{"id":"bgbl1-2011-60-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":60,"date":"2011-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/60#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_60.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk (Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung  SchneidwMechMstrV)","law_date":"2011-11-22T00:00:00Z","page":2315,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011              2315\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung\nin den Teilen I und II im Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk\n(Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung – SchneidwMechMstrV)\nVom 22. November 2011\nAuf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord-              7. Werkstoffe, entsprechend ihrer Art und Eigenschaft\nnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a            auswählen, be- und verarbeiten, Verfahren zur Stoff-\ndes Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge-              eigenschaftsveränderung, Oberflächenbehandlung\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für            und -beschichtung bei der Planung, Instandhaltung\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                und Fertigung berücksichtigen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                   8. Betriebs- und Hilfsstoffe, insbesondere Schleifmit-\ntel und Kühlschmierstoffe, entsprechend ihrer Arten\n§1                                     und Eigenschaften auswählen, prüfen und Anwen-\nGegenstand                                  dungszwecken zuordnen,\nDie Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen         9. manuelle, maschinelle und rechnergestützte Be-\nPrüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister-              und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform-\nprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I              und Montagetechniken beherrschen,\nund II der Meisterprüfung im Schneidwerkzeugmecha-           10. schleiftechnische Verfahren, insbesondere Flach-,\nniker-Handwerk.                                                   Rund- und Freiformschleifen, Polieren sowie Ver-\nfahren zur Herstellung geringer Rautiefen, beherr-\n§2                                     schen,\nMeisterprüfungsberufsbild                     11. Werkzeuge der Schneid-, Stanz-, Trenn-, Spalt-\nund Umformtechnik unter Berücksichtigung der\nIm Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk sind zum                 Schneidengeometrie, der Schneidtechnologie und\nZwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und               deren Einsatzgebiete entwerfen, planen, herstellen,\nKenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungs-                montieren und instand halten,\nkompetenz zu berücksichtigen:\n12. Funktionsprüfungen und Fehleranalysen, insbeson-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-                 dere unter Einsatz manueller und rechnergestützter\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen                Mess- und Prüftechniken sowie Spann- und Vor-\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-           richtungssystemen, durchführen, Ergebnisse be-\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-             werten und dokumentieren,\nßen,\n13. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                  tung entwickeln und umsetzen,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-        14. Leistungen abnehmen und dokumentieren, Prüf-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-              protokolle erstellen sowie Nachkalkulation durch-\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und                führen.\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, des\nArbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-                                    §3\nweltschutzes sowie von Informations- und Kommu-\nnikationssystemen,                                                    Ziel und Gliederung des Teils I\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,           (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine\nüberwachen und anpassen,                                 berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-\nsen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen\n4. Aufträge planen und durchführen, insbesondere            lösen und dabei Tätigkeiten des Schneidwerkzeugme-\nunter Berücksichtigung von Konstruktions- und            chaniker-Handwerks meisterhaft verrichten kann.\nFertigungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen\n(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende\nVorschriften und technischen Normen sowie der\nPrüfungsbereiche:\nallgemein anerkannten Regeln der Technik, Perso-\nnal, Material, Maschinen und Geräten sowie Ein-          1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\nsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,                        nes Fachgespräch,\n5. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung            2. eine Situationsaufgabe.\nkontrollieren,\n§4\n6. Arbeits- und Fertigungspläne, technische Zeich-\nnungen und Skizzen, auch unter Einsatz von rech-                          Meisterprüfungsprojekt\nnergestützten Systemen sowie unter besonderer               (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt\nBerücksichtigung von Schleifanweisungen des              durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.\nKunden erstellen,                                        Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom","2316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nMeisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen                                        §7\nVorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf                    Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\ndieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset-\nzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Material-           (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert fünf Arbeits-\nbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung            tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten\ndes Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-           und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden\nschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-            dauern.\nfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den               (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\nauftragsbezogenen Anforderungen entspricht.                   tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\nfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\nFachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hie-\nnungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentations-\nraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Ge-\narbeiten.\nsamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situati-\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind zwei unter-            onsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.\nschiedlich rotierende Präzisionsschneidwerkzeuge für             (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nden maschinellen Einsatz oder zwei unterschiedlich            Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\ngestalterisch aufwändige Schneidwerkzeuge für den             chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nmanuellen Einsatz für die spanabhebende oder span-            Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\nlose Materialbearbeitung zu planen, anzufertigen und          der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\nzu prüfen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf,         wertet worden sein darf.\ntechnischer Zeichnung, Arbeitsplan, Berechnung und\nKalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten                                       §8\nsind die Schneidwerkzeuge anzufertigen sowie Doku-\nZiel, Gliederung und Inhalt des Teils II\nmentationen mit Prüfprotokollen zu erstellen.\n(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den\n(4) Die Planungsarbeiten werden mit 40 Prozent, die        in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfel-\nangefertigten Schneidwerkzeuge mit 40 Prozent und             dern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch\ndie Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewich-           nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische\ntet.                                                          Kenntnisse im Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk\nzur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen\n§5                                 anwendet.\nFachgespräch                               (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-\nlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene\nÜber das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt\nAufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben\nhat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,\nsind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-\ndass er befähigt ist,\nfeldern aufgeführten Qualifikationen auch handlungs-\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die              feldübergreifend verknüpft werden können.