{"id":"bgbl1-2011-61-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":61,"date":"2011-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/61#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_61.pdf#page=31","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung","law_date":"2011-11-30T00:00:00Z","page":2399,"pdf_page":31,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011                   2399\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung*)\nVom 30. November 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                         folgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                           nicht erreicht werden:\ndes § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d,\n1. Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der\ne und f Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit\nKommission vom 11. Januar 2005 zur Fest-\nAbsatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des                              legung einheitlicher Normen für die Untersu-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                             chung von aus Drittländern eingeführten Erzeug-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011\nnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte\n(BGBl. I S. 1770), im Einvernehmen mit dem Bundes-\nRückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in\nministerium der Finanzen:                                                     Verbindung mit Anhang II der Entscheidung\n2002/657/EG der Kommission vom 12. August\nArtikel 1                                      2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG\nÄnderung der                                       des Rates betreffend die Durchführung von\nLebensmitteleinfuhr-Verordnung                                 Analysemethoden und die Auswertung von Er-\ngebnissen (ABl. L 221 vom 17.9.2002, S. 8,\nDie Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung                         L 229 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils gelten-\nder Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I                            den Fassung oder\nS. 1860) wird wie folgt geändert:\n2. Rechtsakte der Europäischen Union, die auf\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                  Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009\n„§ 3a                                      des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Ge-\nVorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten                         meinschaftsverfahrens für die Festsetzung von\nWer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flug-                   Höchstmengen für pharmakologisch wirksame\nzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs                       Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur\nin das Inland verbringt, hat der für die Grenzkon-                      Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\ntrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen                     des Rates und zur Änderung der Richt-\ndas Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke                           linie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments\nder Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Ab-                       und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzule-                        in der jeweils geltenden Fassung gestützt\ngen. Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elek-                    werden.“\ntronischer Form vorzulegen, soweit die für die                    4. § 9 wird wie folgt geändert:\nGrenzkontrollstelle zuständige Behörde dies ver-\nlangt.“                                                              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. L 15                       „Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zustän-\nvom 20.1.2010, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 15                      dige Behörde hat bei den zur Durchfuhr ange-\nvom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72),                      zeigten Sendungen zusätzlich eine Warenunter-\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2011                      suchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, so-\n(ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28) geändert worden                       fern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein\nist,“ ersetzt.                                                          begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen\nlebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfor-\n3. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                     dern.“\n„(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt                    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nnicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Be-\n„(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4\nzug auf die jeweiligen Rückstände in den nach-\nkann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zu-\n*) Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des\nständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei\nArtikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates        der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb\nvom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die               des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums\nVeterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-        unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff\nführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352)       umgeladen werden und dazu bestimmt sind,\ngeändert worden ist.                                                       ohne weiteren Zwischenhalt in den in Anhang I","2400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nder Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten in                                       § 17b\nein Drittland verbracht zu werden, vorschreiben,\nVorschriften für Lebensmittel\ndass der für den Transport Verantwortliche die\naus Indien bezüglich Guarkernmehl\nfür die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige\nBehörde unverzüglich in der von ihr bestimmten               (1) Es ist verboten,\nWeise über den Entladezeitpunkt und -ort zu un-           1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung\nterrichten hat. Die für die Eingangsgrenzkontroll-            (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom\nstelle zuständige Behörde hat eine Dokumenten-                25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschrif-\nprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, und                 ten für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ur-\neine Nämlichkeitskontrolle nach Absatz 1 Satz 1               sprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risi-\ndurchführen, sofern Gründe des Gesundheits-                   kos einer Kontamination mit Pentachlorphenol\nschutzes es erfordern. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-              und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entschei-\nsprechend.“                                                   dung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010,\n5. Nach § 17 wird folgender neuer Abschnitt 4 einge-                 S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel,\nfügt:                                                         2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\n„Abschnitt 4                                Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel\nVorschriften für bestimmte Lebensmittel                einzuführen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die\n§ 17a                               Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zuläs-\nVorschriften für Lebensmittel                   sig, soweit es über eine in der Anlage 6 genannte\naus China bezüglich Melamin                      Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es\nkeinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der\n(1) Es ist verboten,                                       0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend\n1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-           für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.\nordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission                    (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und\nvom 25. November 2009 mit Sondervorschriften              Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten\nfür die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen,              Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus\nderen Ursprung oder Herkunft China ist, und               seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zu-\nzur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG                lässig, soweit es\n(ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom\n29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Lebensmittel,              1. über eine in der Anlage 6 genannte Kontrollstelle\nin das Inland verbracht wird und\n2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der\n2. nachweislich eines Analyseberichts nach Arti-\nVerordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten\nkel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG\nStoff als Lebensmittel\nder Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass\neinzuführen.                                                      