{"id":"bgbl1-2011-60-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":60,"date":"2011-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises","law_date":"2011-11-23T00:00:00Z","page":2298,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nGesetz\nzur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes\nund des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung\nvon Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises\nVom 23. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   „5. bei den in Nummer 4 genannten Beherber-\nsen:                                                                      gungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezim-\nmern darüber hinaus die Zahl der belegten\nArtikel 1                                       und angebotenen Zimmertage; für Letztere\nÄnderung des                                        hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe.“\nBeherbergungsstatistikgesetzes                   4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „und des Vorjah-\nDas Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002             res“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-     5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:\nzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert wor-\n„§ 8\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                          Verordnungsermächtigung\n„(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend               Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nfür den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt.              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nDie Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist                rates\nnur jährlich zu erheben.“                                     1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale aus-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      zusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie\ndie Untergliederung von Erhebungsmerkmalen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund den Kreis der zu Befragenden einzuschrän-\naa) Die Wörter „mehr als acht“ werden durch die                ken;\nWörter „mindestens zehn“ ersetzt.\n2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforder-\n„Bei Campingplätzen müssen mindestens                     lich ist und es sich nicht um personenbezogene\nzehn Stellplätze vorhanden sein.“                         Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale\neingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichts-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\npflichten nach dem Recht der Europäischen Ge-\n„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf                     meinschaften erforderlich sind, so ist durch die\n1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verord-                  gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer\nnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen                   Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhe-\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember                  bungsumfangs zu vermeiden.“\n2006 zur Aufstellung der statistischen Syste-       6. Der bisherige § 8 wird § 9.\nmatik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2\nund zur Änderung der Verordnung (EWG)                                         Artikel 2\nNr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-\nnungen der EG über bestimmte Bereiche der                                  Änderung des\nStatistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in                        Handelsstatistikgesetzes\nder jeweils geltenden Fassung:                         Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001\na) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,             (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert wor-\nb) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beher-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nbergungsstätten,\nc) 55.3 Campingplätze;                              1. § 5 wird wie folgt gefasst:\n2. Schulungsheime;                                                                    „§ 5\n3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.“                              Art und Umfang der Erhebungen\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                     (1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als\nStichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Ab-\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nsatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungsein-\nfügt:\nheiten werden nach mathematisch-statistischen\n„3. Datum der vorübergehenden Schließung und               Verfahren ausgewählt.\nWiedereröffnung sowie der gewerberecht-\n(2) Die Erhebungen erstrecken sich\nlichen Abmeldung,“.\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                      1. in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G\nc) In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende                   bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen\ndurch ein Komma ersetzt.                                       nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens\nd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                               8,5 Prozent aller Unternehmen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011              2299\n2. in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen      3. § 7 wird wie folgt geändert:\nErhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2              a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nauf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.                   Komma ersetzt.\n(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2           b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nwerden nur Unternehmen einbezogen, die folgende\nJahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschrei-                  „3. für die Erhebungen in den Abteilungen 45\nten:                                                                 und 46 zusätzlich Steuernummer und Um-\nsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unter-\n1. 250 000 Euro in Abteilung 47;                                     nehmens und des Organträgers, bei Änderun-\n2. 150 000 Euro in Abschnitt I.                                      gen auch die bisherige Steuernummer und/\n(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Ab-                       oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“\nsatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45              4. § 11 wird wie folgt geändert:\nund 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstre-          a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ncken sich auf alle Unternehmen\n„2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigten-\n1. der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen                      zahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;“.\nEuro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder min-\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.\ndestens 100 Beschäftigten;\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie\n2. der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen\nfolgt gefasst:\nEuro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder min-\ndestens 100 Beschäftigten.                                   „3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen In-\nteresses oder soweit dies zur Umsetzung\n(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubezie-\noder Durchführung von Rechtsakten der\nhenden Unternehmen sind die Daten, die im Statis-\nEuropäischen Union erforderlich ist den Aus-\ntikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikre-\nwahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu\ngistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespei-\nerhöhen oder den Katalog der Erhebungs-\nchert sind.“\nmerkmale, soweit es sich nicht um personen-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                         bezogene Merkmale handelt, anzupassen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      5. Folgender § 12 wird angefügt:\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort                                         „§ 12\n„Vollbeschäftigten“ durch das Wort „Vollzeit-\nÜbergangsregelung\nbeschäftigten“ ersetzt.\nDie monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden\naaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:            bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als\naaaa) In Doppelbuchstabe aa werden             Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Num-\ndie Wörter „sowie Zahl und Voll-         mer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handels-\nzeiteinheiten der Teilzeitbeschäf-       statistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses\ntigten“ gestrichen.                      Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt.“\nbbbb) In Doppelbuchstabe bb werden\nArtikel 3\ndie Wörter „Bruttolöhne und -ge-\nhälter“ durch das Wort „Entgelte“                            Änderung des\nersetzt.                                             ELENA-Verfahrensgesetzes\nbbb) Im Satzteil nach Buchstabe d werden             Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9, die\ndie Wörter „Bruttolöhne und -gehälter“      Artikel 3, 4, 9 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 2 Buch-\ndurch das Wort „Entgelte“ ersetzt.          stabe b und Artikel 11 Absatz 2 und 3 des ELENA-Ver-\nfahrensgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      werden aufgehoben.