{"id":"bgbl1-2011-60-7","kind":"bgbl1","year":2011,"number":60,"date":"2011-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/60#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_60.pdf#page=53","order":7,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2011-11-29T00:00:00Z","page":2349,"pdf_page":53,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011                         2349\nSechste Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen\nVom 29. November 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit                    § 12   Neubewertung der Konformität\nAbsatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 Satz 1                     § 13   Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung\nund 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 9 Ab-                   § 14   Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegen-\nsatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der                            seitige Anerkennung\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für                                               Abschnitt 4\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung\nder in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ge-                              Benennende Behörde und Benannte Stellen\nnannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organi-                   § 15   Benennende Behörde\nsationen:                                                            § 16   Benennungsverfahren\n§ 17   Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde\nArtikel 1                              § 18   Rechte und Pflichten der Benannten Stellen\nOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung                        § 19   Koordinierung der Benannten Stellen\n(ODV)*)\nAbschnitt 5\nInhaltsverzeichnis\nAbschnitt 1                                                    Marktüberwachung\nGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen                 § 20   Zuständigkeiten und Zusammenarbeit\n§ 1      Geltungsbereich                                             § 21   Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbe-\nhörden\n§ 2      Begriffsbestimmungen\n§ 22   Marktüberwachungsmaßnahmen\nAbschnitt 2                            § 23   Formale Nichtkonformität\nPflichten der Wirtschaftsakteure\nAbschnitt 6\n§    3   Hersteller\n§    4   Bevollmächtigte                                                             Informations- und Meldepflichten\n§    5   Einführer\n§    6   Vertreiber                                                  § 24   Meldeverfahren\n§    7   Eigentümer                                                  § 25   Schnellinformationssystem\n§    8   Betreiber                                                   § 26   Veröffentlichung von Informationen\n§    9   Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und     § 27   Ordnungswidrigkeiten\nVertreiber                                                  § 28   Straftaten\n§ 10     Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure                   § 29   Übergangsbestimmungen\n§ 30   Aufhebung\nAbschnitt 3                            § 31   Anerkennung der Gleichwertigkeit\nKonformität ortsbeweglicher Druckgeräte\n§ 11     Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformi-                                     Anlagen\ntätsbewertung\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 1) Bestimmung der         ortsbeweglichen Druck-\n*\n) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU                       geräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über\nortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des\nAnlage 2\nRates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und         (zu § 1 Absatz 2) Bestimmung der         ortsbeweglichen Druck-\n1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).                                         geräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen","2350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nAbschnitt 1                                9. „Benennende Behörde“ die durch das Abkommen\nüber die Zentralstelle der Länder für Sicherheits-\nGeltungsbereich\ntechnik und über die Akkreditierungsstelle der Län-\nund Begriffsbestimmungen\nder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Ge-\nfahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember\n§1\n1993, das zuletzt durch Abkommen vom 13. März\nGeltungsbereich                                2003 geändert worden ist, eingerichtete Zentral-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Konformitätsbewer-             stelle der Länder für Sicherheitstechnik;\ntung, Prüfung, Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung,          10. „Benannte Stelle“ eine Prüfstelle, der eine Befugnis\ndas Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt,               gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16\ndie wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen,                Absatz 1 zugelassen, benannt und nach Absatz 4\ndie Zwischenprüfungen, die Verwendung und die                       notifiziert wurde;\nMarktüberwachung der in Anlage 1 bestimmten ortsbe-            11. „Marktüberwachung“ die von den zuständigen Be-\nweglichen Druckgeräte.                                              hörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen\n(2) Mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 und des § 22                  getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt\nAbsatz 2 bis 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 gilt                 werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte\ndiese Verordnung nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A              mit den Anforderungen dieser Verordnung während\nbestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. Diese Ver-                  ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicher-\nordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt B be-              heit und Gesundheit von Personen oder andere im\nstimmten ortsbeweglichen Druckgeräte.                               öffentlichen Interesse schützenswerte Belange\nnicht gefährden;\n§2                                 12. „Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die\nfür Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet                                             Abschnitt 2\n1. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person,            Pflichten der Wirtschaftsakteure\ndie ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon\nherstellt, entwickeln oder herstellen lässt und unter                                 §3\nihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke ver-                                 Hersteller\nmarktet;\n(1) Der Hersteller darf nur ortsbewegliche Druck-\n2. „Bevollmächtigter“ jede in einem Mitgliedstaat der         geräte in Verkehr bringen, die nach den in Kapitel 6.2\nEuropäischen Union ansässige natürliche oder              und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 fest-\njuristische Person, die von einem Hersteller schrift-     gelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und\nlich beauftragt worden ist, in seinem Namen be-           hergestellt worden sind. Er hat unmittelbar nach der\nstimmte Aufgaben wahrzunehmen;                            Herstellung für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5\n3. „Einführer“ jede in einem Mitgliedstaat der Europä-        in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorge-\nischen Union ansässige natürliche oder juristische        schriebenen Unterlagen zu erstellen; die Unterlagen\nPerson, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile         müssen alle in Kapitel 6.2 und in der jeweils angewand-\ndavon aus einem Drittstaat in der Europäischen            ten in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID zitierten\nUnion oder im Europäischen Wirtschaftsraum in             Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten. Er hat un-\nVerkehr bringt;                                           mittelbar nach der Herstellung für jeden Tank die in Ab-\nsatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm\n4. „Vertreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Euro-         gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorge-\npäischen Union ansässige natürliche oder juris-           schriebenen Unterlagen zu erstellen und die in Ab-\ntische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte             satz 6.8.2.3.1 Satz 4 vorgeschriebene Unterlage der\noder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit          Tankakte gemäß Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID beizu-\nAusnahme des Herstellers und des Einführers;              geben; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.8 und\n5. „Betreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Europä-        in der jeweils angewandten in Unterabschnitt 6.8.2.6\nischen Union ansässige natürliche oder juristische        oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen\nPerson, die ortsbewegliche Druckgeräte verwen-            Angaben enthalten.\ndet;                                                         (2) Wurde durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2\n6. „Wirtschaftsakteur“ den entgeltlich oder unentgelt-        und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der\nlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder Ge-          Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nach-\nmeinwohldienstleistung handelnden Hersteller, Be-         gewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte\nvollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer         die geltenden Anforderungen erfüllen, versieht der\noder Betreiber;                                           Hersteller sie unmittelbar nach der Herstellung mit der\nPi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung\n7. „nationale Akkreditierungsstelle“ die gemäß § 8 des\nmit Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU des Europä-\nAkkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010\n(BGBl. I S. 2625) eingerichtete Stelle;\nüber ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung\n8. „Akkreditierung“ die Bestätigung durch die natio-          der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG,\nnale Akkreditierungsstelle darüber, dass eine Stelle      84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165\ndie Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8            vom 30.6.2010, S. 1). Er darf die Pi-Kennzeichnung ge-\nSatz 2 ADR/RID erfüllt;                                   mäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011               2351\nRichtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn die Vor-         der Hersteller ihm schriftlich übertragen hat. Die Über-\naussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht           tragung muss mindestens folgende Aufgaben enthal-\nerfüllt sind.                                                ten:\n(3) Der Hersteller hat für jedes Druckgefäß die in        1. die technischen Unterlagen für die Marktüber-\nAbsatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6              wachungsbehörden über mindestens den Zeitraum\nADR/RID genannten technischen Unterlagen sowie für               bereitzuhalten, der in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung\njeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils        mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für\nangewandten Norm gemäß der Tabelle in Ab-                        Hersteller festgelegt ist;\nsatz 6.8.2.6.1 ADR/RID genannten technischen Unter-          2. den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlan-\nlagen während des gesamten dort festgelegten Zeit-               gen alle Informationen und Unterlagen einschließlich\nraums aufzubewahren und für Überprüfungen durch                  angewandter Normen in deutscher Sprache vorzu-\ndie Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungs-             legen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglau-\nbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen für Prüfun-             bigte deutsche Übersetzung beizugeben, die für\ngen zur Verfügung zu stellen.                                    den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen\n(4) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass             Druckgeräte erforderlich sind, und\nvon ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druck-           3. mit Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlan-\ngeräte nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 ent-               gen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusam-\nsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maß-           menzuarbeiten.