{"id":"bgbl1-2011-62-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":62,"date":"2011-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"2011-12-04T00:00:00Z","page":2426,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\nVom 4. Dezember 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung\ndes Bundesvertriebenengesetzes\n§ 27 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:\n„die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.“\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(3) Abweichend von Absatz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verblie-\nbene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständi-\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen\nwerden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte\nfür den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeu-\nten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne\nvon Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der\nAussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder fami-\nliäre Situation auswirken. Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfecht-\nbar abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens nach den Absätzen 1 oder 2\nist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten\nfür Familienangehörige der nach Satz 1 nachträglich einbezogenen Personen\nentsprechend.“\n3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}