{"id":"bgbl1-2011-61-7","kind":"bgbl1","year":2011,"number":61,"date":"2011-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/61#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_61.pdf#page=48","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","law_date":"2011-12-02T00:00:00Z","page":2416,"pdf_page":48,"num_pages":5,"content":["2416            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nZweite Verordnung\nzur Änderung steuerlicher Verordnungen\nVom 2. Dezember 2011\nAuf Grund                                                     Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks\n– des § 6 Absatz 4 Satz 2, des § 6a Absatz 3 Satz 2,            eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem\ndes § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 15 Absatz 5 Nummer 3           Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der\nsowie des § 15a Absatz 11 Nummer 1 des Umsatz-                Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Aus-\nsteuergesetzes, von denen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 6a           gangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.\nAbsatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch                    (2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr\nArtikel 20 Nummer 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-              zugelassenen Fahrzeugen muss\nber 1993 (BGBl. I S. 2310) und § 15 Absatz 5 Num-             1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Iden-\nmer 3 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März                   tifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 5\n1999 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,                        Nummer 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\n– des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes,                   enthalten und\nder zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes             2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheini-\nvom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden               gung über die Zulassung, die Verzollung oder die\nist,                                                              Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                    Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug\nmit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird,\nArtikel 1                             wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des\nAusfuhrkennzeichens ersichtlich ist.\nÄnderung der\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                       (3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der               Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005                  Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets\n(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-        TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzoll-\nnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ge-                 stelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Ab-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      gangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach\n1. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefasst:                     Eingang des Beendigungsnachweises für das Ver-\nsandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr\n„§ 9\nergibt.\nAusfuhrnachweis                             (4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-\nbei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen           führungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung\n(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den            (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993\nGegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet             mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung\nbefördert, hat der Unternehmer den Ausfuhr-                  (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des\nnachweis durch folgenden Beleg zu führen:                    Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\n11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Aus-\n(EU) Nr. 1063/2010 (ABI. L 307 vom 23.11.2010, S. 1)\nfuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchfüh-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nrungsverordnung zum Zollkodex mit der durch\nsung.\ndie zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektro-\nnischem Weg übermittelten Bestätigung, dass\n§ 10\nder Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsver-\nmerk);                                                                      Ausfuhrnachweis\nbei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen\n2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch\neinen Beleg, der folgende Angaben zu enthalten             (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den\nhat:                                                    Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet\nversendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnach-\na) den Namen und die Anschrift des liefernden           weis durch folgenden Beleg zu führen:\nUnternehmers,\n1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Aus-\nb) die Menge des ausgeführten Gegenstands                   fuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchfüh-\nund die handelsübliche Bezeichnung,                      rungsverordnung zum Zollkodex mit dem Aus-\nc) den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie                    gangsvermerk;\nd) eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle          2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:\neines Mitgliedstaates, die den Ausgang des               a) mit einem Versendungsbeleg, insbesondere\nGegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet                      durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom\nüberwacht.                                                   Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011              2417\nist, mit einem Konnossement, mit einem Ein-                                         § 11\nlieferungsschein für im Postverkehr beförderte                              Ausfuhrnachweis\nSendungen oder deren Doppelstücke, oder                                  bei Ausfuhrlieferungen\nb) mit einem anderen handelsüblichen Beleg als                      in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen\nden Belegen nach Buchstabe a, insbesondere                  (1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der\nmit einer Bescheinigung des beauftragten                Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbei-\nSpediteurs; dieser Beleg hat folgende Anga-             tet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnach-\nben zu enthalten:                                       weis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen,\naa) den Namen und die Anschrift des Ausstel-            der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:\nlers des Belegs sowie das Ausstellungs-            1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,\ndatum,\n2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\nbb) den Namen und die Anschrift des liefern-                 des Gegenstands, der an den Beauftragten über-\nden Unternehmers und des Auftraggebers                  geben oder versendet wurde,\nder Versendung,\n3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Ge-\ncc) die Menge und die Art (handelsübliche                    genstands durch den Beauftragten sowie\nBezeichnung) des ausgeführten Gegen-\n4. die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeich-\nstands,\nnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom\ndd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den                 Beauftragten vorgenommen wurde.\nOrt und den Tag der Versendung des aus-\n(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand\ngeführten Gegenstands in das Drittlands-\nder Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der\ngebiet,\nliefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten\nee) den Empfänger des ausgeführten Gegen-               Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbei-\nstands und den Bestimmungsort im Dritt-            tung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.“\nlandsgebiet,                                    2. § 13 wird wie folgt gefasst:\nff) eine Versicherung des Ausstellers des Be-                                      „§ 13\nlegs darüber, dass die Angaben im Beleg\nauf der Grundlage von Geschäftsunter-                               Buchmäßiger Nachweis\nlagen gemacht wurden, die im Gemein-                           bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-\nschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie                    veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\ngg) die Unterschrift des Ausstellers des Be-                (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen\nlegs.                                              