{"id":"bgbl1-2011-61-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":61,"date":"2011-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Trinkwasserverordnung","law_date":"2011-11-28T00:00:00Z","page":2370,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung der Trinkwasserverordnung\nVom 28. November 2011\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748,\n2062) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom\n1. November 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Mai 2001\n(BGBl. I S. 959),\n2. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 263 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n3. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 363 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n4. den am 1. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nBonn, den 28. November 2011\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011                      2371\nVerordnung\nüber die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch\n(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)*)\n1. Abschnitt                                                            §3\nAllgemeine Vorschriften                                                Begriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung\n§1\n1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des\nZweck der Verordnung                                    Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Be-\nZweck der Verordnung ist es, die menschliche Ge-                          reitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-\nsundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus                         Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen be-\nder Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den                             stimmt ist,\nmenschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewähr-                              a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder\nleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach                               nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Ko-\nMaßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.                                    chen, zur Zubereitung von Speisen und Geträn-\nken oder insbesondere zu den folgenden ande-\n§2                                            ren häuslichen Zwecken bestimmt ist:\nAnwendungsbereich                                         aa) Körperpflege und -reinigung,\n(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser                           bb) Reinigung von Gegenständen, die bestim-\nfür den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als                                        mungsgemäß mit Lebensmitteln in Berüh-\nTrinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für                                             rung kommen,\n1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mi-                              cc) Reinigung von Gegenständen, die bestim-\nneral- und Tafelwasserverordnung,                                                mungsgemäß nicht nur vorübergehend mit\n2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arznei-                                    dem menschlichen Körper in Kontakt kom-\nmittelgesetzes,                                                                  men,\n3. Schwimm- und Badebeckenwasser,                                              b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb\n4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trink-                              verwendet wird für die Herstellung, Behandlung,\nwasser-Installation angeschlossenen Apparaten be-                            Konservierung oder zum Inverkehrbringen von\nfindet, die                                                                  Erzeugnissen oder Substanzen, die für den\nmenschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern\na) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln                             die zuständige Behörde auf Grund eines Aus-\nder Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation                      nahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3\nentsprechend den allgemein anerkannten Regeln                            nichts Gegenteiliges festlegt;\nder Technik sind und\n2. sind „Wasserversorgungsanlagen“\nb) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik entsprechenden Sicherungseinrichtung                         a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden\nausgerüstet sein müssen,                                                 Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens\n10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf\nund das sich hinter einer Sicherungseinrichtung\nfesten Leitungswegen an Zwischenabnehmer\nnach Buchstabe b befindet.\ngeliefert werden oder aus denen auf festen Lei-\n(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur                               tungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Per-\nEntnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind,                                     sonen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);\ndas nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zu-\nb) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Lei-\nsätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3\ntungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als\nNummer 2 installiert werden können, gilt diese Verord-\n10 Kubikmeter Trinkwasser im Rahmen einer ge-\nnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.\nwerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt\n*                                                                                  und an weniger als 50 Personen abgegeben wer-\n) – Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informati-             den (dezentrale kleine Wasserwerke);\nonsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-\nschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-\nc) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trink-\nsellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die        wasser-Installation, aus denen pro Tag weniger\nRichtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert          als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nut-\nworden ist, sind beachtet worden.\nzung entnommen werden (Kleinanlagen zur\n– Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG\ndes Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge-\nEigenversorgung);\nbrauch vom 3. November 1998 (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32),         d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl.                  fahrzeugen und andere mobile Versorgungsan-\nL 188 vom 18.7.2009) geändert worden ist.                                  lagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armatu-","2372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nren, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbe-            (2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund die-\nhälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem        ser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten\nPunkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer         sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Ana-\nAnlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f           lyse- und Probennahmeverfahren.\nund dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers\nbefinden; bei an Bord betriebener Wassergewin-                              2. Abschnitt\nnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlos-\nsen (mobile Versorgungsanlagen);                                 Beschaffenheit des Trinkwassers\ne) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen                                    §4\nTrinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a\noder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben                           Allgemeine Anforderungen\nwird (ständige Wasserverteilung);                        (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass\nf) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen               durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung\noder an Verbraucher abgegeben wird und die            der menschlichen Gesundheit insbesondere durch\nzeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an        Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein\neine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buch-            und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als er-\nstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasser-         füllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasser-\nverteilung);                                          verteilung mindestens die allgemein anerkannten Re-\ngeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwas-\n3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der         ser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.\nRohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich\nzwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwas-               (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nser aus einer Wasserversorgungsanlage an den              Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-\nNutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwas-           forderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1\nser befinden;                                             und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten\noder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abwei-\n4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch             chungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten\ndefiniertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder        nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-\nan Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser                deren nicht zur Verfügung stellen.\naus einem oder mehreren Wasservorkommen\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nstammt, und in dem die erwartbare Trinkwasser-\nWasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-\nqualität als nahezu einheitlich angesehen werden\nforderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6\nkann;\ngeduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 festge-\n5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die         legten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwas-\nDurchführung dieser Verordnung bestimmte und              ser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.\nmit einem Amtsarzt besetzte Behörde;\n6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf                                      §5\nGrund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte                        Mikrobiologische Anforderungen\nBehörde;\n(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im\n7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wasser-             Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes,\ngewinnungsanlage der Ressource entnommen und              die durch Wasser übertragen werden können, nicht in\nunmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne          Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung\nAufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;        der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.\n8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der          (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I fest-\nGewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trink-         gelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter\nwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden          nicht überschritten werden.\nund durch die sich die Zusammensetzung des ent-\n(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-\nnommenen Trinkwassers verändern kann;\nnen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1\n9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei             Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische\ndessen Erreichen oder Überschreitung eine von             Parameter nicht überschritten werden.\nder Trinkwasser-Installation ausgehende vermeid-\n(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das\nbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und\nTrinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit\nMaßnahmen zur hygienisch-technischen Überprü-\nnachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehal-\nfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Ge-\nten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten\nfährdungsanalyse eingeleitet werden;\nRegeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter\n10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder         Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.\nmittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung         (5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inha-\nim Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen             ber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewin-\nund in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätig-          nungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsicht-\nkeit;                                                     lich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tat-\n11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereit-        sachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragba-\nstellung für einen unbestimmten, wechselnden              ren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infekti-\nund nicht durch persönliche Beziehungen verbun-           onsschutzgesetzes führen können, oder annehmen,\ndenen Personenkreis.                                      dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufberei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011               2373\ntung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desin-           Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den\nfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der                allgemein anerkannten Regeln der Technik notwen-\nTechnik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In             digen Sicherungseinrichtung,\nLeitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anfor-\n3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an\nderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion\nder Entnahmestelle am Fahrzeug,\neingehalten werden können, müssen der Unternehmer\nund der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-           4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen\nlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder,                   Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.\nsofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer\ngewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach                                    §9\nBuchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Des-\nMaßnahmen im\ninfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder\nFalle der Nichteinhaltung von\nandere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren,\nGrenzwerten, der Nichterfüllung\ndie gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes\nvon Anforderungen sowie des\naufgeführt sind, vorhalten.