{"id":"bgbl1-2011-60-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":60,"date":"2011-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/60#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_60.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren","law_date":"2011-11-24T00:00:00Z","page":2302,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["2302          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nGesetz\nüber den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren\nund strafrechtlichen Ermittlungsverfahren\nVom 24. November 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   „Siebzehnter Titel\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nRechtsschutz\nbei überlangen Gerichtsverfahren\nInhaltsübersicht                                 und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren\nArtikel  1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                                     § 198\nArtikel  2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes       (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Ge-\nArtikel  3 Änderung der Bundesnotarordnung                   richtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nach-\nArtikel  4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung           teil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Ange-\nArtikel  5 Änderung der Zivilprozessordnung                  messenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den\nArtikel  6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes              Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der\nArtikel  7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes               Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach\nArtikel  8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung           dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.\nArtikel  9 Änderung der Finanzgerichtsordnung\nArtikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes\n(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist,\nwird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemes-\nArtikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nsen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung\nArtikel 12 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-\ngesetzes                                          nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Um-\nArtikel 13 Änderung des Patentgesetzes                       ständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere\nArtikel 14 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes              Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädi-\nArtikel 15 Änderung des Markengesetzes                       gung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr\nArtikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung\nder Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den\nArtikel 17 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes\nUmständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht\neinen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.\nArtikel 18 Änderung des Geschmacksmustergesetzes\nArtikel 19 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung                   (3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter\nArtikel 20 Änderung der Wehrdisziplinarordnung               nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht\nArtikel 21 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-        die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungs-\nschränkungen                                      rüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben wer-\nArtikel 22 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes           den, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Ver-\nArtikel 23 Übergangsvorschrift                               fahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen\nArtikel 24 Inkrafttreten                                     wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist\nfrühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn\nausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt\nArtikel 1                         es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die\nnoch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind,\nÄnderung des                        muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden\nGerichtsverfassungsgesetzes                    sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu\nentscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Be-\nstimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht\nDem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nberücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nanderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Ver-\ndas zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes\nzögerungsrüge.\nvom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert\nworden ist, wird folgender Siebzehnter Titel mit den            (4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbe-\n§§ 198 bis 201 angefügt:                                     sondere möglich durch die Feststellung des Entschädi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011              2303\ngungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemes-                                      § 201\nsen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus.           (1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen\nSie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Ent-            ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk\nschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie             die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat. Zu-\nausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere                 ständig für die Klage auf Entschädigung gegen den\nVoraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.           Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten\n(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs           sind ausschließliche. Die Präsidenten der Gerichte und\nnach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Er-          ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen\nhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die              über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.\nKlage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt                (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über\nder Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren          das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechts-\nbeendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens        zug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entschei-\nerhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung         dung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Ge-\nüber die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.           gen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet\ndie Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozess-\n(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist                        ordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist ent-\nsprechend anzuwenden.\n1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einlei-\ntung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließ-          (3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren\nlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen          aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen\nRechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess-          Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andau-\noder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das          ert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf\nInsolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröff-      Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädi-\nneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer    gungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das\nEntscheidung als Gerichtsverfahren;                      Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.\n(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder\n2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Betei-\nnicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine\nligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der\nunangemessene Verfahrensdauer festgestellt, ent-\nVerfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwal-\nscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Er-\ntung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese\nmessen.“\nnicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungs-\nrechts an einem Verfahren beteiligt sind.\nArtikel 2\nÄnderung des\n§ 199                                        Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\n(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfah-        Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-\nrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198       sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.                 