{"id":"bgbl1-2011-61-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":61,"date":"2011-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/61#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_61.pdf#page=36","order":5,"title":"Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung","law_date":"2011-11-30T00:00:00Z","page":2404,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung\nVom 30. November 2011\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I\nS. 2091) wird nachstehend der Wortlaut der BSE-Untersuchungsverordnung in\nder seit dem 27. Oktober 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. September 2002\n(BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405),\n2. den am 24. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1697),\n3. den am 27. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333),\n4. den am 28. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n21. November 2008 (BGBl. I S. 2229),\n5. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461),\n6. den am 4. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n23. Februar 2010 (BGBl. I S. 190),\n7. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli\n2010 (BGBl. I S. 934),\n8. den am 19. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli\n2011 (BGBl. I S. 1390),\n9. den am 27. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nBonn, den 30. November 2011\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011             2405\nVerordnung\nzur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE\n(BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV)\n§1                               1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amt-\nDurchführung von BSE-Tests                          lichen Untersuchungspersonals.\n(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich         2. Die Durchführung der Probenahme und der\nWasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Absatz 1 in             Labortests sowie die Führung der Nachweise\nVerbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und b                über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt ent-\nder Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen                sprechend § 2 nach Maßgabe des Anhangs III\nParlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit                    Kapitel A Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG)\nVorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung                Nr. 999/ 2001.\nbestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa-          3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt,\nthien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils            das die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2\ngeltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Labortests               und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europä-\nnach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung               ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004\n(EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und                über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Ein-\ndes Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Ver-                 haltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts so-\nfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von             wie der Bestimmungen über Tiergesundheit und\nzum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen                 Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191\ntierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206,          vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nL 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden             sung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt.\nFassung.\n(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbin-        4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genuss-\ndung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III             tauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nummer 2\nKapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG)             Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum\nNr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern,                Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu ver-\neinschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in           zichten.\neinem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten\ngeboren worden sind, erst bei den über 48 Monate al-                                    §4\nten Tieren durchzuführen.                                            Maßnahmen nach Feststellung von BSE\n(1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III            (1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen\nKapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG)         einer Untersuchung nach § 1 Absatz 1 oder § 3 die\nNr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern,            Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen,\neinschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in       so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch\neinem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten         die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maß-\ngeboren worden sind, erst bei den über 72 Monate al-         gabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material ver-\nten Tieren durchzuführen.                                    unreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die\nBeseitigung nach den für Material der Kategorie 1 im\n(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung      Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b der\nmit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 6.1 der          Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par-\nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Be-         laments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hy-\nhörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskenn-            gienevorschriften für nicht für den menschlichen Ver-\nzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives         zehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273\nErgebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, so-        vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\nfern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vor-     geltenden Vorschriften anzuordnen.\nliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbe-\ntrieb befördert wird.                                           (2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 6.5\n§2                               der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten\nSchlachtkörpern ist das Fleisch als verunreinigt im\nProbenahme\nSinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach\nDie Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nach-       der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spon-\nteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.      giforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, ge-\nschlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit\n§3\n1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsver-\nBetriebseigene Kontrollen                         fahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle\nDie zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchun-           nicht eröffnet wird,\ngen entsprechend § 1 Absatz 1 im Rahmen betriebs-\n2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,\neigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amt-\nlichen Untersuchung nach § 1 Absatz 1 zu unterziehen         3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspalt-\nsind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen               säge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung\nvorliegen:                                                       der Wirbelsäule vollständig entfernt wird,","2406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\n4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des         mittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,\nRückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in           S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) frisches Fleisch von\nBerührung kommen und                                     Rindern gewinnt, die nach § 1 Absatz 1 zu untersuchen\n5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutz-        sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich\nkleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infek-         der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohr-\ntiösem Material verunreinigt sein können,                markennummern nach § 27 Absatz 3 der Viehverkehrs-\nverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu\nnach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine          führen.\nSpongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde,\nausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 ge-               (2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise ge-\nreinigt und desinfiziert worden sind.                        ordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind\n(3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit hei-       zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlach-\nßem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach           tung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nAbsatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung,      Verlangen vorzulegen.\ndie mindestens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit\n1 N (4 Prozent) Natronlauge durchzuführen. Die Des-                                        §6\ninfektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass die                           Ordnungswidrigkeiten\nEinwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens\n60 Minuten und ihre Temperatur bei Verwendung von               Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Num-\n1 N (4 Prozent) Natronlauge mindestens 20 °C beträgt.        mer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermit-\nDie zuständige Behörde kann die Anwendung anderer            telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nDesinfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksam-      sig\nkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch-         1. entgegen § 5 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht\ngeführten Desinfektion entsprechen.                              richtig oder nicht vollständig führt oder\n§5                                2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht\nNachweise über die Abgabe von Fleisch                    oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I\nNummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des\n§7\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April\n2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens-                      (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2407\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 1a und 1b)\nBelgien\nDänemark\nDeutschland\nEstland\nFinnland\nFrankreich\nGriechenland\nIrland\nItalien\nLettland\nLitauen\nLuxemburg\nMalta\nNiederlande\nÖsterreich\nPolen\nPortugal\nSchweden\nSlowakei\nSlowenien\nSpanien\nTschechische Republik\nUngarn\nVereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man\nZypern"]}