\nErreichens oder der Überschreitung\nvon technischen Maßnahmenwerten\n§6\n(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-\nChemische Anforderungen                       nem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in\nVerbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten\n(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in        Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen\nKonzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung           nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden,\nder menschlichen Gesundheit besorgen lassen.                  ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbrau-\n(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetz-      cher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversor-\nten Grenzwerte für chemische Parameter nicht über-            gungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiter-\nschritten werden. Die laufende Nummer 4 der Anlage 2          betrieben werden können. Dabei hat es auch die Ge-\nTeil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis           fahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Ge-\nzum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von                  sundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung\n0,025 Milligramm pro Liter.                                   von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme\noder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesund-\n(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die            heitsamt informiert den Unternehmer oder den sonsti-\ndas Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffen-          gen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungs-\nheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig        anlagen unverzüglich über seine Entscheidung und\ngehalten werden, wie dies nach den allgemein aner-            ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr\nkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand           für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die\nunter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.          Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbe-\nkannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche\n§7                                Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ur-\nsache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine\nIndikatorparameter                         Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.\n(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgeleg-\nten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorpara-              (2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesund-\nmeter eingehalten sein.                                       heit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen,\nso ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unterneh-\n(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-         mer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasser-\nnen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I    versorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu\nlaufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht über-           sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sons-\nschritten werden.                                             tigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf\nzumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheits-\n§8                                amt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserver-\nsorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden\nStelle der Einhaltung                       kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an.\n§ 10 Absatz 8 gilt entsprechend.\nDie nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 fest-\ngelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten              (3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen\nGrenzwerte und Anforderungen gelten                           Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen\nnach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesund-\n1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Ge-          heitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversor-\nbäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser-           gungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu un-\noder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitge-           terbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen\nstellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen,      Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbre-\ndie sich in einer Trinkwasser-Installation befinden       chen,\nund die der Entnahme von Trinkwasser dienen,\n1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krank-\n2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installa-          heitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen\ntion angeschlossenen Apparat, der entsprechend                verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht            der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und","2374           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\n2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser        1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus\nentsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfi-            der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicher-\nzieren, oder                                                 weise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu\nbeseitigen oder zu verringern, und\n3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen\nverunreinigt ist, die eine akute Schädigung der          2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer\nmenschlichen Gesundheit erwarten lassen.                     eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maß-\nnahmen oder Verwendungseinschränkungen des\nDie Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbe-               Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemes-\ntriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet                   sen zu informieren und zu beraten sind.\nbetroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter               Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\nBeachtung der allgemein anerkannten Regeln der Tech-          Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen\nnik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei              Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt\ngleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trink-            dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Ge-\nwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies er-             sundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen In-\nforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzu-     haber der Anlage der Trinkwasser-Installation über\nerhalten.                                                     mögliche Maßnahmen zu beraten.\n(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung            (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der\noder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten        nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 fest-\nGrenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass           gelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder über-\nunverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wieder-            schritten wird, kann es den Unternehmer oder den\nherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden          sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anwei-\nund dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dring-         sen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen,\nlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad          eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen\nder Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der            zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefähr-\nöffentlichen Sicherheit. Bei Nichteinhaltung oder Nicht-      dungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob\nerfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder             mindestens die allgemein anerkannten Regeln der\nAnforderungen für eine Anlage nach § 3 Nummer 2               Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist\nBuchstabe c kann das Gesundheitsamt nach Prüfung              zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und\nim Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen             in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind,\nobersten Landesbehörde oder einer von dieser benann-          und ordnet diese gegebenenfalls an.\nten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen abse-                 (9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nhen, soweit diese unverhältnismäßig wären und eine            mer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-\nGefährdung der menschlichen Gesundheit ausge-                 chend.\nschlossen werden kann.\n(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7                                § 10\nfestgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet                         Zulassung der Abweichung von\ndas Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstel-                       Grenzwerten für chemische Parameter\nlung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesund-               (1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung\nheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der An-          nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine\nordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefähr-              Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach\ndung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen            Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen\nist, die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beein-         Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9\nträchtigt und Auswirkungen auf die eingesetzten Mate-         Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben\nrialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt       werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parame-\nfest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die        ter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die\nNichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die        Frist fest, die zur Behebung der Abweichung einge-\nAbsätze 8 und 9 bleiben unberührt.                            räumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenz-\n(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-          wert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung\nnem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder              vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage\nchemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung               nicht eingehalten worden ist.\nder menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für              (2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe\ndie in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt          und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenz-\nist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5          wert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prü-\nAbsatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Kon-           fungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt,\nzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroor-          dass\nganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser                1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwer-\nenthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.                 tes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch\n(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nicht-              Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben wer-\neinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7              den können,\nfestgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die            2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine\nTrinkwasser-Installation oder deren unzulängliche In-             bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht\nstandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Ge-                zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit\nsundheitsamt an, dass                                             führt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011              2375\n3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des          4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Anga-\nWasserversorgungsgebietes nicht auf andere zu-               be, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind\nmutbare Weise aufrechterhalten werden kann.                  oder nicht;\nDer Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verur-         5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforder-\nsachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend                  lichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufig-\nüber die Entscheidung informiert.                                keit;\n(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist        6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnah-\nso kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre             men mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schät-\nnicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten,              zung der Kosten und mit Bestimmungen zur Über-\nin denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert             prüfung;\noder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unter-\nrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg inner-          7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für\nhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Ge-              die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen\nsundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die           Wert für den betreffenden Parameter.\nEntscheidung.                                                Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, dass zur Ab-     Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie\ngabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses         98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die\nzeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulä-      Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch\nren Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsge-         (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format\nbundene Wasserversorgung an Verbraucher abgege-              und mit den dort genannten Mindestinformationen in\nben wird.                                                    der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Betei-\nligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausge-\n(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeit-          hende Formatvorgaben durch das Bundesministerium\nraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maß-            für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Ver-\nnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter             fahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nsich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet.\nIst dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach           (8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde            Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder\noder einer von dieser benannten Stelle eine Abwei-           der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser si-\nchung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen.            cherzustellen, dass die von der Abweichung oder Ver-\nBei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als             wendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie\n10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Per-        der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer be-\nsonen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheits-         troffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem\namt auf dem Dienstweg das Bundesministerium für Ge-          Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursa-\nsundheit oder eine von diesem benannte Stelle inner-         chenden Wasserversorgungsanlage oder von der zu-\nhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung            ständigen Behörde unverzüglich und angemessen über\nüber die Gründe für diese Zulassung.                         diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedin-\ngungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf\n(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das            Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.\nGesundheitsamt für Wasserversorgungsgebiete, in de-          Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen,\nnen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr       dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Ab-\nals 50 Personen versorgt werden, dem Bundesministe-          weichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, in-\nrium für Gesundheit oder einer von diesem benannten          formiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eige-\nStelle auf dem Dienstweg spätestens fünf Monate vor          nen Schutz hingewiesen werden.\nAblauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeit-\nraums mitteilen, dass es erforderlich ist, eine dritte Zu-      (9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Wasser-\nlassung für eine Abweichung für höchstens drei Jahre         versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nbei der Europäischen Kommission zu beantragen. Für           entsprechend.\nWasserversorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Ku-\nbikmeter pro Tag geliefert oder höchstens 50 Personen                               3. Abschnitt\nversorgt werden, kann die oberste Landesbehörde oder\neine von ihr benannte Stelle einen dritten Abwei-\nAufbereitung und Desinfektion\nchungszeitraum von höchstens drei Jahren zulassen.\n§ 11\n(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 so-\nwie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesminis-                            Aufbereitungsstoffe\nterium für Gesundheit müssen mindestens Folgendes                           und Desinfektionsverfahren\nenthalten:                                                      (1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Ver-\n1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung           teilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungs-\ndes Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte            stoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundes-\nTrinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belie-       ministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste\nferten Personen;                                         hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforde-\nrungen zu enthalten über die\n2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden\nGrenzwertes;                                             1. Reinheit,\n3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei           2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich ein-\nJahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);                 gesetzt werden dürfen,","2376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\n3. zulässige Zugabe,                                            (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von\nWasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Re-\n4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwas-\ngelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser\nser verbleibenden Restmengen und Reaktionspro-\nsowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desin-\ndukten,\nfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden,\n5. sonstigen Einsatzbedingungen.                             können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um\nSie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem        Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die\nChlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe          Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben\nzur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In         die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Vo-\nder Liste wird auch der erforderliche Untersuchungs-         raussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn\numfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur         das Umweltbundesamt feststellt, dass die Vorausset-\nDesinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur        zungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Auf-\nAnwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbe-          bereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der\ndingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicher-         nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.\nstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste             (6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absät-\nwird vom Umweltbundesamt geführt und im elektroni-           zen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Ge-\nschen Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.       schäftsordnung fest.\nEs gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfek-\n(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\ntionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung\nWasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von\n2001 in der Fassung der 12. Änderung, Stand Dezem-\nAufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfekti-\nber 2009.\nonsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1\n(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion          zu erfüllen. Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1\ndürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur ein-        Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als\ngesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1       Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung\nveröffentlicht wurden:                                       stellen.\n1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bun-\ndesministeriums der Verteidigung;                                                   § 12\n2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im                             (weggefallen)\nAuftrag des Bundesministeriums des Innern;\n4. Abschnitt\n3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereig-\nnissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserver-                       Pflichten des Unternehmers\nsorgung mit Zustimmung der für den Katastrophen-                       und des sonstigen Inhabers\nschutz zuständigen Behörden.                                        einer Wasserversorgungsanlage\n(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die\nStoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten                                    § 13\nBedingungen hinreichend wirksam sind und keine                                   Anzeigepflichten\nvermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf\nGesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe,               (1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:\ndie                                                          1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spä-\n1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                  testens vier Wochen im Voraus;\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig         2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbe-\nhergestellt oder                                             triebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätes-\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen               tens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung\nUnion oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder            einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen\nin den Verkehr gebracht worden sind,                         von ihr innerhalb von drei Tagen;\nwerden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenom-           3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung\nmen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat,                  an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversor-\ndass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutz-             gungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trink-\nniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Er-            wassers wesentliche Auswirkungen haben kann,\ngebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmit-               spätestens vier Wochen im Voraus;\ngliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat      4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungs-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 rechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine\nraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Fest-              andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;\nstellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.\n5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserver-\n(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Er-              sorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer\nstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere              des Betriebes so früh wie möglich.\nüber die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Des-\ninfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zu-          (2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten\nständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr und des          für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer\nEisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevöl-            Wasserversorgungsanlage:\nkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der betei-         1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht\nligten Fachkreise und Verbände.                                  nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011                 2377\n2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht           2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;                                 in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festge-\n3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht               legten Grenzwerte eingehalten werden;\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;                             3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in\n4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht               Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte\nnach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trink-               eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;\nwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen         4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9\noder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;                          Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1,\n5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht               2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwas-            werden;\nserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tä-        5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforde-\ntigkeit erfolgt;                                              rungen des § 11 eingehalten werden.\n6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht\n(2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen\nnach Absatz 1 Nummer 5.\nnach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach An-\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         lage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben               der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entspre-\nauf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterla-            chend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesund-\ngen vorzulegen:                                               heitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen\n1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten          nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Ge-\nWasserversorgungsanlage;                                  sundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Unter-\nsuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzufüh-\n2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Ände-\nren sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei\nrung technische Pläne nur für den Teil der Anlage,\nJahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob\nder von der Änderung betroffen ist;\ndie in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Num-\n3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit sol-          mer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehal-\nche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Um-        ten werden, haben bei diesen Anlagen mindestens ein-\ngebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für         mal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanla-\ndie Wassergewinnung von Bedeutung sind.                   gen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trink-\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von           wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentli-\nAnlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser              chen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversor-\nbestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und         gungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Ge-\ndie im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungs-          sundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Unter-\nanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den         suchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzufüh-\nBestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzei-              ren sind. Absatz 3 bleibt unberührt. Untersuchungen\ngen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Wasser-       von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2,\nversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4            die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach\nsowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.                   § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durch-\ngeführt wurden, können auf den Umfang und die Häu-\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nfigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerech-\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nnet werden.\nstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage\nzur Trinkwassererwärmung nach der Definition der all-            (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\ngemein anerkannten Regeln der Technik befindet, ha-           Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer            stabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage\nöffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben            zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der\nwird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt             allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet,\nanzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten            haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trink-\nnach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.                    wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-\nlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergän-\n§ 14                               zende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an\nUntersuchungspflichten                      mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den\nin Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersu-\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         chen oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungs-\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-               pflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen\nstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von            oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu\nAbsatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers             einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Um-\ngemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durch-          fang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestim-\nzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustel-         men sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unter-\nlen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die     nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-\nTrinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforde-         gungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass\nrungen dieser Verordnung entspricht:                          nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\n1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,          geeignete Probennahmestellen an den Wasserversor-\nob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung        gungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen\nmit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten          nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nwerden;                                                   entnommen werden.","2378          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        lage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung\nstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindes-           dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original\ntens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasser-         ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Aus-\nversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzu-              fertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindes-\nnehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Ver-             tens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.\nänderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die                (4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den\nBeschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind           §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen ein-\nkeine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigun-         schließlich der Probennahmen dürfen nur von Untersu-\ngen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzu-             chungsstellen durchgeführt werden, die\nnehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der\nOrtsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesund-            1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,\nheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation         2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem              arbeiten,\nErgebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entspre-      3. über ein System der internen Qualitätssicherung\nchende Untersuchungen des Rohwassers vorzuneh-                   verfügen,\nmen oder vornehmen zu lassen.\n4. sich mindestens einmal jährlich an externen Quali-\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer            tätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen,\nWasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser fer-\nner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde          5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden\nnach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu unter-            Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und\nsuchen oder untersuchen zu lassen.                           6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mit-\n(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer            gliedstaates der Europäischen Union für Trinkwas-\nWasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen                 seruntersuchungen akkreditiert sind.\nnach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersu-          Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von\nchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell     ihr benannte Stelle hat eine Liste der im jeweiligen Land\nbekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4             tätigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen\nSatz 2 gelistet ist.                                         nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen, soweit die\nUntersuchungsstelle nicht bereits in einem anderen\n§ 15                              Land gelistet ist. Das mit der Listung verbundene Recht\nUntersuchungsverfahren                       zur Untersuchung von Trinkwasser nach Satz 1 gilt\nund Untersuchungsstellen                      bundesweit.\n(1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in             (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige\nAnlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzu-           Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbe-\nwenden. Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten       hörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die\nUntersuchungsverfahren können angewendet werden,             Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im je-\nwenn das Umweltbundesamt allgemein festgestellt hat,         weiligen Land niedergelassenen Untersuchungsstellen\ndass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der         erfüllt sind.\nallgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig\nund mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit                                     § 16\nden vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse                               Besondere Anzeige-\nund nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste                           und Handlungspflichten\nalternativer Verfahren im Internet veröffentlicht worden        (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nsind.                                                        Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt\n(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3          unverzüglich anzuzeigen,\ngenannten Parameter sind nach Methoden durchzufüh-           1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in\nren, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und          Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten\ndabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifi-         Grenzwerte überschritten worden sind oder der in\nzierten Verfahrenskennwerte einhalten.                           § 7 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegte\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer            technische Maßnahmenwert erreicht oder über-\nWasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder                 schritten worden ist,\nUntersuchung nach den §§ 14 und 20 unverzüglich              2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des\nschriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach           § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder\nSatz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Es              Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3\nsind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße,              nicht eingehalten sind,\nHausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der\nEntnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe              3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für\nund das bei der Untersuchung angewandte Verfahren                Parameter nicht eingehalten werden, für die das Ge-\nanzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde                  sundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1\noder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige               Nummer 4 angeordnet hat, oder\nStelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften          4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten\neinheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche            oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen\nEDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer                   Höchstwerte für die betreffenden Parameter über-\nund der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-              schritten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011            2379\nDer Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Was-           stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer\nserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt fer-            oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unter-\nner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des               nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-\nTrinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse              gungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e\nin der Umgebung des Wasservorkommens oder an ei-              oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines\nner Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf             Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 diesen\ndie Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,             und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich\nunverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der              den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern\nsonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach           unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Darüber\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben            hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regel-\nes dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,                mäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussneh-\nwenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt wer-            mern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt\nden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im            zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nTrinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung        Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntma-\nvon Grenzwerten oder Anforderungen sowie des Errei-           chung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall\nchens oder der Überschreitung des technischen Maß-            von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\nnahmenwertes gilt die Abgabe des Trinkwassers vom             Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder\nZeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Ge-            öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Be-\nsundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu tref-         kanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle er-\nfenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9             folgen.\nAbsatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unter-            (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nbrechen ist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1          Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nbis 3 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer           stabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan\nund der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-           nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenhei-\nlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte       ten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maß-\nUntersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte       nahmeplan muss Angaben darüber enthalten,\nAbweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten\nGrenzwerten oder Anforderungen sowie von einem Er-            1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2\nreichen oder einer Überschreitung des technischen                 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist,\nMaßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat.                        die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung\nzu erfolgen hat und\n(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei\n2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abwei-\nbekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1\nchung zu informieren sind und wer zur Übermittlung\nSatz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige\ndieser Information verpflichtet ist.