{"id":"bgbl1-2011-59-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":59,"date":"2011-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/59#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_59.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"2011-11-22T00:00:00Z","page":2272,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["2272         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nGesetz\nzur Änderung des\nGüterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes\nVom 22. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er\nsen:                                                               die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments\nArtikel 1                                  und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Fest-\nÄnderung des                                  legung gemeinsamer Regeln für die Zulassung\nGüterkraftverkehrsgesetzes                           zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und\nzur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl.\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                   L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Vor-\n(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 10 des                aussetzungen für die Ausübung des Berufs ei-\nGesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)                   nes Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n1. Der 6. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt\ngefasst:                                                          „(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag\nneben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausferti-\n„6. Abschnitt                              gungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für\nGebühren und                                diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit\nAuslagen, Ermächtigungen                          nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der\njeweils geltenden Fassung zur Verfügung ste-\nhen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund de-\n§ 22 Gebühren und Auslagen\nren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz\n§ 23 Ermächtigungen zum Erlass von Durchfüh-                   nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des\nrungsbestimmungen“.                                     Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für\nden Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-\n„3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahr-\nden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom\nzeuge müssen vom eigenen Personal des Un-\n14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fas-\nternehmens geführt werden oder von Personal,\nsung erteilt wurden, können im Verfahren auf Er-\ndas dem Unternehmen im Rahmen einer ver-\nteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung\ntraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt\nnicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Ver-\nworden ist.“\nringert sich nach der Ausstellung von Ausferti-\n3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          gungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht\na) In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                  nur vorübergehend, so hat das Unternehmen\nwerden die Wörter „Mittelpunkt des Standorts                überzählige Ausfertigungen an die zuständige\ndes Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1                 Behörde zurückzugeben. Stellt das Unterneh-\nSatz 1 der Straßen-Verkehrs-Zulassungsord-                  men den Betrieb endgültig ein, so hat es die Er-\nnung“ durch die Wörter „regelmäßigen Standort               laubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zu-\ndes Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz              rückzugeben.\ndes Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1                 (4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedin-\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt                  gungen oder mit Auflagen erteilt werden.\nund wird das Wort „sowie“ gestrichen.\n(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\nb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende des Sat-                 nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis\nzes durch das Wort „sowie“ ersetzt.                         hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis\nc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                            ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen\n„9. die Beförderung von Postsendungen im                    eintreten, die zur Versagung hätten führen\nRahmen     von    Universaldienstleistungen            müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach\ndurch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1             Landesrecht zuständigen Behörden davon in\nder    Post-Universaldienstleistungsverord-            Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm\nnung.“                                                 obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen\nwiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstatt-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                   liche Versicherung nach § 284 der Abgabenord-\na) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz             nung abgegeben hat.“\nersetzt:                                                 c) In Absatz 5a wird jeweils das Wort „Erlaubnisbe-\n„Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen               hörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-\nUnternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die              ständige Behörde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011              2273\nd) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nfügt:                                                         „Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der\n„(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,                Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. No-\ndass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter                  vember 2003 betreffend die Rechtsstellung der\ndie Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverläs-                langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsan-\nsigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG)                    gehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44) ha-\nNr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unterneh-               ben außerdem die langfristige Aufenthaltsbe-\nmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von                   rechtigung-EG mitzuführen und Kontrollberech-\nGüterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden.                tigten auf Verlangen auszuhändigen.