\nnahmen zu ergreifen, um die Konformität der orts-\n(3) Der Bevollmächtigte hat seine Aufgaben in\nbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie zu-\ngleicher Weise zu erfüllen, wie dies für den Hersteller\nrückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies ange-\nbezüglich der übertragenen Aufgaben in § 3 Absatz 1\nmessen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten\nbis 7 festgelegt ist.\neine Gefahr verbunden, hat der Hersteller zudem unver-\nzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde                 (4) Der Bevollmächtigte hat vor dem Inverkehr-\nund die für die Marktüberwachung zuständigen Behör-          bringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts seinen\nden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen           Namen oder Firmennamen und seine Anschrift in die\nUnion und des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-          Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in\nnen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem             Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID\nMarkt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und          einzutragen. Die Anschrift muss die postalische, telefo-\ndie ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige         nische und elektronische Erreichbarkeit einschließen.\nAufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrich-           (5) Der Bevollmächtigte darf den Betreibern nur sol-\nten.                                                         che Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3\n(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität    Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.\nvon dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt ge-\nworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt                                         §5\nan, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von                                   Einführer\nder Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden,                 (1) Der Einführer darf nur ortsbewegliche Druck-\nschriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn        geräte in Verkehr bringen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1\nJahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich            genannten Anforderungen entsprechen.\nzu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewah-\nrungsfristen der Löschung entgegenstehen.                       (2) Der Einführer hat sich zu vergewissern, dass\n1. das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren\n(6) Der Hersteller hat der Marktüberwachungs-\nvom Hersteller durchgeführt worden ist,\nbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und\nUnterlagen einschließlich angewandter Normen in              2. die Baumusterzulassung vorliegt,\ndeutscher Sprache vorzulegen oder fremdsprachigen            3. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt\nUnterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung                 hat,\nbeizugeben, die für den Nachweis der Konformität der\n4. die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kenn-\nortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind. Er hat\nzeichnung versehen sind und\nmit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlan-\ngen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammen-              5. den ortsbeweglichen Druckgeräten die Konformi-\nzuarbeiten.                                                      tätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbin-\ndung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID bei-\n(7) Der Hersteller darf den Betreibern nur solche             gefügt ist.\nInformationen zur Verfügung stellen, die den in Absatz 1\ngenannten Vorschriften entsprechen.                          Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, darf\nder Einführer ortsbewegliche Druckgeräte nicht einfüh-\n§4                               ren und auf dem Markt bereitstellen.\n(3) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine\nBevollmächtigte\nGefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller\n(1) Ein Hersteller kann einen Dritten schriftlich be-     und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten,\nvollmächtigen. Die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1         sobald ihm diese bekannt geworden ist.\nund 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen           (4) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheini-\ndürfen nicht Teil der Bevollmächtigung sein.                 gung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapi-\n(2) Der Bevollmächtigte darf unter Beachtung von          tel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID oder in einer dieser\nAbsatz 1 Satz 2 nur die Aufgaben wahrnehmen, die             Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen","2352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nund seine Anschrift einzutragen. Die Anschrift muss die      Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konfor-\npostalische, telefonische und elektronische Erreichbar-      mitätsbescheinigung und die Anschrift gemäß § 4 Ab-\nkeit einschließen. Ohne die Einträge nach Satz 1 darf        satz 4 und § 5 Absatz 4 beiliegen.\nder Einführer die Konformitätsbescheinigung keinem              (2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine\nortsbeweglichen Druckgerät beigeben.                         Gefahr verbunden, hat er den Hersteller oder den\n(5) Der Einführer hat ortsbewegliche Druckgeräte so       Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu\nzu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Über-        unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.\neinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den\n(3) Der Vertreiber hat ortsbewegliche Druckgeräte so\nin § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht\nzu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Über-\nbeeinträchtigt wird.\neinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den\n(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass          in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht\nvon ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckge-         beeinträchtigt wird.\nräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anfor-\n(4) Hat ein Vertreiber Grund zu der Annahme, dass\nderungen entsprechen, hat er unverzüglich alle erfor-\nvon ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche\nderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität\nDruckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten\nder ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat\nAnforderungen entsprechen, hat er unverzüglich, nach-\nsie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies\ndem ihm die Nichtkonformität bekannt wird, alle er-\nangemessen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckge-\nforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konfor-\nräten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich die\nmität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen.\nzuständige Marktüberwachungsbehörde und die für\nEr hat sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder\ndie Marktüberwachung zuständigen Behörden der üb-\nzurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgerä-\nrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des\nten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich den\nEuropäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese orts-\nHersteller, den Einführer und die zuständige Marktüber-\nbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt\nwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung\nhat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maß-\nzuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der\nnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung\nEuropäischen Union und des Europäischen Wirt-\nerforderlichen Umfang zu unterrichten. Er hat außerdem\nschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen\nalle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an,\nDruckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die\nzu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maß-\nAbweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem\nnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen\nfür deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen\nhat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbe-\nUmfang zu unterrichten. Er hat außerdem alle Fälle\nhörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen\nvon Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem\nund die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren\nsie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen,\nund anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn,\nvon dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder\ndass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung\nzu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde an-\nentgegenstehen.\ngeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die\n(7) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der min-       Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und an-\ndestens dem in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Ab-        schließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass\nsatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller       gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung ent-\nfestgelegten Zeitraum entspricht, eine Abschrift der         gegenstehen.\ntechnischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbe-\nhörden bereitzuhalten und ihnen die technischen Unter-          (5) Der Vertreiber hat der zuständigen Marktüber-\nlagen auf Verlangen vorzulegen.                              wachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informa-\ntionen und Unterlagen einschließlich angewandter Nor-\n(8) Der Einführer hat den zuständigen Marktüber-          men in deutscher Sprache auszuhändigen oder fremd-\nwachungsbehörden auf deren Verlangen alle Informa-           sprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche\ntionen und Unterlagen einschließlich angewandter             Übersetzung beizufügen, die für den Nachweis der\nNormen, die für den Nachweis der Konformität der orts-       Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforder-\nbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in deut-          lich sind. Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde\nscher Sprache auszuhändigen oder fremdsprachigen             auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnah-\nUnterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung             men zusammenzuarbeiten.\nbeizugeben. Er hat mit der Marktüberwachungsbe-\nhörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehr-             (6) Der Vertreiber darf den Betreibern nur solche In-\nmaßnahmen zusammenzuarbeiten.                                formationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Ab-\nsatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.\n(9) Der Einführer darf den Betreibern nur solche In-\nformationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Ab-           (7) Der Vertreiber hat Betreiber, die Privatpersonen\nsatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.                   im Sinne des § 8 Absatz 3 sind, auf die Bestimmung\nin § 8 Absatz 3 bei Aushändigung eines ortsbeweg-\n§6                               lichen Druckgeräts schriftlich hinzuweisen.\nVertreiber\n§7\n(1) Der Vertreiber darf nur ortsbewegliche Druck-\ngeräte auf dem Markt bereitstellen, die den in § 3                                  Eigentümer\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entspre-                (1) Hat ein Eigentümer Grund zu der Annahme, dass\nchen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem            die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den in § 3 Ab-\nMarkt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob sie mit der     satz 1 Satz 1 genannten Anforderungen einschließlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011             2353\nder wiederkehrenden Prüfungen entsprechen, darf er                                     § 10\ndie ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt                 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure\nbereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität\nhergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druck-             (1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüber-\ngeräten eine Gefahr verbunden, hat er den Hersteller         wachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum\noder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbe-            von mindestens zehn Jahren\nhörden in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung er-      1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbeweg-\nforderlichen Umfang zu unterrichten, sobald ihm diese            liche Druckgeräte bezogen haben, und\nbekannt geworden ist. Er hat zudem alle Fälle von            2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche\nNichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie                Druckgeräte abgegeben haben.\nihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen\nvon dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder          (2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen\nzu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde ange-            nach § 22 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 1 zu dulden\nordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Auf-        sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterstüt-\nzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschlie-           zen. Sie sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbe-\nßend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass ge-          hörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für\nsetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entge-           deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Verpflichtete\ngenstehen.                                                   können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die\nBeantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Ab-\n(2) Der Eigentümer hat ortsbewegliche Druckgeräte         satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-\nso zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die           zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-\nÜbereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte              folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\nmit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderun-         Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ngen nicht beeinträchtigt wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Privatper-\n(3) Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche         sonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persön-\nInformationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Ab-      lichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder\nsatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.                   Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder ge-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Privatper-       brauchen.\nsonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persön-\nlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder                           Abschnitt 3\nSportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder ge-                                 Konformität\nbrauchen.                                                             ortsbeweglicher Druckgeräte\n§8                                                          § 11\nBetreiber                                           Konformität ortsbeweglicher\n(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druck-                 Druckgeräte und Konformitätsbewertung\ngeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 ge-            (1) Für die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 1\nnannten Anforderungen entsprechen.                           genannten ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmen\n(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine         sich die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden\nGefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer           Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen\nsowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrich-            Prüfungen nach den Anforderungen des Abschnitts 1.8.7\nten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.                  in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID.\n(3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbe-          (2) Die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 2 genannten\nwegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häus-         ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifika-\nlichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke          tionen der Baumusterzulassung und den technischen\nverwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des orts-          Unterlagen entsprechen, nach denen sie hergestellt\nbeweglichen Druckgeräts eine Gefahr verbunden ist,           wurden. Sie werden wiederkehrenden Prüfungen,\nhat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu un-         Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen\nterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.           nach Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit Kapitel 6.2\noder Kapitel 6.8 ADR/RID unterzogen.\n§9                                   (3) Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher\nGeltung der Pflichten                       Druckgeräte können einer gesonderten Konformitäts-\ndes Herstellers für Einführer und Vertreiber           bewertung unterzogen werden.\nEin Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller im                                § 12\nSinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflich-\ntungen eines Herstellers nach § 3, wenn er ortsbeweg-                    Neubewertung der Konformität\nliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder               Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber\nseiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits          eines in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 3 genannten\nauf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte         ortsbeweglichen Druckgeräts kann veranlassen, dass\nso verändert, dass die Konformität mit den geltenden         die Konformität nach dem Verfahren zur Neu-\nAnforderungen beeinträchtigt werden kann. Sie haben          bewertung der Konformität gemäß Anhang III der\nin den Fällen des Satzes 1 die in § 3 Absatz 1 bis 7         Richtlinie 2010/35/EU neu bewertet wird. Der Eigen-\naufgeführten Pflichten zu erfüllen und die aufgeführten      tümer, der Vertreiber oder der Betreiber, durch den die\nMaßnahmen zu treffen.                                        Neubewertung nach Satz 1 veranlasst wurde, hat bei","2354          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nder ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß Unter-                  (2) Die Benennende Behörde hat die Europäische\nabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsvorschrift P 200 ADR/RID        Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung,\nunmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi-          Benennung und Überwachung von Benannten Stellen\nKennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit          sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unter-\nArtikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU an-      richten.\nzubringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach               (3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungs-\nSatz 1 die Konformität bestätigt wurde. Der Eigentümer,      austausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richt-\nder Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeich-     linie 2010/35/EU teil.\nnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15\nund Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbrin-           (4) Die Benennende Behörde kann Überwachungs-\ngen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1          maßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen\ndie Konformität nicht bestätigt wurde.                       nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgeset-\nzes vornehmen.\n§ 13\n§ 16\nAllgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung\nBenennungsverfahren\n(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung\nortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigen-                (1) Die Benennende Behörde erteilt auf Antrag einer\ntümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die An-     Stelle die Befugnis, Konformitätsbewertungen, Neube-\nbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kenn-             wertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen,\nzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15        Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen\nund in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU festgeleg-       für ortsbewegliche Druckgeräte durchzuführen und be-\nten Vorschriften einzuhalten.                                nennt diese Stelle dem Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung als zugelassene Prüfstelle\n(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung         nach Unterabschnitt 1.8.6.1 ADR/RID, wenn die nach-\nortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer,        folgend genannten Voraussetzungen vorliegen.\nder Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-\nKennzeichnung die Verantwortung für die Konformität              (2) Die Stelle mit Sitz oder Niederlassung in Deutsch-\nder ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Ab-           land legt mit dem Antrag auf Befugniserteilung, Zulas-\nsatz 1 genannten Anforderungen.                              sung und Benennung nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID\nfolgende Nachweise vor:\n(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine\nKennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbrin-      1. eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammen-\ngen, dass sie                                                     hang mit der Konformitätsbewertung, den wieder-\nkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den\n1. aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der\naußerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung\nPi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder\nder Konformität,\n2. das Pi-Kennzeichen verdeckt.\n2. eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang\nmit den Tätigkeiten nach Nummer 1,\n§ 14\n3. eine Aufstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte,\nFreier Verkehr ortsbeweglicher                        für die sie als Prüfstelle benannt werden will,\nDruckgeräte und gegenseitige Anerkennung\n4. eine Akkreditierungsurkunde der deutschen Akkredi-\n(1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten          tierungsstelle, in der diese bescheinigt, dass die\nder Europäischen Union und des Europäischen Wirt-                 Stelle über eine gültige Bescheinigung gemäß Unter-\nschaftsraums ausgestellte Konformitätsbewertungsbe-               abschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID verfügt, und\nscheinigungen und Neubewertungsbescheinigungen\nsowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen,           5. den Nachweis, dass sie eine nach deutschem Recht\nZwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen                 gegründete juristische Person ist.\nstehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung               (3) Eine von einer Benennenden Behörde eingerich-\ngleich.                                                      tete Stelle kann keinen Antrag nach Absatz 2 stellen;\n(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-       einer solchen Stelle kann keine Befugnis nach Absatz 1\nischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums          erteilt werden, sie kann auch nicht nach Absatz 1 be-\nbenannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zu-    nannt und nach Absatz 4 notifiziert werden. Behörden,\nständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten            denen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nTätigkeiten im Inland ausüben.                               bahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeiten nach den\nVorschriften des ADR oder des RID zugewiesen sind,\nAbschnitt 4                            können einen Antrag nach Absatz 2 stellen.\nBenennende Behörde                                 (4) Die Benennende Behörde notifiziert die Benann-\nund Benannte Stellen                           ten Stellen gegenüber der Europäischen Kommission\nund den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\n§ 15                              Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ent-\nsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommis-\nBenennende Behörde                          sion für die Übermittlung der Angaben. Sie teilt der Eu-\n(1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die          ropäischen Kommission außerdem die nach dieser Ver-\nEinrichtung und Durchführung der erforderlichen Ver-         ordnung Benannten Stellen mit den ihnen zugewiese-\nfahren für die Bewertung, Benennung und anschlie-            nen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie be-\nßende Überwachung Benannter Stellen.                         