{"id":"bgbl1-2011-59-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":59,"date":"2011-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/59#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_59.pdf#page=23","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-11-22T00:00:00Z","page":2279,"pdf_page":23,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011                   2279\nGesetz\nzur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes\nund zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 22. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     Artikel 15 Absatz 114 des Gesetzes vom 5. Februar\nsen:                                                                    2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 1                                 1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt ge-\nÄnderung des                                     fasst:\nSeesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes                                                  „Abschnitt 1\nDas Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz vom                                            Anwendungsbereich“.\n16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), das zuletzt durch\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG     a) In Absatz 1 werden die Wörter „schaden- oder\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur            gefahrverursachender Vorkommnisse“ durch die\nFestlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im\nSeeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates             Wörter „von Seeunfällen oder sonstigen Vor-\nund der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des           kommnissen im Seeverkehr (Seeunfällen)“ er-\nRates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114). Im Gesetz enthaltene Ver-         setzt.\nweise auf diese Richtlinie gelten als Verweise auf die Richtlinie in\nihrer jeweils geltenden Fassung.                                         b) Absatz 2 wird aufgehoben.","2280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                            aa) den Tod oder die schwere Verletzung\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch                           eines Menschen, verursacht durch oder\nfolgende Absätze 3 und 4 ersetzt:                                    im Zusammenhang mit dem Betrieb eines\nSchiffes,\n„(3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Ar-\ntikel 94 Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens                   bb) das Verschwinden eines Menschen von\nder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982                         Bord eines Schiffes, verursacht durch\n(BGBl. 1994 II S. 1798) gilt dieses Gesetz nicht                     oder im Zusammenhang mit dem Betrieb\nfür Seeunfälle mit ausschließlicher Beteiligung                      eines Schiffes,\nvon                                                             cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die\n1. Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder                     Aufgabe eines Schiffes,\nsonstigen, dem Bund oder den Ländern ge-                    dd) einen Sachschaden an einem Schiff,\nhörenden oder von diesen betriebenen Schif-\nfen, die im Staatsdienst stehen und aus-                    ee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch\nschließlich anderen Zwecken als Handels-                         eines Schiffes oder die Beteiligung eines\nzwecken dienen,                                                  Schiffes an einer Kollision,\n2. Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschif-                   ff) einen durch oder im Zusammenhang mit\nfen einfacher Bauart sowie nicht für gewerb-                     dem Betrieb eines Schiffes verursachten\nliche Zwecke eingesetzten Sportbooten oder                       Sachschaden,\nSportfahrzeugen, sofern sie nicht über eine                 gg) einen Umweltschaden als Folge einer\nvorgeschriebene Besatzung verfügen und                           durch oder im Zusammenhang mit dem\nmehr als zwölf Fahrgäste befördern,                              Betrieb eines oder mehrerer Schiffe ver-\n3. Fischereifahrzeugen mit einer Länge von                           ursachten Beschädigung eines oder\nweniger als 15 Metern,                                           mehrerer Schiffe;\n4. fest installierten Offshore-Bohreinheiten.                b) jedes durch oder im Zusammenhang mit dem\nIm Übrigen wird für die Sicherheitsuntersuchung                 Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis,\nvon Seeunfällen, an denen ein militärisches                     durch das ein Schiff oder ein Mensch in Ge-\nSchiff beteiligt ist und durch die überwiegend                  fahr gerät oder als dessen Folge ein schwerer\nmilitärische Belange berührt werden, zwischen                   Schaden an einem Schiff, einem meerestech-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                      nischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht\nStadtentwicklung und dem Bundesministerium                      werden könnte;\nder Verteidigung eine geeignete Regelung ge-              2. sehr schwerer Seeunfall\ntroffen.\nein Seeunfall, der einem Schiff zustößt und bei\n(4) Abweichend von Absatz 3 ist Abschnitt 3               dem es zu einem Totalverlust des Schiffes, zum\nauf Seeunfälle in deutschen Hoheitsgewässern                 Tod eines Menschen oder zu einer erheblichen\nund in der deutschen ausschließlichen Wirt-                  Verschmutzung kommt;\nschaftszone mit ausschließlicher Beteiligung\nder in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genann-            3. schwerer Seeunfall\nten Schiffe und Fahrzeuge anzuwenden, sofern                 ein Seeunfall, der nicht als „sehr schwerer See-\nim Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes                 unfall“ einzuordnen ist und bei dem es insbeson-\noder Fahrzeuges ein Seeunfall im Sinne des § 1a              dere zu einem Brand, einer Explosion, einem\nNummer 1 eingetreten ist und                                 Zusammenstoß, einer Grundberührung, einem\n1. Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraus-                Kontakt mit einem festen Körper, einem durch\nsichtlich zu einer Erhöhung der Sicherheit im            schweres Wetter verursachten Schaden, einem\nSeeverkehr, insbesondere durch Verbesse-                 Eisschaden, einem Riss oder einem vermuteten\nrung geltender Vorschriften oder Einrichtun-             sonstigen Schaden in der Außenhaut mit einer\ngen für die Seefahrt, beitragen können, oder             oder mehreren der nachstehenden Schadens-\n2. ein Staat mit begründetem Interesse eine                  folgen kommt:\nSicherheitsuntersuchung im Sinne des Ab-                 a) Ausfall der Hauptmaschinen; erhebliche Be-\nschnitts 3 beantragt.                                       schädigung der Unterkunftsräume; schwere\nEine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des                       Beschädigung der schiffbaulichen Verbände,\nSatzes 1 unterbleibt, soweit sie nicht durchführ-               insbesondere ein Leck im Unterwasserbe-\nbar ist oder Anhaltspunkte dafür gegeben sind,                  reich der Außenhaut, wodurch das Schiff fahr-\ndass die Untersuchung nicht durchführbar sein                   untüchtig wird,\nkönnte.“                                                     b) Verschmutzung, unabhängig von der Menge\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                             freigesetzter Schadstoffe, oder\n„§ 1a                                  c) eine Havarie, die ein Abschleppen oder eine\nBegriffsbestimmungen                               Hilfeleistung von Land aus erforderlich macht;\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                              4. Staat mit begründetem Interesse\n1. Seeunfall                                                     ein Staat,\na) jedes Ereignis, das wenigstens eine der nach-             a) der Flaggenstaat eines Schiffes ist, das Ge-\nstehenden Folgen hat:                                       genstand einer Untersuchung ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011              2281\nb) in dessen inneren Gewässern oder Küsten-                             c) die unverzügliche Einholung und Si-\nmeer sich ein Seeunfall zugetragen hat,                                cherung aller Beweise für Sicherheits-\nuntersuchungen\nc) der geltend machen kann, dass ein Seeunfall\neinen schweren Schaden an der Umwelt die-                           Sorge zu tragen.“\nses Staates oder in den Gebieten, über die             b) In Satz 2 werden die Wörter „vom 9. September\ndieser Staat nach den anerkannten Grund-                   1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-\nsätzen des Völkerrechts seine Hoheitsgewalt                kel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nauszuüben berechtigt ist, verursacht hat oder              (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der je-\nzu verursachen droht,                                      weils geltenden Fassung“ gestrichen.\nd) der geltend machen kann, dass die Folgen             8. In § 6 werden\neines Seeunfalls einen schweren Schaden in             a) die Wörter „Vorkommnisse im Sinne des § 4“\ndiesem Staat selbst oder an künstlichen In-                durch die Wörter „Seeunfälle im Sinne des § 4“\nseln, Einrichtungen oder Bauwerken, über                   ersetzt und\ndie dieser Staat nach den anerkannten\nGrundsätzen des Völkerrechts seine Hoheits-            b) die Wörter „vom 18. September 1998 (BGBl. I\ngewalt auszuüben berechtigt ist, verursacht                S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2\nhat oder zu verursachen droht,                             der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I\nS. 2276), in der jeweils geltenden Fassung“ ge-\ne) der geltend machen kann, dass infolge eines                 strichen.