“\nDas Untersagungsverfahren gegen diese Perso-            8. § 7a Absatz 5 wird aufgehoben.\nnen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfah-\nrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt wer-        9. § 7b wird wie folgt geändert:\nden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem               a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-\nVerkehrsleiter die Führung von Güterkraftver-                 ter „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tat-                Nr. 881/92“ durch die Wörter „Artikel 5 der Ver-\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine                   ordnung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.\nUnzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Be-\nstandskraft der Untersagungsverfügung kann                       „(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5\ndie Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn                 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird von\nhierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig               der nach Landesrecht zuständigen Behörde er-\nvor der Entscheidung über die Untersagung der                 teilt.“\nFührung von Güterkraftverkehrsgeschäften ge-           10. In § 7c Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Arti-\ngenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrs-                 kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92“\nleiter gibt die nach Landesrecht zuständige                durch die Wörter „den Artikeln 3 und 5 der Verord-\nBehörde dem Bundesamt für Güterverkehr Ge-                 nung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.\nlegenheit zur Stellungnahme.“                          11. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 6 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:            „Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit\n„3. die Voraussetzungen für die Erteilung zu-              des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf\nsätzlicher beglaubigter Kopien nach Maß-              ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den\ngabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in             Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\nder jeweils geltenden Fassung sowie                   noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraft-\n4. die Voraussetzungen zur Rücknahme und                   verkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Fest-\nzum Widerruf der Entscheidung über die Er-            stellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit\nteilung der beglaubigten Kopien entspre-              weiterführen.“\nchend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung          12. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „vom Bundes-\n(EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden           ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nFassung“.                                             und vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                           schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter\n„von der Bundesregierung mit Zustimmung des\n„(7) Die nach Landesrecht zuständigen Be-              Bundesrates“ ersetzt.\nhörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen\n(EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und          13. § 12 wird wie folgt geändert:\ndie auf diesem Gesetz beruhenden Verordnun-                a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewerblichen“\ngen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt                  gestrichen.\nist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren           b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nZuständigkeitsbereich das Unternehmen seine\nNiederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verord-              aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „268,“\nnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Nie-                     die Angabe „269, 273, 281,“ eingefügt.\nderlassung besteht, richtet sich die Zuständig-               bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.“                           „2. §§ 21, 22 oder 22b des Straßenverkehrs-\n5. In § 4 wird das Wort „Erlaubnisbehörde“ durch die                         gesetzes,“.\nWörter „nach Landesrecht zuständige Behörde“ er-                 cc) Nummer 2c wird aufgehoben.\nsetzt.\ndd) In Nummer 3 wird das Wort „fünfzig“ durch\n6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung                       das Wort „vierzig“ ersetzt.\n(EWG) Nr. 881/92“ durch die Wörter „und 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.                      14. § 13 wird wie folgt geändert:\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                  a) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 881/92“ durch die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Eu-                 Wörter „den Artikeln 3 und 5 der Verordnung\nropäischen Parlaments und des Rates vom                       (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.\n21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für\nden Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom                           „(3) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-\n14.11.2009, S. 72)“ gestrichen.                               gen die Untersagung der Weiterfahrt nach den","2274          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nAbsätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende                       waffen in der Fassung der Bekanntmachung\nWirkung.“                                                        vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in\n15. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                  der jeweils geltenden Fassung,\n„Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-,                    3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem\nStraßen- und Binnenschiffsgüterverkehr, den Luft-                   Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs in der\nverkehr sowie die Logistik. Mit der Marktbeobach-                   Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-\ntung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und                     ber 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils gel-\nLogistikmarkt frühzeitig erkannt werden.“                           tenden Fassung sowie durch das Gesetz zur\nSicherung von Verkehrsleistungen vom\n16. § 15 wird wie folgt geändert:\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          geltenden Fassung übertragen sind,\n„§ 15                                  4. Überwachung der Einhaltung der für Ver-\nDatei über Unternehmen                             kehrsunternehmer geltenden Pflichten ein-\ndes gewerblichen Güterkraftverkehrs                       schließlich der Verfolgung und Ahndung von\nund des gewerblichen Personenverkehrs mit                      Zuwiderhandlungen,\nKraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei)“.                 5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                    des § 14a und\n„(1) Das Bundesamt führt die Verkehrsunter-                6. Beantwortung von Anfragen von Erteilungs-\nnehmensdatei über alle im Inland niedergelasse-                  behörden und zuständigen öffentlichen Stel-\nnen Unternehmen des gewerblichen Güterkraft-                     len in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nverkehrs und des gewerblichen Personenver-                       Union zum Zweck der Überprüfung der Ein-\nkehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar fest-                  haltung der Zugangsvoraussetzungen zum\nstellen zu können, über welche Berechtigungen                    Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrs-\n(Erlaubnis nach § 3, Gemeinschaftslizenz nach                    unternehmers\nArtikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,                  verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung\nCEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmi-                         der genannten Aufgaben erforderlich ist.“\ngung, bilaterale Genehmigung für den grenz-\nüberschreitenden gewerblichen Güterkraftver-               e) In Absatz 5 wird das Wort „Datei“ durch das\nkehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Ver-             Wort „Verkehrsunternehmensdatei“ ersetzt.\nordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen                f) In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 2\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober                      Satz 1 gespeicherten Daten“ durch die Wörter\n2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang                    „in der Verkehrsunternehmensdatei gespeicher-\nzum grenzüberschreitenden Personenkraftver-                   ten Daten“ und die Wörter „ein Jahr“ durch die\nkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung                    Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.\n(EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\ng) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nS. 88) sowie Genehmigungen nach dem Perso-\nnenbeförderungsgesetz zur Beförderung von                        „(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nPersonen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr                 und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch\noder im Gelegenheitsverkehr) die jeweiligen Un-               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nternehmer verfügen. Die Verkehrsunternehmens-                 rates die Einzelheiten der Führung der Verkehrs-\ndatei muss nach näherer Bestimmung durch                      unternehmensdatei zu regeln, insbesondere das\nRechtsverordnung gemäß Absatz 7 einen allge-                  Nähere\nmein zugänglichen Teil enthalten.                             1. zu den in der Verkehrsunternehmensdatei zu\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde                   speichernden Daten einschließlich der Anga-\nübermittelt dem Bundesamt unverzüglich die                       ben zur Identifizierung der Unternehmen, der\nnach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-                      Inhaber, der geschäftsführungs- und vertre-\nnung gemäß Absatz 7 zu speichernden oder zu                      tungsberechtigten Gesellschafter, der gesetz-\neiner Änderung einer Eintragung führenden Da-                    lichen Vertreter sowie Verkehrsleiter,\nten im Wege der Datenfernübertragung.“                        2. zur Veröffentlichung des allgemein zugängli-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die in Ab-                 chen Teils der Datei,\nsatz 2 Satz 1 genannten Daten“ durch die Wörter               3. zum Verfahren der Übermittlung von Daten an\n„ihm übermittelte Daten“ ersetzt.                                und durch das Bundesamt,\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n4. über Zugriffsrechte und das Verfahren der Er-\n„(4) Das Bundesamt darf die in der Verkehrs-                  teilung von Auskünften,\nunternehmensdatei gespeicherten Daten für die\n5. zur Verantwortung für den Inhalt der Ver-\n1. Erteilung von CEMT-Genehmigungen und bi-                      kehrsunternehmensdatei und die Datenpflege\nlateralen Genehmigungen für den grenzüber-                   sowie\nschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr,\n6. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzge-\n2. Beantwortung von Anfragen der für die Ertei-                  setzes erforderlichen technischen und organi-\nlung der Genehmigung zur Beförderung von                     satorischen Maßnahmen.“\nKriegswaffen zuständigen Behörden nach\nder Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß       17. § 16 wird wie folgt geändert:\ndem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011             2275\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der zur Füh-               (3) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt-\nrung der Güterkraftverkehrsgeschäfte be-             stelle Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der\nstellten Personen“ durch die Wörter „der             Europäischen Union über schwerwiegende Ver-\nVerkehrsleiter“ ersetzt.                             