nannt wurden, für die Veröffentlichung mit. Sie meldet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011             2355\nzudem jede später eintretende Änderung der Benen-              3. jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätig-\nnung und Notifizierung.                                            keiten, das sie von den Marktüberwachungsbe-\nhörden erhalten hat, und\n§ 17                               4. auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungs-\nWeitere Aufgaben der Benennenden Behörde                      bereich ihrer Benennung nachgegangen ist und\nwelche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenz-\n(1) Erfüllt die Benannte Stelle die Benennungs-                überschreitender Tätigkeiten und Vergabe von\nvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 ganz oder teil-                 Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.\nweise nicht mehr, kann die Benennende Behörde die\nBenennung ganz oder teilweise widerrufen. Sie unter-              (4) Benannte Stellen übermitteln den übrigen notifi-\nrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und            zierten Stellen, die Prüfstellen für die gleichen orts-\ndie übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union             beweglichen Druckgeräte sind, die für deren Aufgaben-\nund des Europäischen Wirtschaftsraums darüber.                 erfüllung erforderlichen Informationen über die nega-\ntiven und, auf Verlangen, auch über die positiven\n(2) Bei Widerruf oder bei Einstellung der Tätigkeit der    Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.\nBenannten Stelle, hat die Benennende Behörde die\nMaßnahmen zu treffen, um die Weiterbearbeitung der                (5) Benannte Stellen sollen ihre Erfahrungen in die\nUnterlagen durch eine andere Benannte Stelle oder ihre         Normungsarbeit einbringen. Entsenden sie keinen Ver-\nBereithaltung für die Marktüberwachungsbehörden auf            treter in die Normungsarbeit, so müssen sie ihr Bewer-\nderen Verlangen sicherzustellen.                               tungspersonal über neue und geänderte Normen fort-\nlaufend unterrichten, sobald diese veröffentlicht sind.\n(3) Die Benennende Behörde erteilt der Europä-\n(6) Die Benannten Stellen sind verpflichtet, an dem\nischen Kommission auf ein auf Artikel 25 Absatz 2 der\nnach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch teilzu-\nRichtlinie 2010/35/EU gestütztes Verlangen die erfor-\nnehmen.\nderlichen Auskünfte über die Voraussetzungen der Be-\nnennung einer Benannten Stelle oder deren Aufrechter-             (7) Eine Stelle darf ihre Aufgaben als Benannte Stelle\nhaltung.                                                       nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische\nKommission noch einer der übrigen Mitgliedstaaten\n(4) Hat die Europäische Kommission eine Fest-              der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-\nstellung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richt-                  schaftsraums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer\nlinie 2010/35/EU getroffen, so hat die Benennende Be-          Notifizierung Einwände erhoben hat.\nhörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ein-\nschließlich erforderlichenfalls eines Widerrufs der Be-           (8) Eine Benannte Stelle darf nur die ihr von der\nnennung und der Notifizierung.                                 Europäischen Kommission zugewiesene Kennnummer\nverwenden. Dies gilt auch, wenn eine Benannte Stelle\n(5) Wird der Benennenden Behörde bekannt, dass             auch nach anderen Rechtsvorschriften benannt und\neine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen          notifiziert ist.\nUnion oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifi-\nzierte Benannte Stelle die Anforderungen für eine Noti-           (9) Eine von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nfizierung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so unter-      päischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-\nrichtet sie unverzüglich das Bundesministerium für Ver-        raums notifizierte Stelle muss die Aufnahme ihrer Tätig-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Europäische Kom-           keit als Benannte Stelle in Deutschland oder für in\nmission und die Benennende Behörde des Mitglied-               Deutschland ansässige Unternehmen der Benennen-\nstaates, der die Stelle notifiziert hat und überwacht.         den Behörde anzeigen. Diese unterrichtet sie über den\nnach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch und for-\ndert sie zur Teilnahme auf.\n§ 18\nRechte und Pflichten der Benannten Stellen                                           § 19\n(1) Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertun-                   Koordinierung der Benannten Stellen\ngen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen                  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nund außerordentliche Prüfungen entsprechend den Ver-           entwicklung richtet einen nationalen Erfahrungsaus-\nfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung fest-          tausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche\ngelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind.     Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde\nSind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen       und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müs-\nsie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen.          sen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9\n(2) Benannte Stellen dürfen Neubewertungen der             teilnehmen dürfen.\nKonformität gemäß § 12 durchführen, wenn sie dafür\nnotifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür                              Abschnitt 5\nnotifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht                       Marktüberwachung\nmehr ausführen.\n(3) Eine Benannte Stelle hat der Benennenden Be-                                       § 20\nhörde unverzüglich mitzuteilen:                                         Zuständigkeiten und Zusammenarbeit\n1. jede Ablehnung, Rücknahme und jeden Widerruf                   (1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Ver-\neiner Bescheinigung,                                      ordnung sind zuständig:\n2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich           1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nund die Nebenbestimmungen der Benennung                       fung für Tanks von Tankcontainern und für Gascon-\nhaben,                                                        tainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks","2356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nals Elemente enthalten, soweit diese den Vorschrif-      nen die Durchführung unter ihrer Überwachung an. Sie\nten des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,                berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risiko-\n2. das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks              bewertung, eingegangene Beschwerden und verfüg-\nvon Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahn-              bare Informationen über nichtkonforme ortsbewegliche\nkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß               Druckgeräte.\nKapitel 6.8 RID,                                             (2) Besteht der begründete Verdacht, dass orts-\n3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für             bewegliche Druckgeräte nicht die Anforderungen dieser\nübrige ortsbewegliche Druckgeräte.                       Verordnung erfüllen, treffen die Marktüberwachungs-\nbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind ins-\n(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ver-      besondere befugt,\nkehr, Bau und Stadtentwicklung die zuständigen Stellen\nmit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.         1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass\nnur den Anforderungen dieser Verordnung entspre-\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                 chende ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt\nStadtentwicklung richtet einen Erfahrungsaustausch                bereitgestellt werden,\nfür die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druck-\ngeräte ein.                                                  2. anzuordnen, dass ortsbewegliche Druckgeräte von\neiner Benannten Stelle überprüft werden,\n§ 21                              3. die Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf\nAufgaben und Befugnisse                            dem Markt für den Zeitraum zu verbieten, der für\nder Marktüberwachungsbehörden                          die Prüfung zwingend erforderlich ist,\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine              4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht ver-\nwirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines                 ständliche Hinweise zu Risiken, die mit ortsbeweg-\nÜberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Über-                  lichen Druckgeräten verbunden sind, in deutscher\nwachungskonzept soll insbesondere umfassen:                       Sprache angebracht werden,\n1. die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Infor-          5. zu verbieten, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf\nmationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten               dem Markt bereitgestellt werden,\nund Warenströmen ortsbeweglicher Druckgeräte,            6. die Rücknahme oder den Rückruf auf dem Markt be-\n2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüber-                reitgestellter ortsbeweglicher Druckgeräte oder eine\nwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die                   Einschränkung ihrer Bereitstellung anzuordnen,\nortsbeweglichen Druckgeräte überprüft werden;            7. ortsbewegliche Druckgeräte sicherzustellen, diese\ndiese Programme sind regelmäßig zu aktualisieren.             zu vernichten oder vernichten zu lassen oder auf an-\nDie Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be-                  dere Weise unbrauchbar zu machen oder machen zu\nwerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die                lassen,\nWirksamkeit des Überwachungskonzepts. Das Markt-             8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken\nüberwachungskonzept soll in dem nach § 20 Absatz 3                gewarnt wird, die mit auf dem Markt bereitgestellten\neingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und                 ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind; die\nfortgeschrieben werden.                                           Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffent-\n(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und                lichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht\n-prüfung stellt die Marktüberwachungsprogramme                    oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf              wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig\nelektronischem Weg und falls erforderlich in anderer              trifft.\nForm zur Verfügung.                                              (3) Die Marktüberwachungsbehörden ordnen den\n(3) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den             Rückruf oder die Rücknahme ortsbeweglicher Druck-\nMarktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten            geräte an oder untersagen ihre Bereitstellung auf dem\nin angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie die              Markt, wenn diese ein ernstes Risiko darstellen, ein-\nhierfür erforderlichen Informationen oder Unterlagen         schließlich eines solchen ohne unmittelbare Auswirkun-\nbereitstellen, geeignete Untersuchungen oder andere          gen, und ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Bei\nangemessene Maßnahmen durchführen und sich an                der Abwägung, ob ein ernstes Risiko besteht, werden\nUntersuchungen beteiligen, die in anderen Mitglied-          die Art der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Ein-\nstaaten eingeleitet wurden.                                  tritts berücksichtigt. Ein ernstes Risiko besteht nicht\nallein aufgrund der Möglichkeit, einen höheren Sicher-\n§ 22                              heitsgrad zu erreichen.\nMarküberwachungsmaßnahmen                            (4) Hat die Marktüberwachungsbehörde angeordnet,\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren           ortsbewegliche Druckgeräte vom Markt zu nehmen, die\nortsbewegliche Druckgeräte anhand angemessener               in einem anderen Staat hergestellt worden sind, setzt\nStichproben auf geeignete Art und Weise und in               sie die betroffenen Wirtschaftsakteure unter Nutzung\nangemessenem Umfang. Dazu überprüfen sie die Un-             der in der Baumusterzulassung, in den Prüfbescheini-\nterlagen oder führen falls erforderlich technische Prü-      gungen, auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder in\nfungen nach Kapitel 6.2 ADR/RID in Verbindung mit            deren Begleitunterlagen angegebenen Adresse davon\nden in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID für Druck-         in Kenntnis.