{"id":"bgbl1-2011-60-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":60,"date":"2011-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/60#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_60.pdf#page=17","order":3,"title":"Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes","law_date":"2011-11-25T00:00:00Z","page":2313,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011            2313\nNeunzehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 25. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“\nsen:                                                                   durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ und die\nWörter „Absatz 1 Sätze 1 und 2“ durch die\nArtikel 1                                    Wörter „Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.\nÄnderung des                                bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Wahlgebiet“\nBundeswahlgesetzes                                   gestrichen.\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-               cc) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das                 durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008\n(BGBl. I S. 394; 2009 I S. 2687) geändert worden ist,          c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nwird wie folgt geändert:                                          fügt:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                      „(2a) Den Landeslisten einer Partei werden in\nder Reihenfolge der höchsten Reststimmenzah-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           len so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Ab-\naa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-               satz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zah-\nstellt:                                                 len anfallen, wenn die Summe der positiven Ab-\nweichungen der auf die Landeslisten entfallenen\n„Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Ab-\nZweitstimmen von den im jeweiligen Land für die\nsatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der\nerrungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen\nSitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem\n(Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für\nLand mit demselben Berechnungsverfahren\neinen der zu vergebenden Sitze erforderliche\nermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für\nZweitstimmenzahl geteilt wird. Dabei werden\ndie Verteilung der Sitze auf die Landeslisten\nLandeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahl-\nangewandt wird.“\nkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den\nbb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 3.                       Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze über-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und der                steigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen\nSatzteil „ , für die in dem betreffenden Lande          und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Ab-\nkeine Landesliste zugelassen ist, vorgeschla-           satz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksich-\ngen ist“ wird durch den Satzteil „vorgeschla-           tigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) er-\ngen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzver-             höht sich um die Unterschiedszahl.“\nteilung nicht berücksichtigt wird oder für die       d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nin dem betreffenden Land keine Landesliste\nzugelassen ist“ ersetzt.                                   „(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach\nden Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren\ndd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und es wer-            Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte\nden die Wörter „Gesamtzahl der Abgeordne-               der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu be-\nten (§ 1 Abs. 1)“ durch die Wörter „Zahl der            rücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht\nauf das Land entfallenden Abgeordneten“ so-             mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze,\nwie die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe                werden den Landeslisten dieser Partei in der\n„Satz 4“ ersetzt und der Satzteil „oder von             Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen\neiner nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigen-           weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten\nden Partei vorgeschlagen“ gestrichen.                   dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In","2314          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\neinem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl           3. § 29 wird aufgehoben.\nder Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.“\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 2 und 3“                                 Artikel 2\njeweils durch die Wörter „Absätzen 2 bis 3“                                   Inkrafttreten\nersetzt.                                                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2. § 7 wird aufgehoben.                                        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}