\nSeeunfalls einer oder mehrere seiner Staats-\n9. In § 7 werden\nangehörigen das Leben verloren oder\nschwere Verletzungen erlitten haben,                   a) die Wörter „Richtlinie 94/57/EG“ durch die\nWörter „Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Euro-\nf) der über wichtige Informationen verfügt, die                päischen Parlaments und des Rates vom\nfür die Sicherheitsuntersuchung von Nutzen                 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften\nsein können, oder                                          und Normen für Schiffsüberprüfungs- und\ng) der aus einem anderen Grund ein Interesse                   -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom\ngeltend machen kann, das von dem bei                       28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fas-\nder Sicherheitsuntersuchung federführenden                 sung“ und\nStaat als bedeutend angesehen wird.“                   b) die Wörter „Vorkommnis im Sinne von § 4, das\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                      den Schiffskörper“ durch die Wörter „Seeunfall\nim Sinne des § 4, der den Schiffskörper“\na) Die Angabe „Buchstaben A und C“ wird durch\ndie Angabe „Buchstaben A, C und D“ ersetzt.                ersetzt.\nb) Die Angabe „Buchstaben B und D“ wird durch             10. In § 8 werden die Wörter „Vorkommnis im Sinne\ndie Angabe „Buchstaben B und E“ ersetzt.                   von § 4“ durch die Wörter „Seeunfall im Sinne von\n§ 4“ ersetzt.\n5. In § 3 wird die Angabe „Buchstaben B und D“ durch\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Buchstaben B und E“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „schaden- oder\n6. In § 4 werden die Wörter „schaden- oder gefahrver-                gefahrverursachender Vorkommnisse“ durch die\nursachenden Vorkommnissen“ durch das Wort                         Wörter „von Seeunfällen“ ersetzt.\n„Seeunfällen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden\n7. § 5 wird wie folgt geändert:\naa) in Nummer 1\na) In Satz 1 werden                                                    aaa) in Buchstabe a das Wort „Vorkomm-\naa) in Nummer 1 die Wörter „Vorkommnisse im                               nisse“ durch das Wort „Seeunfälle“,\nSinne von § 4“ durch die Wörter „Seeunfälle                    bbb) in Buchstabe b das Wort „Vorkommnis“\nim Sinne des § 4“ ersetzt und                                        durch das Wort „Seeunfall“ und\nbb) Nummer 2 wie folgt gefasst:                                     ccc) in Buchstabe c die Wörter „Schadens-\n„2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes                         oder Gefahreintritt“ durch das Wort\nunmissverständlich angewiesen wird, für                          „Seeunfall“ und\na) die Sicherung sämtlicher Daten von                 bb) in Nummer 2 die Wörter „schaden- oder ge-\nSeekarten, Schiffstagebüchern, elek-                    fahrverursachender Vorkommnisse“ durch\ntronischen und magnetischen Auf-                        das Wort „Seeunfälle“\nzeichnungen sowie Videobändern,                    ersetzt.\neinschließlich der Daten des Schiffs-      12. In § 10 wird die Angabe „Buchstaben A und B“\ndatenschreibers und sonstiger elek-            durch die Angabe „Buchstaben A bis C“ ersetzt.\ntronischer Geräte über den Zeitraum\n13. § 11 wird wie folgt gefasst:\nvor, während und nach einem See-\nunfall sowie den Schutz dieser Geräte                                    „§ 11\nvor Störungen,                                           Entscheidung über die Durchführung\nb) die Verhinderung des Überschreibens               der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3\noder sonstiger Veränderungen der in               (1) Über die Durchführung einer Sicherheitsun-\nBuchstabe a bezeichneten Daten und             tersuchung entscheidet der Direktor der Bundes-","2282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nstelle für Seeunfalluntersuchung oder im Falle sei-            b) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „§ 15 in\nner Verhinderung sein Stellvertreter nach Maßgabe                 Verbindung mit § 23 des Flugunfall-Untersu-\nder Absätze 2 bis 4.                                              chungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I\n(2) Im Falle eines sehr schweren Seeunfalls wird              S. 2470)“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.\neine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt, wenn            15. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. ein Schiff unter deutscher Flagge beteiligt ist,            a) In Absatz 2 werden\nunabhängig vom Ort des Seeunfalls,                           aa) das     Wort    „See-Berufsgenossenschaft“\n2. der Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern                         durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für\noder in der deutschen ausschließlichen Wirt-                      Transport und Verkehrswirtschaft“ und\nschaftszone stattgefunden hat, unabhängig von                bb) die Wörter „das untersuchte Vorkommnis“\nder Flagge, die ein am Seeunfall beteiligtes                      durch die Wörter „der untersuchte Seeunfall“\nSchiff führt, oder\nersetzt.\n3. nach Maßgabe des § 17 ein begründetes Inte-\nresse der Bundesrepublik Deutschland gegeben              b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nist, unabhängig vom Ort des Seeunfalls oder von           c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.\nder Flagge, die ein am Seeunfall beteiligtes          16. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt\nSchiff führt.                                             gefasst:\n(3) Im Falle eines schweren Seeunfalls im An-                                „Unterabschnitt 3\nwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG des\nZusammenarbeit mit anderen Staaten“.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für           17. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter „erheblichen\ndie Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und                Interesse“ durch die Wörter „begründeten Interes-\nzur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates               se“ ersetzt.\nund der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen             18. § 15 wird aufgehoben.\nParlaments und des Rates (ABl. L 131 vom\n19. § 16 wird wie folgt geändert:\n28.5.2009, S. 114) ist zunächst eine vorläufige Be-\nurteilung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob eine              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSicherheitsuntersuchung durchgeführt wird. Wird                                         „§ 16\ndanach auf eine Sicherheitsuntersuchung verzich-\nBenennung des für die Sicherheits-\ntet, sind die Gründe für diese Entscheidung in die\nuntersuchung federführenden Staates“.\nvon der Europäischen Kommission nach der Richt-\nlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische elektro-            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnische Datenbank „Europäisches Informationsfo-                       „(1) Hat die Bundesstelle wegen eines See-\nrum für Unfälle auf See“ zu melden und zu spei-                   unfalls ein Untersuchungsverfahren eingeleitet,\nchern. Hinsichtlich des Formats und des Inhalts der               an dem auch ein anderer Staat ein begründetes\nMeldung gilt Anhang II der Richtlinie 2009/18/EG.                 Interesse hat, so werden auf Ersuchen dieses\nBei der Entscheidung über die Durchführung einer                  Staates im gegenseitigen Einvernehmen be-\nSicherheitsuntersuchung nach Satz 1 sind die                      nannt\nSchwere des Seeunfalls, die Art des beteiligten\n1. der für die Untersuchung federführende Staat\nSchiffes oder der Ladung und die Möglichkeit, dass\nund\ndie Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung zur\nVerhütung von künftigen Seeunfällen führen kön-                   2. bei Benennung Deutschlands als federführen-\nnen, zu berücksichtigen.                                             der Staat die Teilnehmer im Sinne des § 24\nAbsatz 1.\n(4) Bei allen sonstigen Seeunfällen ist das in Ab-\nsatz 3 Satz 2 und 3 genannte Verfahren nicht anzu-                Eine von der Bundesstelle eingeleitete Sicher-\nwenden. Absatz 3 Satz 4 gilt in diesen Fällen ent-                heitsuntersuchung kann fortgeführt werden,\nsprechend.                                                        auch wenn das Verfahren nach Satz 1 noch nicht\nabgeschlossen ist.“\n(5) Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüg-\nlich, jedoch nicht später als zwei Monate nach                 c) In Absatz 2 wird das Wort „Führung“ durch das\nKenntnis der Bundesstelle für Seeunfallunter-                     Wort „Leitung“ ersetzt.\nsuchung vom Eintritt eines Seeunfalls eingeleitet.“            d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n14. § 12 wird wie folgt geändert:                                        „(3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               Bundesstelle sicher, dass Untersuchungsstellen\nanderer Staaten mit begründetem Interesse die\n„(1) Die Bundesstelle für Seeunfallunter-                 gleichen Rechte und den gleichen Zugang zu\nsuchung (Bundesstelle) ist eine Bundesober-                  den von der Bundesstelle befragten Zeugen\nbehörde im Geschäftsbereich des Bundesminis-                 und von ihr erhobenen Beweisen haben wie die\nteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.               Bundesstelle selbst. Sie stellt ferner sicher, dass\nIhr obliegt die amtliche Sicherheitsuntersuchung             diese Untersuchungsstellen das Recht auf eine\nvon Seeunfällen nach diesem Abschnitt. Die                   Berücksichtigung ihres Standpunktes haben.“\nBundesstelle wird von einem Direktor geleitet\nund im Übrigen mit Beamten und Beamtinnen                 e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsowie Tarifbeschäftigten in erforderlicher Anzahl            aa) In Satz 1 wird das Wort „erheblichem“ durch\nbesetzt.“                                                         das Wort „begründetem“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011             2283\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                        gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersu-\n„Sie kann ferner im gegenseitigen Einver-             chung absehen, sofern die Beteiligung der Bundes-\nnehmen die Leitung einer Sicherheitsunter-            stelle sichergestellt ist und die Sicherheits-\nsuchung oder die Durchführung besonderer,             untersuchung gemäß dem IMO-Code für die Si-\ndamit verbundener Aufgaben einem anderen              cherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vor-\nStaat übertragen, soweit damit keine Aus-             kommnissen auf See (Seeunfall-Untersuchungs-\nübung hoheitlicher Befugnisse verbunden               Code) (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124\nist.