{"id":"bgbl1-2011-6-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":6,"date":"2011-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_6.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege (Klauenpflege-Prüfungsverordnung  KlauenPflPrV)","law_date":"2011-02-07T00:00:00Z","page":232,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011\nVerordnung\nüber die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen\nGeprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin\nsowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege\n(Klauenpflege-Prüfungsverordnung – KlauenPflPrV)\nVom 7. Februar 2011\nAuf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-          1. Feststellen des Bedarfs an klauenpflegerischen\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3                Maßnahmen,\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verord-            2. Bewerten und Beurteilen von Lahmheiten bei Klau-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert              entieren,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im              3. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung            4. Einrichten und Organisieren von Arbeitsplätzen,\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses              5. Vorbereiten, Durchführen und Bewerten von Maß-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung:                            nahmen der funktionellen Klauenpflege,\nAbschnitt 1                            6. Umsetzen der Vorgaben zur Dokumentation,\nPrüfung zum anerkannten                        7. Information von Kunden über klauenpflegerische\nMaßnahmen,\nFortbildungsabschluss Geprüfter\nKlauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin                8. Erstellen von Abrechnungen.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\n§1                                 erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauen-\nZiel der Prüfung und                        pfleger“ oder „Geprüfte Klauenpflegerin“.\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n§2\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen\nund Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung                       Zulassungsvoraussetzungen\nzum Geprüften Klauenpfleger und zur Geprüften Klau-              (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nenpflegerin erworben worden sind, kann die zuständige\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt\nder Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche\nund Landwirtin oder Tierwirt und Tierwirtin und da-\nHandlungsfähigkeit nachzuweisen.\nnach eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi-              oder\ngung, klauenpflegerische Arbeiten in Betrieben der\nTierproduktion unter Beachtung der Ansprüche des              2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nTieres durchzuführen und dabei quantitative und quali-            anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\ntative Anforderungen umzusetzen. Durch die Prüfung                und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis\nist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand-           oder\nlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines Ge-           3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\nprüften Klauenpflegers oder einer Geprüften Klauen-           nachweist.\npflegerin bei der Durchführung klauenpflegerischer Ar-\nbeiten und in der Arbeitsorganisation unter Berücksich-          (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter-\ntigung des Tierschutzes, berufsbezogener Rechtsvor-           nehmen der Tierwirtschaft oder der Klauenpflege nach-\nschriften, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und           gewiesen werden und in Bezug auf die Durchführung\nvon Umweltaspekten sowie technischer und betriebs-            klauenpflegerischer Tätigkeiten einschlägig sein.\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und von Maßnahmen                 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nzur Tiergesundheit und zur Qualitätssicherung selbst-         genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulas-\nständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und         sen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere\nauf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren              Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse\nzu können:                                                    und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011              233\nben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung recht-           (3) Die Prüfung ist als praktische Arbeitsaufgabe\nfertigen.                                                    durchzuführen. Bei der praktischen Arbeitsaufgabe sind\neine gliedmaßen- und klauenspezifische Tierbeurtei-\n§3                                lung sowie Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege\ndurchzuführen und in einem anschließenden Fachge-\nGliederung der Prüfung\nspräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich\n(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile:             auf die Ergebnisse der Tierbeurteilung, den Verlauf\n1. Tiergesundheit und Tierschutz,                            und die Ergebnisse der Klauenpflege sowie auf die in\nAbsatz 2 aufgeführten Inhalte. Die Prüfungszeit beträgt\n2. Funktionelle Klauenpflege,\ninsgesamt 90 Minuten; in dieser Zeit soll das Fachge-\n3. Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde.           spräch in höchstens 20 Minuten geführt werden.\n(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzufüh-\nren.                                                                                    §6\nPrüfungsteil\n§4                                 „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“\nPrüfungsteil                             (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft-\n„Tiergesundheit und Tierschutz“                   liche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in sei-\nnem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beur-\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zu-\nteilen kann.\nstand von Klauen und die Durchführung von Klauen-\npflegearbeiten beurteilen und dabei insbesondere auch           (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nZusammenhänge der Anatomie und Physiologie von               1. Tierschutzrecht,\nKlauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit\n2. Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,\nsowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der\nTiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und          3. Viehverkehrsverordnung,\nbegründen kann.                                              4. Qualitätssicherung und Dokumentation,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei      5. Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,\nsind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1            6. Leistungsbeschreibung und Abrechnung.\naufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit\nbeträgt 120 Minuten.                                            (3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei\nsind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus\n§5                                den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.