\ngefäße zitierten Normen oder nach Kapitel 6.8 ADR/RID            (5) Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt,\nin Verbindung mit den in Unterabschnitt 6.8.2.6              Räume oder Grundstücke zu betreten, in oder auf\noder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Normen durch oder ord-        denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ortsbeweg-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011              2357\nliche Druckgeräte hergestellt, geprüft, befüllt, für die      2. anordnen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte\nBeförderung bereitgestellt oder verwendet werden oder             zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.\nzum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt vorgehal-\nten werden. Sie sind befugt, diese zu besichtigen, zu                               Abschnitt 6\nprüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu\nInformations- und Meldepflichten\ndiesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Hat die\nKontrolle ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte\ndie Anforderungen nicht erfüllen, erheben die Markt-                                     § 24\nüberwachungsbehörden die Kosten ihrer Amtshandlun-                                 Meldeverfahren\ngen. Die Kosten sind von den betroffenen Wirtschafts-\n(1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die\nakteuren zu tragen.\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über\n(6) Die Marktüberwachungsbehörden können unent-\n1. Untersagungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf\ngeltlich Proben entnehmen, Muster ortsbeweglicher\ndem Markt bereitzustellen,\nDruckgeräte verlangen und die für ihre Aufgabener-\nfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen an-       2. Beschränkungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf\nfordern.                                                          dem Markt bereitzustellen, und\n(7) In den Fällen des § 10 Absatz 2 haben die Markt-       3. Rücknahme oder Rückruf von ortsbeweglichen\nüberwachungsbehörden die betroffenen Wirtschafts-                 Druckgeräten.\nakteure bei Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3\nSie unterrichtet die Bundesanstalt für Material-\nüber ihr Recht auf Auskunftsverweigerung zu belehren.\nforschung und -prüfung einschließlich der Begründung\n(8) Die Frist zur Anhörung der betroffenen Wirt-           für die Erforderlichkeit der Maßnahme. Dabei gibt sie\nschaftsakteure nach § 28 des Verwaltungsverfahrens-           auch an, ob der Anlass für die Maßnahme nicht im In-\ngesetzes beträgt vor Erlass einer Maßnahme nach Ab-           land liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme\nsatz 2 oder 3 mindestens zehn Tage. Ist nach § 28 Ab-         über das Inland hinausreichen. Sind ortsbewegliche\nsatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes             Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen und\nvon einer Anhörung abgesehen worden, ist die An-              folgt dieser Kennzeichnung die Kennnummer einer\nhörung nach Erlass der Maßnahme nachzuholen. Wenn             Benannten Stelle, so unterrichtet die Marktüber-\nder betroffene Wirtschaftsakteur sich äußert, überprüft       wachungsbehörde diese sowie die Benennende Be-\ndie Marktüberwachungsbehörde die Maßnahme von                 hörde des Staates, der diese Stelle notifiziert hat, über\nAmts wegen. Die Marktüberwachungsbehörde nimmt                die von ihr getroffene Maßnahme.\neine Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 unverzüg-\n(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nlich ganz oder teilweise zurück, sobald der Wirtschafts-\n-prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach\nakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ge-\nAbsatz 1 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit\ntroffen hat.\nund leitet die Meldungen an die Europäische Kommis-\n(9) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren           sion und die zuständigen Behörden der übrigen Mit-\nTeile ausgestellt, sind die für das Ausstellen und für        gliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die\nAussteller von Produkten geltenden Bestimmungen               Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der\ndes Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011           Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die\n(BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzuwenden.              Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland\nhinausreichen.\n§ 23\n(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nFormale Nichtkonformität                      -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden\n(1) Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein         sowie die Bundesministerien für Verkehr, Bau und\nFall formaler Nichtkonformität vor, verpflichtet die          Stadtentwicklung sowie der Verteidigung über Meldun-\nMarktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirt-                gen der Kommission oder eines anderen Mitglied-\nschaftsakteur, die formale Nichtkonformität innerhalb         staates der Europäischen Union.\neiner festgelegten Frist zu beheben. Eine formale Nicht-\nkonformität liegt vor, wenn:                                                             § 25\n1. die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Ar-                         Schnellinformationssystem\ntikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der         (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-\nRichtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;              nahme nach § 22 Absatz 3 oder beabsichtigt sie dies,\n2. die Pi-Kennzeichnung fehlt;                                so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Material-\n3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder un-        forschung und -prüfung unverzüglich hierüber. Dabei\nvollständig sind oder                                     gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme oder\ndie Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland\n4. die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 ge-         hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundes-\nnannten Vorschriften nicht erfüllt sind.                  anstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich\n(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der Anordnung              über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre\nnach Absatz 1 nicht nach und besteht die formale              Rücknahme.\nNichtkonformität fort, kann die Marktüberwachungsbe-             (2) Geht von auf dem Markt bereitgestellten orts-\nhörde                                                         beweglichen Druckgeräten ein ernstes Risiko aus,\n1. die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte         unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bun-\nauf dem Markt beschränken oder untersagen oder            desanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle","2358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nihr bekannten Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur                mittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ord-\ngetroffen hat.                                                    nungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder\n(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2        3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der\nwerden alle hierfür erforderlichen verfügbaren Daten für          Urheberrechte, den Informationsanspruch über-\ndie Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte,              wiegt.\nihre Herkunft und Lieferkette, die mit ihnen verbunde-           (5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Infor-\nnen Gefahren, die Art und die Dauer der getroffenen           mationen, die die Behörde an die Öffentlichkeit gege-\nMaßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig         ben hat, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden\ngetroffenen Maßnahmen übermittelt.                            Umstände unrichtig wiedergegeben worden sind, infor-\n(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und            miert die Marktüberwachungsbehörde die Öffentlichkeit\n-prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen auf            darüber, sofern\nVollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie an die       1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-\nEuropäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaa-              wohls erforderlich ist oder\nten der Europäischen Union weiter, wenn die Markt-\nüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der An-               2. der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat\nund dies beantragt.\nlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die\nAuswirkungen dieser Maßnahme über das Inland                  Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Öffent-\nhinausreichen. Für diese Zwecke wird das von der Eu-          lichkeit darüber in der gleichen Art und Weise, in der sie\nropäischen Kommission bereitgestellte und in Artikel 22       die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben\nAbsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bezeich-            hat.\nnete System für Marktüberwachung und Informations-\naustausch verwendet. Die Bundesanstalt für Material-                                       § 27\nforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwa-                            Ordnungswidrigkeiten\nchungsbehörden sowie die zuständigen Bundesminis-\nterien über Meldungen, die ihr über das System nach              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\nSatz 2 zugehen.                                               Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungs-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 26                              1. als Hersteller entgegen § 3\nVeröffentlichung von Informationen                      a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät\nin Verkehr bringt,\n(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung informiert die Öffentlichkeit über unanfecht-            b) Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder\nbare oder sofort vollziehbare Anordnungen nach § 22                  nicht rechtzeitig anbringt,\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 3, 5, 6, 7 und 8. Personenbe-              c) Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,\nzogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn\nd) Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder\nsie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte\nnicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht be-\nerforderlich sind.\nreithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die                         fügung stellt,\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\ne) Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme\ninformieren die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektro-\nnicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nnischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung ste-\nhende Erkenntnisse zu ortsbeweglichen Druckgeräten,               f) Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde\ndie mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nPersonen verbunden sind. Dies betrifft insbesondere                  rechtzeitig unterrichtet,\nInformationen zur Identifizierung der Produkte, die Art       2. als Bevollmächtigter entgegen § 4\nder Risiken und die getroffenen Maßnahmen.\na) Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,\n(3) Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und\nb) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine\nGeschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante In-\ntechnische Unterlage nicht oder nicht mindestens\nformationen, die dem Wesen nach Betriebs- und Ge-\n20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht\nschäftsgeheimnissen gleichkommen, dürfen bei Infor-\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nmationen nach Absatz 2 Satz 1 nur veröffentlicht wer-\nden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das              c) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1\nschutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit               eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht\nVorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse des Be-                 rechtzeitig ergreift oder\ntroffenen. Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene            d) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3\nanzuhören.                                                           eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig,\n(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht ver-                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrich-\nöffentlicht werden, soweit                                           tet,\n1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behör-        3. als Einführer entgegen § 5\nden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die               a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Ver-\nöffentliche Sicherheit verursacht werden kann,                   kehr bringt,\n2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines                 b) Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät\nlaufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Er-               einführt oder auf dem Markt bereitstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011                2359\nc) Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwa-               f) § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde\nchungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrichtet,                                                       rechtzeitig unterrichtet oder\nd) Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht           8. als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen\nrichtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht           § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.\nrichtig befördert,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\ne) Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht          Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-\nrechtzeitig ergreift oder                               setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nf) Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde              1. als Hersteller entgegen § 3\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\na) Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,\nrechtzeitig unterrichtet,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\n4. als Vertreiber entgegen § 6                                       Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht\na) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät                 oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt\nauf dem Markt bereitstellt,                                    oder\nb) Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung              b) Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht\nrechtzeitig vornimmt,                                          oder nicht rechtzeitig beigibt,\nc) Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die         2. als Bevollmächtigter entgegen § 4\nMarktüberwachungsbehörde nicht oder nicht\na) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Auf-\nrechtzeitig unterrichtet,\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nd) Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht                  nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrichtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht              rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindes-\nrichtig befördert,                                             tens zehn Jahre aufbewahrt,\ne) Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht              b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1\nrechtzeitig ergreift oder                                      eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht\nf) Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder             rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht recht-\neine dort genannte Behörde nicht oder nicht                    zeitig beigibt oder\nrechtzeitig unterrichtet,                                   c) Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht\n5. als Eigentümer entgegen § 7                                       vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\na) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät          3. als Einführer entgegen § 5\nauf dem Markt bereitstellt,                                 a) Absatz 4 Satz 3 eine Konformitätsbescheinigung\nb) Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder             einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,\ndie Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht\nb) Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht\nrechtzeitig unterrichtet oder\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nc) Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht                  benen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder\nrichtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht              nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbe-\nrichtig befördert,                                             wahrt,\n6. als Betreiber entgegen § 8                                     c) Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine\na) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät verwen-                technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig\ndet,                                                           vorlegt oder\nb) Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüber-                 d) Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage\nwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig                   nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht\nunterrichtet oder                                              oder rechtzeitig beigibt,\nc) Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht recht-         4. als Vertreiber entgegen § 6\nzeitig unterrichtet,                                        a) Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht\n7. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in              richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nVerbindung mit                                                    benen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder\na) § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druck-                 nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbe-\ngerät in Verkehr bringt,                                       wahrt,\nb) § 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht              b) Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage\noder nicht rechtzeitig anbringt,                               nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht\noder nicht rechtzeitig beifügt oder\nc) § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung an-\nbringt,                                                     c) Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig gibt,\nd) § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder\nnicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht be-         5. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in\nreithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-         Verbindung mit\nfügung stellt,                                              a) § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-\ne) § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maß-                    tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder               nen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht","2360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\noder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt            Anhang IV und V der Richtlinie 1999/36/EG vorgenom-\noder                                                   men und erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der\nb) § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage       Bestimmungen des Absatzes 1.8.7.2.4 ADR/RID in\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht        Verbindung mit der Übergangsvorschrift in Unterab-\noder nicht rechtzeitig beigibt,                        schnitt 1.6.2.8 ADR/RID in der ab 1. Januar 2011\ngeltenden Fassung weiter. Nach diesen dürfen noch\n6. als Wirtschaftsakteur entgegen § 10                        bis zum 31. Dezember 2012 neue ortsbewegliche\na) Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur        Druckgeräte hergestellt und in Verkehr gebracht wer-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt    den, sofern Zulassungen nicht vor diesem Datum ihre\noder                                                   Gültigkeit verlieren. Die Neubewertung der Konformität\nb) Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht        vor diesem Datum in der Europäischen Union im Markt\nduldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig,        befindlicher ortsbeweglicher Druckgeräte im Sinne des\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder  § 12 bleibt unberührt.\n7. als Benannte Stelle entgegen § 18                             (5) Abweichend von Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID dür-\nfen Hersteller, welche die Einrichtung eines betriebs-\na) Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort\neigenen Prüfdienstes gemäß Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID\ngenannte Tätigkeit ausführt,\nbeantragt haben und die am 3. Dezember 2011 über\nb) Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht   eine gültige Bescheinigung gemäß Modul D oder F\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,              oder als Modul 2 Stelle nach Absatz 6.2.1.4.4 der in\nc) Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht          Unterabschnitt 1.6.2.7 genannten Vorschriften des\nrechtzeitig unterrichtet,                              ADR/RID in der bis zum 31. Dezember 2008 anwend-\nd) Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaus-          baren Fassung verfügen, diese für die Überwachung\ntausch nicht teilnimmt,                                der Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte bis zu\nihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember\ne) Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder                   2011, verwenden.\nf) Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,           (6) Hersteller dürfen die Überwachung der Herstel-\neine Kennnummer verwendet.                             lung und die Dokumentation der gemäß Absatz 4 be-\ntroffenen Produkte nach vorgenannten Bescheinigun-\n§ 28                              gen ausstellen. Die betroffenen Prüfstellen dürfen die\nStraftaten                           Überwachung des Herstellers (Audit) gemäß den dafür\nWer eine in § 27 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche         niedergelegten Verfahren durchführen.\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche\nvorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines                                        § 30\nAnderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde                                       Aufhebung\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich\nDie Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte\nnach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes straf-\nvom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die zuletzt\nbar.\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2010\n(BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird zum\n§ 29\n3. Dezember 2011 aufgehoben.\nÜbergangsbestimmungen\n(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Num-                                         § 31\nmer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.                          Anerkennung der Gleichwertigkeit\n(2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie                 (1) Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG,\n1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifi-       84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bau-\nziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem In-        artzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und\nkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung           die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten\nund Benennung gültig ist.                                     EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in\n(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkraft-       ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG\ntreten dieser Verordnung nach der Verordnung über             genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig\nortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der                anerkannt. Sie unterliegen aber den Bestimmungen\nVerordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711)            über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bau-\nkonformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung             musterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.\ngekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche                 (2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Ab-\nDruckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unter-            satz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3\nliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprü-            Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der\nfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den              Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und\nVorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU           des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der\nund dieser Verordnung.                                        Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druck-\n(4) Konformitätsbewertungen und Zulassungen, die           geräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen\nunter Anwendung der Verfahren gemäß § 3 oder 4 der            Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet\nin Absatz 3 genannten Verordnung in Verbindung mit            werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011        2361\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nBestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen\nAbschnitt A\nOrtsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind:\n1. neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die\nKonformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG\ntragen, hinsichtlich ihrer Bereitstellung auf dem Markt;\n2. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/35/EU, die die Konfor-\nmitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 2010/35/EU oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG,\n84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder\naußerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;\n3. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die\nKonformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG oder der Richtlinie 2010/35/EU tragen, hinsicht-\nlich der Neubewertung der Konformität.\nAbschnitt B\nAls ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten\n1. alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 ADR/RID;\n2. Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ven-\ntile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 ADR/RID,\nsofern die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen der in § 3\nAbsatz 1 genannten Vorschriften für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder\nGegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I der Richt-\nlinie 2010/35/EU genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.\nFerner gelten als ortsbewegliche Druckgeräte Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen\n(UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044),\nortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID ausgenommen sind, sowie ortsbeweg-\nliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID von den Bau- und Prüfvor-\nschriften für Verpackungen ausgenommen sind.","2362         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2)\nBestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen\nAbschnitt A\nOrtsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sind:\n1. ortsbewegliche Druckgeräte, die in Deutschland vor dem in § 2 Nummer 5 Buchstabe a und b der Verordnung\nüber ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) für den Anwendungsbeginn ge-\nnannten Datum oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-\nschaftsraums vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und\nkeiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden;\n2. ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richt-\nlinie 2008/68/EG verwendet werden.\nAbschnitt B\nOrtsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 sind:\n1. Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002\n(BGBl. I S. 3777, 3806) fallen;\n2. ortsbewegliche Druckgeräte, deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die\ndiese verantwortlich sind, sofern sich diese ortsbeweglichen Druckgeräte in der Verwendung und Verfügungs-\ngewalt der Streitkräfte befinden und soweit die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte die ortsbeweg-\nlichen Druckgeräte erst dann wieder einer zivilen Verwendung zuführen, wenn sie von einer Benannten Stelle\nnach § 16 nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften geprüft wurden, sofern die Prüffrist nach Ver-\npackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR/RID erreicht oder überschritten ist. Prüfungen,\ndie von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften während der militärischen Verwendung der orts-\nbeweglichen Druckgeräte durchgeführt werden, gelten nicht als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011             2363\nArtikel 2                                       UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1,\n6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in\nÄnderung der Gefahrgutverordnung\nVerbindung mit Kapitel 4.2 und den Ab-\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt                            sätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                          und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und wie-\nBinnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),                    derkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und\ndie zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom                             außerordentliche Prüfungen der Tankkörper\n8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden                        und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen\nist, wird wie folgt geändert:                                             Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                      und die Zulassung des Baumusters und die\nPrüfungen der Tanks nach den Unterab-\na) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;“.\n„§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nfür Materialforschung und -prüfung aner-\nfügt:\nkannten Prüfstellen“.\n„3. die Prüfungen von Tanks, die nicht mit der\nb) Die § 12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nPi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen\n„§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benann-                      sind;“.\nten Stellen für Tanks“.\nc) Die Nummern 3 und 4 werden die neuen Num-\nc) Die § 13 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:            mern 4 und 5.\n„§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benann-           5. § 8 wird wie folgt geändert:\nten Stellen für Druckgefäße“.\na) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird die An-\n2. § 1 Absatz 6 wird aufgehoben.                                    gabe „und MEGC“ durch die Wörter „und MEGC\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     (ausgenommen Tanks und MEGC, die als orts-\na) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.                        bewegliche Druckgeräte nach ODV mit der\nPi-Kennzeichnung zu versehen sind)“ ersetzt.\nb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„11. IMDG-Code (International Maritime Dange-\nrous Goods Code) ist der Internationale           6. § 9 wird wie folgt gefasst:\nCode für die Beförderung gefährlicher Güter                                   „§ 9\nmit Seeschiffen, der zuletzt durch die Ent-\nZuständigkeiten\nschließung MSC. 294/87 geändert worden\nder von der Bundesanstalt für Material-\nist, in der amtlichen deutschen Überset-\nforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen\nzung bekannt gegeben am 30. November\n2010 (VkBl. S. 554);“.                                  Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                         und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee aner-\nkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumus-\n„14. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-              terprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende\nVerordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I            und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen\nS. 2349);“.                                          Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen\nd) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein             (MEGC) nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern,\nSemikolon ersetzt.                                        Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und\ne) Folgende Nummern 17 und 18 werden angefügt:               MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht\nfür Tanks und MEGC, die als ortsbewegliche Druck-\n„17. GGVSee ist die Verordnung über die Beför-            geräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu ver-\nderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen            sehen sind.“\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zu-        7. § 12 wird wie folgt geändert:\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert\n„§ 12\nworden ist;\nErgänzende Zuständigkeiten\n18. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Ar-\nder Benannten Stellen für Tanks“.\ntikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU\nbestimmten Gefäße und Tanks für Gase                 b) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsowie die übrigen in den Kapiteln 6.2                    aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-\nund 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und                        fasst:\nTanks für Gase.“\n„Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV\n4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                sind zuständig für:“.\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              bb) Nummer 1 wird aufgehoben.\n„2. die Zulassung, erstmalige und wieder-                     cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die\nkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach                        neuen Nummern 1 bis 4.\nden Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR,\ndie Inspektion und Prüfung der IBC nach Un-           c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Baumuster-                  „Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe a\nprüfung von ortsbeweglichen Tanks und                     und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks","2364            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nals ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit                l)   Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicher-\nder Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.“                         stellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung\n8. § 13 wird wie folgt gefasst:                                        vorhanden ist,\n„§ 13                                 m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicher-\nstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung\nErgänzende Zuständigkeiten                            mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den\nder Benannten Stellen für Druckgefäße                       Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven-\nDie Benannten Stellen nach § 16 der ODV                          tils nicht übersteigt,\nsind zuständig für die Zulassung und Prüfung\nn) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicher-\nder Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4\nstellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-\nund 6.2.1.6 ADR/RID, die nicht als ortsbewegliche\nnannten Werkstoffen bestehen,\nDruckgeräte nach der ODV mit der Pi-Kennzeich-\nnung zu versehen sind.“                                        o) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicher-\nstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,\n9. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\np) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicher-\n„Satz 1 Nummer 10 gilt nicht, soweit die aufgeführ-\nstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer-\nten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach\nden kann, oder\nODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.“\nq) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ge-\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\neignete Mittel vorhanden sind,“.\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eines\n15. § 38 wird wie folgt gefasst:\nAnschlusses und die Zulassung“ gestrichen.\nb) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „oder                                          „§ 38\nzur Reinigung von Ladetanks nach Ab-                                       Übergangsbestimmungen\nsatz 7.2.4.15.3“ gestrichen.                                  Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37\nc) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter               Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom\n„Absatz 1 Nummer 1 und“ gestrichen und nach                8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche\nder Angabe „Nummer 2“ werden die Wörter „und               die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anla-\n§ 8 Nummer 14“ eingefügt.                                  