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-\nsetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geän-\n(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nöffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in\n1. Nach § 97 wird folgender IV. Teil mit den §§ 97a\nFällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die\nbis 97e eingefügt:\nFinanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Ver-\nfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198                                   „IV. Teil\nAbsatz 3 Satz 5 entsprechend.                                                  Verzögerungsbeschwerde\n(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft\n§ 97a\ndie unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten\ndes Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine aus-                (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Ver-\nreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß                fahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Ver-\n§ 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4            fahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur\nkeine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines                  Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesver-\nStrafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Ver-              fassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen\nfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsicht-            Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.\nlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfah-              Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet\nrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts ge-             sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Be-\nbunden.                                                          rücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des\nBundesverfassungsgerichts.\n§ 200                                     (2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist,\nwird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundes-\nFür Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei            verfassungsgericht unangemessen lange gedauert\nGerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das              hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht\nLand. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen             werden, soweit nicht nach den Umständen des Ein-\nbei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der            zelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, ins-\nBund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in             besondere durch die Feststellung der Unangemes-\nFällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten              senheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend.                                  Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro","2304         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nfür jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß         beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nSatz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig,         ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Ver-\nkann das Bundesverfassungsgericht einen höheren              fahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5\noder niedrigeren Betrag festsetzen.                          nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die\nVerzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden\n§ 97b                              kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben\n(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung               werden muss.“\nwird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesver-            2. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.\nfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbe-\nschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zu-                                   Artikel 3\nlässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundes-\nverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt                                Änderung der\nhat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist                              Bundesnotarordnung\nschriftlich und unter Darlegung der Umstände, die            Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\ndie Unangemessenheit der Verfahrensdauer begrün-          blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten\nden, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate          bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des\nnach Eingang des Verfahrens beim Bundesver-               Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) ge-\nfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerzögerungsrüge bedarf es nicht.\n1. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens\nsechs Monate nach Erheben einer Verzögerungs-                    „(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-\nrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des               richtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehn-\nBundesverfassungsgerichts ergangen oder das Ver-             ten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzu-\nfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzöge-         wenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die\nrungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben.              Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bun-\nSie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu be-       desgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare\ngründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über           regeln, sind nicht anzuwenden.“\ndie Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht         2. Nach § 111g wird folgender § 111h eingefügt:\nübertragbar.\n„§ 111h\n§ 97c                                  Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-\nverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten\n(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entschei-\ndet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei             Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwen-\nden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Be-\nRichter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige\nsetzung des Oberlandesgerichts und des Bundes-\nAmtszeit beträgt zwei Jahre.\ngerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen\n(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des           regeln, sind nicht anzuwenden.“\nbeanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerde-\nkammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwer-                                  Artikel 4\ndeverfahren ausgeschlossen.\nÄnderung der\n(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung\nBundesrechtsanwaltsordnung\ndes Vorsitzes und die Gewährleistung eines konti-\nnuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kam-               Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nmermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer,         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-\nregelt die Geschäftsordnung.                              fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I\n§ 97d                           S. 2248; 2011 I S. 223) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Ver-\nfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der         1. Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nBegründung der Verzögerungsbeschwerde eine                   „§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“\nStellungnahme vorlegen.\n2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt:\n(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-\nheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungs-               „(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“\nbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerde-            3. Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt:\nkammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung.\nDer Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde                                         „§ 112g\nbedarf keiner Begründung.                                                         Rechtsschutz bei\n(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.                                   überlangen Gerichtsverfahren\nAuf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-\n§ 97e                              verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Ti-\nDie §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die         tels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.\nam 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, so-              Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung\nwie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am             des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesge-\n3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde                 richtshof regeln, sind nicht anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011               2305\n4. § 116 wird wie folgt geändert:                                Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfah-\na) Der Überschrift werden die Wörter „und den                rens (§ 202 Satz 2) kann jeweils“ ersetzt.\nRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“         2. § 33 wird wie folgt geändert:\nangefügt.                                                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               „(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines\n„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-              überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) ent-\nrichtsverfahren sind die Vorschriften des Sieb-              scheiden, wirken die für Angelegenheiten der\nzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes               Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen\nanzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes,                Richter mit.“\ndie die Besetzung des Senats für Anwaltssachen         3. § 40 Satz 3 wird aufgehoben.\nbei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht an-\nzuwenden.“                                             4. Dem § 183 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in\nArtikel 5                              einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichts-\nÄnderung der                              verfahrens (§ 202 Satz 2).“\nZivilprozessordnung                        5. In § 197a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n§ 41 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-           „Personen“ folgende Wörter eingefügt:\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;              „oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1      überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)“.\ndes Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082)           6. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-\n1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Se-              richtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe\nmikolon ersetzt.                                             entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des\n2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:                              Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die\n„7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren,            Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialge-\nwenn er in dem beanstandeten Verfahren in ei-            richt und an die Stelle der Zivilprozessordnung das\nnem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen                 Sozialgerichtsgesetz tritt.“\nDauer der Entschädigungsanspruch gestützt\nwird.“                                                                        Artikel 8\nÄnderung der\nArtikel 6                                         Verwaltungsgerichtsordnung\nÄnderung des                               Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\nArbeitsgerichtsgesetzes                      in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März\n§ 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der         1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,              Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ge-\n1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           ändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:\n14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist,          „Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-\nwird wie folgt geändert:                                      verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-\n1. Der Überschrift werden die Wörter „und Rechts-             chend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandes-\nschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ angefügt.        gerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des\nBundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwal-\n„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-          tungsgerichtsordnung tritt.“\nrichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe\nentsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des                                   Artikel 9\nOberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an                                Änderung der\ndie Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesar-                            Finanzgerichtsordnung\nbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessord-\nnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.“                       Dem § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I\nArtikel 7                           S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-\nÄnderung des                            ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nSozialgerichtsgesetzes\n„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-            verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                  chend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandes-\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes            gerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundes-\nvom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden            finanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung\nist, wird wie folgt geändert:                                 die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über\n1. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Berg-          das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend\nbau“ das Wort „kann“ durch die Wörter „sowie für          anzuwenden.“","2306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nArtikel 10\nÄnderung des\nGerichtskostengesetzes\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:\n„§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren“.\n2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichts-\ngesetzes).“\n3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\n„§ 12a\nVerfahren\nwegen überlanger Gerichtsverfahren\nund strafrechtlicher Ermittlungsverfahren\nIn Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1\nentsprechend anzuwenden.“\n4. In § 52 Absatz 4 werden nach dem Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ die Wörter „mit Ausnahme der Verfahren nach\n§ 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung“ eingefügt.\n5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:\n„Unterabschnitt 1    Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht\nUnterabschnitt 2     Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 3     Verfahren vor dem Bundesgerichtshof“.\nbb) Nach der Angabe zu Teil 6 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:\n„Unterabschnitt 1    Verfahren vor dem Finanzgericht\nUnterabschnitt 2     Verfahren vor dem Bundesfinanzhof“.\ncc) Nach der Angabe zu Teil 7 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:\n„Unterabschnitt 1    Verfahren vor dem Sozialgericht\nUnterabschnitt 2     Verfahren vor dem Landessozialgericht\nUnterabschnitt 3     Verfahren vor dem Bundessozialgericht“.\nb) Vor Nummer 1210 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„Unterabschnitt 1\nVerfahren vor dem Amts- oder Landgericht“.\nc) Nach der Nummer 1211 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:\nGebühr oder Satz der\nNr.                              Gebührentatbestand                                                                        Gebühr nach § 34 GKG\n„Unterabschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\n1212     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n1213     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1.  Zurücknahme der Klage\na)  vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)  in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der\ndem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder\nc)  im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem\ndas Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-\nübernahmeerklärung einer Partei folgt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011                                                     2307\nGebühr oder Satz der\nNr.                                  Gebührentatbestand                                                                    Gebühr nach § 34 GKG\n2.    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2\nZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3.    gerichtlichen Vergleich oder\n4.    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-\ndung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor\nmitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder\nder Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-\nnannten Urteile vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände\nerfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\n1214     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n1215     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1.    Zurücknahme der Klage\na)   vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb)   in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der\ndem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder\nc)   im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem\ndas Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-\nübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2.    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a\nAbs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe\nenthält,\n3.    