\nDie Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nPrüfungsteil\n„Funktionelle Klauenpflege“                                                §7\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Maßnah-                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nmen der Klauenpflege unter Berücksichtigung der Tier-\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling\ngesundheit, des Tierschutzes, des Arbeits- und Ge-\nvon der Prüfung einzelner Prüfungsteile nach § 3 Ab-\nsundheitsschutzes und der einschlägigen Rechtsvor-\nsatz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor\nschriften einschließlich des jeweils damit verbundenen\nAntragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öf-\nEinsatzes von Maschinen, Geräten und Betriebseinrich-\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\ntungen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirt-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\nschaftlich planen, durchführen und beurteilen kann.\neine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:      derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach\n1. Organisieren der Arbeit unter Anwendung von Maß-         dieser Verordnung entspricht.\nnahmen des Tierschutzes und der Qualitätssiche-\nrung,                                                                              §8\n2. Umgang mit dem Tier,                                                      Bestehen der Prüfung\n3. Beurteilen von Tieren, insbesondere Gliedmaßen,             (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-\nKlauen und Lahmheiten,                                  ten.\n4. Durchführen der funktionellen Klauenpflege,                 (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine\nNote zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile\n5. Durchführen von orthopädischen Maßnahmen, ins-           wie folgt zu gewichten:\nbesondere Anlegen von Verbänden und Anwen-\ndung von Entlastungssystemen,                           1. Prüfungsteil Tiergesundheit\nund Tierschutz                           25 Prozent,\n6. Beurteilen von Werkzeugen und Geräten,\n2. Prüfungsteil Funktionelle Klauenpflege    60 Prozent,\n7. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-\n3. Prüfungsteil Rechtsgrundlagen,\nzes sowie der Unfallverhütung,\nWirtschafts- und Sozialkunde             15 Prozent.\n8. Kontrollieren und Bewerten der durchgeführten\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in\nMaßnahmen und der Arbeitsergebnisse,                    jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“\n9. Dokumentation, Qualitätssicherung,                       erzielt hat.\n10. Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und           (4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4\nSeuchenprophylaxe.                                      Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei man-","234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011\ngelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche            3. Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Quali-\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies                täts- und Quantitätsvorgaben; Anwenden von Quali-\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben                  tätsmanagement und Controlling,\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils        4. Anleiten und Qualifizieren von Beschäftigten unter\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-                 Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Prin-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-             zipien; Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und\nwichten.                                                          Mitarbeiterinnen; Steuern der betrieblichen Kommu-\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis              nikation,\nnach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 aus-           5. Umsetzen von arbeits- und sozialrechtlichen sowie\nzustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und         wirtschaftsrechtlichen Vorgaben im Betrieb,\nDatum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeich-\nnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis           6. Planen, Betreuen und Optimieren von Arbeitspro-\nanzugeben.                                                        zessen und des Personaleinsatzes,\n7. Anwenden der wirtschaftlichen und kaufmännischen\n§9                                    Disposition im Betrieb; Durchführen der ökonomi-\nsche Kontrolle des Betriebes,\nWiederholung der Prüfung\n8. Erstellen und Bewerten von Kalkulationen und Ange-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-          boten,\nmal wiederholt werden.\n9. Kommunizieren mit Kunden und Geschäftspartnern\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf           einschließlich deren Information; Nutzen der Mög-\nAntrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen                lichkeiten von Information und Beratung.\nnach § 3 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen\ndarin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens                (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nmit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und          erkannten Fortbildungsabschluss „Fachagrarwirt Klau-\nder Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet       enpflege“ oder „Fachagrarwirtin Klauenpflege“.\nvom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prü-\nfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.                                              § 11\nZulassungsvoraussetzungen\nAbschnitt 2                               (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer einen Fortbil-\nPrüfung zum anerkannten                        dungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Ge-\nFortbildungsabschluss Fachagrarwirt                  prüfte Klauenpflegerin“ sowie eine anschließende min-\ndestens einjährige berufliche Praxis im Bereich der\nKlauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege\nKlauenpflege nachweisen kann.\n§ 10                                  (2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vo-\nraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch\nZiel der Prüfung und                       Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                haft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen            keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben wor-\nund Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung        den sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nzum Fachagrarwirt Klauenpflege und zur Fachagrarwir-\ntin Klauenpflege erworben worden sind, kann die zu-                                      § 12\nständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durch-                   Gliederung und Inhalt der Prüfung\nführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen be-\nruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der berufli-           (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:\nchen Handlungsfähigkeit nachzuweisen.                        1. Rechtliche Bestimmungen,\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi-         2. Betriebs- und Unternehmensführung,\ngung, als Führungskraft in Unternehmen der Klauen-           3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung.\npflege und der Tierproduktion Führungsaufgaben wahr-\nzunehmen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der            (2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzu-\nPrüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende       führen.\nerweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Un-\nternehmen der Klauenpflege folgende Aufgaben eines                                       § 13\nFachagrarwirts Klauenpflege oder einer Fachagrarwirtin                               Prüfungsteil\nKlauenpflege wirtschaftlich und nachhaltig wahrzuneh-                       „Rechtliche Bestimmungen“\nmen, diese Betriebe eigenverantwortlich zu führen und\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die berufs-\nLeitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verän-\nbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den\ndernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu\nBereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmens-\nreagieren:\nrecht, Steuerrecht, Veterinärrecht, Versicherungs- und\n1. Führen von Klauenpflegebetrieben, Wahrnehmen              Haftungsrecht, bei der Führung eines Klauenpflegebe-\nvon Leitungsaufgaben,                                    triebes umsetzen und diese im Zusammenhang darstel-\n2. Anbieten von Dienstleistungen unter Beachtung der         len kann.\nAnforderungen des Marktes; kundenorientiertes                (2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei\nHandeln,                                                 sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011               235\naufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit              (5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus\nbeträgt 120 Minuten.                                           den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bear-\nbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n§ 14\nPrüfungsteil                                                       § 15\n„Betriebs- und Unternehmensführung“                                          Prüfungsteil\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft-               „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“\nliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Be-                 (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mitarbeiter\ntrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-          eines Klauenpflegebetriebes unter Anwendung berufs-\nwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Hierbei soll            und arbeitspädagogischer Grundsätze einarbeiten, an-\nauch gezeigt werden, dass Marktanforderungen, be-              leiten und weiterbilden sowie Konflikte lösen kann.\nrufsbezogene Rechtsvorschriften sowie die Erforder-                (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nnisse des Tierschutzes, des Umweltschutzes, der Ar-\nbeitssicherheit, des Verbraucher- und des Gesund-              1. Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,\nheitsschutzes sowie der Nachhaltigkeit beachtet wer-           2. Weiterbilden von Mitarbeitern,\nden.                                                           3. Informieren von Mitarbeitern,\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:       4. Kommunizieren mit Mitarbeitern,\n1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen            5. Lösen von Konflikten unter Anwendung von Konflikt-\nund der Struktur von Klauenpflegebetrieben,                   lösungsstrategien.\n2. Kontrollieren und Bewerten von Dienstleistungen               (3) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisungsauf-\nunter Anwendung von Instrumenten des Qualitäts-          gabe nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung\nmanagements und des Controllings,                        nach Absatz 5.\n3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-              (4) Der Prüfling soll eine Unterweisungsaufgabe\nergebnissen,                                             durchführen. Die Unterweisungsaufgabe umfasst die\n4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen,                    Durchführung einer Unterweisung von Mitarbeitern\n5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,           und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Gegenstand\nund Inhalt der Unterweisung sind vom Prüfling in Ab-\n6. Beobachten und Bewerten von Märkten,                      stimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählen.\n7. Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der              Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch\nÖffentlichkeitsarbeit,                                   durchzuführen. Die Gestaltung und Durchführung der\n8. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere In-          Unterweisung sind im Fachgespräch zu erläutern. Au-\nvestition, Finanzierung und Liquidität,                  ßerdem erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die\nInhalte des Absatzes 2. Für die Planung der Unterwei-\n9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,              sung steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfü-\ninsbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht,          gung. Für die Durchführung der Unterweisung stehen\nUmweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits-       45 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht\nund Sozialrecht,                                         länger als 15 Minuten dauern.\n10. Nutzen der steuerlichen Buchführung unter Beach-               (5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus\ntung von Steuerarten und -verfahren.                     den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bear-\n(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirt-            beiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer\nschriftlichen Prüfung nach Absatz 5.                                                       § 16\n(4) Der Prüfling soll ein betriebswirtschaftliches Ar-             Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nbeitprojekt durchführen. Gegenstand des betriebswirt-              Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling\nschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe Auf-           von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach\ngabe in einem Klauenpflegebetrieb sein, die für die wei-       § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 frei-\ntere Entwicklung des Betriebes in betriebswirtschaftli-        stellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstel-\nchem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Festlegung der           lung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen\nAufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt         oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder\nwerden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das            vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung\nursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt        mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der\nwerden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling           entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-\neine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaft-         nung entspricht.\nliches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll\nauf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Be-                                      § 17\ntriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestand-\nteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum                          Bestehen der Prüfung\nvon drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die                (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-\nErgebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren           ten. