{"id":"bgbl1-2011-61-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":61,"date":"2011-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/61#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_61.pdf#page=40","order":6,"title":"Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-12-02T00:00:00Z","page":2408,"pdf_page":40,"num_pages":8,"content":["2408           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes\nin der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 2. Dezember 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeam-             § 17 Übergangsregelungen für den Aufstieg\ntengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Geset-             § 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unter-\nzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst                     führer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                       Anlage 1 zu § 3 Absatz 2\nAnlage 2 zu § 12\nArtikel 1\n§1\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des                                                Geltungsbereich\nPolizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei                     Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\n(Bundespolizei-Laufbahnverordnung – BPolLV)                    stimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen\nund Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die\nInhaltsübersicht                             Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.\n§  1 Geltungsbereich\n§  2 Schwerbehinderte Menschen                                                                 §2\n§  3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen                                        Schwerbehinderte Menschen\n§  4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten\n§  5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß-\ngabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforde-\n§  6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nrungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen\n§  7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nund Beamte stellt, berücksichtigt werden.\n§  8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n§  9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\npolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung                               §3\n§ 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-                              Gestaltung\npolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten                    und Ämter der Laufbahnen\nStaatsprüfung\n§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizei-        (1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der\nvollzugsdienstes                                            Bundespolizei sind\n§ 12 Besondere Fachverwendungen                                  1. die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes\n§ 13 Erprobungszeit                                                  in der Bundespolizei,\n§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungs-\nfähigkeit                                                   2. die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiens-\n§ 15 Aufstieg                                                        tes in der Bundespolizei und\n§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst  3. die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in\nin der Bundespolizei                                            der Bundespolizei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011            2409\n(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie           gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch\ndie ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben              nicht 42 Jahre alt sein. Diese Höchstaltersgrenzen\nsich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der           gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Einglie-\nBundeslaufbahnverordnung.                                     derungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Solda-\ntenversorgungsgesetzes sowie für Teilnehmerinnen und\n§4                                Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Ab-\nsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nEinrichtung\nvon Vorbereitungsdiensten                        (5) Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das\nBundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis\nFür die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in\nzu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zu-\nder Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste einge-\nlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber\nrichtet. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslauf-\nbahnverordnung.                                               1. einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der\nder Verwendung in der Laufbahn besonders förder-\n§5                                    lich ist, und\nEinstellung                           2. durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche\nin den Vorbereitungsdienst                         Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die\nder Verwendung in der Laufbahn besonders förder-\n(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Be-              lich sind.\namtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorberei-\ntungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde für den          Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem\nmittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der          dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchst-\nBundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. Einstel-         altersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen,\nlungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in         wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus\nder Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.             von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu ver-\ntretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat,\n(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf füh-           dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach\nren während des Vorbereitungsdienstes                         Absatz 3 unbillig wäre. Ein erhebliches dienstliches In-\n1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespoli-      teresse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur\nzei die Dienstbezeichnung „Polizeimeisteranwärte-         Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufga-\nrin“ oder „Polizeimeisteranwärter“,                       ben erforderlich ist.\n2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\n§6\npolizei die Dienstbezeichnung „Polizeikommissaran-\nwärterin“ oder „Polizeikommissaranwärter“ und                                      Mittlerer\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n3. im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespoli-\nzei die Dienstbezeichnung „Polizeiratanwärterin“             (1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizei-\noder „Polizeiratanwärter“.                                vollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre\nund sechs Monate. Im Übrigen gilt § 12 der Bundes-\n(3) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Po-       laufbahnverordnung.\nlizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt\nwerden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht                   (2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Poli-\n28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den ge-      zeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den ge-\nhobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der             hobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestan-\nBundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht         den, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag\n34 Jahre alt ist.                                             der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die\nLaufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der\n(4) Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben           Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforder-\num Zeiten                                                     lichen Kenntnisse nachgewiesen haben.\n1. des Mutterschutzes,\n§7\n2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei\nJahre je Kind, sowie                                                              Gehobener\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n3. der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegerel-\ntern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartne-             Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizei-\nrinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kin-          vollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre\nder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften       und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang\nBuches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war           an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\noder ist und die von der Bewerberin oder dem Be-          waltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 13 der Bundes-\nwerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung     laufbahnverordnung.