gerichtlichen Vergleich oder\n4.    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-\ndung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor\nmitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder\nder Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-\nnannten Urteile vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1214 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,0“.\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände\nerfüllt sind.\nd) Vor Nummer 6110 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„Unterabschnitt 1\nVerfahren vor dem Finanzgericht“.\ne) Nach der Nummer 6111 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:\nGebühr oder Satz der\nNr.                                  Gebührentatbestand                                                                    Gebühr nach § 34 GKG\n„Unterabschnitt 2\nVerfahren vor dem Bundesfinanzhof\n6112     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0","2308         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nGebühr oder Satz der\nNr.                                   Gebührentatbestand                                                                     Gebühr nach § 34 GKG\n6113     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1.    Zurücknahme der Klage\na)   vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)   wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an\ndem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, oder\n2.    Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 6112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3,0“.\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände\nerfüllt sind.\nf) Vor Nummer 7110 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„Unterabschnitt 1\nVerfahren vor dem Sozialgericht“.\ng) Nach der Nummer 7111 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:\nGebühr oder Satz der\nNr.                                   Gebührentatbestand                                                                     Gebühr nach § 34 GKG\n„Unterabschnitt 2\nVerfahren vor dem Landessozialgericht\n7112     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n7113     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1.    Zurücknahme der Klage\na)   vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb)   wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an\ndem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird,\n2.    Anerkenntnisurteil,\n3.    gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4.    Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.\n§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten\nergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-\nmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 7112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände\nerfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundessozialgericht\n7114     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n7115     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1.    Zurücknahme der Klage\na)   vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011                                                  2309\nGebühr oder Satz der\nNr.                                   Gebührentatbestand                                                                Gebühr nach § 34 GKG\nb)   wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an\ndem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird,\n2.    Anerkenntnisurteil,\n3.    gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4.    Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.\n§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten\nergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-\nmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 7114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   3,0“.\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände\nerfüllt sind.\nh) Nach der Nummer 8211 werden folgende Nummern 8212 bis 8215 eingefügt:\nGebühr oder Satz der\nNr.                                   Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n„8212     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2\nSatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:\nDie Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n8213     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2\nSatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:\nDie Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,0\n8214     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2\nSatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:\nDie Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n8215     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2\nSatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:\nDie Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,0“.\ni) Nach der Nummer 8232 werden folgende Nummern 8233 bis 8235 eingefügt:\nGebühr oder Satz der\nNr.                                   Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n„8233     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2\nSatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):\nDie Gebühr 8230 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n8234     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2\nSatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):\nDie Gebühr 8231 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\n8235     Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2\nSatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):\nDie Gebühr 8232 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,0“.\nArtikel 11                                            die Gebühren nach dem Gegenstandswert berech-\nnet.“\nÄnderung des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                                 2. Der Gebührentatbestand der Nummer 3300 der An-\nlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geän-\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                                dert:\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän-                           a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                            Komma ersetzt.\n1. Dem § 3 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:                           b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „(Verwaltungs-\ngerichtshof)“ das Wort „und“ angefügt.\n„In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren\n(§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden                            c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:","2310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\n„3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsver-      (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt\nfahren und strafrechtlichen Ermittlungsver-        geändert:\nfahren vor den Oberlandesgerichten, den            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 96\nLandessozialgerichten,     den    Oberverwal-          folgende Angabe eingefügt:\ntungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten\noder einem obersten Gerichtshof des Bun-               „§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-\ndes“.                                                           fahren“.\n2. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:\nArtikel 12\n„§ 96a\nÄnderung des\nRechtsschutz bei\nEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes\nüberlangen Gerichtsverfahren\nDas EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch               Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I              richtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor\nS. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ent-\nsprechend anzuwenden.“\n1. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                                            Artikel 16\n„Abschnitt 5\nÄnderung der\nRechtsschutz bei                                          Patentanwaltsordnung\nbestimmten Verwaltungsmaßnahmen“.\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n2. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:                     (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\n„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-          zes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert\nrichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzu-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nwenden.“                                                  1. Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt:\nArtikel 13                                                       „§ 94f\nÄnderung des                                                  Rechtsschutz bei\nPatentgesetzes                                           überlangen Gerichtsverfahren\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-                    Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),                  verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Ti-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli             tels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.