“                                                 S. 21) durchgeführt wird.\nf) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                                     § 18\n„(5) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahr-                                Hilfeleistungen\ngasthochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem                             im Rahmen der Zusammenarbeit\nSeeunfall im deutschen Küstenmeer oder in\n(1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zustän-\nden deutschen inneren Gewässern im Sinne\ndigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr\ndes Seerechtsübereinkommens beteiligt, leitet\ndie Bundesstelle die Sicherheitsuntersuchung               1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für\nein. Dies gilt auch für einen Seeunfall in anderen             a) die technische Untersuchung von Wracks\nGewässern, sofern das Fahrzeug zuletzt in deut-                   oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und\nschen Hoheitsgewässern verkehrt ist. Die Bun-                     anderen für die Sicherheitsuntersuchung\ndesstelle ist für die Sicherheitsuntersuchung und                 wichtigen Gegenständen,\ndie Koordinierung mit den Untersuchungsstellen\nb) die Auswertung der Aufzeichnungen der Da-\nanderer Staaten mit begründetem Interesse zu-\ntenschreiber,\nständig, bis eine Einigung darüber zustande ge-\nkommen ist, welcher Staat federführend für die                 c) die elektronische Speicherung und Auswer-\nSicherheitsuntersuchung sein soll.“                               tung von Unfalldaten,\n20. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17                   2. Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich\nund 18 ersetzt:                                                    der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls\nvon besonderer Bedeutung und Schwere\n„§ 17\nzur Verfügung zu stellen.\nTeilnahme an\nSicherheitsuntersuchungen anderer Staaten                    (2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf\nderen Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe\n(1) Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine                gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegen-\nSicherheitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat              seitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle\nder Europäischen Union oder unter Federführung                 einen Staat, der nicht an der Sicherheitsunter-\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union unter             suchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt\nMitwirkung eines anderen Mitgliedstaates der Euro-             sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten.“\npäischen Union mit begründetem Interesse durch-\n21. § 19 wird aufgehoben.\ngeführt, führt die Bundesstelle wegen desselben\nSeeunfalls keine gleichzeitige Sicherheitsuntersu-         22. Nach § 18 werden folgende Unterabschnitte 4 bis 7\nchung durch, sondern beteiligt sich an dem ande-               angefügt:\nren Untersuchungsverfahren, soweit ein begründe-                                 „Unterabschnitt 4\ntes deutsches Interesse vorliegt. In begründeten\nEinzelfällen kann die Bundesstelle abweichend                       Durchführung der Sicherheitsuntersuchung\nvon Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsuntersu-\nchungen durchführen. Sie unterrichtet hierüber das                                       § 19\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                               Untersuchungsstatus\nwicklung unter Angabe der Gründe. Bei eigenen                     (1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bun-\ngleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet              desstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen ande-\nsie eng mit den Untersuchungsstellen der anderen               ren fachlich-technischen Untersuchungen für an-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union zusam-                  dere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und\nmen. Um so weit wie möglich gemeinsame                         Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehör-\nSchlussfolgerungen zu erzielen, tauscht sie die bei            den und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte\nihren Sicherheitsuntersuchungen gesammelten In-                bleiben unberührt.\nformationen in dem für die Erfüllung des Untersu-\nchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen                   (2) Überschneidungen mit anders gerichteten In-\nUmfang nach Maßgabe des Bundesdatenschutzge-                   teressen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und\nsetzes aus, soweit in diesem Gesetz nicht etwas                zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle\nanderes bestimmt ist.                                          mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.\n(2) Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter                                         § 20\nLeitung oder Federführung eines Staates mit\nbegründetem Interesse, der nicht Mitgliedstaat der                            Untersuchungsverfahren\nEuropäischen Union ist (Drittland), arbeitet die                  (1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die ge-\nBundesstelle so weit wie möglich mit diesem zu-                samte Tätigkeit der Bundesstelle, die auf die Ermitt-\nsammen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die                 lung der ursächlichen Zusammenhänge eines See-\nBundesstelle kann von der Einleitung einer eigenen,            unfalls sowie auf die Feststellung der dafür maßge-","2284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nbenden Ursachen gerichtet ist. Es endet mit der                    diesem Sinne sind auch die zum Betrieb von\nZusammenfassung der Ergebnisse der Sicherheits-                    Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen, In-\nuntersuchung in einem Untersuchungsbericht und                     strumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb\ndessen Veröffentlichung. Der Untersuchungsbericht                  dienenden Betriebs- und Geschäftsräume im\nnach Satz 2 enthält keine personenbezogenen                        deutschen Hoheitsgebiet,\nDaten.                                                          2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-\n(2) Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der                   fentliche Sicherheit und Ordnung der Zugang\nSicherheitsuntersuchung anhand des Ausmaßes                        zu den Unterkünften und das Betreten der Un-\nund der Art des Seeunfalls unter Berücksichtigung                  terkünfte an Bord eines Schiffes; das Grund-\nder Erkenntnisse, die sich voraussichtlich für die                 recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nVerbesserung der Sicherheit und die Verhütung                      kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nkünftiger Seeunfälle gewinnen lassen. Sie ist dabei                schränkt,\nvorbehaltlich anderer Vorschriften an keine Form                3. die sofortige Spurenaufnahme sowie die Ent-\ngebunden. Das Verfahren ist einfach und zweck-                     nahme von Wrackteilen, Trümmern, Bauteilen\nmäßig durchzuführen.                                               oder Stoffen sowie Bestandteilen der Ladung\n(3) Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt auf der                zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken,\nGrundlage der in Artikel 2 Buchstabe e der Verord-              4. das Anfordern der Untersuchung oder die Un-\nnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parla-                    tersuchung der unter Nummer 3 genannten Ge-\nments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errich-                  genstände und der freie Zugang zu den Ergeb-\ntung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit                 nissen solcher Untersuchungen,\ndes Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1)\nbezeichneten, von den Mitgliedstaaten der Euro-                 5. der freie Zugang zu allen Informationen und\npäischen Union und der Europäischen Kommission                     Aufzeichnungen einschließlich der Daten des\nentwickelten gemeinsamen Methodik zur Sicher-                      Schiffsdatenschreibers (VDR-Daten), die sich\nheitsuntersuchung von Seeunfällen. Im Rahmen                       auf ein Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine\nder Untersuchung kann von dieser Methodik in be-                   Mannschaft oder eine sonstige Person, einen\nsonderen Fällen abgewichen werden, soweit dies                     Gegenstand, einen Zustand oder einen Um-\nnach Lage des Falles und zum Erreichen der Unter-                  stand beziehen, sowie deren Erhebung durch\nsuchungsziele erforderlich ist.                                    Ansichnahme, Verarbeitung und Nutzung,\n(4) Die Bundesstelle berücksichtigt bei ihren Un-           6. die Vervielfältigung, insbesondere durch Ablich-\ntersuchungen die internationalen seefahrtbezoge-                   tung von Unterlagen, Aufzeichnungen, Zeug-\nnen Untersuchungsregelungen nach Buchstabe C                       nissen oder sonstigen Bescheinigungen (Unter-\nder Anlage, insbesondere die Leitlinien der Interna-               lagen) eines Schiffes sowie Unterlagen, die sich\ntionalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) über die                an Bord eines Schiffes befinden und einen Be-\nfaire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall                    zug zum Seeunfall haben,\nauf See (VkBl. 2010 S. 506).                                    7. der freie Zugang zu den Ergebnissen von Unter-\nsuchungen der Körper von Opfern und zu Tests,\n§ 21                                     die mit Proben aus Körpern von Opfern durch-\nEinleitung der Sicherheitsuntersuchung                     geführt werden,\n(1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle             8. das Anfordern von und der freie Zugang zu den\nseiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt                   Ergebnissen von Untersuchungen der am Be-\nfür jeden zu untersuchenden Seeunfall einen Unter-                 trieb des Schiffes beteiligten Personen oder an-\nsuchungsführer, der die Sicherheitsuntersuchung                    derer Personen, bei denen der Verdacht der\nleitet.                                                            