{"id":"bgbl1-2011-60-8","kind":"bgbl1","year":2011,"number":60,"date":"2011-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/60#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_60.pdf#page=71","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt","law_date":"2011-12-01T00:00:00Z","page":2367,"pdf_page":71,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011               2367\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt*)\nVom 1. Dezember 2011\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                    dd) In Nummer 12 wird das Wort „Unfall“ durch\nentwicklung verordnet auf Grund                                               das Wort „Ereignis“ ersetzt.\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 des See-                    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1\n„(2) Meldepflichtig ist:\nNummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des\nGesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert                 1. jedes Ereignis, das wenigstens eine der nach-\nworden ist,                                                             stehenden Folgen hat:\n– des § 22 Absatz 4 des Seesicherheits-Untersu-                            a) den Tod oder die schwere Verletzung eines\nchungs-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22                              Menschen, verursacht durch oder im Zu-\ndes Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I                                 sammenhang mit dem Betrieb eines Schif-\nS. 2279) eingefügt worden ist, und                                          fes,\n– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungs-                        b) das Verschwinden eines Menschen von\nwidrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-                            Bord eines Schiffes, verursacht durch oder\nstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I                           im Zusammenhang mit dem Betrieb eines\nS. 156, 340) geändert worden ist:                                           Schiffes,\nc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die\nArtikel 1                                         Aufgabe eines Schiffes,\nDie Verordnung über die Sicherung der Seefahrt                          d) einen Sachschaden an einem Schiff,\nvom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch\nArtikel 512 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                             e) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt                           eines Schiffes oder die Beteiligung eines\ngeändert:                                                                       Schiffes an einem Zusammenstoß,\n1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Unfall“ durch das                         f) einen durch oder im Zusammenhang mit\nWort „Zusammenstoß“ ersetzt.                                                dem Betrieb eines Schiffes verursachten\nSachschaden,\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\ng) einen Umweltschaden als Folge einer durch\na) In der Überschrift werden die Wörter „schaden-                           oder im Zusammenhang mit dem Betrieb\noder      gefahrverursachender           Vorkommnisse“                  eines oder mehrerer Schiffe verursachten\ndurch die Wörter „für die Seesicherheit bedeut-                         Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;\nsamer Ereignisse“ ersetzt.\n2. jedes durch oder im Zusammenhang mit dem\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis,\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wör-                    durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr\nter „jedes das Schiff betreffende schaden-                    gerät, oder als dessen Folge ein schwerer\noder gefahrverursachende Vorkommnis im                        Schaden an einem Schiff einem meerestech-\nSinne von Absatz 2“ durch die Wörter „jedes                   nischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht\ndas Schiff betreffende für die Seesicherheit                  werden könnte.“\nbedeutsame Ereignis im Sinne des Absat-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzes 2“ ersetzt.\naa) Das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ wird\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Unfalls“\ndurch die Wörter „Berufsgenossenschaft für\ndurch die Wörter „des Ereignisses“ ersetzt.\nVerkehr und Transportwirtschaft“ ersetzt.\ncc) In Nummer 11 werden die Wörter „des Vor-\nbb) Nach dem Wort „Meldepflicht“ werden die\nkommnisses“ durch die Wörter „des Ereignis-\nWörter „an die Bundesstelle für Seeunfall-\nses“ ersetzt.\nuntersuchung“ eingefügt.\n*) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie          cc) Das Wort „Vorkommnisse“ wird durch das\n2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                   Wort „Ereignisse“ ersetzt.\n23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung\nvon Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie         e) In Absatz 4 werden die Wörter „jedes schaden-\n1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009,          oder gefahrverursachende Vorkommnis“ durch\nS. 114).                                                              die Wörter „jedes Ereignis“ ersetzt.","2368                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).               Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                                         4. § 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 7a                                     a) In Absatz 1 wird\naa) in Nummer 3 das Wort „Unfallbetroffener“\nVorschriften für das Verhalten                                          durch die Wörter „von dem Zusammenstoß\nnach meldepflichtigen Ereignissen                                          Betroffener“ und\nDer nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines                                    bb) in Nummer 5 die Angabe „Abs. 1“ durch die\nEreignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum                                            Wörter „Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1,\nZweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsun-                                              auch in Verbindung mit Satz 2“\ntersuchung dafür Sorge zu tragen, dass                                                ersetzt.\n1. sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstage-                                    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nbüchern, elektronischen und magnetischen Auf-                                    fügt:\nzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich                                      „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Ab-\nder Daten des Schiffsdatenschreibers und sons-                                   satz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Unter-\ntiger elektronischer Geräte über den Zeitraum                                    suchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nvor, während und nach dem Seeunfall gesichert                                    fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt,\nund diese Geräte vor Störungen geschützt wer-                                    dass die dort genannten Daten gesichert, ihr\nden,                                                                             Überschreiben oder sonstiges Verändern verhin-\n2. das Überschreiben oder sonstiges Verändern der                                     dert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt\nin Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird,                                  oder gesichert werden.“\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“\n3. andere Geräte, die berechtigter Weise für die                                      durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“\nSicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als we-                                   ersetzt.\nsentlich gelten, vor Störungen geschützt werden,\n4. alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen                                                             Artikel 2\ndes Seeunfalls unverzüglich eingeholt und ge-                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsichert werden.“                                                         in Kraft.\nBerlin, den 1. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}