\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort\n„Vollbeschäftigten“ durch das Wort „Vollzeit-                              Artikel 4\nbeschäftigten“ ersetzt.                                                  Änderung des\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                             Vierten Buches Sozialgesetzbuch\naaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:            Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\naaaa) In Doppelbuchstabe aa werden          Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\ndie Wörter „sowie Zahl und Voll-      der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nzeiteinheiten der Teilzeitbeschäf-    S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3\ntigten“ gestrichen.                   des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbbbb) In Doppelbuchstabe bb werden\ndie Wörter „Bruttolöhne und -ge-       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nhälter“ durch das Wort „Entgelte“         a) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden\nersetzt.                                      aufgehoben.\nbbb) Im Satzteil nach Buchstabe d werden              b) Die bisherigen Angaben zum Siebten bis Neun-\ndie Wörter „Bruttolöhne und -gehälter“              ten Abschnitt werden die Angaben zum Sechsten\ndurch das Wort „Entgelte“ ersetzt.                  bis Achten Abschnitt.","2300           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011\nc) Die Angabe zum neuen Achten Abschnitt wird                  fahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauf-\nwie folgt gefasst:                                         tragte für den Datenschutz und die Informations-\n„Achter Abschnitt                          freiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der\nbis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden\nÜbergangsvorschriften“.                       Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel\nd) Die Angaben zu den §§ 115, 118 und 120 wer-                 unverzüglich zu löschen.\nden aufgehoben.\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die\ne) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:                 Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fach-\n„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung                   verfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des\ndes Verfahrens des elektronischen Ent-             2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen,\ngeltnachweises; Löschung der bisher                bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle ge-\ngespeicherten Daten“.                              speicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen\n2. § 1 Absatz 4 wird aufgehoben.                                  ist.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 5\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nÄnderung des\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                           Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n4. § 18f Absatz 3a, § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 28b             In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozial-\nAbsatz 6 werden aufgehoben.                               gesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes\n5. § 28c wird wie folgt geändert:                            vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.           durch Artikel 12 Absatz 2a des Gesetzes vom 24. März\n2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, werden die\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                              Wörter „die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle\n6. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.                    der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit\n7. Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden der                sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die\nSechste bis Achte Abschnitt.                              Registratur Fachverfahren bei der Informationstech-\nnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenver-\n8. § 111 wird wie folgt geändert:                            sicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               Buches wahrnimmt,“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Absatz 3a“\ngestrichen.                                                                Artikel 6\nbb) In Nummer 4 Buchstabe b wird nach dem                                   Änderung des\nWort „vorlegt“ das Komma durch das Wort                      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„oder“ ersetzt.                                      Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ncc) In Nummer 8 wird nach dem Wort „verweist“         Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.              chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\ndd) Die Nummern 9 bis 14 werden aufgehoben.           3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2, 2b,\nwird wie folgt geändert:\n2c und 9 bis 14“ durch die Wörter „Nummer 2,\n2b und 2c“ ersetzt.                                   1. § 145 Absatz 5 wird aufgehoben.\n9. § 112 Absatz 1 Nummer 4c wird aufgehoben.                 2. § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n10. Die Überschrift zum neuen Achten Abschnitt wird               a) In Satz 1 werden die Wörter „der Registratur\nwie folgt gefasst:                                               Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96\n„Achter Abschnitt                              Abs. 2 des Vierten Buches durchführt,“ gestrichen.\nÜbergangsvorschriften“.                        b) Satz 3 wird aufgehoben.\n11. Die §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.\nArtikel 7\n12. § 119 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 119                                       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nÜbergangsregelungen\n§ 94 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozial-\nzur Aufhebung des Verfahrens\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-\ndes elektronischen Entgeltnachweises;\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\nLöschung der bisher gespeicherten Daten\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\n(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99        Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I\nbis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember             S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicher-\nstelle und an die Registratur Fachverfahren über-                                  Artikel 8\nmittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle\nsonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren                                     Änderung der\ndes elektronischen Entgeltnachweises entstande-                               Gewerbeordnung\nnen und gespeicherten Daten sind von der Zentra-             § 108 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung\nlen Speicherstelle und der Registratur Fachver-           der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011                    2301\nS. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom              vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-\n11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird          den ist, wird wie folgt gefasst:\nwie folgt gefasst:                                                 „Grundlage der Einkommensermittlung sind die ent-\n„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales              sprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbeschei-\nwird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren               nigungen des Arbeitgebers.“\neiner Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem\nSozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch                                                 Artikel 11\nRechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer                                            Aufhebung der\nkann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine wei-                               ELENA-Datensatzverordnung\ntere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die\nAngaben nach Absatz 1 beschränkt.“                                    Die ELENA-Datensatzverordnung vom 22. Februar\n2010 (BGBl. I S. 131) wird aufgehoben.\nArtikel 9\nArtikel 12\nÄnderung des\nWohngeldgesetzes                                              Bekanntmachungserlaubnis\n§ 33 Absatz 1a des Wohngeldgesetzes vom 24. Sep-                   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ntember 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Arti-             gie kann den Wortlaut des Beherbergungsgesetzes und\nkel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2011                     des Handelsstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird aufgehoben.             dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekannt machen.\nArtikel 10\nÄnderung des                                                             Artikel 13\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                                              Inkrafttreten\n§ 2 Absatz 7 Satz 4 des Bundeselterngeld- und                      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nElternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I                   1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 3 bis 11 treten am\nS. 2748), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes                Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}