Einflussnahme auf den Betrieb des Schiffes be-\nsteht, oder zu Tests an den ihnen entnomme-\n(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich                nen Proben,\ndie zur Erfüllung des Untersuchungszwecks not-\nwendigen Maßnahmen.                                             9. das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Infor-\nmationen durch ungehinderte Einsichtnahme in\n§ 22                                     die sachbezogenen schriftlichen und elektro-\nnischen Unterlagen des Eigentümers, des Be-\nUntersuchungsbefugnisse                             treibers oder des Herstellers des Schiffes und\n(1) Der Untersuchungsführer sowie die Unter-                   seiner Teile sowie der für die zivile Seefahrt und\nsuchungsfachkräfte und die Beauftragten für See-                   den Hafenbetrieb zuständigen Behörden des\nunfalluntersuchung, jeweils nach Weisung des Un-                   Bundes und der Klassifikationsgesellschaften\ntersuchungsführers, sind zur Erfüllung des Unter-                  sowie die Anfertigung entsprechender Verviel-\nsuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 im Benehmen                     fältigungen,\nmit der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbe-                10. das Ersuchen um den Beistand der zuständigen\nhörde befugt, alle erforderlichen Anordnungen und                  Behörden der jeweiligen beteiligten Staaten,\nMaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbeson-                   einschließlich der Besichtiger des Flaggen-\ndere                                                               staates und des Hafenstaates, der Bedienste-\n1. der ungehinderte Zugang zum Ort des Seeun-                    ten der Küstenwache, des für die Überwachung\nfalls sowie zu dem Schiff, Wrack einschließlich              des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der\nLadung, Ausrüstung und Trümmern sowie das                    Verkehrszentralen, der Such- und Rettungs-\nBetreten von Grundstücken; Grundstücke in                    diensteinheiten, der Lotsen und des sonstigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011             2285\nHafen- oder Seeschifffahrtspersonals, soweit            und gesetzliche Verpflichtungen zu berücksich-\ndies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks              tigen.\nnach § 9 Absatz 2 erforderlich ist.                        (3) Der Unfallort, die Unfallspuren, sämtliche\n(2) Der Direktor der Bundesstelle und die Unter-          Wrackteile und Trümmerstücke des Schiffes sowie\nsuchungsführer sind im Benehmen mit der zu-                  sonstiger Inhalt des Schiffes und der Ladung dürfen\nständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, eine               ohne Zustimmung der Bundesstelle nicht berührt\nAutopsie der sterblichen Überreste von Besat-                oder verändert werden. Gestattet sind lediglich\nzungsmitgliedern und anderen Personen an Bord                1. Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der\ndes Schiffes zu verlangen, wenn                                  in Satz 1 genannten Gegenstände zu verändern,\n1. der begründete Verdacht besteht, dass eine ge-            2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar dro-\nsundheitliche Störung Ursache des Seeunfalls                 henden Gefahr,\nist, oder\n3. die Bergung von und Erste-Hilfe-Maßnahmen an\n2. dies im Hinblick auf den Schutz der Personen an               Verletzten möglichst unter gleichzeitiger schrift-\nBord oder am Betrieb des Schiffes beteiligter                licher und bildlicher Dokumentierung ihrer Lage\nPersonen vor tödlichen Verletzungen erforderlich             am Unfallort oder im Verhältnis zum Unfallort.\nist. Die Leichenöffnung und die Ausgrabung\neiner beerdigten Leiche werden vom Richter                                         § 24\nbeim Amtsgericht angeordnet. Der Untersu-\nTeilnehmer am Untersuchungsverfahren\nchungsführer ist zu der Anordnung befugt, wenn\nder Untersuchungserfolg durch Verzögerung ge-               (1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei be-\nfährdet würde. § 87 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2          gründetem Interesse und auf ihr Verlangen je ein\nder Strafprozessordnung gilt entsprechend.               bevollmächtigter Vertreter anderer Staaten teil (Teil-\nnehmer), und zwar insbesondere\n(3) Die Sicherstellung von als Nachweismittel\ngeeigneten Spuren und Gegenständen hat in enger              1. des Flaggenstaates,\nZusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfol-              2. des Küstenstaates und\ngungsbehörde zu erfolgen. Dies gilt insbesondere             3. des Staates des Sitzes des Betreibers des\nfür solche Nachweismittel, die für einen erfolg-                 Schiffes.\nreichen Ausgang der Sicherheitsuntersuchung so-\nfort gesichert und ausgewertet werden müssen,                   (2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Berater hinzu-\nwie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer           zuziehen, die unter der Aufsicht des Untersu-\nund die Aufzeichnungsanlagen.                                chungsführers an der Sicherheitsuntersuchung in\neinem Umfang teilnehmen dürfen, der es den Teil-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und            nehmern ermöglicht, ihre für die Erfüllung des Un-\nStadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesse-              tersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderliche\nrung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsver-           Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu ge-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Pflich-              stalten.\nten am Betrieb der Schiffe beteiligter Personen, ins-\nbesondere des Schiffsführers, zur Unterstützung                 (3) Die Teilnahme an der Sicherheitsunter-\nder und Mitwirkung an den Sicherheitsuntersu-                suchung erstreckt sich unter der Aufsicht des Un-\nchungen, insbesondere zur Beweissicherung von                tersuchungsführers auf alle Bereiche der Sicher-\nDaten, Aufzeichnungen und Geräten im Zusam-                  heitsuntersuchung, insbesondere auf\nmenhang mit einem Seeunfall zu regeln.                       1. die Besichtigung des Unfallortes,\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                2. die Untersuchung des Schiffes oder seines\nAnordnungen der Bundesstelle im Rahmen der                       Wracks,\nSicherheitsuntersuchungen haben keine aufschie-              3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugen-\nbende Wirkung.                                                   befragungen mit der Möglichkeit, Befragungen\nzu weiteren Sachbereichen vorzuschlagen,\n§ 23\n4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesent-\nUnfallort                                 lichen Nachweismitteln,\n(1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem               5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen\nSeeunfall in deutschen Hoheitsgewässern oder in                  Dokumente,\nder deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone               6. die Teilnahme an den Auswertungen vorge-\nim Benehmen mit der zuständigen Strafverfol-                     schriebener Aufzeichnungen,\ngungsbehörde über Zutrittsrechte Dritter zu einem\nSchiff oder Wrack (Unfallort).                               7. die Teilnahme an weiterführenden Untersuchun-\ngen einschließlich der Beratungen über die Er-\n(2) Die Untersuchungsführer und Untersu-                      gebnisse, Ursachen und Sicherheitsempfehlun-\nchungsfachkräfte sind befugt, Personen, die sich                 gen,\nbereits am Unfallort aufhalten oder denen zunächst\nder Zutritt gestattet worden ist, den weiteren Auf-          8. Anregungen zum Untersuchungsumfang.\nenthalt zu untersagen, soweit die Gefahr besteht,               (4) Der Untersuchungsführer kann Sachverstän-\ndass der Untersuchungserfolg durch deren Anwe-               dige und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen.\nsenheit beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung            Der Umfang ihrer Mitwirkung wird nach Maßgabe\nüber die Zulässigkeit des Aufenthalts dieser Perso-          des Absatzes 2 vom Untersuchungsführer be-\nnen am Unfallort sind deren berechtigte Interessen           stimmt. Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsge-","2286         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nwässern prüft die Bundesstelle, ob genauere Er-                  schriftliche Äußerungen von ihnen einholen;\nkenntnisse dadurch gewonnen werden können,                       Zeugen dürfen dabei auch unter Ausschluss\ndass sie Sachverständige mit besonderen Kennt-                   von Personen, deren Interessen als für die Si-\nnissen des jeweiligen Schifffahrtsreviers beauftragt             cherheitsuntersuchung hinderlich gelten könn-\noder im Sinne des Satzes 1 hinzuzieht.                           ten, befragt werden,\n(5) Die Einleitung und Durchführung der Sicher-           3. Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen bei-\nheitsuntersuchung am Unfallort sind nicht von der                ziehen und einsehen, soweit nicht besondere\nAnwesenheit der Teilnehmer und deren Berater ab-                 Verwendungsbeschränkungen entgegenstehen.\nhängig.                                                         (2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1\n(6) Teilnehmer und deren Berater, Sachverstän-            und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer\ndige und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche           sind verpflichtet, der Bundesstelle ihnen bekannte,\nZustimmung der Bundesstelle nicht zum Stand der              für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach\nSicherheitsuntersuchung oder zu einzelnen Ergeb-             § 9 Absatz 2 erforderliche Tatsachen und Nach-\nnissen öffentlich äußern. Sie sind ausdrücklich da-          weismittel unaufgefordert mitzuteilen.