von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guar-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die                   kernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien\nEinfuhr eines dort genannten Lebensmittels zuläs-                 ist, wegen des Risikos einer Kontamination die-\nsig, soweit es über eine in der Anlage 5 genannte                 ser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxi-\nKontrollstelle in das Inland verbracht wird und es                nen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Ge-\nkeinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg                   halt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg\nüberschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in              überschreitet.\nAbsatz 1 Nummer 2 genannten Stoff. Artikel 2                  Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Num-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt             mer 1 genannten Stoff.\nunberührt.\n(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach\n(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach           Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010\nArtikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009          zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte\nzuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte           Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittel-\nSendung jeweils verantwortlichen Lebensmittel-                unternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche\nunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche           Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der\nBescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Ab-          Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforde-\nsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genann-              rungen aus, mit der dieser den dort genannten\nten Anforderungen aus, mit der dieser den dort ge-            Nachweis führen kann.\nnannten Nachweis führen kann.\n(5) Wer zur Mitteilung nach Artikel 4 der Verord-\n(4) Wer zur Mitteilung nach Artikel 3 der Verord-          nung (EU) Nr. 258/2010 verpflichtet ist, hat diese\nnung (EG) Nr. 1135/2009 verpflichtet ist, hat diese           Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen\nMitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen            der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 3 Satz 1\nder Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 2 Satz 1           Nummer 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1\nzu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für            kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde\ndie Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere            eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht an-\nMitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit           erkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße\ndadurch die ordnungsgemäße Durchführung der                   Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert\nEinfuhrkontrolle nicht behindert wird.                        wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011             2401\n6. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die Ab-          9. Anlage 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nschnitte 5 und 6.\n„7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen,\n7. § 19 wird wie folgt geändert:                                     die\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\na) geringe Mengen von Erzeugnissen tierischen\nKomma ersetzt.\nUrsprungs oder\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                                 b) Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan\nc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:                      enthalten,“.\n„5. entgegen § 17a Absatz 1 ein dort genanntes       10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nLebensmittel oder einen dort genannten\nStoff als Lebensmittel einführt oder                  a) In Kapitel I Nummer 7 Buchstabe b werden nach\n6. entgegen § 17b Absatz 1 einen dort genann-                der Angabe „(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)“\nten Stoff als Lebensmittel oder ein dort ge-             die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“\nnanntes Lebensmittel einführt.“                          eingefügt.\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                b) In Kapitel III Nummer 2.5 werden nach der An-\ngabe „(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46)“ die\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 60 Absatz 1“\nWörter „in der jeweils geltenden Fassung“ einge-\ndurch die Angabe „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“\nfügt.\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         c) In Kapitel IV Nummer 1.1 Spalte 3 werden die\nWörter „des Europäischen Parlaments und des\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nRates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines\neingefügt:\nGemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung\n„1a. entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flug-               von Höchstmengen für Rückstände pharma-\nzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht            kologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln\nvollständig, nicht in der vorgeschriebe-            tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verord-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig vor-               nung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur\nlegt,“.                                             Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Euro-\nbb) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a                  päischen Parlaments und des Rates und der Ver-\neingefügt:                                               ordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates (ABl. L 152 vom\n„12a. entgegen § 17a Absatz 4 Satz 1 oder                16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fas-\n§ 17b Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung             sung“ gestrichen.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig übermittelt,“.     11. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 17a Absatz 2 Satz 1)\nListe\nder nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009\nin Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen\nLand                     Benannte Grenzkontrollstellen\nBaden-Württemberg        Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen)\nBayern                   GKS München (Flughafen)\nBerlin                   GKS Berlin-Tegel (Flughafen)\nBrandenburg              GKS Schönefeld (Flughafen)\nBremen                   GKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen)\nHamburg                  GKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen)\nHessen                   GKS Frankfurt/Main (Flughafen)\nNiedersachsen            GKS Cuxhaven (Hafen),\nGKS Hannover-Langenhagen (Flughafen)\nNordrhein-Westfalen      GKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen)\nRheinland-Pfalz          GKS Hahn (Flughafen)\nSachsen                  GKS Leipzig/Halle (Flughafen)","2402        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nAnlage 6\n(zu § 17b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nListe\nder nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010\nin Deutschland für Lebensmittel benannte Kontrollstellen\nLand                         Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel\nBaden-Württemberg             Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen),\nLandratsamt Konstanz\nBayern                        GKS München (Flughafen) (Landratsamt Erding,\nBajuwarenstraße 3, 85435 Erding)\nBerlin                        GKS Berlin-Tegel (Flughafen)\nBrandenburg                   GKS Schönefeld (Flughafen)\nBremen                        GKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen)\nHamburg                       GKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen)\nHessen                        GKS Frankfurt/Main (Flughafen)\nNiedersachsen                 GKS Cuxhaven (Hafen),\nGKS Hannover-Langenhagen (Flughafen)\nNordrhein-Westfalen           GKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen)\nRheinland-Pfalz               GKS Hahn (Flughafen)\nSachsen                       GKS Leipzig/Halle (Flughafen)“.\nArtikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft\n1. die Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009\n(BGBl. I S. 493), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2010\n(BGBl. I S. 996) geändert worden ist, und\n2. die Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 22. Juli 2010\n(BGBl. I S. 996, 1008).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. November 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}