoriums werden für acht\n2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom                        Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, min-","2438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\ndestens jedoch für fünf Jahre bestellt. Wiederbe-                (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1\nstellung ist zulässig.                                        Satz 1 und wird die oder der Betroffene nicht an-\nschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches\n(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Direk-\nAmtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtin-\ntoriums beginnt mit der Aushändigung der Ernen-\nnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von\nnungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein\ndrei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28\nspäterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der\nAbsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ver-\nAmtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundesprä-\ngleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein an-\nsident entlässt ein Mitglied des Direktoriums auf\nderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist\ndessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundes-\naus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einst-\nregierung aus wichtigem Grund. Vor der Beschluss-\nweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt\nfassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des\nnoch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht\nDirektoriums Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-\nhaben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bun-\nben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses\ndesbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand.\nerhält das Mitglied des Direktoriums eine von dem\nSie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem frühe-\nBundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlas-\nren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsver-\nsung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der\nhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die\nUrkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein\nZeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist\nspäterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wich-\nauch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem\ntigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses\nBeamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem\nder Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht\nBeamtenverhältnis zum Bund übertragen wird. Für\nausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.\ndie beamteten Mitglieder des Direktoriums gilt\n(3) Die Mitglieder des Direktoriums leisten vor           § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-\ndem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid:                chend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach\n„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepu-             Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrech-\nblik Deutschland und alle in der Bundesrepublik               nungsvorschriften des Beamtenversorgungsgeset-\nDeutschland geltenden Gesetze zu wahren und                   zes sind sinngemäß anzuwenden.\nmeine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so\n(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter oder\nwahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne reli-\nRichterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssol-\ngiöse Beteuerung geleistet werden.\ndatinnen entsprechend.“\n(4) Die Mitglieder des Direktoriums dürfen ohne\n4. Der bisherige § 9 wird § 9a und wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen\nneben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein             a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\nGewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nLeitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens\nnoch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder                 „(3) Für die Beamten ist oberste Dienst-\neinem anderen Gremium eines öffentlichen oder                     behörde der Präsident oder die Präsidentin. Der\nprivaten Unternehmens, noch einer Regierung oder                  Präsident oder die Präsidentin kann seine oder\neiner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes                      ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder\noder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne                      mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.“\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen\nnicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten er-        5. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nstellen. Die Zustimmung des Bundesministeriums                   „(7) Die am 9. Dezember 2011 im Amt befind-\nder Finanzen ist unter den in § 99 Absatz 2 des Bun-          lichen Mitglieder des Direktoriums verbleiben im Amt.\ndesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen                  Auf diese sind bis zu einer Berufung in ein öffentlich-\nzu versagen.                                                  rechtliches Amtsverhältnis die Vorschriften des § 9 in\n(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamten-            der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung\ngesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der               weiter anzuwenden. Weiterhin sind auf diese die\nobersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium            Vorschriften der Anlage I des Bundesbesoldungs-\nder Finanzen.                                                 gesetzes in der vor dem 9. Dezember 2011 gelten-\nden Fassung bis zur Übertragung eines anderen\n(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der          Amtes anzuwenden.“\nMitglieder des Direktoriums durch Verträge geregelt,\ndie das Bundesministerium der Finanzen mit den             6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nMitgliedern des Direktoriums schließt. Die Verträge           „Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche\nbedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.                  der Mitglieder des Direktoriums.“\n(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Di-\nrektoriums ernannt, scheidet er mit Beginn des                                     Artikel 9\nAmtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus.\nÄnderung des\nFür die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die\nGeldwäschegesetzes\nRechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis.\nDies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegen-         Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008\nheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen            (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\noder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Ein-        setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert\ntritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.            worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011             2439\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16               des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission\nfolgende Angabe eingefügt:                                         (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)\n„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Ban-                mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der\nkenaufsichtsbehörde, der Europäischen Auf-            Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen              rungswesen und die betriebliche Altersversorgung\nund die betriebliche Altersversorgung sowie           sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Markt-\nmit der Europäischen Wertpapier- und                  aufsichtsbehörde zusammen.\nMarktaufsichtsbehörde“.                                  (2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                      den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 aus-\n„§ 16a                                 üben, stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbe-\nZusammenarbeit                              hörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das\nmit der Europäischen Bankenauf-                     Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-\nsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichts-               sorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und\nbehörde für das Versicherungswesen und die                Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Artikel 35\nbetriebliche Altersversorgung sowie mit der Euro-            der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde               und 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur\nVerfügung, die zur Durchführung von deren Aufga-\n(1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Be-                  ben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der\nhörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichte-          Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und\nten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6                 1095/2010 erforderlich sind.“\nausüben, arbeiten für die Zwecke der Richtlinie\n2005/60/EG nach Maßgabe                                                             Artikel 9a\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europä-                                 Änderung des\nischen Parlaments und des Rates vom 24. No-                            Bundesbesoldungsgesetzes\nvember 2010 zur Errichtung einer Europäischen\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B)\nAufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\n716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. No-\nses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom\nvember 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist,\n15.12.2010, S. 12),\nwird wie folgt geändert:\n2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-           1. In der Gliederungseinheit B 8 wird die Angabe „Di-\nischen Parlaments und des Rates vom 24. No-                rektor bei der Bundesanstalt für Finanzdienst-\nvember 2010 zur Errichtung einer Europäischen              leistungsaufsicht – als Mitglied des Direktoriums –“\nAufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde             gestrichen.\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche\n2. In der Gliederungseinheit B 10 wird die Angabe „Prä-\nAltersversorgung), zur Änderung des Beschlus-\nsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des\naufsicht“ gestrichen.\nBeschlusses 2009/79/EG der Kommission\n(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und\nArtikel 10\n3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-                                  Inkrafttreten\nischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nvember 2010 zur Errichtung einer Europäischen             (1) Artikel 8 Nummer 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 9a\nAufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und          treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nMarktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-              (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012\nschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung            in Kraft.","2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}