\nrauf hinzuweisen. Die Untersuchungsführer und die               (3) Zeugen des Seeunfalls und der Vorgänge, die\nUntersuchungsfachkräfte sind zur besonderen Ver-             zu ihm geführt haben oder geführt haben können,\nschwiegenheit verpflichtet.                                  sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.\n(7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverstän-            Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen ver-\ndige und Helfer sind von der Sicherheitsunter-               weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen\nsuchung auszuschließen, wenn sie gegen dieses                der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-\nGesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlas-             zessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nsenen Rechtsvorschriften verstoßen haben.                    strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\n(8) Soweit die in den Absätzen 1 bis 7 genannten          nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nPersonen nach Maßgabe des Absatzes 2 Zugang                  setzen würde. Der Zeuge kann die Auskunft auch\nzu personenbezogenen Daten erhalten, gilt § 35               auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nAbsatz 5 entsprechend.                                       ihn der Gefahr eines gegen ihn gerichteten See-\namtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder eines sons-\n§ 25                                tigen erheblichen rechtlichen Nachteils aussetzen\nwürde, der ihn oder einen in Satz 2 bezeichneten\nBesorgnis der Befangenheit\nAngehörigen betrifft. Er ist über sein Recht zur Ver-\nLiegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen         weigerung der Auskunft zu belehren.\ngegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit\n(4) Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag\neiner an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten\nnach Maßgabe des Justizvergütungs- und -ent-\nPerson zu rechtfertigen, oder wird von einem Be-\nschädigungsgesetzes zu entschädigen.\ntroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes be-\nhauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die\nUnterabschnitt 5\nbetreffende Person\nUntersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe\n1. den Direktor der Bundesstelle oder im Falle\nseiner Verhinderung seinen Vertreter davon in\n§ 27\nKenntnis zu setzen,\nUntersuchungsbericht\n2. sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zu-\nnächst zu enthalten und                                     (1) Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein\n3. die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle            Untersuchungsbericht der Bundesstelle in einer\noder im Falle seiner Verhinderung seines Vertre-         der Art und Schwere des Seeunfalls angemessenen\nters zu befolgen.                                        Form verfasst. Dieser Untersuchungsbericht ver-\nweist auf den ausschließlichen Untersuchungs-\nBereits vorgenommene Untersuchungshandlungen                 zweck nach § 9 Absatz 2.\nbleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befan-\ngenheit den Direktor der Bundesstelle oder seinen               (2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über\nVertreter, so trifft das Bundesministerium für Ver-          1. die Einzelheiten des Hergangs des Seeunfalls,\nkehr, Bau und Stadtentwicklung die erforderlichen            2. die beteiligten Schiffe,\nAnordnungen.\n3. die äußeren Umstände,\n§ 26                                4. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen\nNachweismittel                               und Gutachten,\n(1) Der Untersuchungsführer und die Untersu-              5. Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchun-\nchungsfachkräfte bedienen sich aller für die Erfül-              gen und ihre Gründe,\nlung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2             6. die Auswertung aller Ergebnisse und\nerforderlichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum           7. die Feststellung der Ursachen oder der wahr-\nNachweis der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie                scheinlichen Ursachen des Seeunfalls.\ndürfen nach Maßgabe des Satzes 1 insbesondere\nDer Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der\n1. Auskünfte einholen,                                       Anonymität der an dem Seeunfall beteiligten natür-\n2. Zeugen, Sachverständige und andere für die Er-            lichen Personen zu erstellen. Der Untersuchungs-\nmittlungen wichtige Personen befragen und                bericht enthält nach Möglichkeit Sicherheitsemp-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011            2287\nfehlungen nach § 29; sie sind im Untersuchungs-                                        § 28\nbericht zu wiederholen, wenn sie wegen Gefahr im                  Veröffentlichung des Untersuchungsberichts\nVerzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu ei-\nnem früheren Zeitpunkt herausgegeben worden                      (1) Die Bundesstelle veröffentlicht den endgül-\nsind. Für Untersuchungsberichte über Seeunfälle,             tigen Untersuchungsbericht spätestens zwölf Mo-\ndie in den Anwendungsbereich der Richtlinie                  nate nach dem Seeunfall. Ist es im Falle eines sehr\n2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats             schweren Seeunfalls oder eines schweren Seeun-\nund des Inhalts Anhang I der Richtlinie 2009/18/EG.          falls, der unter den Anwendungsbereich der Richt-\nlinie 2009/18/EG fällt, der Bundesstelle nicht mög-\n(3) Die Bundesstelle erstellt zunächst einen Ent-         lich, den endgültigen Untersuchungsbericht inner-\nwurf des Untersuchungsberichts. Gelegenheit, sich            halb der in Satz 1 genannten Frist zu verfassen,\nzu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen             veröffentlicht die Bundesstelle innerhalb dieser\nTatsachen und Schlussfolgerungen zu äußern (An-              Frist einen Untersuchungszwischenbericht.\nhörung), gibt sie je nach Lage des Falles\n(2) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausferti-\n1. dem Betreiber des Schiffes,                               gung des endgültigen Untersuchungsberichts an\n2. dem Hersteller des Schiffes und seiner Teile,             1. die in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Ver-\nbindung mit Satz 4, genannten Personen oder\n3. dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern,                     Stellen,\nderen unmittelbare Verantwortungsbereiche be-            2. die Internationale Seeschifffahrts-Organisation,\ntroffen sind,                                                 es sei denn, der IMO-Code für die Sicherheits-\n4. den Aufsichtsbehörden der für die maritimen                    untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnis-\nVerkehrssicherungsdienste zuständigen Stellen,                sen auf See sieht eine solche Versendung nicht\nvor, und\n5. den in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaf-\n3. die Europäische Kommission, soweit dies nach\nten,\nder Richtlinie 2009/18/EG vorgesehen ist.\n6. den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen                Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Unter-\nnach § 29,                                               suchungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugs-\n7. dem Deutschen Wetterdienst sowie                          quelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Bereit-\n8. den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Ab-             stellung auf der Internetseite der Bundesstelle.\nsatz 1.                                                      (3) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausferti-\nBei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch              gung des Untersuchungszwischenberichts nach\nder Ehegatte oder Lebenspartner, ein volljähriger            Absatz 1 Satz 2 an die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nAbkömmling sowie die Eltern des Toten anhörungs-             und 3 genannten Personen und Stellen; eine Veröf-\nberechtigt. Die Sätze 2 und 3 sind auch anzuwen-             fentlichung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt, wenn mit\nden, wenn das Unfallopfer nach einem Seeunfall im            der Veröffentlichung eine Verbesserung der Sicher-\nSinne des § 1 des Verschollenheitsgesetzes als ver-          heit auf See verbunden sein kann, insbesondere\nschollen gilt oder nach § 5 des Verschollenheitsge-          soweit Sicherheitsempfehlungen nach § 29 Ab-\nsetzes für tot erklärt worden ist. Der Entwurf des           satz 2 Satz 1 herausgegeben worden sind.\nUntersuchungsberichts ist den in den Sätzen 2                    (4) Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbe-\nund 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten              reich der Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, be-\nPersonen oder Stellen zum Zweck der Anhörung                 rücksichtigt die Bundesstelle mögliche technische\nzu übersenden.                                               Anmerkungen der Europäischen Kommission zu\nden nach Absatz 2 übersandten Untersuchungsbe-\n(4) Begründete wesentliche Stellungnahmen, die\nrichten, die den Inhalt der Ergebnisse nicht beein-\ninnerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Ent-\nflussen, im Hinblick auf die Verbesserung der\nwurfs des Untersuchungsberichts eingehen, sind in\nQualität des Untersuchungsberichts.\ndem endgültigen Untersuchungsbericht zu berück-\nsichtigen. Abweichende Stellungnahmen von be-\n§ 29\nvollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1, die\ninnerhalb der in Satz 1 genannten Frist eingehen,                            Sicherheitsempfehlungen\nwerden ihm als Anhang beigefügt, wenn sie im Un-                 (1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Direk-\ntersuchungsbericht nicht berücksichtigt worden               tor der Bundesstelle herausgegeben. Die Sicher-\nsind.                                                        heitsempfehlungen sind an die Stellen zu richten,\n(5) Seeunfälle, deren Untersuchungsergebnisse             die sie in geeignete Maßnahmen umsetzen können.\nnicht von besonderer Bedeutung für die Sicherheit            Stellen in diesem Sinne können im Rahmen der Si-\ndes Seeverkehrs sind, werden mit einem summari-              cherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheits-\nschen Untersuchungsbericht abgeschlossen. Der                gesetzes auch einzelne Personen, Unternehmen\nsummarische Untersuchungsbericht gibt lediglich              oder Verbände sein.