\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num-\nmer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im           Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetrieb-\nRahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit         nahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu\nabgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unver-         aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständi-\nzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache             gen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Lan-\nund Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder            desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts\ndurchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.         zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maß-\nnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\neinheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in           (6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in\ndenen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt            Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 blei-\nwird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwas-           ben unberührt.\nser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es\nden Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht,                                       § 17\nerforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur                              Anforderungen an\nAufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maß-                         Anlagen für die Gewinnung,\nnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen                 Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser\nzu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüg-\n(1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung\nlich zu unterrichten.\nvon Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         die Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-               und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit\nstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen ei-         Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abge-\nner gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben        ben, die höher als nach den allgemein anerkannten Re-\nwird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben           geln der Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen\ndie verwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Ab-             Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung\nsatz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Trinkwasser         vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit\nschriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchent-         nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den\nlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Die Auf-       Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern.\nzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der             Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1\nStoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer           genannten Anlagen sind mindestens die allgemein an-\nund Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten          erkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann\nzugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu        für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte ins-","2380          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nbesondere sichergestellt werden, indem durch einen           2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der\nakkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfah-       Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und\nren und Produkte eingesetzt werden.                              sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer\nDatenträger einzusehen und hieraus Abschriften,\n(2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-\nAuszüge oder Kopien anzufertigen,\nwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den all-\ngemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende          3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer\nSicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen                Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus-\nverbunden werden, in denen sich Wasser befindet oder             künfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb\nfortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Ge-            und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-\nbrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist. Der               trolle,\nUnternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasser-           4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche\nversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Lei-               Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne-\ntungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim                 ten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und\nEinbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeich-          Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zei-\nnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnah-               ten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken\nmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen             dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletz-\nGebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der                 lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des\nErrichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder             Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nkennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen\nnicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.                Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson-\ndere die Protokolle über die Untersuchungen nach den\n§§ 14 und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden\n5. Abschnitt                           technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage so-\nÜberwachung                             wie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen\noder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umge-\n§ 18                               bung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die\nWassergewinnung von Bedeutung sind.\nÜberwachung\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\ndurch das Gesundheitsamt\nWasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber\n(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserver-           der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1\nsorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b             und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-\nund c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rah-      gen und Fahrzeuge sind verpflichtet,\nmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit er-       1. die die Überwachung durchführenden Personen bei\nfolgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversorgungs-             der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe-\nanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbe-              sondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtun-\nreitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit er-          gen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu die-\nfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buch-               sen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen\nstabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen            und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,\nder Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Dies\ngilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-          2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.\nwasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b                 (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nentnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Be-            auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nhörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige          selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nBehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon            der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nüberzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Was-        Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nsers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht        rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nbeinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach           setzen würde.\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwas-\nserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen                                    § 19\noder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversor-\nUmfang der Überwachung\ngungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwas-\nserbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen              (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das\nTätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Ab-         Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen,\nsatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden,          die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer\nsofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen          Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verord-\nzum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Si-          nung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Be-\ncherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des          sichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nTrinkwassers erforderlich ist.                               Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der da-\nzugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht\n(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach\nfestgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungs-\nAbsatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Über-\nanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Be-\nwachung durchführen, befugt,\ndeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung\n1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie            von Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigun-\nLand-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich          gen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nWasserversorgungsanlagen befinden, während der           mer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige Ge-\nüblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,       sundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. Für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011                2381\nden Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Untersu-             (5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1\nchungsverfahren § 15 Absatz 1 und 2, für die Aufzeich-       sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\nnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Absatz 3               Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzu-\nSatz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Ab-        nehmen; wenn die Überwachung während eines Zeit-\nsatz 4 Satz 1 entsprechend. Für die Häufigkeit der           raums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Bean-\nÜberwachung gilt Absatz 5.                                   standungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die\nÜberwachung in größeren Zeitabständen, mindestens\n(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversor-\naber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwa-\ngungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Er-\nchungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach\nfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt.\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt\nDer Probennahmeplan berücksichtigt\nfestgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen\n1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,      darf drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversor-\ngungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die\n2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und\nim Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\numfassende Untersuchungen und\nkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal inner-\n3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahme-           halb von drei Jahren überwacht werden. Bei Wasserver-\nstelle.                                                  sorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-\nDie Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhal-      fahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen\ntung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das        oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt\nTrinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt.        das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen\nBei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte        es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahr-\nParameter alternativ Proben innerhalb des Wasserver-         zeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht\nsorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen            werden.\nentnommen werden, wenn keine nachteiligen Verände-              (6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher\nrungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüg-          nicht angekündigt werden.\nlich des untersuchten Parameters zu erwarten sind. Die          (7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nProben sollten so entnommen werden, dass sie für die         mer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen\nQualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten        einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Was-\noder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind.            serversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen\nSaisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In         Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-\nden Probennahmeplan können alle Wasserversor-                lichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasser-\ngungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser            versorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Ge-\nfür das betreffende Wasserversorgungsgebiet reprä-           sundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindes-\nsentativ ist. Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt          tens diejenigen Parameter zu untersuchen oder unter-\nergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vor-              suchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie\nnehmen zu lassen. Die zuständige oberste Landes-             sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern\nbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts              können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt\nzuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Pro-          ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeig-\nbennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche              neter stichprobenartiger Kontrollen ein.\nVordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfah-\nren anzuwenden sind.                                                                    § 20\n(3) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder                    Anordnungen des Gesundheitsamtes\nUntersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1\n(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände\nund 2 nicht selbst durchführt, beauftragt es hierfür eine\ndes Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-\nvom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige\nheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Be-\nUntersuchungsstelle, die nicht bereits die Betreiberun-\nschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann\ntersuchung durchgeführt hat und welche die Anforde-\ndas Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer\nrungen des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige\nund der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-\noberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und\nlage\nwelche über Satz 1 hinausgehenden Anforderungen\ndas Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer             1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimm-\nÜberwachungsuntersuchung zu prüfen hat. Die Kosten               ten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennah-\nfür die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben               mestellen nach bestimmten technischen Vorgaben\nnach Satz 1 tragen der Unternehmer und der sonstige              zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu ent-\nInhaber der Wasserversorgungsanlage.                             nehmen oder entnehmen zu lassen haben,\n(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer          2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten\nNiederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Lan-          Untersuchungsverfahren und außerhalb der regel-\ndesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts               mäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder\nzuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Nieder-           durchführen zu lassen haben,\nschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder           3. die Untersuchungen nach § 14\neinheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Aus-            a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten\nfertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder                Abständen,\ndem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage\nzu übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Nieder-               b) an einer größeren Anzahl von Proben\nschrift zehn Jahre aufzubewahren.                                durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,","2382          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\n4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen             ten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität\nzu lassen haben zur Feststellung,                        des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vo-\na) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 un-        rangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19\ntersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen         für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag min-\nim Trinkwasser enthalten sind,                        destens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden\noder in denen mindestens 50 Personen versorgt wer-\nb) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 un-        den. Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-\ntersuchten Parameter in Konzentrationen enthal-       stimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf\nten sind,                                             anderem elektronischen Weg übermittelt werden und\ndie eine Schädigung der menschlichen Gesundheit          dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimm-\nbesorgen lassen,                                         ten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige\noberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte\n5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind,        Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben\num eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die        Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder ei-\nÜberschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Ab-         ner von diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat\nsatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 fest-       dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13\ngesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach       Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. No-\n§ 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1         vember 1998 über die Qualität von Wasser für den\nSatz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen         menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998,\noder ein anderer Umstand hindeutet und um künfti-        S. 32) festgelegten Format und den dort genannten\ngen Verunreinigungen vorzubeugen.                        Mindestinformationen in der vom Bundesministerium\n(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach           für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteil-\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trink-             ten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende For-\nwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach           matvorgaben durch das Bundesministerium für Ge-\nBuchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann              sundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren,\ndas Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und           bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nsonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durch-\nzuführen oder durchführen zu lassen hat.                                            6. Abschnitt\nSondervorschriften\n§ 21\nInformation der                                                     § 22\nVerbraucher und Berichtspflichten                           Vollzug im Bereich der Bundeswehr\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer           Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völker-\nstabe a oder Buchstabe b und, sofern die Anlage im           rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten\nRahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit        Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.\nbetrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e\nhaben den betroffenen Verbrauchern mindestens jähr-                                      § 23\nlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über\ndie Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der                          Vollzug im Bereich\nGrundlage der Untersuchungsergebnisse nach § 14                            der Eisenbahnen des Bundes\nund gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu               Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der\nübermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Auf-         Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanla-\nbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Vertei-       gen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Be-\nlung verwendet werden, sowie Angaben, die für die            füllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bun-\nAuswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-In-       desamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die\nstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der         Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der\nTechnik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember 2013           zuständigen Behörde und der zuständigen obersten\nhaben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         Landesbehörde wahr. Es ist in seinem Zuständigkeits-\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              bereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne\nstabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer        von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\ngewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird,     nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-\nnach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zu infor-       chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-\nmieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der         letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009\nvon ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald          (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist.\nsie hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und\nder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage                                  7. Abschnitt\nnach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage\nim Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\nStraftaten und\nkeit betrieben wird, nach Buchstabe d und e, haben die                         Ordnungswidrigkeiten\nihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unver-\nzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder                                  § 24\ndurch Aushang bekannt zu machen.                                                     Straftaten\n(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen           (1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutz-\nobersten Landesbehörde oder der von dieser benann-           gesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011                2383\nsonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach          7. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe               durchführt,\nim Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\n8. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchung\nkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach\noder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht recht-\nBuchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserver-\nzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig\nsorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder\ndurchführen lässt,\nfahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7\nSatz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur         8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt\nVerfügung stellt.                                                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche            rechtzeitig unterrichtet,\nHandlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infekti-           9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Auf-\nonsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in                zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\n§ 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krank-                 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektions-            rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindes-\nschutzgesetzes strafbar.                                          tens sechs Monate zugänglich hält,\n§ 25                              10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 einen Aufberei-\ntungsstoff oder dessen Konzentration im Trink-\nOrdnungswidrigkeiten                             wasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Num-                 in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nmer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-             zeitig bekannt gibt,\nsätzlich oder fahrlässig\n11. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 einen Maßnahme-\n1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende                plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nDesinfektionskapazität nicht vorhält,                       nicht rechtzeitig aufstellt,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1          11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort genannte An-\nSatz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1                lage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,\nNummer 1 oder § 20 Absatz 1 zuwiderhandelt,\n12. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Wasserversor-\n3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit\ngungsanlage mit einem dort genannten Wasser\nAbsatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1\nführenden Teil verbindet,\nund Absatz 5 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder\nSatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-  13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                   oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder\n4. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine              nicht rechtzeitig kennzeichnet,\nUntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig   14. entgegen § 18 Absatz 3 eine Person nicht unter-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise durch-             stützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder      vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen\nlässt,                                                 15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmate-\nrial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n5. