{"id":"bgbl1-2011-6-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":6,"date":"2011-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_6.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin","law_date":"2011-02-07T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die\nBerufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin\nVom 7. Februar 2011\nAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-         zur Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik\nsatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen           müssen vorhanden sein.\nAbsatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a                 (4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)        die Durchführung der Ausbildung notwendige Flächen-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         ausstattung sowie über die notwendigen Gebäude,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz          baulichen Anlagen und Wildvorkommen verfügen, dür-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-           fen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die jagd-\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-               betrieblichen Arbeiten und Dienstleistungen in dem für\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:              die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforder-\nlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden\n§1                                können.\nMindestanforderungen an die Größe,                     (5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforder-\ndie Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand             lichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi-\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichti-        nen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur\ngung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes         Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand\ngenannten Anforderungen ein Jagdbetrieb sein, der            sind.\nnach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand,                 (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsaus-\nseinen jagdbetrieblichen Einrichtungen, seinem Wild-         bildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin und der\nvorkommen und dem Bestand an Jagdhilfstieren, ins-           Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen\nbesondere Jagdgebrauchshunde, die Voraussetzungen            in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Ein-\ndafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Ver-        sicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt\nordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/           werden. Den Auszubildenden soll für die betriebliche\nzur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631,          Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung\n795) in der jeweils geltenden Fassung geforderten            stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche         Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbil-\nHandlungsfähigkeit) vermittelt werden können. Eine           dungsstätte zur Einsicht auszulegen.\nkontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.\n(7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als           bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nselbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung der      gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-\nöffentlichen Hand nach den jagdgesetzlichen Bestim-          beitsstättenverordnung, und sonstige Vorschriften zum\nmungen und unter Beachtung der landeskulturellen             Schutze der Auszubildenden sowie die Vorschriften\nBelange als Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher          zum Umgang mit Waffen einschließlich Munition ein-\nJagdbezirk jagdlich ständig bewirtschaftet und nach          gehalten werden können. Sie muss über geeignete\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.         Sozialräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Bean-\nDie Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsge-             tragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Be-\nmäß erfasst sein.                                            rufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zu-\n(3) Die jagdbetrieblichen Einrichtungen, insbeson-        ständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheits-\ndere Gebäude, baulichen Anlagen und technischen              technische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die\nAusstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im            nicht älter als ein Jahr ist. Sollen Auszubildende in die\nHinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anfor-       häusliche Gemeinschaft der Ausbildungsstätte aufge-\nderungen sowie dem Stand der Technik und des Tier-           nommen werden, so muss eine Unterkunft zur Ver-\nschutzes entsprechen und in ordnungsgemäßem Zu-              fügung gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und\nstand sein. Die materiell-technischen Voraussetzungen        ausgestattet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011                         231\n(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über                nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer ande-\ndas Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein                       ren anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form über-\nInsolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.               betrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.\n§2                                                                        §3\nAusnahmeregelung                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nEine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen be-                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-                in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eig-\nrufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang                    nung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung\nvermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn                      zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember\nsichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaß-                   1982 (BGBl. 1983 I S. 7) außer Kraft.\nBonn, den 7. Februar 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}