{"id":"bgbl1-2011-6-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":6,"date":"2011-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin","law_date":"2011-02-07T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011                           227\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die\nBerufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin\nVom 7. Februar 2011\nAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit                       zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zu-\nAbsatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen                   stand sind.\nAbsatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der                        (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsaus-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                      bildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                   und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                    müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                          zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden aus-\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                      gehändigt werden. Den Auszubildenden soll für die be-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:                        triebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Ver-\nfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für\n§1                                        den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Aus-\nMindestanforderungen an die                               bildungsstätte zur Einsicht auszulegen.\nEinrichtung und den Bewirtschaftungszustand\n(7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksich-                    bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\ntigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes                 gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-\ngenannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art                 beitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum\nund Umfang der Produktion und nach seinem Bewirt-                      Schutze der Auszubildenden eingehalten werden kön-\nschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet,                    nen. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitär-\ndass den Auszubildenden die in der Verordnung über                     räume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung\ndie Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milch-                   nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss\ntechnologin vom 9. April 2010 (BGBl. I S. 421) in der                  eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossen-\njeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten,                    schaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-                      Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.\nfähigkeit) vermittelt werden können. Eine kontinuier-\n(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über\nliche Anleitung muss gewährleistet sein.\ndas Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als milchwirtschaft-                 Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.\nliches Unternehmen, als selbstständige milchwirtschaft-\nliche Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffent-                                                 §2\nlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaft-\nlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschaftser-                                      Ausnahmeregelung\ngebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.                            Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen,                      beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nAnlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen                        (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang\nden im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden                 vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn\nAnforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zu-                      sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaß-\nstand sein und dem Stand der Technik entsprechen.                      nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer an-\nderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von\n(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für\nAusbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher\ndie Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt\nAusbildung vermittelt werden können.\nund den notwendigen Umfang der Produktion verfügen,\ndürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die\n§3\ndurch sie nicht zu vermittelnden Inhalte der Ausbil-\ndungsordnung in dem für die Ausbildung notwendigen                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nUmfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspart-                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnern vermittelt werden können.                                         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforder-                  Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsaus-\nlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi-                bildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau\nnen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung                  vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 143) außer Kraft.\nBonn, den 7. Februar 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}