\nAuskunft über die an dem Seeunfall beteiligten                   (2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig\nSchiffe und den Unfallhergang. Er kann eine über-            vom Stand des Untersuchungsverfahrens als Früh-\nschlägige Bewertung des Seeunfalls enthalten. Eine           warnung herauszugeben, wenn die Bundesstelle zu\nGelegenheit zur Stellungnahme wird in diesem Fall            der Erkenntnis gelangt, dass dringend gehandelt\nnicht gegeben.                                               werden muss, um der Gefahr neuer Seeunfälle aus","2288        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\ngleichem oder ähnlichem Anlass vorzubeugen. Bei             der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungs-\nSeeunfällen im Anwendungsbereich der Richtlinie             handlungen nicht ohne Schwierigkeiten zu einem\n2009/18/EG unterrichtet sie darüber hinaus die              offensichtlich eindeutigen Ergebnis führen können,\nEuropäische Kommission, sofern sie aus den in               setzt die Bundesstelle nach der Anhörung der in\nSatz 1 genannten Gründen ein dringendes Handeln             § 27 Absatz 3 genannten Personen eine Untersu-\nauf Gemeinschaftsebene für erforderlich hält.               chungskammer ein.\n(3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss              (2) Die Untersuchungskammer verfasst den end-\nin angemessenem Verhältnis zu der sie auslösen-             gültigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das\nden Ursache stehen.                                         Wiederaufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen\n(4) Eine Sicherheitsempfehlung darf in keinem            des Absatzes 1 durchzuführen.\nFall zu einer Vermutung der Schuld oder Haftung                 (3) Die Untersuchungskammer besteht aus fünf\nfür einen Seeunfall führen.                                 Mitgliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern beschluss-\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen berich-         fähig. Den Vorsitz führt ein Untersuchungsführer; im\nten der Bundesstelle innerhalb einer von dieser ge-         Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet\nsetzten angemessenen Frist über die zur Umset-              der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner\nzung der Sicherheitsempfehlung getroffenen oder             Verhinderung sein Vertreter über den Vorsitz. Die\ngeplanten geeigneten Maßnahmen.                             übrigen Mitglieder und ihre Vertreter müssen über\nbesondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet\n§ 30                              der Technik in der Seefahrt, des Schiffsbetriebs\noder der maritimen Verkehrssicherungsdienste ver-\nAusländische Untersuchungsberichte\nfügen und dürfen nicht der Bundesstelle oder einer\n(1) Ausländische Untersuchungsberichte und               der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen oder dem\nderen Entwürfe, Teile davon und Dokumente, die              Hersteller des Schiffes oder einem der Hersteller\ndie Bundesstelle auf Grund ihrer Beteiligung an             seiner Teile angehören.\neiner Sicherheitsuntersuchung erhält, dürfen ohne\ndie ausdrückliche Zustimmung der ausländischen                  (4) Die Untersuchungskammer soll ihre Ergeb-\nUntersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder              nisse möglichst einstimmig erzielen; bei Stimmen-\nDritten zugänglich gemacht werden, es sei denn,             gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\ndie ausländische Untersuchungsbehörde hat diese             Ausschlag. Abweichende Ansichten sind als geson-\nUnterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben.         derte Darstellung dem Untersuchungsbericht anzu-\n§ 27 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                     fügen.\n(2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung aus-           (5) Die Untersuchungskammer ordnet und ver-\nländischer Untersuchungsberichte nicht verpflich-           teilt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre\ntet. Im Falle einer Veröffentlichung ist § 28 Absatz 2      Mitglieder. Sie tritt jedoch nach außen nur als die\nSatz 1 entsprechend anzuwenden, sofern dies nicht           Untersuchungskammer auf.\nbereits durch den ausländischen Staat erfolgt ist.\nUnterabschnitt 7\n§ 31                                              Allgemeine Vorschriften\nWiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens\nWerden innerhalb von zehn Jahren nach Fertig-                                       § 33\nstellung des Untersuchungsberichts wesentliche                Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten\nneue Tatsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle                  (1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefug-\nvon Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter             ten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer\nVertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Ab-           nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befug-\nsatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4,         nisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene\ngenannten Personen und Stellen das Verfahren                Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von\nwieder auf. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf          einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von\nvon sechs Monaten nach der Veröffentlichung des             Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen\nUntersuchungsberichts gestellt werden. Gegen die            der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall\nAblehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme                  Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nut-\nkann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das               zen, soweit dies für die Erfüllung des Untersu-\nfür den Sitz der Bundesstelle zuständige Oberver-           chungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist.\nwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist             Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identi-\nunanfechtbar.                                               fizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die\nrelevanten Daten der an Bord befindlichen Passa-\nUnterabschnitt 6                         giere und Ladung fest.\nUntersuchungskammer\n(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Ab-\nsatzes 1 sind\n§ 32\n1. Name und Vorname,\nZuständigkeit\n(1) Bei Seeunfällen von besonderer Bedeutung             2. Anschrift     und   Telekommunikationsinformatio-\nund Schwere, deren Sicherheitsuntersuchung nach                  nen,\nArt und Umfang das übliche Maß überschritten hat            3. Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das\nund bei denen die Auswertung und Kombination                     Schiff betreibenden Unternehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011              2289\n4. die nachgewiesenen Befähigungen,                          dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet\n5. Beruf und beruflicher Werdegang,                          werden.\n6. Seediensttauglichkeit,                                                             § 35\n7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand                            Übermittlung an öffentliche Stellen\nund Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug\nzum Seeunfall gesehen werden kann.                          (1) Eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 be-\nzeichneten Informationen und Daten an öffentliche\nIm Falle der an Bord befindlichen Passagiere wer-            Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse\nden nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3                 die Übermittlung für\nerhoben.\n1. die Sicherheit im Seeverkehr,\n(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften\ndieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten per-             2. die Erteilung oder die Entziehung von Erlaubnis-\nsonenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche                  sen und Genehmigungen im Zusammenhang mit\nErklärungen, sind durch technisch-organisatorische               dem Betrieb des Schiffes,\nMaßnahmen nach § 9 in Verbindung mit der Anlage              3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die\ndes Bundesdatenschutzgesetzes gegen unbefugte                    Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zu-\nNutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte                   sammenhang mit dem Seeunfall erforderlich ist.\nEinsichtnahme besonders zu schützen.                             Ferner ist eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1\n(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden                  bezeichneten Informationen und Daten an die\nentweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1                  zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der In-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtauto-                    formation von Angehörigen der vom Seeunfall\nmatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-                   Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung\ndatenschutzgesetzes in Akten gespeichert.                        berechtigter Interessen dieser Personen erfor-\nderlich ist.\n§ 34                                  (2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Über-\nmittlung sind personenbezogene Daten in den Auf-\nVertraulichkeit\nzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies\n(1) Die Bundesstelle darf vorbehaltlich des § 35          wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar.\ndie nachstehenden Informationen und Daten zu                 Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 34\nkeinem      anderen      Zweck     als  dem     einer        Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbe-\nSicherheitsuntersuchung im Sinne dieses Ab-                  richt enthalten sind, werden – ausgenommen im\nschnitts freigeben:                                          Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht über-\n1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklä-              mittelt.\nrungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeich-              (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nnungen), die von der Bundesstelle oder in ihrem          kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die\nAuftrag im Verlauf der Sicherheitsuntersuchung           Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen\nerfasst oder niedergeschrieben worden sind,              Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht be-\n2. Informationen, die die Identität von Personen             gehrende öffentliche Stelle unter Angaben von\npreisgeben, die im Rahmen der Sicherheits-               Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Infor-\nuntersuchung ausgesagt haben, oder                       mationen und Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe\nnicht ausreichen würde. Satz 1 gilt entsprechend\n3. Informationen besonders empfindlicher und pri-            für Angehörige der vom Seeunfall Betroffenen,\nvater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene          wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist.\nInformationen über Personen, die von dem See-            § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entspre-\nunfall betroffen sind.                                   chend anzuwenden.\n(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersu-                (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nchungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusam-            Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und\nmengefasster und anonymisierter Form und nur                 unter Berücksichtigung des § 34 können Akten und\ndann aufgenommen, wenn sie von Belang für die                Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Ein-\nAnalyse des untersuchten Seeunfalls sind.                    sichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden,\n(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur          soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für\nTeilnahme eines bevollmächtigten Vertreters nach             Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsver-\n§ 24 Absatz 1, sofern nichts anderes vorgeschrie-            fahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in\nben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende                unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich\nStaat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Ver-         ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist ent-\nfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit            sprechend anzuwenden. Im Falle einer Wiederauf-\ngewährt und dass er im Sinne des Abschnitts 10               nahme nach § 31 sind die Verwaltungsbehörden\ndes IMO-Codes für die Sicherheitsuntersuchung                und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der\nvon Seeunfällen und Vorkommnissen auf See eine               Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.\nFreigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkennt-                 (5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des\nnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Ein-               § 33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken\nschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist.               an die in § 14 genannten Stellen übermitteln, soweit\n(4) Aussagen einer Person im Rahmen einer                 dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit\nSicherheitsuntersuchung nach diesem Abschnitt                der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben er-","2290         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines Be-            übersenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße\ntroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den             Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.\nin § 14 genannten Stellen ein angemessenes Da-                Behörden und als gemeinnützig anerkannte Orga-\ntenschutzniveau gewährleistet ist. Der Empfänger              nisationen, die Arbeit zur Sicherheit im Seeverkehr\nist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Da-            leisten, erhalten diese Auswertungen und Statis-\nten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt wer-             tiken kostenlos.\nden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt\nworden sind.                                                                            § 38\nBeteiligung am Such- und Rettungsdienst\n§ 36\nDie Bundesstelle wirkt beim Such- und Ret-\nAufbewahrungs- und Löschungsfristen                    tungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche In-\n(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten be-           formationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene\nträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre.            hierfür erforderliche Informationen an die am Such-\nAlle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.                und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stel-\n(2) Automatisiert und nicht automatisiert in               len übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach\nDateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen                einem vermissten Schiff ist zwischen der für die\nmit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren,              Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zu-\nim Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.                ständigen Stelle und der Bundesstelle Einverneh-\nmen herzustellen.“\n(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt\nmit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsunter-        23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39\nsuchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-              bis 55.\nbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundes-         24. In dem neuen § 39 werden die Wörter „schaden-\narchivgesetzes sind anzuwenden.                               oder gefahrverursachender Vorkommnisse“ durch\ndie Wörter „von Seeunfällen“ ersetzt.\n§ 37\n25. Im neuen § 40 werden die Wörter „Buchstaben C\nArbeit zur Verbesserung                        und D“ durch die Wörter „Buchstaben D und E“ er-\nder Sicherheit im Seeverkehr                     setzt.\n(1) Die Bundesstelle trägt zur Verbesserung der        26. Im neuen § 41 werden in Absatz 2 die Wörter\nSicherheit im Seeverkehr mit dem Ziel der Verhü-              „Buchstaben C oder D“ durch die Wörter „Buch-\ntung von Seeunfällen bei, indem sie Statistiken               staben D oder E“ ersetzt.\nführt und auswertet, Informationen über Seeunfälle\n27. In dem neuen § 42 werden\nveröffentlicht, Daten über Seeunfälle, die in den An-\nwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen,             a) in Absatz 1 die Angabe „§ 22 Abs. 3“ durch die\neinschließlich der aus den Sicherheitsuntersuchun-                Angabe „§ 41 Absatz 3“ und\ngen gewonnenen Erkenntnisse, unter Einhaltung der             b) in Absatz 2\nVorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2009/18/EG\naa) die Angabe „§ 22 Abs. 1“ durch die Angabe\nan die von der Europäischen Kommission nach der\n„§ 41 Absatz 1“,\nRichtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische\nelektronische Datenbank „Europäisches Informa-                    bb) die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1“ durch die\ntionsforum für Unfälle auf See“ sowie an die Inter-                   Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ und\nnationale Seeschifffahrtsorganisation weiterleitet                cc) die Angabe „§ 31 Abs. 5“ durch die Angabe\nund sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.                        „§ 50 Absatz 5“\n(2) Die Bundesstelle führt eine anonymisierte              ersetzt.\nStatistik über Seeunfälle, die jährlich zu veröffent-\n28. In dem neuen § 44 werden in Absatz 2\nlichen ist.\na) die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 49“ und\n(3) Die Statistik erfasst insbesondere\nb) die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 48“\n1. die beteiligten Schiffe nach Flaggenstaat,\nSchiffstyp, Herstellerwerft, Art der Beschädi-            ersetzt.\ngung des Schiffes, Art der Drittschäden und Um-       29. In dem neuen § 46 werden\nweltschäden, bei der Beförderung gefährlicher\na) in Absatz 1 die Angabe „§ 29 Abs. 7 und 8“\nGüter die Art des Gefahrguts, soweit relevant,\ndurch die Wörter „§ 48 Absatz 7 und 8“ und\n2. die Zahl der Personen an Bord des Schiffes,\nb) in Absatz 2 die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“\n3. die Zahl der verunglückten Personen an Bord                    durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2“\nund die Unfallfolgen, insbesondere tödliche,\nschwere, andere Verletzungen,                             ersetzt.\n4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des             30. In dem neuen § 48 wird in Absatz 7 die Angabe\nUnfalls, insbesondere Betriebsphase, Art des              „§ 31 Abs. 1, 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 50 Ab-\nSeeunfalls, sowie ermittelte Unfallursachen.              satz 1, 2 oder 4“ ersetzt.\n(4) Die Bundesstelle wertet deutsche und aus-          31. In dem neuen § 49 werden in Absatz 2\nländische Statistiken über Seeunfälle aus.                    a) in Satz 1 Nummer 3\n(5) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswer-                  aa) die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4“ durch die\ntungen und Statistiken gegen Kostenerstattung                         Wörter „§ 50 Absatz 1 bis 4“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011           2291\nbb) die Angabe „§ 31 Abs. 1 und 4“ durch die                 cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nWörter „§ 50 Absatz 1 und 4“,\n„3. entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht\ncc) die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch die Angabe                         wahrheitsgemäß aussagt,“.\n„§ 50 Absatz 2“ und\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1“\ndd) die Angabe „§ 31 Abs. 3“ durch die Angabe                     durch die Angabe „§ 47 Absatz 1“ ersetzt.