\nin dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialge-\nsetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind                                        §8\noder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch                           Höherer Polizeivollzugsdienst\nhöchstens um drei Jahre je Angehörige oder Ange-                             in der Bundespolizei\nhörigen angehoben werden.                                    Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivoll-\nAuch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind,         zugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel\ndarf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren       zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Aus-\nPolizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den         bildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffent-","2410           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public                     (2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des\nAdministration – Police Management)“ an der Deut-             Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann aner-\nschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist         kannt werden die Befähigung für die entsprechende\ndas Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 14 der          Laufbahn\nBundeslaufbahnverordnung.\n1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,\n§9                                2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bun-\ndes oder eines Bundeslandes oder\nZugang zum höheren\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei           3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bun-\nBesitz einer erforderlichen Hochschulausbildung                 destag.\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-         Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ent-\nbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugs-           scheidet das Bundespolizeipräsidium.\ndienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulaus-\n(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivoll-\nbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizei-\nzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von mindes-\nvollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können\ntens sechs Monaten zu durchlaufen. Das Bundespoli-\nzum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivoll-\nzeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unter-\nzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden,\nweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rah-\nwenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regel-\nmenplan.\nbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich\nteilgenommen haben.                                              (4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverord-\nnung.\n(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\nzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für\nden höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei                                  § 12\nteil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen                    Besondere Fachverwendungen\nbeamtenrechtlichen Status.\n(1) Für besondere Fachverwendungen im Polizeivoll-\n(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-         zugsdienst in der Bundespolizei (Anlage 2) können\nzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Plan-\nstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn           1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie\nsie sich nach erfolgreichem Abschluss des Vorberei-               die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfül-\ntungsdienstes sechs Monate in der neuen Laufbahn                  len,\nbewährt haben.                                                2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-\namte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend\n§ 10                                   von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in\nZugang zum höheren                              die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiens-\nPolizeivollzugsdienst in der                       tes in der Bundespolizei wechseln, wenn sie die\nBundespolizei für Bewerberinnen                       Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen,\nund Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung               3. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der\n(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren                §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung einge-\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die               stellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzun-\nLaufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugs-               gen nach Anlage 2 erfüllen und das Höchstalter\ndienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie            nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.\n1. das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht            (2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung\nüberschritten haben,                                      und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 3 entschei-\ndet das Bundespolizeipräsidium.\n2. ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium er-\nfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse            (3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung\nund Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im           in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\nPolizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und      polizei für technische Fachverwendungen kann in das\n3. eine zweite Staatsprüfung bestanden haben.                 Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeiober-\nkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe\n(2) Während der Probezeit erhalten die Polizeivoll-        dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschul-\nzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine poli-          studium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studien-\nzeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Mo-            gang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus\nnaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für           den Bereichen der Informatik oder der Informations-\ndie Unterweisung einen Rahmenplan.                            technik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor\noder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen\n§ 11                               wurde. Technische Fachverwendungen sind die Ver-\nEinstellung oder Versetzung                     wendungen im Fachdienst für Informations- und Kom-\naus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes              munikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik\nund im kriminaltechnischen Dienst.\n(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Poli-\nzeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen          (4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erhal-\nGründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbe-         ten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens\namtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung           sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium er-\nfür die jeweilige Laufbahn besitzt.                           lässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011             2411\n(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3                                       § 15\nfür eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivoll-                             Aufstieg\nzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren\nDienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie             (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nmit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der           beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Lauf-\nBundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die           bahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an ei-\nihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich             nem Auswahlverfahren teilgenommen haben und sie\naus Anlage 1.                                                 sich seit der ersten Verleihung eines Amtes\n1. bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizei-\n§ 13                                   vollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienst-\nzeit von fünf Jahren bewährt haben und noch nicht\nErprobungszeit                               50 Jahre alt sind oder\n(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienst-          2. bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizei-\nposten dauert                                                     vollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienst-\n1. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-             zeit von sechs Jahren im gehobenen Dienst bewährt\nbeamte des mittleren und des gehobenen Polizei-               haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.\nvollzugsdienstes mindestens drei Monate und               Die Bewährungszeit verkürzt sich um ein Jahr, sofern\n2. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-         die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbe-\nbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes min-           amte die Laufbahnprüfung für die bisherige Laufbahn\ndestens sechs Monate.                                     mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat. Im\nÜbrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverord-\n(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem          nung.\nanderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit\n(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundes-\ngleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen\nlaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass über die\ndie Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbe-\nZulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium\namte bereits vor der Übertragung des höherwertigen\nentscheidet.\nDienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich              (3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Poli-\ndabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in        zeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindes-\nder Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzu-            tens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelas-\nrechnen.                                                      senen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes\n(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienst-         nach § 7 teil.\nposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer be-\nwertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern                   (4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizei-\nvollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre.\n1. für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anfor-        Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivoll-\nderungen gelten wie für den zur Erprobung übertra-        zugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen\ngenen Dienstposten und                                    am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.\n2. die unterschiedliche Bewertung lediglich auf gering-          (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Lauf-\nfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der         bahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entspre-\nVerantwortung beruht.                                     chend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeam-\ntinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der\n(4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverord-\nBesoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens\nnung.\nein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizei-\noberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars\n§ 14                               übertragen werden.\nFortbildung sowie                                                    § 16\nErhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit\nVerkürzter Aufstieg in den\n(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienst-          gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nliche Fortbildung.                                               (1) Zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen\n(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-         Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer in\nzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig be-         den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich\nruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung      bewertet worden ist, zu Beginn des Aufstiegs mindes-\nteilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer          tens 45 Jahre und noch nicht 57 Jahre alt ist und\nLaufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden         1. das Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizei-\nErfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.                        hauptmeisters innehat,\n(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-         2. sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Poli-\nzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leis-             zeiobermeisters mindestens acht Jahre bewährt hat\ntungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu                oder\nsteigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regel-\n3. sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Poli-\nmäßig überprüft werden.\nzeiobermeisters mindestens drei Jahre und in einer\n(4) Im Übrigen gilt § 47 der Bundeslaufbahnverord-             Auslandsverwendung mindestens ein Jahr bewährt\nnung.                                                             hat.","2412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nIm Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnver-         dert worden ist, über den 1. Januar 2015 hinaus. Ein\nordnung.                                                     Wechsel in den jeweiligen Aufstieg nach Maßgabe des\n(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundes-        § 15 Absatz 1 ist möglich. Soweit die Voraussetzungen\nlaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass über die            nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vorliegen,\nZulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium            können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nentscheidet.                                                 beamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivoll-\nzugsdienst in der Bundespolizei nach § 30 Absatz 5 der\n(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate           Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der\nund umfasst eine theoretische Ausbildung von mindes-         Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143),\ntens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung.          die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni\nDie Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsge-        2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erworben\nspräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der          haben, das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn er-\nPolizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abge-       reichen.\nschlossen hat.\n(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-        beamte in besonderen Fachverwendungen des geho-\nbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Lauf-        benen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,\nbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, kön-          deren Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivoll-\nnen höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 er-          zugsdienst nach § 16a der Bundespolizei-Laufbahnver-\nreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen           ordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden\nLaufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförde-        Fassung oder nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahn-\nrungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.           verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen              31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch\nund Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besol-           Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I\ndungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr           S. 1237) geändert worden ist, begrenzt ist, kann jedes\ninnehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkom-         Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der\nmissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen         Bundespolizei übertragen werden, wenn sie die Bil-\nwerden.                                                      dungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen.\n§ 17                                  (5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\nzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den\nÜbergangsregelungen für den Aufstieg                 §§ 16a, 18a oder § 32a der Bundespolizei-Laufbahnver-\n(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-        ordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden\nzugsbeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-        Fassung erworben haben, sind die §§ 16a, 18a oder\nser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder er-         § 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fas-\nfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am           sung weiterhin anzuwenden.\nAuswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben,\n(6) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\nsind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren\nzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in\ndie §§ 28 bis 30 der Bundespolizei-Laufbahnverord-\nder Bundespolizei, die vor dem 28. November 2008\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Ja-\nzum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30\nnuar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1\nder Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum\nder Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) ge-\n27. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.\nändert worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Auf-\nstieg nach § 15 offen, wenn sie die dort genannten\n§ 18\nVoraussetzungen erfüllen.