\n2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie              Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung\nfolgt geändert:                                                   des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Ober-\nlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof re-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „128a“ durch\ngeln, sind nicht anzuwenden.“\ndie Angabe „128b“ ersetzt.\n2. § 98 wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 128a wird folgender § 128b eingefügt:\n„§ 128b                                a) Der Überschrift werden die Wörter „und den\nRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“\nDie Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-               angefügt.\nrichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor\ndem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ent-              b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nsprechend anzuwenden.“                                        c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-\nArtikel 14                                   richtsverfahren sind die Vorschriften des Sieb-\nÄnderung des                                   zehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes\nGebrauchsmustergesetzes                               anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes,\nIn § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in                   die die Besetzung des Senats für Patentanwalts-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                        sachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem\n1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des              Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwen-\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert                den.“\nworden ist, wird nach der Angabe „(§ 128)“ das Wort\n„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der                                     Artikel 17\nAngabe „(§ 128a)“ die Wörter „und über den Rechts-                                  Änderung des\nschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b)“ ein-                        Halbleiterschutzgesetzes\ngefügt.\nIn § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom\nArtikel 15                            22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I\nÄnderung des                            S. 2521) geändert worden ist, wird nach der Angabe\nMarkengesetzes                           „(§ 127)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I             und werden nach der Angabe „(§ 128)“ die Wörter „und\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch     über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-\nArtikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010                 ren (§ 128b)“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011              2311\nArtikel 18                           2. Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter\n„und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-\nÄnderung des\nren“ angefügt.\nGeschmacksmustergesetzes\n3. § 73 wird wie folgt geändert:\n§ 23 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März\n2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 6 des          a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert              „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerde-\ngericht“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 124, 126\nb) In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis\nbis 128“ durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128a“\n197“ durch die Angabe „§§ 169 bis 201“ und die\nersetzt.\nWörter „Beratung und Abstimmung“ durch die\n2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 124, 126                 Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über\nbis 128“ durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128b“                den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-\nersetzt.                                                        ren“ ersetzt.\n3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „sowie § 124“          4. In § 75 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192\ndurch die Wörter „sowie die §§ 124 und 128b“                 bis 197“ durch die Angabe „§§ 192 bis 201“ und die\nersetzt.                                                     Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wör-\nter „Beratung und Abstimmung sowie über den\nArtikel 19                              Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ er-\nsetzt.\nÄnderung der\nWehrbeschwerdeordnung                                                 Artikel 22\nDem § 23a Absatz 2 der Wehrbeschwerdeordnung in                                Änderung des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar                              Energiewirtschaftsgesetzes\n2009 (BGBl. I S. 81) wird folgender Satz angefügt:              Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-       (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des\nverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-            Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert\nchend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesge-           worden ist, wird wie folgt geändert:\nrichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwal-           1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Teil 8\ntungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozess-         die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Ge-\nordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.“                  richtsverfahren“ angefügt.\n2. Der Überschrift von Teil 8 werden die Wörter „und\nArtikel 20                              Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ an-\nÄnderung der                               gefügt.\nWehrdisziplinarordnung                       3. § 85 wird wie folgt geändert:\nDem § 91 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom             a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch               „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I              die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerde-\nS. 2219) geändert worden ist, wird folgender Satz an-              gericht“ ersetzt.\ngefügt:                                                         b) In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis\n„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-             197“ durch die Angabe „§§ 169 bis 201“ und die\nverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-                  Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die\nchend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesge-                 Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über\nrichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwal-                 den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-\ntungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozess-            ren“ ersetzt.\nordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das        4. In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192\nVerfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der            bis 197“ durch die Angabe „§§ 192 bis 201“ und die\nAnschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind            Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wör-\nsie jedoch nicht anzuwenden.“                                   ter „Beratung und Abstimmung sowie über den\nRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ er-\nArtikel 21                              setzt.\nÄnderung des                                                    Artikel 23\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nÜbergangsvorschrift\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nDieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005\nInkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abge-\n(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch\nschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkraft-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I\ntreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim\nS. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zum Drit-       noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei\nten Teil die Wörter „und Rechtsschutz bei überlan-        seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198\ngen Gerichtsverfahren“ angefügt.                          Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der","2312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nMaßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich                 Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfas-\nnach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall          sungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren\nwahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach                  sofort erhoben werden und muss spätestens am 3. Juni\n§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den              2012 erhoben werden.\nvorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen\nVerfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlos-                                        Artikel 24\nsenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungs-\nInkrafttreten\nrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist\n§ 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}