stöße gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in\nArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1071/2009 genannten Bereichen, die in einem\n„1. Geburtsname, Familienname, Vorname,              Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen\nGeschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,            mit Sitz im Inland begangen wurden, von Amts we-\nGeburtsstaat und Staatsangehörigkeit             gen an die jeweils zuständige Erteilungsbehörde\ndes Betroffenen, seine Stellung im Un-           weiter. Das Bundesamt leitet Mitteilungen der zu-\nternehmen sowie Name und Anschrift               ständigen Landesbehörde über anlässlich des\ndes Unternehmens,“.                              übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ord-               im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung\nnungswidrigkeit“ die Wörter „und die ange-           (EG) Nr. 1072/2009 und des Artikels 22 Absatz 1 der\nwendeten Bußgeldvorschriften“ eingefügt.             Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die nationale\nKontaktstelle des mitteilenden Mitgliedstaates der\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                     Europäischen Union weiter.\n„4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres                (4) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt-\nErlasses und dem Datum des Eintritts             stelle von Amts wegen Anfragen von zuständigen\nder Rechtskraft, gerichtliche Entschei-          Landesbehörden zu bestandskräftigen Entschei-\ndungen in Bußgeldsachen mit dem Da-              dungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der\ntum der Entscheidung und dem Datum               Europäischen Union, durch die einer bestimmten\ndes Eintritts ihrer Rechtskraft sowie je-        Person nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und\nweils die entscheidende Stelle samt Ge-          des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\nschäftsnummer oder Aktenzeichen und“.            die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „zur Führung der             Unzuverlässigkeit untersagt wird, an nationale Kon-\nGüterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Perso-            taktstellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nnen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.            päischen Union weiter. Das Bundesamt leitet an\ndie anfragende Landesbehörde in diesem Zusam-\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Erlaubnisbehörde“             menhang eingegangene Antworten aus anderen\ndurch die Wörter „nach Landesrecht zuständi-             Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.\ngen Behörde“ und die Wörter „zur Führung der\n(5) Das Bundesamt erteilt als nationale Kontakt-\nGüterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Perso-\nstelle den nationalen Kontaktstellen anderer Mit-\nnen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.\ngliedstaaten der Europäischen Union auf Anfrage\n18. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:                      Auskunft über Personen, denen eine deutsche\n„§ 17                               Behörde nach § 3 Absatz 5b die Führung von Kraft-\nverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit be-\nNationale Kontaktstelle                      standskräftig untersagt hat, soweit dies für die Ent-\nund europäischer Informationsaustausch                 scheidung über den Zugang zum Beruf des Güter-\n(1) Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle             und Personenkraftverkehrsunternehmers erforder-\nnach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)                  lich ist. Die für eine Untersagung nach Satz 1 zu-\nNr. 1071/2009.                                                ständige Landesbehörde teilt dem Bundesamt un-\nverzüglich eine Untersagung und die Identifizie-\n(2) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt-           rungsdaten des Betroffenen mit; das Bundesamt\nstelle Daten über schwerwiegende Verstöße gegen               darf die Identifizierungsdaten für den in Satz 1 ge-\nGemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6                 nannten Zweck speichern. Wird die persönliche\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)                      Ausübung von Verkehrsgeschäften wieder gestattet\nNr. 1071/2009 genannten Bereichen, die in einem               oder wird die Untersagung aus anderen Gründen\nGüter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen                  gegenstandslos, teilt die zuständige Behörde dies\nmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-           dem Bundesamt unverzüglich mit, das die Identifi-\nischen Union begangen wurden, von Amts wegen                  zierungsdaten unverzüglich löscht.\nan die nationale Kontaktstelle des Niederlassungs-\nmitgliedstaates weiter. Hierzu übermitteln Staatsan-             (6) Die Datenübermittlung zwischen den beteilig-\nwaltschaften und Verwaltungsbehörden im Sinne                 ten inländischen Stellen und dem Bundesamt er-\ndes § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über                  folgt im Wege der Datenfernübertragung. Dabei\nOrdnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Ein-                  sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\ntritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung          chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-\noder des Bußgeldbescheides die erforderlichen In-             schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbe-\nformationen einschließlich personenbezogener Da-              sondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der\nten. Das Bundesamt leitet Mitteilungen aus dem                Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allge-\nNiederlassungsmitgliedstaat über anlässlich des               mein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand\nübermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen                 der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-\nim Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung              fahren anzuwenden.\n(EG) Nr. 1072/2009 und des Artikels 22 Absatz 1 der              (7) Den Inhalt der für die Zwecke der Absätze 2\nVerordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die übermit-                 bis 5 erforderlichen Informationen sowie die Einzel-\ntelnde deutsche Stelle weiter.                                