an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Ge-\nsetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des\nHat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks                  Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung\neinen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als               buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen\nAusfuhrnachweis.                                                müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der\n(2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr               Buchführung zu ersehen sein.\nzugelassenen Fahrzeugen muss                                        (2) Der Unternehmer hat regelmäßig Folgendes\n1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Iden-              aufzuzeichnen:\ntifikationsnummer enthalten und                             1. die Menge des Gegenstands der Lieferung oder\n2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheini-                   die Art und den Umfang der Lohnveredelung\ngung über die Zulassung, die Verzollung oder die                 sowie die handelsübliche Bezeichnung ein-\nEinfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.                        schließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer\nbei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des\nDies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug\nGesetzes,\nmit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird,\nwenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des                   2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers\nAusfuhrkennzeichens ersichtlich ist.                                 oder Auftraggebers,\n(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet wor-            3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,\nden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder               4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung\nnicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1                    nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte\nSatz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr                   Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,\nmit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten                   5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder\nBelegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1                        Verarbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Absatz 1 Satz 2,\nmuss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach                        § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugs-\nnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 796c                   6. den Tag der Ausfuhr sowie\nSatz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex                7. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\n(Movement Reference Number – MRN) enthalten.                         des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und des § 10\n(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder                     Absatz 3 die Movement Reference Number –\nnicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1                    MRN.\nSatz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie                  (3) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nin Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1                  mer 1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein\nNummer 2 nachweisen.                                            ausländischer Abnehmer ist, hat der Unternehmer","2418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nzusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzu-                stand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge-\nzeichnen:                                                     biet befördert oder versendet hat. Dies muss sich\n1. die Beförderung oder Versendung durch ihn                  aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar\nselbst sowie                                             ergeben.\n2. den Bestimmungsort.                                           (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Ab-\nsatz 1 wie folgt zu führen:\n(4) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich             1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a\nzu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen:                       des Gesetzes) und\n1. die Beförderung oder Versendung,                           2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegen-\nüber dem Unternehmer oder dem mit der Beför-\n2. den Bestimmungsort sowie                                       derung beauftragten selbständigen Dritten, dass\n3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unter-                der Gegenstand der Lieferung in das übrige Ge-\nnehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf                 meinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestäti-\ndes Abnehmers und den Erwerbszweck.                          gung). Der Beleg hat folgende Angaben zu ent-\n(5) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-                halten:\nmer 2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer                   a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,\nein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter\nb) die Menge des Gegenstands der Lieferung\nden Gegenstand der Lieferung im persönlichen\nund die handelsübliche Bezeichnung ein-\nReisegepäck ausführt, hat der Unternehmer zusätz-\nschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnum-\nlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Ge-\nmer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Ab-\nwerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Er-\nsatz 2 des Gesetzes,\nwerbszweck aufzuzeichnen.\nc) im Fall der Beförderung oder Versendung\n(6) In den Fällen des § 6 Absatz 3 des Gesetzes\ndurch den Unternehmer oder im Fall der Ver-\nhat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben\nsendung durch den Abnehmer den Ort und Tag\nnach Absatz 2 Folgendes aufzuzeichnen:\ndes Erhalts des Gegenstands im übrigen Ge-\n1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers                          meinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung\nsowie                                                            des Gegenstands durch den Abnehmer den\n2. den Verwendungszweck des Beförderungsmit-                          Ort und Tag des Endes der Beförderung des\ntels.                                                            Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsge-\nbiet,\n(7) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein                d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie\nausländischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 entspre-             e) die Unterschrift des Abnehmers.\nchend anzuwenden. In den Fällen des § 7 Absatz 1\nBei einer Versendung ist es ausreichend, wenn\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes ist Ab-\nsich die Gelangensbestätigung bei dem mit der\nsatz 4 entsprechend anzuwenden.“\nBeförderung beauftragten selbständigen Dritten\n3. Die §§ 17, 17a, 17b und 17c werden wie folgt ge-                  befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde\nfasst:                                                            zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall\n„§ 17                                   muss der Unternehmer eine schriftliche Versiche-\nrung des mit der Beförderung beauftragten\nAbnehmernachweis bei Ausfuhr-\nselbständigen Dritten besitzen, dass dieser über\nlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr\neinen Beleg mit den Angaben des Abnehmers\nIn den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat              verfügt.\nder Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu\nenthalten:                                                       (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Un-\nternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers                  Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsge-\nsowie                                                    biet befördert, kann der Unternehmer den Nachweis\n2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mit-            hierüber abweichend von Absatz 2 auch durch eine\ngliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands            Bestätigung der Abgangsstelle über die innerge-\nder Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet                meinschaftliche Lieferung führen, die nach Eingang\nüberwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten              des Beendigungsnachweises für das Versandverfah-\nAngaben mit den Eintragungen in dem vorgeleg-            ren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in\nten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier            das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.\ndesjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand\nin das Drittlandsgebiet verbringt.                                                § 17b\nNachweis\n§ 17a                                        bei innergemeinschaftlichen Lieferungen\nNachweis bei innergemeinschaftlichen                       in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen\nLieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen               Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beför-\n(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a         derung oder Versendung in das übrige Gemein-\nAbsatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im                 schaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet\nGeltungsbereich des Gesetzes durch Belege nach-               oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des\nzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegen-                Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011               2419\neindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der             Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer\nNachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die            Folgendes aufzuzeichnen:\nzusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 be-             1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,\nzeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand\ndurch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbei-            2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten\ntet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzu-                   Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifika-\nwenden.                                                            tionsnummer,\n3. den Tag der Lieferung,\n§ 17c                                 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung\nBuchmäßiger Nachweis                              nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte\nbei innergemeinschaftlichen Lieferungen                    Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,\n(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a           5. die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genann-\nAbsatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer                   ten Merkmale,\nim Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzun-              6. die Beförderung oder Versendung in das übrige\ngen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländi-               Gemeinschaftsgebiet sowie\nschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ab-\n7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-\nnehmers buchmäßig nachzuweisen. Die Vorausset-\ngebiet.“\nzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar\naus der Buchführung zu ersehen sein.                        4. § 43 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeich-               „3. sonstige Leistungen, die im Austausch von ge-\nnen:                                                                setzlichen Zahlungsmitteln bestehen, Lieferun-\ngen von im Inland gültigen amtlichen Wert-\n1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,                       zeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten,\n2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten                     wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzuse-\ndes Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzel-               hen sind.“\nhandel oder in einer für den Einzelhandel ge-           5. § 44 wird wie folgt geändert:\nbräuchlichen Art und Weise erfolgt,\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\n3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\n4. die Menge des Gegenstands der Lieferung und                     folgt geändert:\ndessen handelsübliche Bezeichnung einschließ-                  a) Satz 2 wird aufgehoben.\nlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahr-\nzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Ge-                      b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den\nsetzes,                                                           Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“\nersetzt.\n5. den Tag der Lieferung,\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die\n6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung                Wörter „Absätze 1 bis 4“ werden durch die Wörter\nnach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte                  „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.\nEntgelt und den Tag der Vereinnahmung,\n6. § 74a wird wie folgt geändert:\n7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nVerarbeitung vor der Beförderung oder der Ver-\nsendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAbsatz 1 Satz 2 des Gesetzes),                                    „(2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Ja-\n8. die Beförderung oder Versendung in das übrige                   nuar 2012 angeschafft oder hergestellt worden\nGemeinschaftsgebiet sowie                                      sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezem-\nber 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\n9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-                    den.“\ngebiet.\n(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbrin-                              Artikel 2\ngungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der                                   Änderung der\nUnternehmer Folgendes aufzuzeichnen:                                      Verordnung zur Durchführung\n1. die Menge des verbrachten Gegenstands und                   des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes\nseine handelsübliche Bezeichnung einschließlich            § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des\nder Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeu-         § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. Au-\ngen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,            gust 1977 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 15\n2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifika-           des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-\ntionsnummer des im anderen Mitgliedstaat be-            ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nlegenen Unternehmensteils,                                 „(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der\n3. den Tag des Verbringens sowie                            Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an\nden vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten\n4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4               Steuererstattungen und Steuervergütungen entspre-\nSatz 1 Nummer 1 des Gesetzes.                           chend § 1, an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3\n(4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne               des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitaler-\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige            tragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für","2420         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nSteuern anlässlich der Vergütung von Körperschaft-          § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuer-\nsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die ein-       gesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer.“\nzelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes\nsind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres                                    Artikel 3\nnach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzaus-                                 Inkrafttreten\ngleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gülti-\ngen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungs-            (1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\nanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der jeweils gülti-     Kraft.\ngen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach             (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Dezember 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}