gen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4\nd) In Absatz 8 wird das Wort „Seeberufsgenossen-               der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleich-\nschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft             zeitig Benannte Stelle nach § 16 der ODV sind oder\nVerkehr“ ersetzt.                                          die von der zuständigen obersten Landesbehörde\noder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder\n11. In § 19 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                    die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle\n„ , die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen             eingerichtet sind, dürfen bis zum 31. Dezember\nund verstehen kann,“ gestrichen.                               2014 noch folgende Zuständigkeiten wahrnehmen:\n12. § 23a wird wie folgt geändert:                                 1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckge-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                   fäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen\nfügt:                                                         die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterab-\n„(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür              schnitt 5.2.1.6 – ADR/RID, soweit diese nach\nzu sorgen, dass                                               Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder\nvom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druck-\nTankcontainern die Maßnahmen zur Vermei-\ngeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des\ndung elektrostatischer Aufladungen nach Ab-\nRates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG,\nschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden und\n84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom\n2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3               30.6.2010, S. 1) nur im Verkehr mit Staaten ein-\nin Kapitel 8.5 ADR beachtet wird.“                         gesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der\nb) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.                 Europäischen Union noch Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n13. In § 27 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-\nraum sind, oder soweit diese nach ODV keiner\nsatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.\nNeubewertung der Konformität unterzogen wer-\n14. In § 37 Absatz 1 Nummer 15a werden die bisheri-                   den;\ngen Buchstaben h bis o durch die folgenden neuen\n2. die Baumusterprüfung von\nBuchstaben h bis q ersetzt:\n„h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine                a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach\nMaßnahme zur Vermeidung elektrostatischer                         den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1\nAufladungen durchgeführt wird,                                    und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2\nund den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\ni)   Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine                    6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,\ndort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet\nwird,                                                        b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batte-\nrie-Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag\nj)   Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste                       der für die Zulassung des Baumusters zu-\nnicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,                            ständigen Behörde –, abnehmbaren Tanks,\nk) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicher-                         Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwech-\nstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,                     selaufbauten (Tankwechselbehältern) und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011              2365\nMEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung           gust 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird\nmit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung     wie folgt geändert:\nmit Kapitel 4.5 ADR/RID und                        1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten          a) In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein\nKunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in              Semikolon ersetzt.\nVerbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt für                b) Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:\nMaterialforschung und -prüfung;                          „16. sind „ortsbewegliche Druckgeräte“ die in Ar-\n3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung,                         tikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU\nZwischenprüfung und außerordentliche Prüfun-                      bestimmten Gefäße und Tanks für Gase so-\ngen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile                       wie die in Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDG-\nvon                                                               Codes bestimmten Gefäße und Tanks für\nGase;\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach\nKapitel 6.7 ADR/RID,                                     17. ist „ODV“ die Ortsbewegliche-Druckgeräte-\nVerordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batte-\nS. 2349).“\nrie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren\nTanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tank-        2. § 6 wird wie folgt geändert:\nwechselaufbauten        (Tankwechselbehältern)        a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nund MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und\n„(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung\nc) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)             und -prüfung ist zuständig für:\nnach Kapitel 6.9 ADR/RID;\n1. die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC,\n4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5,                           Großverpackungen          und   ortsbeweglichen\n6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,               Druckgeräten und für die Zulassung der\n6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Ab-            Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen\nschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift               Tanks und Gascontainern mit mehreren Ele-\nTT 2 und TT 7 – jeweils im Einvernehmen mit der                menten sowie für die Zulassung von Schütt-\nBundesanstalt für Materialforschung und -prü-                  gut-Containern, die keine Frachtcontainer\nfung – sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID                     sind, sowie für die Anerkennung von Sachver-\nund                                                            ständigen für Prüfungen an IBC sowie in allen\n5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die                 Fällen, in denen im IMDG-Code einer zustän-\nBedienungsausrüstung der Tanks nach den Ab-                    digen Behörde für Verpackungen, IBC, Groß-\nschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetrieb-                   verpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte\nnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR                      und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben\nund bei der Prüfung der Tanks nach den Ab-                     übertragen worden sind, sowie in allen Fällen,\nsätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.                            in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter\nder Klasse 1 – ausgenommen Güter, die mili-\nSatz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe a und b,\ntärisch genutzt werden –, der Klassen 2, 3, 4.1,\ngilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbe-\n4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung und\nwegliche Druckgeräte nach ODV mit der\nZulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zu-\nPi-Kennzeichnung versehen sind.“\nlassungspflichtiger Versandstücke sowie die\n16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                              Qualitätssicherung und -überwachung von\na) In Tabelle 3 Klasse 6.1 werden die beiden Ein-                  Versandstücken – und der Klasse 9 – ausge-\nträge für die UN-Nummer 1649 wie folgt gefasst:                nommen Meeresschadstoffe – sowie nach\n„1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTOR-                             dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde\nKRAFTSTOFF“.                                           tätig werden muss;\nb) In Tabelle 4 werden die beiden Einträge für die              2. die Anerkennung und Überwachung von Prüf-\nUN-Nummer 1999 wie folgt gefasst:                              stellen für erstmalige, wiederkehrende und\naußerordentliche Prüfungen und für Zwischen-\n„1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßen-                  prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten;\nöle und Cutback-Bitumen (Verschnitt-                    sofern ortsbewegliche Druckgeräte mit der\nbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer                   Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind,\nals 110 kPa)                                            nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßen-                   Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9\nöle und Cutback-Bitumen (Verschnitt-                    der ODV in Anwendung der Vorschriften ge-\nbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchs-                   mäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.“\ntens 110 kPa)“.                                   b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n„(9) Die von der Bundesanstalt für Materialfor-\nArtikel 3\nschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkann-\nÄnderung der                                  ten Prüfstellen sind zuständig für\nGefahrgutverordnung See                              1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige,\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der                      wiederkehrende und außerordentliche Prüfung\nBekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I                           von ortsbeweglichen Tanks und Gascon-\nS. 238), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Au-                 tainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach","2366          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nUnterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14               fahrgutverordnung See in der bis zum 3. Dezember\nund 6.7.5.12 des IMDG-Codes und                           2011 geltenden Fassung anerkannten Sachver-\n2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige,                 ständigen dürfen die ihnen gemäß § 6 Absatz 9\nwiederkehrende und außerordentliche Prüfung               derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch\nvon Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Ab-               bis zum 31. Dezember 2014 wahrnehmen.“\nsatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen\nim Zusammenhang mit der Ausstellung der                                              Artikel 4\nBescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2,\nBekanntmachung von Neufassungen\n6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.“\n3. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung kann den Wortlaut der durch die Artikel 2\n„(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Groß-             und 3 geänderten Verordnungen in der vom 3. Dezem-\nverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche            ber 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nDruckgeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und                 bekannt machen.\nBeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die\nsich in einem Zustand befinden, der eine sichere Be-\nförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht\nArtikel 5\nverladen werden.“                                                                        Inkrafttreten\n4. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:                      Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n„(7) Die von der Bundesanstalt für Materialfor-           Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 3\nschung und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Ge-               Buchstabe a tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. November 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}