heiten der Kommunikation zwischen den beteiligten","2276           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\ninländischen Stellen und dem Bundesamt ein-                                 unbeladener Einfahrt eine Kabotagebe-\nschließlich der Vorgaben über den Aufbau der                                förderung in Deutschland durchführt\nDatensätze und der Datenstruktur regeln Durchfüh-                           oder“.\nrungsbestimmungen, die vom Bundesamt mit Zu-                      ee) In Nummer 7 werden die Wörter „oder\nstimmung des Bundesministeriums für Verkehr,                           Deutschland später als drei Tage nach der\nBau und Stadtentwicklung erlassen und geändert                         unbeladenen Einfahrt wieder verlässt“ ge-\nwerden.“                                                               strichen.\n19. Der bisherige § 17 wird § 17a und die Wörter „Eu-              d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nropäische Gemeinschaft“ werden durch die Wörter\n„Europäische Union“ ersetzt.                                         „(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n20. § 19 wird wie folgt geändert:\n1. im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbe-\naa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:                             scheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Ver-\n„1c. einer vollziehbaren Auflage nach § 3                    ordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt\nAbsatz 4 zuwiderhandelt,“.                             worden ist,\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          2. Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1072/2009 betreibt, ohne Inha-\n„4. entgegen § 7 Absatz 2 die Berechtigung,                  ber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4\neinen Nachweis, den Pass, die langfris-                  der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein,\ntige Aufenthaltsberechtigung-EG oder                     oder\nein Dokument nicht mitführt oder die Be-\nrechtigung, einen Nachweis oder die                  3. im Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1\nlangfristige Aufenthaltsberechtigung-EG                  der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 einen\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“.               Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheini-\ngung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung\ncc) In Nummer 12 werden nach der Angabe                           (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden\n„nach § 13“ die Wörter „Absatz 1 oder Ab-                    ist.“\nsatz 2“ eingefügt.\n21. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundes-\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die              amt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nVerordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro-                    satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok-              rigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1\ntober 2009 über gemeinsame Regeln für den                  Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2,\nZugang zum Markt des grenzüberschreitenden                 § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2\nGüterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,             Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem\nS. 72) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-           Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, began-\nlässig                                                     gen wurden.“\n1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3             22. In § 21a Absatz 1 werden die Wörter „Erlaubnisbe-\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr be-             hörde oder einer anderen von der Landesregierung\ntreibt,                                                 durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde“\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer           durch die Wörter „nach Landesrecht zuständigen\ndie Fahrerbescheinigung nicht oder nicht                Behörde“ ersetzt.\nrechtzeitig zur Verfügung stellt oder               23. In der Überschrift des 6. Abschnitts werden nach\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fah-             dem Wort „Ermächtigungen“ das Komma und das\nrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig           Wort „Übergangsregelungen“ gestrichen.\nvorzeigt.“                                          24. § 23 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Durchfüh-\naa) Die Wörter „des Europäischen Parlaments                   rung“ die Wörter „von Rechtsakten der Euro-\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 über                  päischen Union,“ eingefügt.\ngemeinsame Regeln für den Zugang zum                  b) In Absatz 3 werden die Wörter „von Verordnun-\nMarkt des grenzüberschreitenden Güter-                   gen, Richtlinien und Entscheidungen nach Arti-\nkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,                kel 189 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nS. 72)“ werden gestrichen.                               päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „von\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Güter“ durch                   Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt.\ndas Wort „Lieferung“ ersetzt.                     25. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „oder\nDeutschland später als sieben Tage nach                                    Artikel 2\nder letzten Entladung verlässt“ gestrichen.                              Änderung des\ndd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                Personenbeförderungsgesetzes\n„6. nach Durchführung von mehr als zwei             Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung\nKabotagebeförderungen in einem oder           der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I\nmehreren anderen Mitgliedstaaten nach         S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011            2277\nvom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,           abhängig von einem Verfahren auf Widerruf der Ge-\nwird wie folgt geändert:                                          nehmigung durchgeführt werden. Auf Antrag ist\n1. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-            dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Füh-\ngefügt:                                                       rung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der\nBehörde, die die Führung von Personenkraftver-\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Ver-              kehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestat-\nkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur er-              ten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3           dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des                nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                     Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann\n21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Re-               die Wiederaufnahme der Führung von Personen-\ngeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver-                kraftverkehrsgeschäften nur gestattet werden,\nkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richt-                wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.“\nlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom\n14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.“                         5. In der Überschrift des Abschnitts III Unterab-\nschnitt E wird das Wort „Kraftomnibussen“ durch\n1a. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         das Wort „Kraftfahrzeugen“ ersetzt.\n„(3) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für          6. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nGelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt\nhöchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegen-               „Auf Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Aus-\nheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf               land haben, sind nicht anzuwenden\nJahre.“                                                       1. § 13 Absatz 1 Nummer 4 und\n2. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 3a der             2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buch-\nVerordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom                         stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein-\n16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln                   zuhalten ist.“\nfür den grenzüberschreitenden Personenverkehr\n7. § 53 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Ra-           „Nicht anzuwenden sind\ntes vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4               1. § 13 Absatz 1 Nummer 4 und\nS. 1) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Arti-\n2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buch-\nkel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Euro-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein-\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\nzuhalten ist.“\nber 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang\nzum grenzüberschreitenden Personenkraftver-               8. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG)               „Beim Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Unter-\nNr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)“              nehmer abweichend von Satz 2 Änderungen der in\nersetzt.                                                      Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis d\n3. § 25 wird wie folgt geändert:                                  der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten\nDaten der Aufsichtsbehörde innerhalb von 28 Tagen\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nmitzuteilen.“\nfügt:\n9. Nach § 54a werden folgende §§ 54b und 54c einge-\n„(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibus-\nfügt:\nsen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Ab-\nsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu                                       „§ 54b\nentziehen ist, hat die zuständige Behörde die                                Risikoeinstufung\nGenehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich\nDie Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstu-\nTatsachen eintreten, die zur Versagung der Be-\nfungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1\nrufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13\nSatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. Da-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist\nbei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kon-\nentsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt\ntrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß\nentsprechend.“\nder Rechtsverstöße, wie dies in den Durchfüh-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An-              rungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2 Buch-\ngabe „3a“ ersetzt.                                        stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkre-\n4. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                      tisiert wird.\n„§ 25a\n§ 54c\nUntersagung von\nPersonenkraftverkehrsgeschäften                                  Verkehrsunternehmensdatei\nRechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass                    In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des\nbeim Verkehr mit Kraftomnibussen der Unterneh-                Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland\nmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen               niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen\nhinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der           Güterverkehrs und des gewerblichen Personenver-\nVerordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann             kehrs mit Kraftomnibussen geführt.“\ndem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Füh-          10. In § 58 werden die Wörter „das Bundesministerium\nrung von Personenkraftverkehrsgeschäften unter-               für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die\nsagt werden. Das Untersagungsverfahren kann un-               Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt.","2278         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\n11. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           c) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „3a“\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-                        durch die Angabe „3b“ ersetzt.\ngefügt:\n„3a. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mittei-                                        Artikel 3\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nInkrafttreten\noder nicht rechtzeitig macht,“.\nb) Die bisherige Nummer 3a wird die neue Num-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmer 3b.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}