\n„§ 50 Absatz 3“ und\nee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4“\nb) in Satz 2 die Angabe „§§ 20 bis 23“ durch die                     durch die Angabe „§ 50 Absatz 4“ ersetzt.\nAngabe „§§ 39 bis 41“\nff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 31 Abs. 5\nersetzt.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 5\n32. In dem neuen § 50 wird in Absatz 5 die Angabe                        Satz 2“ ersetzt.\n„§ 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 49\nAbsatz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt.                            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n33. In dem neuen § 51 werden                                           „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann\na) in Absatz 1 die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“            1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer\ndurch die Wörter „§ 49 Absatz 2 Satz 1 Num-                      Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend\nmer 3“ und                                                       Euro und\nb) in Absatz 3 die Angabe „§ 31 Abs. 1, 2 oder 4“               2. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\ndurch die Wörter „§ 50 Absatz 1, 2 oder 4“\ngeahndet werden.“\nersetzt.\n35. Die folgenden §§ 56 und 57 werden angefügt:\n34. Der neue § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 56\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung\naa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1\nund 1a ersetzt:                                          Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n„1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Ab-              Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesse-\nsatz 4 oder einer vollziehbaren Anord-            rung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsver-\nnung auf Grund einer solchen Rechts-              ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die             Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der\nRechtsverordnung für einen bestimmten             völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift            auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden\nverweist,                                         oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft\ngetretenen seefahrtbezogenen internationalen Un-\n1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Un-             tersuchungsregelungen zu ändern.\nfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder\nTrümmerstück des Schiffes oder sons-\n§ 57\ntigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung\nberührt oder verändert,“.                                          Übergangsregelung\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1               Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die\nin Verbindung mit § 14 Abs. 7 Satz 1 des              vor dem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind,\nFlugunfall-Untersuchungs-Gesetzes“ durch              sind nach den am 30. November 2011 geltenden\ndie Wörter „§ 24 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.            Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.“","2292         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\n36. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2)\nInternationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen\nA. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von\nUntersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit\n1. Artikel 94 Absatz 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – sowie Artikel 194 Absatz 1 und 3\nBuchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)\n2. Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über\nMindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606)\n3. Kapitel XI-1, Regel 6 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (SOLAS), angenommen durch Entschließung MSC 257(84) der Internationalen Seeschiff-\nfahrt-Organisation (IMO) am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II S. 457 (458 f.)), in Verbindung mit Teil I und II\ndes Codes über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersu-\nchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code) (MSC.255(84)),\nangenommen am 16. Mai 2008 (VkBl. 2010 S. 632)\n4. Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deut-\nschen Übersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)\n5. Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249)\n6. Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nzung durch Schiffe (MARPOL) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen\ndeutschen Übersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)\nB. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung\nvon Seeunfällen\n1. Artikel 5 und 12 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999\nüber ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgast-\nschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)\n2. Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung\nder Grundsätze für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richt-\nlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114)\nC. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und\nNormen zugrunde gelegt werden müssen\n1. Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See der Internationalen Seeschifffahrts-\nOrganisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung\nA.884(21) vom 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21)\n2. Entschließung A.987(24) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), angenommen am 1. De-\nzember 2005 (Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (VkBl. 2010 S. 506))\n– Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (IMO-Rundschreiben Nr. 2711\nvom 26. Juni 2006 (VkBl. 2010 S. 506))\nD. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung\n1. Verpflichtungen zu Untersuchungsmaßnahmen\n1.1 Artikel 94 Absatz 6 Satz 2 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – SRÜ\n1.2 Regel I/5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)\n(BGBl. 1982 II S. 297; 1988 II S. 1118)\n2. Schranken der Untersuchung Artikel 97 Absatz 3 SRÜ\nE. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug\n– Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die\nAusbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011                 2293\nArtikel 2                                                             Artikel 3\nÄnderung des                                                        Änderung des\nSeeaufgabengesetzes                                      Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-                     Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-\nkanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),                sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli            S. 2026), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes\n2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie             vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert\nfolgt geändert:                                                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                  1. In § 3 Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und der               mer 6a eingefügt:\nnachfolgende Satzteil gestrichen.                             „6a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                       denen Befähigungszeugnisse und sonstige Er-\nfügt:                                                               laubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen\nangeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden\n„(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe                       über Befähigungszeugnisse und sonstige Er-\nnach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen                         laubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezo-\nWasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle ein-                          gen werden können,“.\nschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit\nanhalten und deren Betriebs- und Geschäfts-                2. § 6 wird wie folgt geändert:\nräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-                 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nchend.“                                                           fügt:\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die                     „(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe\nWörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.                         nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen\n2. § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden                       Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle ein-\nNummern 3 und 3a ersetzt:                                            schließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit\nanhalten und deren Betriebs- und Geschäfts-\n„3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anfor-                      räume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nderungen an die Besetzung von Wasserfahrzeu-                     chend.“\ngen, einschließlich der Besetzung von Traditi-\nonsschiffen und Sportfahrzeugen, sowie die Eig-              b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die\nnung und Befähigung der Besatzungsmitglieder                     Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.\nsolcher Fahrzeuge;\nArtikel 4\n3a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach\ndenen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs                   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ndes      Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes            entwicklung kann den Wortlaut des Seesicherheits-Un-\nBefähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse             tersuchungs-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nerteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet,            Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nFahrverbote erteilt und Urkunden über Befähi-             bekannt machen.\ngungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vor-\nläufig sichergestellt oder eingezogen werden                                           Artikel 5\nkönnen;“.                                                    Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}