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unterneh-\nund in einem Fachgespräch zu präsentieren und zu er-           mensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel\nläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Ver-          aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung\nlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll           nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Ab-\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                            satz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach","236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011\n§ 14 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungs-                    chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\nteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ ist eine                    wichten.\nNote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nder Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und\nnach dem Muster der Anlage 3 und der Anlage 4 aus-\nin der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat\nzustellen. Im Fall der Freistellung nach § 16 sind Ort\ndie Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das dop-\nund Datum sowie das Prüfungsgremium und die Be-\npelte Gewicht.\nzeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine                   Zeugnis anzugeben.\nNote zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile\nwie folgt zu gewichten:                                                                                 § 18\n1. Prüfungsteil Rechtliche Bestimmungen 20 Prozent,                                     Wiederholung der Prüfung\n2. Prüfungsteil Betriebs- und\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nUnternehmensführung                              50 Prozent,\nmal wiederholt werden.\n3. Prüfungsteil Mitarbeiterführung\nund Qualifizierung                               30 Prozent.             (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf\nAntrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in                   nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestand-\njedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“                     teilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leis-\nerzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam-                 tungen darin in einer vorangegangenen Prüfung min-\nten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den                        destens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden\nPrüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr                       sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren,\nals eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet                      gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestan-\nworden ist.                                                              denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-\n(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach                     det.\n§ 13 Absatz 2 und die Prüfung nach § 15 Absatz 5 bei\nmangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche                                                    § 19\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\nInkrafttreten\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-                      in Kraft.\nBonn, den 7. Februar 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011                                                                                                   237\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Klauenpfleger\nGeprüfte Klauenpflegerin*)\nHerr/Frau*)         ..........................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Klauenpfleger\nGeprüfte Klauenpflegerin*)\nnach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.","238                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Klauenpfleger\nGeprüfte Klauenpflegerin*)\nHerr/Frau*)         ..........................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Klauenpfleger\nGeprüfte Klauenpflegerin*)\nnach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen\n„bestanden“/„nicht bestanden“ **):\nNote\nGesamtleistung                                                                                                                                                                                         ..........\nPrüfungsteile\n1. Tiergesundheit und Tierschutz                                                                                                                                                                       ..........\n2. Funktionelle Klauenpflege                                                                                                                                                                           ..........\n3. Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde                                                                                                                                                      ..........\n(Im Fall des § 7 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ *) wurde nach § 7 der oben\ngenannten Verordnung im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . in dem\nPrüfungsteil . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.\n**) Zutreffendes einfügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011                                                                                                   239\nAnlage 3\n(zu § 17 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nFachagrarwirt Klauenpflege\nFachagrarwirtin Klauenpflege*)\nHerr/Frau*)         ..........................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nFachagrarwirt Klauenpflege\nFachagrarwirtin Klauenpflege*)\nnach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.","240                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011\nAnlage 4\n(zu § 17 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nFachagrarwirt Klauenpflege\nFachagrarwirtin Klauenpflege*)\nHerr/Frau*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nFachagrarwirt Klauenpflege\nFachagrarwirtin Klauenpflege*)\nnach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen\n„bestanden“/„nicht bestanden“ **):\nNote\nGesamtleistung                                                                                                                                                                                                    ..........\nPrüfungsteile\n1. Rechtliche Bestimmungen                                                                                                                                                                                        ..........\n2. Betriebs- und Unternehmensführung                                                                                                                                                                              ..........\na) Betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt                                                                                                                                              ..........\nb) Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                 ..........\n3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung                                                                                                                                                                          ..........\na) Unterweisungsaufgabe                                                                                                                                                                 ..........\nb) Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                 ..........\n(Im Fall des § 16 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ *) wurde nach § 16 der oben\ngenannten Verordnung im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . in dem\nPrüfungsteil . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.\n**) Zutreffendes einfügen."]}