\n(2) Abweichend von § 15 kann der Praxisaufstieg                        Überleitung aus der Laufbahn\nder Grenzjäger und Unterführer sowie\nzusätzlich nach den §§ 28 und 30 der Bundespolizei-\nLaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-                   aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere\nchung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt         (1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unter-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009              führer, die die Prüfung für die Ernennung zum Beamten\n(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erfolgen, wenn        auf Lebenszeit nach § 16 der Verordnung über die Lauf-\ndie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-         bahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\namten bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zuge-           schutz und im Bundesministerium des Innern in der\nlassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die     Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972\nTeilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilge-           (BGBl. I S. 901), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnommen haben.                                                nung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055) geändert\n(3) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-        worden ist, bestanden haben, besitzen die Befähigung\nzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach § 30             für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\nder Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung          polizei.\nder Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I                 (2) Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere,\nS. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung          die vor dem Inkrafttreten der Bundespolizei-Laufbahn-\nvom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,      verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nerwerben oder erworben haben, gelten die Bestimmun-          31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch\ngen des § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in         Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar                S. 1237) geändert worden ist, die Offiziersprüfung be-\n2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der       standen haben, besitzen die Befähigung für den geho-\nVerordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geän-          benen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011                2413\nArtikel 2                                                         Artikel 3\nFolgeänderung                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nIn § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prü-            (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bun-       am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882),            die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung\ndie zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes            der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden           S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nist, werden die Wörter „(§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundes-         vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,\npolizei-Laufbahnverordnung)“ und „(§ 13 Abs. 2 Nr. 3           außer Kraft.\nder Bundespolizei-Laufbahnverordnung)“ gestrichen.                (2) Artikel 1 § 16 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nBerlin, den 2. Dezember 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich","2414        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 2)\nDie in § 3 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden\nÄmter:\nMittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nzu der Laufbahn gehörende Ämter:                  Amtsbezeichnungen\n– Besoldungsgruppe A 7*)          Polizeimeisterin/Polizeimeister\n– Besoldungsgruppe A 8            Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister\n– Besoldungsgruppe A 9            Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister\nGehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nzu der Laufbahn gehörende Ämter:                  Amtsbezeichnungen\n– Besoldungsgruppe A 9*)          Polizeikommissarin/Polizeikommissar\n– Besoldungsgruppe A 10           Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar\n– Besoldungsgruppe A 11/A 12 Polizeihauptkommissarin/\nPolizeihauptkommissar\n– Besoldungsgruppe A 13           Erste Polizeihauptkommissarin/\nErster Polizeihauptkommissar\nHöherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nzu der Laufbahn gehörende Ämter:                  Amtsbezeichnungen\n– Besoldungsgruppe A 13*)         Polizeirätin/Polizeirat\n– Besoldungsgruppe A 14           Polizeioberrätin/Polizeioberrat\n– Besoldungsgruppe A 15           Polizeidirektorin/Polizeidirektor\n– Besoldungsgruppe A 16           Leitende Polizeidirektorin/\nLeitender Polizeidirektor\n– Besoldungsgruppe B              Die Beförderungsämter ergeben sich\naus dem Bundesbesoldungsgesetz\n(Besoldungsordnung B).\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im ärztlichen Dienst\nzu der Laufbahn gehörende Ämter:                  Amtsbezeichnungen\n– Besoldungsgruppe A 13*)         Medizinalrätin in der Bundespolizei/\nMedizinalrat in der Bundespolizei\n– Besoldungsgruppe A 14           Medizinaloberrätin in der Bundespolizei/\nMedizinaloberrat in der Bundespolizei\n– Besoldungsgruppe A 15           Medizinaldirektorin in der Bundespolizei/\nMedizinaldirektor in der Bundespolizei\n*) Eingangsamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011            2415\nAnlage 2\n(zu § 12)\nLaufbahn          Besondere Fachverwendung                           Bildungsvoraussetzungen\nMittlerer        Sanitäterin oder Sanitäter          Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder\nPolizeivoll-                                         -pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder\nzugsdienst                                           Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz und\neine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\nTechnische Fachverwendung           Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations-\nund Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im\nkriminaltechnischen Dienst oder\nAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem\nBerufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Infor-\nmations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik\noder im kriminaltechnischen Dienst oder\nAbschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen\nDienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in\nPolizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst\nund\neine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und\nsechs Monaten in diesem Bereich\nGehobener        Verwendung im Flugdienst als\nPolizeivoll-\nzugsdienst       – Pilotin oder Pilot                Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden\neuropäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Pilo-\nten (Hubschrauber) und eine hauptberufliche Tätigkeit von\nmindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n– Flugtechnikerin                   Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien\noder Flugtechniker                des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luft-\nfahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-\ntens zwei Jahren in diesem Bereich\n– Freigabeberechtigtes Personal     Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden\nder Kategorie B oder höher-       europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luft-\nwertig, Prüferinnen oder Prüfer   fahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtper-\nvon Luftfahrtgerät und Fach-      sonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier\npersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vor-\nWerkstoffprüfung der Qualifi-     schriften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens\nkationsstufe 2                    zwei Jahren in diesem Bereich\nKommandantin oder Komman-           Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in\ndant oder Stellvertreterin oder     einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-\nStellvertreter der Kommandantin     berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem\noder des Kommandanten auf           Bereich\neinem Einsatzschiff der Bundes-\npolizei\nTechnische Fachverwendung           Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in\neinem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-\nberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs\nMonaten in diesem Bereich\nSachbearbeiterin                    Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelor-\noder Sachbearbeiter                 studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften und\nim ärztlichen Dienst                eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und\nsechs Monaten in diesem Bereich\nHöherer          Technische Fachverwendung           mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder\nPolizeivoll-                                         einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwen-\nzugsdienst                                           dung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei\nJahren und sechs Monaten in diesem Bereich\nPolizeivollzugsbeamtin              abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche\noder Polizeivollzugsbeamter         Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in\nim ärztlichen Dienst                diesem Bereich"]}