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Untersu-                    rechtzeitig übermittelt,\nchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder          16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher\nnicht rechtzeitig aufzeichnet,                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig informiert oder\n6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 eine Kopie nicht\noder nicht rechtzeitig übersendet oder das Origi-      17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information\nnal oder eine dort genannte Ausfertigung nicht              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\noder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,            rechtzeitig bekannt macht.","2384         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 2 und 3)\nMikrobiologische Parameter\nTeil I\nAllgemeine Anforderungen an Trinkwasser\nLaufende Nummer                             Parameter                                  Grenzwert\n1         Escherichia coli (E. coli)                                            0/100 ml\n2         Enterokokken                                                          0/100 ml\nTeil II\nAnforderungen an Trinkwasser,\ndas zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist\nLaufende Nummer                             Parameter                                  Grenzwert\n1         Escherichia coli (E. coli)                                            0/250 ml\n2         Enterokokken                                                          0/250 ml\n3         Pseudomonas aeruginosa                                                0/250 ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011               2385\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 2)\nChemische Parameter\nTeil I\nChemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz\neinschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht\nLaufende                                   Grenzwert\nParameter                                                 Bemerkungen\nNummer                                         mg/l\n1      Acrylamid                    0,00010            Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-\nkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund\nder maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen\ndes entsprechenden Polymers und der angewandten\nPolymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des\nGrenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-\nwassers erbracht werden. Die Anforderungen nach\n§ 11 bleiben unberührt\n2      Benzol                       0,0010\n3      Bor                          1,0\n4      Bromat                       0,010\n5      Chrom                        0,050\n6      Cyanid                       0,050\n7      1,2-Dichlorethan             0,0030\n8      Fluorid                      1,5\n9      Nitrat                       50                 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in\nmg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein\n10      Pflanzenschutzmittel-        0,00010            Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-\nWirkstoffe und                                  Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-\nBiozidprodukt-Wirkstoffe                        sche Herbizide, organische Fungizide, organische\nNematizide, organische Akarizide, organische Algizi-\nde, organische Rodentizide, organische Schleimbe-\nkämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-\ntumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-\nbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche\nPflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-\nWirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-\nsein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-\nscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-\nzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-\nprodukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor\nund Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von\n0,000030 mg/l\n11      Pflanzenschutzmittel-        0,00050            Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem\nWirkstoffe und                                  Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-\nBiozidprodukt-Wirkstoffe                        ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-\ninsgesamt                                       stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-\nkung 1\n12      Quecksilber                  0,0010\n13      Selen                        0,010\n14      Tetrachlorethen und          0,010              Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nTrichlorethen                                   stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1\n15      Uran                         0,010","2386        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nTeil II\nChemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz\neinschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann\nLaufende                                    Grenzwert\nParameter                                                   Bemerkungen\nNummer                                         mg/l\n1      Antimon                       0,0050\n2      Arsen                         0,010\n3      Benzo-(a)-pyren               0,000010\n4      Blei                          0,010             Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-\nsentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen\nsicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen\nwerden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so\nweit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-\nreichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und\nvorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra-\ntion in Trinkwasser am höchsten ist\n5      Cadmium                       0,0030            Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in\nRohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen\n6      Epichlorhydrin                0,00010           Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-\nkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund\nder maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen\ndes entsprechenden Polymers und der angewandten\nPolymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des\nGrenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-\nwassers erbracht werden\n7      Kupfer                        2,0               Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-\nsentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen\nder Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der\nRegel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-\nserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist\n8      Nickel                        0,020             Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-\nsentative Probe\n9      Nitrit                        0,50              Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in\nmg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-\ngang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l\nfür Nitrit nicht überschritten werden\n10      Polyzyklische aromatische     0,00010           Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig\nKohlenwasserstoffe                              bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-\nanthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen\nund Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)\n11      Trihalogenmethane             0,050             Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-\nwiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-\nprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion\noder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme-\nthan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-\nmethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-\nsuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,\nwenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von\n0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-\nheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am\nZapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l\nzulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-\nden als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-\nderlich ist (Anmerkung 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011               2387\nLaufende                                     Grenzwert\nParameter                                                  Bemerkungen\nNummer                                          mg/l\n12       Vinylchlorid                  0,00050          Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-\nkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund\nder maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen\ndes entsprechenden Polymers und der angewandten\nPolymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des\nGrenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-\nwassers erbracht werden\nAnmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des ana-\nlytischen Verfahrens.","2388        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nAnlage 3\n(zu § 7)\nIndikatorparameter\nTeil I\nAllgemeine Indikatorparameter\nLaufende                    Einheit,     Grenzwert/\nParameter                                                          Bemerkungen\nNummer                        als       Anforderung\n1    Aluminium        mg/l       0,200\n2    Ammonium         mg/l       0,50                Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-\nhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration\nist zu untersuchen\n3    Chlorid          mg/l       250                 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nkung 1)\n4    Clostridium      Anzahl/    0                   Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,\nperfringens      100 ml                         wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt\n(einschließlich                                 oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-\nSporen)                                         ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-\ndige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,\num sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-\nlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-\nheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-\num, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-\ngen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-\nständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-\nrium für Gesundheit\n5    Coliforme        Anzahl/    0                   Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-\nBakterien        100 ml                         hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml\n6    Eisen            mg/l       0,200\n7    Färbung (spek-   m-1        0,5                 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten\ntraler Absorp-                                  mit Spektralphotometer oder Filterphotometer\ntionskoeffizient\nHg 436 nm)\n8    Geruch           TON        3 bei 23 °C         Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ\neine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie\n98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für\nden Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren\nund anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist\ndas Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden\n9    Geschmack                   Für den Ver-        Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann\nbraucher an-        auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden\nnehmbar und\nohne anormale\nVeränderung\n10    Koloniezahl                 ohne anormale       Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach\nbei 22 °C                   Veränderung         Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten\nfolgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-\nchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-\ntung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasser-\nversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nsowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-\nstabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-\nner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom\nangewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-\nierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde\nzu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5\nTeil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-\nsetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-\nser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-\nstimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011                  2389\nLaufende                        Einheit,      Grenzwert/\nParameter                                                             Bemerkungen\nNummer                            als       Anforderung\n11     Koloniezahl                     ohne anormale     Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach\nbei 36 °C                       Veränderung       Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt\nder Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der\nsonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben\nunabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-\nchen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-\nständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-\nfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-\nstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,\ndas zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-\nstimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-\nwert 20/ml\n12     Elektrische         µS/cm       2790 bei 25 °C    Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-\nLeitfähigkeit                                     gen 1 und 2)\n13     Mangan              mg/l        0,050\n14     Natrium             mg/l        200\n15     Organisch                       ohne anormale\ngebundener                      Veränderung\nKohlenstoff\n(TOC)\n16     Oxidierbarkeit      mg/l O2     5,0               Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,\nwenn der Parameter TOC analysiert wird\n17     Sulfat              mg/l        250               Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nkung 1)\n18     Trübung             Nephe-      1,0               Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang\nlometri-                      des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten\nsche Trü-                     wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nbungsein-                     Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nheiten                        stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder\n(NTU)                         kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen\nBehörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-\nlungsnetz\n19     Wasserstoff-        pH-Ein-     ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nionen-              heiten                        kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-\nKonzentration                                     schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-\ndestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist\ndieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,\nkann der Mindestwert niedriger sein\n20     Calcitlöse-         mg/l        5                 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen\nkapazität           CaCO3                         nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-\nrung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-\nausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von\nTrinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die\nCalcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von\n10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-\nlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,\nsich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-\ndere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-\nvität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen\nwerden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach\nDIN 38404-10 anzuwenden\n21     Tritium             Bq/l        100               Anmerkungen 3 und 4\n22     Gesamt-             mSv/Jahr    0,1               Anmerkungen 3 bis 5\nrichtdosis\nAnmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1,\nerfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.\nAnmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.","2390         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nAnmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem\nspäteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.\nAnmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der\nRadioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durch-\ngeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert\ndeutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die\nzuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die\nErgebnisse dieser anderen Überwachung mit.\nAnmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.\nTeil II\nSpezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation\nParameter                                               Technischer Maßnahmenwert\nLegionella spec.                                                                         100/100 ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011                    2391\nAnlage 4\n(zu den §§ 14 und 19)\nUmfang und Häufigkeit von Untersuchungen\nTe i l I\nUmfang der Untersuchung\na) Routinemäßige Untersuchungen\nFolgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Pa-\nrametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:\nAluminium (Anmerkung 1)\nAmmonium\nClostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)\nColiforme Bakterien\nEisen (Anmerkung 1)\nElektrische Leitfähigkeit\nEscherichia coli (E. coli)\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nKoloniezahl bei 22 °C und 36 °C\nPseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)\nTrübung\nWasserstoffionen-Konzentration\nDas Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der\nAnalysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn\n1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch-\ngeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenz-\nwerte und Anforderungen sind und\n2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trink-\nwassers auswirken können.\nDie Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl\nbetragen.\nAnmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die\numfassenden Untersuchungen enthalten.\nAnmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beein-\nflusst wird.\nAnmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe\nbestimmt ist.\nb) Umfassende Untersuchungen\nAlle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen\naufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der\numfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines be-\nstimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in\nBehältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder\nwenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhanden-\nsein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist,\ndie die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für\nRadioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.","2392         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nTe i l I I\nHäufigkeit der Untersuchungen\na) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet\nMenge des in einem Wasserversorgungs-                  Routinemäßige                           Umfassende\ngebiet abgegebenen oder                         Untersuchungen                        Untersuchungen\nproduzierten Wassers\nin Kubikmeter pro Tag                  Anzahl der Analysen pro Jahr           Anzahl der Analysen pro Jahr\n(Anmerkung 1)                              (Anmerkung 2)\n≤ 10                                         1                                      1\n> 10 bis ≤ 1 000                                    4                                      1\n> 1 000 bis ≤ 10 000                                                                          1\nzuzüglich jeweils 1\npro 3 300 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\n4                   auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)\n> 10 000 bis ≤ 100 000                        zuzüglich für die                                3\nüber 1 000 Kubikmeter                    zuzüglich jeweils 1\npro Tag hinausgehende Menge            pro 10 000 Kubikmeter pro Tag\njeweils 3 pro weitere\n1 000 Kubikmeter pro Tag                  (Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\n(Teilmengen als Rest           auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)\nder Berechnung werden\n> 100 000                    auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)                        10\nzuzüglich jeweils 1\npro 25 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\nauf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.\nAnmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge\nist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der\nbetreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.\nb) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3\nDer Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu\nuntersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die\nHäufigkeit fest.\nSind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bean-\nstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen,\nsofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten\nRegeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Berei-\nchen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser,\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,\nEntbindungseinrichtungen).\nAnzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie\ndort unter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Was-\nsers darf 3 Liter nicht übersteigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011              2393\nc) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist\nMenge des Trinkwassers,                   Routinemäßige                           Umfassende\ndas zur Abfüllung zum Zwecke                 Untersuchungen                       Untersuchungen\nder Abgabe in verschlossenen\nBehältnissen bestimmt ist,\nin Kubikmeter pro Tag\n(Anmerkung 1)               Anzahl der Analysen pro Jahr           Anzahl der Analysen pro Jahr\n≤ 10                                   1                                    1\n> 10 bis ≤ 60                             12                                    1\n> 60                        1 pro 5 Kubikmeter                   1 pro 100 Kubikmeter\n(Teilmengen als Rest                   (Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden                 der Berechnung werden\nauf 5 Kubikmeter aufgerundet)        auf 100 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde\ngelegt.","2394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nAnlage 5\n(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)\nSpezifikationen für die Analyse der Parameter\nTeil I\nParameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind\nDie nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/\nISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler\nCEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.\na) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1\nb) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2\nc) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266\nd) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:\naa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222\nbb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die\nsich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit\nnährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstempe-\nratur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren\nNährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden\nmöglich sind:\naaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer\n(44 ± 4) Stunden oder\nbbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stun-\nden\ne) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):\nMembranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stun-\nden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine\nDauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.\nZusammensetzung des m-CP-Agar:\nBasismedium\nTryptose                                  30 Gramm\nHefextrakt                                20 Gramm\nSaccharose                                 5 Gramm\nCysteinhydrochlorid                        1 Gramm\nMgSO4 • 7H2O                               0,1 Gramm\nBromkresolpurpur                           0,04 Gramm\nAgar                                      15 Gramm\nWasser (Anmerkung 1)                  1 000 Milliliter\nDie Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für\neine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:\nD-Cycloserin                                              0,4 Gramm\nPolymyxin-B-Sulfat                                        0,025 Gramm\nIndoxyl-ß-D-Glukosid\naufgelöst in 8 ml sterilem Wasser                         0,06 Gramm\nSterilfiltrierte 0,5 %ige\nPhenolphthalein-Diphosphat-Lösung                        20 Milliliter\nSterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von\nFeCl3 • 6 H2O                                             2 Milliliter\nf) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2\nunter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.\nAnmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der\nBakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011          2395\nTeil II\nParameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFür folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Ana-\nlysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend\ngenannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Emp-\nfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie\nbei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.\nRichtigkeit      Präzision     Nachweisgrenze\nLaufende                            in % des        in % des          in % des\nParameter                                                                Bemerkungen\nNummer                            Grenzwertes      Grenzwertes      Grenzwertes\n(Anmerkung 1)   (Anmerkung 1)     (Anmerkung 2)\n1      Acrylamid                                                             Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\n2      Aluminium                   10               10               10\n3      Ammonium                    10               10               10\n4      Antimon                     25               25               25\n5      Arsen                       10               10               10\n6      Benzo-(a)-pyren             25               25               25\n7      Benzol                      25               25               25\n8      Blei                        10               10               10\n9      Bor                         10               10               10\n10      Bromat                      25               25               25\n11      Cadmium                     10               10               10\n12      Chlorid                     10               10               10\n13      Chrom                       10               10               10\n14      Cyanid                      10               10               10      Mit dem Verfahren sollte der\nGesamtcyanidgehalt in allen\nFormen bestimmt werden\nkönnen\n15      1,2-Dichlorethan            25               25               10\n16      Eisen                       10               10               10\n17      Elektrische                 10               10               10\nLeitfähigkeit\n18      Epichlorhydrin                                                        Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\n19      Fluorid                     10               10               10\n20      Kupfer                      10               10               10\n21      Mangan                      10               10               10\n22      Natrium                     10               10               10\n23      Nickel                      10               10               10\n24      Nitrat                      10               10               10\n25      Nitrit                      10               10               10\n26      Oxidierbarkeit              25               25               10","2396         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011\nRichtigkeit        Präzision     Nachweisgrenze\nLaufende                               in % des          in % des          in % des\nParameter                                                                           Bemerkungen\nNummer                              Grenzwertes       Grenzwertes       Grenzwertes\n(Anmerkung 1)     (Anmerkung 1)     (Anmerkung 2)\n27     Pflanzenschutz-                 25                25                25        Die Verfahrenskennwerte gelten\nmittel-Wirkstoffe                                                             für jeden einzelnen Pflanzen-\nund Biozidprodukt-                                                            schutzmittel-Wirkstoff und\nWirkstoffe                                                                    Biozidprodukt-Wirkstoff und\nhängen von dem betreffenden\nMittel ab. Die Nachweisgrenze\nist möglicherweise nicht für alle\nPflanzenschutzmittel-Wirkstoffe\nund Biozidprodukt-Wirkstoffe\nerreichbar; die Erreichung dieses\nStandards sollte angestrebt\nwerden\n28     Polyzyklische                   25                25                25        Die Verfahrenskennwerte gelten\naromatische                                                                   für die einzelnen spezifizierten\nKohlenwasserstoffe                                                            Stoffe bei 25 % des Grenzwertes\nin Anlage 2\n29     Quecksilber                     20                10                10\n30     Selen                           10                10                10\n31     Sulfat                          10                10                10\n32     Tetrachlorethen                 25                25                10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nbei 50 % des Grenzwertes in\nAnlage 2\n33     Trichlorethen                   25                25                10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nbei 50 % des Grenzwertes in\nAnlage 2\n34     Trihalogenmethane               25                25                10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nfür die einzelnen spezifizierten\nStoffe bei 25 % des Grenzwertes\nin Anlage 2\n35     Uran                            10                10                10\n36     Vinylchlorid                                                                  Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\nFür die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das\nverwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit\nvon 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von\naufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das ange-\nwandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und\neiner Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.\nAnmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.\nAnmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder\n– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer\nniedrigen Konzentration des Parameters oder\n– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.\nTeil III\nParameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nOrganisch gebundener Kohlenstoff"]}