\ndem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,               1. Konstruktions- und Fertigungstechnik\n2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-              Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nden,                                                          ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufga-\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-              ben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-                 ökologischer Aspekte in einem Schneidwerkzeug-\nstellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-               mechanikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er be-\nsichtigen.                                                    rufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer-\nten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh-\nrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten\n§6\nQualifikationen verknüpft werden:\nSituationsaufgabe                              a) Konstruktionsunterlagen sowie Stücklisten erstel-\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und               len und prüfen,\nvervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-                b) Arten, Eigenschaften und Verarbeitung von Werk-\nlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schneid-                     stoffen und Werkstoffverbindungen sowie von\nwerkzeugmechaniker-Handwerk.                                          Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen; Verwen-\ndungszwecken zuordnen,\n(2) Als Situationsaufgabe sind Fehler, Schäden oder\nMängel an Schneidwerkzeugen unter Berücksichtigung                c) Werkstoffe für Schneidwerkzeuge und Oberflä-\nvon Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisa-              chenbehandlung von Schneidwerkzeugen für un-\ntion festzustellen, einzugrenzen sowie insbesondere                   terschiedliche Einsatzbedingungen bestimmen\ndurch Schleifen, Profilieren, Richten, Umarbeiten oder                und begründen sowie Alternativen aufzeigen,\nNeuanfertigen zu beheben. Die Schneidwerkzeuge sind               d) Schneidwerkzeuge nach den Einsatzbedingun-\nvor und nach der Fehler-, Schaden- oder Mangel-                       gen, insbesondere unter Berücksichtigung der\nbehebung zu vermessen und die Ergebnisse zu doku-                     Werkstoffe, der Oberflächenbeschaffenheit und\nmentieren.                                                            der Schnittleistung auswählen und Auswahl be-\n(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe                      gründen,\nwird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-            e) Lösungen zur Optimierung von Schneidwerkzeu-\ngen nach Absatz 2 gebildet.                                           gen erarbeiten, bewerten und korrigieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011                2317\nf) vorgegebene Konstruktionen von Schneidwerk-                 a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nzeugen und Sonderwerkzeugen nach Einsatzbe-                   schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\ndingungen prüfen und beurteilen,\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\ng) Werkzeugmaschinen und Verfahren für die Her-                   triebliche Kennzahlen ermitteln,\nstellung von Schneidwerkzeugen, unter besonde-\nrer Berücksichtigung von Schleifoperationen,               c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nauswählen; Auswahl, insbesondere im Hinblick                  Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nauf Festigkeit, Statik und Dynamik, begründen,                technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nerarbeiten,\nh) Betriebsanleitungen, insbesondere für den Ein-\nsatz von Kühlschmierstoffen, nach vorgegebenen             d) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-\nDatenblättern erstellen;                                      ments für den Unternehmenserfolg darstellen,\nMaßnahmen des Qualitätsmanagements festle-\n2. Auftragsabwicklung\ngen und begründen,\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schneid-             e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nwerkzeugmechanikerbetrieb, auch unter Anwen-                      Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbe-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-                 sondere in Abhängigkeit von Auftragslage und\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-                Auftragsabwicklung, begründen,\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der           f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-                der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikatio-             des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nnen verknüpft werden:                                             ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-                 meidung und -beseitigung festlegen,\nlen,\ng) gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstat-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-                 tung sowie logistische Prozesse planen und dar-\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,                      stellen,\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und               h) Nutzen des Einsatzes von Informations- und\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-               Kommunikationssystemen, insbesondere für\ngungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsat-                Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirt-\nzes von Personal, Material, Maschinen und Gerä-               schaft begründen,\nten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte\ndarstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeits-          i) Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auf-\nbereichen berücksichtigen,                                    tragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbeson-\ndere für die betriebsinterne Organisation sowie\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\ndas betriebliche Personalwesen, aufzeigen und\nnische Normen sowie allgemein anerkannte\nbewerten.\nRegeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-\ntung bei der Herstellung, der Instandhaltung und\nbei Dienstleistungen beurteilen,                                                   §9\ne) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei-                 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen\n(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen\nund Zeichnungen bewerten und korrigieren; dabei\nund dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine\nauch Informations- und Kommunikationssysteme\nPrüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht\nanwenden,\nüberschritten werden.\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-\nstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und              (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nbegründen,                                             arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nlungsfelder gemäß § 8 Absatz 2 gebildet.\ng) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\n(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2\nh) im Kundenkontakt Schadensaufnahme an\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und\nSchneidwerkzeugen und Maschinenmessern dar-\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen\nHandlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\nund die erforderliche Abwicklung festlegen,\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des\ni) Nachkalkulation durchführen;                            Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                      (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage         Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-        chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist\nnisation in einem Schneidwerkzeugmechanikerbe-             nicht bestanden, wenn\ntrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nschriften, auch unter Anwendung von Informations-\nwertet worden ist oder\nund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der         2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nunter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifika-           lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\ntionen verknüpft werden:                                       wertet worden sind.","2318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\n§ 10                                     auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember\nAllgemeine Prüfungs-                              2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.\nund Verfahrensregelungen,                               (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                       31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht be-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-             standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2013\nverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154),                zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.                Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-           31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I                                              § 12\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 11\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift                              Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\n(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen                    und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-                  Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur               für das Messerschmiede-Handwerk vom 2. August\nPrüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 sind                  1976 (BGBl. I S. 2051) außer Kraft.\nBerlin, den 22. November 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}