{"id":"bgbl1-2011-60-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":60,"date":"2011-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/60#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-60-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_60.pdf#page=51","order":6,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung","law_date":"2011-11-25T00:00:00Z","page":2347,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011             2347\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung\nVom 25. November 2011\nAuf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des                  j) Heimatanschrift und Wohnanschrift,\nAufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num-               k) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von\nmer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November                       Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den\n2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet                  Heimatstaat,\ndas Bundesministerium des Innern:\nl) Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und\nArtikel 1                                    Name, Anschrift und Telefonnummer des\nArbeitgebers; bei Studenten Name und An-\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004                     schrift der Bildungseinrichtung,\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)                m) Lichtbild,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       n) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       von der Pflicht zur Abgabe von Fingerab-\ndrücken und\na) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\no) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Natio-\n„§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen“.                    nalität, Nummer des Reisedokuments oder\nb) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:                       des Personalausweises des Ehegatten, der Kin-\n„§ 70 (weggefallen)“.                                           der, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten\nin aufsteigender Linie, soweit es sich bei die-\n2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-                    sen Personen um Unionsbürger, Staatsange-\nfasst:                                                              hörige eines Staates des Europäischen Wirt-\n„3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1                     schaftsraums oder der Schweiz handelt, und\nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicher-                 das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers\nheitsbehörden übermittelt werden, soweit das                  zu der betreffenden Person,\nBundesministerium des Innern die Zustim-                2. über die Reise:\nmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der\naktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.“                 a) Zielstaaten im Schengen-Raum,\n3. § 69 wird wie folgt gefasst:                                     b) Hauptzwecke der Reise,\n„§ 69                                  c) Schengen-Staat der ersten Einreise,\nVisadateien der Auslandsvertretungen                   d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Aus-\nstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reise-\n(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumange-                  dokuments oder Angaben zu einer Ausnahme\nlegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visum-               von der Passpflicht,\nanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die\nErteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und                e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung\nAufhebung sowie den Widerruf von Visa.                              nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des\nAufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der\n(2) In der Visadatei werden folgende Daten auto-                 sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,\nmatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die\nErfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslands-                f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antrag-\nvertretung erforderlich ist:                                        stellers und\n1. über den Ausländer:                                           g) Vornamen, Nachname, Anschrift, Geburtsda-\ntum, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Tele-\na) Nachname und frühere Nachnamen,                              fonnummer und E-Mail-Adresse\nb) Geburtsname,                                                 aa) eines Einladers,\nc) Vornamen,                                                    bb) einer Person, die durch Abgabe einer Ver-\nd) Datum, Ort und Land der Geburt,                                    pflichtungserklärung oder in anderer Weise\ne) Geschlecht,                                                        die Sicherung des Lebensunterhalts garan-\ntiert, und\nf) Familienstand,\ncc) einer sonstigen Referenzperson;\ng) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staats-\nangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,                   soweit eine Organisation an die Stelle einer in\nDoppelbuchstabe aa bis cc genannten Person\nh) nationale Identitätsnummer,                                  tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und\ni) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der                    E-Mail-Adresse der Organisation sowie Vor-\nInhaber der elterlichen Sorge oder der Vor-                 namen und Nachname von deren Kontaktper-\nmünder,                                                     son,","2348          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\n3. sonstige Angaben:                                              a) Datum der Entscheidung und\na) Antragsnummer,                                              b) Angaben zu den Gründen der Entscheidung.\nb) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen             (3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind\nanderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,               spätestens zu löschen:\nc) Datum der Antragstellung,                               1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf\nd) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,                     der Geltungsdauer des Visums,\ne) beantragte Geltungsdauer,                               2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre\nf) Visumgebühr und Auslagen,                                   nach der Rücknahme und\ng) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregis-             3. bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Wider-\nters,                                                      ruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach\ndiesen Entscheidungen.\nh) Seriennummer des vorhergehenden Visums,\nDie nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespei-\ni) Informationen zum Bearbeitungsstand des\ncherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu lö-\nVisumantrags,\nschen, sobald\nj) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente\nvorgelegt wurden, und Art und Nummer der               1. das Visum ausgehändigt wurde,\nDokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstel-            2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenom-\nlungsdatum und Geltungsdauer,                              men wurde,\nk) Rückmeldungen der am Visumverfahren betei-              3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder\nligten Behörden und\n4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahme-\nl) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei            grund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerab-\nMonate im Bundesgebiet aufhalten oder im                   drücken vorliegt.\nBundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben\nDie nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e\nwollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,\ngespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung\n4. über das Visum:                                            des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5\na) Nummer der Visummarke,                                  gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen,\nb) Datum der Erteilung,                                    wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme,\ndie Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf\nc) Kategorie des Visums,                                   wegfällt und das Visum erteilt wird.\nd) Geltungsdauer,                                             (4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den\ne) Anzahl der Aufenthaltstage,                             Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einan-\nf) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der             der übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ge-\nerlaubten Einreisen in das Gebiet des Gel-             setzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen er-\ntungsbereichs und                                      forderlich ist.“\ng) Bedingungen, Auflagen und sonstige Be-               4. § 70 wird aufgehoben.\nschränkungen,\n5. über die Versagung, die Rücknahme, die Annul-                                    Artikel 2\nlierung, den Widerruf und die Aufhebung des                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVisums:                                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. November 2011\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}