{"id":"bgbl1-2011-6-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":6,"date":"2011-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_6.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin","law_date":"2011-02-07T00:00:00Z","page":228,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die\nBerufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin\nVom 7. Februar 2011\nAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit                (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsaus-\nAbsatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen         bildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin und der Prü-\nAbsatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der          fungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)            der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt wer-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz          den. Den Auszubildenden soll für die betriebliche Aus-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                bildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-            Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbil-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:              dungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungs-\nstätte zur Einsicht auszulegen.\n§1                                  (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür\nMindestanforderungen an die                     bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nEinrichtung und den Bewirtschaftungszustand              gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-\nbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksich-          Schutze der Auszubildenden eingehalten werden kön-\ntigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes       nen. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitär-\ngenannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art       räume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung\nund Umfang der Produktion und Dienstleistungen               nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss\nsowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die                eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossen-\nVoraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubilden-          schaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des\nden die in der Verordnung über die Berufsausbildung          Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Sol-\nzum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010             len Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft der\n(BGBl. I S. 728) in der jeweils geltenden Fassung gefor-     Ausbildungsstätte aufgenommen werden, so muss eine\nderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf-      Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die zeitge-\nliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können.          mäß beschaffen und ausgestattet ist.\nEine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.\n(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbs-          das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein\nbetrieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Ein-    Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.\nrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.                                    §2\nDie Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsge-\nmäß erfasst sein.                                                   Fachrichtungsspezifische Anforderungen\n(1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pfer-\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und techni-\ndehaltung und Service muss über einen Bestand von\nschen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen\nmindestens 20 Pferden verfügen. Dieser Bestand muss\nden im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden\neine Ausbildung im Reiten oder Fahren sicherstellen.\nAnforderungen sowie dem Stand der Technik und des\nRegelmäßiger Kundenkontakt und Einrichtungen zur\nTierschutzes entsprechen und in ordnungsgemäßem\nKundenberatung und -betreuung müssen vorhanden\nZustand sein.\nsein. Des Weiteren muss der Ausbildungsbetrieb über\n(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für     ganzjährig nutzbare Auslaufplätze, Reit- oder Fahr-\ndie Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt       plätze sowie entsprechende Flächen und Einrichtungen\nund den notwendigen Umfang der Produktion und                zur Weidehaltung verfügen.\nDienstleistungen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn\n(2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pfer-\nsie nachweisen, dass die durch sie nicht zu vermitteln-\ndezucht muss über einen Bestand von mindestens fünf\nden Inhalte der Ausbildungsordnung in dem für die\nPferden im aktiven Zuchteinsatz verfügen. Auf- und\nAusbildung notwendigen Umfang und der erforder-\nNachzucht müssen im Betrieb gehalten werden. Die\nlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden\nVermittlung der Ausbildungsinhalte zur Reproduktion\nkönnen.\nmuss sichergestellt werden. Die Mitgliedschaft in\n(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforder-        rassespezifischen Zuchtverbänden oder -organisatio-\nlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi-      nen ist erforderlich. Des Weiteren muss der Ausbil-\nnen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung        dungsbetrieb über ganzjährig nutzbare Auslaufplätze\nzur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zu-              sowie entsprechende Flächen und Einrichtungen zur\nstand sind.                                                  Weidehaltung verfügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011                        229\n(3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Klas-                disziplinen des jeweiligen Einsatzgebiets bis zu den in\nsische Reitausbildung muss über einen Bestand von                      der Ausbildungsordnung für diese Fachrichtung be-\nmindestens drei Springpferden und mindestens drei                      schriebenen Schwierigkeitsgraden und Anforderungen\nDressurpferden verfügen, der die Ausbildung von                        sicherstellt. Die materiell-technischen Voraussetzungen\nPferden und Reitern sowie Reiterinnen sowohl im                        zur Ausbildung von Kunden im Reiten müssen vorhan-\nDressur- als auch im Springreiten bis zu den in der Aus-               den sein. Insbesondere muss die Ausbildungsstätte\nbildungsordnung für diese Fachrichtung beschriebenen                   über eine gedeckte Reitbahn mit einer Fläche von min-\nSchwierigkeitsgraden sicherstellt. Die materiell-techni-               destens 20 Meter mal 40 Meter sowie einen Außenplatz\nschen Voraussetzungen zur Ausbildung von Kunden im                     mit einer Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter\nReiten müssen vorhanden sein. Insbesondere muss die                    oder eine Ovalbahn verfügen. Ganzjährig nutzbare Aus-\nAusbildungsstätte über eine gedeckte Reitbahn mit                      laufflächen und Bewegungsplätze müssen vorhanden\neiner Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter,                     sein.\neinen Außenplatz mit einer Fläche von mindestens\n1 200 Quadratmeter und einer Breite von mindestens                                                     §3\n20 Meter sowie einen Springparcours, der dem in der\nAusnahmeregelung\nAusbildungsordnung beschriebenen Schwierigkeits-\ngrad im Springreiten entspricht, verfügen. Ganzjährig                      Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen\nnutzbare Auslaufflächen und Bewegungsplätze müssen                     beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nvorhanden sein.                                                        (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang\nvermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn\n(4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pfer-\nsichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungs-\nderennen muss über einen Bestand von mindestens\nmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer\nzehn Pferden im Training in dem jeweiligen Einsatz-\nanderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von\ngebiet verfügen, die einen durchgehenden Trainingsbe-\nAusbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher\ntrieb sicherstellen. Die Teilnahme an Pferderennen ist\nAusbildung vermittelt werden können.\nnachzuweisen. Die Ausbildungsstätte muss über eine\ngeeignete Trainingsbahn, ganzjährig nutzbare Aus-\n§4\nlaufflächen und Bewegungsplätze verfügen sowie eine\nAnbindung an eine Galopp- oder eine Trabrennbahn                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nhaben.                                                                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Spe-                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nzialreitweisen muss über einen Bestand von mindes-                     Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-\ntens drei Pferden verfügen, der die Ausbildung von                     dung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I\nPferden und Reitern sowie Reiterinnen in den Kern-                     S. 136) außer Kraft.\nBonn, den 7. Februar 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}