{"id":"bgbl1-2011-59-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":59,"date":"2011-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex","law_date":"2011-11-22T00:00:00Z","page":2258,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["2258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nGesetz\nzur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union\nund zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex*)\nVom 22. November 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „so-\nArtikel 1                                      wie“ die Wörter „Leistungen der Ausbildungsför-\nderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nÄnderung des                                       buch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\nAufenthaltsgesetzes                                   oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                         setz und“ eingefügt.\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011                     b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt                            „(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in\ngeändert:                                                                     denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            Anwendung finden:\na) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe\n1. Übereinkommen zur Durchführung des Über-\neingefügt:\neinkommens von Schengen vom 14. Juni\n„§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft“.                                   1985 zwischen den Regierungen der Staaten\nb) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe                              der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesre-\neingefügt:                                                              publik Deutschland und der Französischen\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau\n„§ 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa“.\nder Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nc) Nach der Angabe zu § 90b wird folgende An-                                (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),\ngabe eingefügt:\n„§ 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren                        2. die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Euro-\nüber das Auswärtige Amt“.                                    päischen Parlaments und des Rates vom\n15. März 2006 über einen Gemeinschafts-\nd) Nach der Angabe zu § 98 werden folgende An-                               kodex für das Überschreiten der Grenzen\ngaben eingefügt:                                                        durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006,\n„Kapitel 9a                                     S. 1) und\nRechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung                       3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-\n§ 98a Vergütung                                                         päischen Parlaments und des Rates vom\n§ 98b Ausschluss von Subventionen                                       13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-\nmeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).“\n§ 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher\nAufträge“.                                            c) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden ange-\nfügt:\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des                 „(8) Einfache deutsche Sprachkenntnisse\nRates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und                 entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen\nVerfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhäl-\ntiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98),\nEuropäischen Referenzrahmens für Sprachen\n(Empfehlungen des Ministerkomitees des Euro-\n2. Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und         parates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom\nMaßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne            17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen\nrechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom\n30.6.2009, S. 24).\nReferenzrahmen für Sprachen – GER).\nFerner dient dieses Gesetz der Anpassung an die Verordnung (EG)               (9) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse\nNr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243            entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen\nvom 15.9.2009, S. 1).                                                      Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011              2259\n(10) Ausreichende deutsche Sprachkennt-              8. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe\nnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemein-               „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 6“ einge-\nsamen Europäischen Referenzrahmens für Spra-               fügt.\nchen.                                                   9. § 11 wird wie folgt geändert:\n(11) Die deutsche Sprache beherrscht ein                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAusländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem\nNiveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Re-                   aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag“\nferenzrahmens für Sprachen entsprechen.“                          die Wörter „in der Regel“ gestrichen.\nbb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-                       „Die Frist ist unter Berücksichtigung der Um-\nfasst:                                                            stände des Einzelfalls festzusetzen und darf\n„1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1                      fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Aus-\nund Absatz 3,“.                                              länder auf Grund einer strafrechtlichen Ver-\nurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die\n„Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäf-                     öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.\ntigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine                   Bei der Bemessung der Länge der Frist wird\nKopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheini-                   berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig\ngung über die Aufenthaltsgestattung oder über                     und freiwillig ausgereist ist.“\ndie Aussetzung der Abschiebung des Auslän-                    cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nders in elektronischer Form oder in Papierform                    Angabe „Satz 7“ ersetzt.\naufbewahren.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Fall\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1\ndes § 25 Abs. 4a“ durch die Wörter „in den Fällen\nSatz 5“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 7“\ndes § 25 Absatz 4a und 4b“ ersetzt.\nersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                     Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter\n„Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8“ er-\n„(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe\nsetzt.\nder Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa\nerteilt werden:                                        10. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 62\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 4“ ersetzt.\n1. ein Visum für die Durchreise durch das Ho-\nheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für          11. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“\ngeplante Aufenthalte in diesem Gebiet von              die Angabe „oder 1a“ eingefügt.\nbis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von      12. In § 18a Absatz 3 werden die Wörter „und, in den\nsechs Monaten von dem Tag der ersten Ein-              Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrens-\nreise an (Schengen-Visum),                             gesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2“\n2. ein Flughafentransitvisum für die Durchreise            gestrichen.\ndurch die internationalen Transitzonen der         13. In § 23a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nFlughäfen.                                             „Aufenthaltstitel“ die Wörter „sowie von den §§ 10\nund 11“ eingefügt.\n(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der\nVerordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Ge-          14. Nach § 25 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-\nsamtaufenthaltsdauer von drei Monaten inner-               gefügt:\nhalb einer Frist von sechs Monaten von dem                    „(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat\nTag der ersten Einreise an verlängert werden.              nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3\nFür weitere drei Monate innerhalb der betreffen-           des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder\nden Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum               nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-\naus den in Artikel 33 der Verordnung (EG)                  zes wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1,\nNr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wah-                auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für\nrung politischer Interessen der Bundesrepublik             einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufent-\nDeutschland oder aus völkerrechtlichen Grün-               haltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaub-\nden als nationales Visum verlängert werden.“               nis darf nur erteilt werden, wenn\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  1. die vorübergehende Anwesenheit des Auslän-\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.                                       ders im Bundesgebiet für ein Strafverfahren we-\ngen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft\n6. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1, 2, 3               oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet\noder Abs. 4a“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1, 2                 wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung\noder Absatz 3“ ersetzt.                                          des Sachverhalts erschwert wäre, und\n7. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bil-             2. der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in\ndungsabschluss“ die Wörter „oder einem Hoch-                     dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge\nschulabschluss“ eingefügt.                                       auszusagen.","2260         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nDie Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,         27. § 51 wird wie folgt geändert:\nwenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers               a) In Absatz 6 werden die Wörter „nach § 50 Abs. 1\ndie zustehende Vergütung noch nicht vollständig                 bis 4“ gestrichen.\ngeleistet wurde und es für den Ausländer eine be-\nsondere Härte darstellen würde, seinen Vergü-                b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 91c\ntungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen.“                    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 91c Absatz 2“ er-\nsetzt.\n15. In § 26 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird“ durch           c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\ndie Wörter „Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25                fügt:\nAbsatz 4a und 4b werden“ ersetzt.                                  „(8a) Soweit die Behörden anderer Schen-\n16. In § 28 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „nichtsorge-              gen-Staaten über Entscheidungen nach Arti-\nberechtigten“ durch die Wörter „nicht personensor-              kel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die\ngeberechtigten“ ersetzt.                                        durch die Ausländerbehörden getroffen wurden,\nzu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bun-\n17. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein                   polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-\nKomma ersetzt.                                               den Verkehrs beauftragten Behörden unterrich-\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                  ten die Behörden anderer Schengen-Staaten un-\nfügt:                                                        mittelbar über ihre Entscheidungen nach Arti-\nkel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“\n„2. wenn der Ausländer, zu dem der Familien-\nnachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel       28. § 52 wird wie folgt geändert:\nnach § 20 besitzt oder“.                              a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                        „Der Aufenthaltstitel des Ausländers“ die Wörter\n„nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite\n18. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach\nAlternative, Nummer 2, 3 und 4“ eingefügt.\ndem Wort „Bildungsabschluss“ die Wörter „oder ei-\nnem Hochschulabschluss“ eingefügt.                           b) In Absatz 2 wird jeweils dem Wort „Visum“ das\n19. In § 36 Absatz 1 wird das Wort „sorgeberechtigter“              Wort „nationales“ vorangestellt.\ndurch das Wort „personensorgeberechtigter“ er-               c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-\n20. In § 39 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Gemein-                  satz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll wider-\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                         rufen werden, wenn\n21. In § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10“                1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht\ndurch die Angabe „§§ 10, 10a“ ersetzt.                             mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,\n22. In § 42 Absatz 3 wird das Wort „den“ vor dem Wort               2. die Angaben des Ausländers, auf die in § 25\n„Europäischen“ durch das Wort „der“ und das Wort                   Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b\n„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                   Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird,\n23. § 43 Absatz 5 wird aufgehoben.                                     nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder\ndes Strafgerichts mit hinreichender Wahr-\n24. § 48 wird wie folgt geändert:\nscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pass“ die\n3. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als\nWörter „oder Passersatz“ eingefügt.\nZeuge aussagen sollte, eingestellt wurde\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5                    oder\nAbs. 3“ die Angabe „oder § 33“ eingefügt.\n4. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände\n25. In § 49 Absatz 9 wird das Wort „Gemeinschaften“                    nicht mehr die Voraussetzungen für die Ertei-\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                                    lung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Ab-\n26. § 50 wird wie folgt geändert:                                      satz 4a oder Absatz 4b erfüllt.\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                       Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a\nSatz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn\nb) Die Absätze 2a und 3 werden aufgehoben.\nder Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Num-\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.                    mer 2 aufgenommen hat.“\nbb) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch die              d) Absatz 7 wird aufgehoben.\nWörter „Union oder in einen anderen Schen-        29. § 55 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ngen-Staat“ ersetzt.\na) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-\ncc) Es wird folgender Satz angefügt:                         ter „Anwenderstaates des Schengener Durch-\n„Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der               führungsübereinkommens“ durch die Wörter\nausreisepflichtige Ausländer aufzufordern,               „Schengen-Staates“ ersetzt.\nsich unverzüglich in das Hoheitsgebiet die-           b) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „eines\nses Staates zu begeben.“                                 Schengen-Visums,“ die Wörter „eines Flug-\nd) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.              hafentransitvisums,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011             2261\n30. § 57 wird wie folgt geändert:                             32. § 59 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der                 „(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung\nunerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne                einer angemessenen Frist zwischen sieben und\ndes Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG)                   30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen.\nNr. 562/2006 (Außengrenze) aufgegriffen wird,                 Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt\nsoll zurückgeschoben werden.                                  oder von einer Fristsetzung abgesehen werden,\nwenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwie-\n(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Aus-\ngender öffentlicher Belange zwingend erforder-\nländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat\nlich ist, insbesondere wenn\nder Europäischen Union, Norwegen oder die\nSchweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009                    1. der begründete Verdacht besteht, dass der\ngeltenden zwischenstaatlichen Übernahmever-                       Ausländer sich der Abschiebung entziehen\neinbarung wieder aufgenommen wird, soll in die-                   will, oder\nsen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches                    2. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für\ngilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde                     die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus-\nim grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen                    geht.\nZusammenhang mit einer unerlaubten Einreise\nangetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vor-                 Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen\nliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von                  kann darüber hinaus auch von einer Abschie-\nRechtsvorschriften der Europäischen Union oder                bungsandrohung abgesehen werden, wenn\neines völkerrechtlichen Vertrages für die Durch-              1. der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Num-\nführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein                  mer 3 bis 5 erloschen ist oder\nAuf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet                 2. der Ausländer bereits unter Wahrung der Er-\nwird.“                                                            fordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 bis 5                    Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.\nund 7 bis 9 und § 62“ durch die Angabe „§ 59                  Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung\nAbsatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die                der besonderen Umstände des Einzelfalls ange-\n§§ 62 und 62a“ ersetzt.                                       messen verlängert oder für einen längeren Zeit-\n31. § 58 wird wie folgt geändert:                                    raum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt\nunberührt. Die Ausreisefrist wird unterbrochen,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-                  der Abschiebungsandrohung entfällt.“\nziehbar ist“ die Wörter „ , eine Ausreisefrist\nb) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:\nnicht gewährt wurde oder diese abgelaufen\nist,“ eingefügt.                                            „(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1\nwird dem Ausländer eine Bescheinigung ausge-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             stellt.\n„Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2             (7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete\ngenannten Voraussetzungen innerhalb der                  Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer\nAusreisefrist soll der Ausländer vor deren               Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in\nAblauf abgeschoben werden.“                              § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine\nfügt:                                                         Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er\neine Entscheidung über seine Aussagebereit-\n„(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleite-\nschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3\nten minderjährigen Ausländers hat sich die Be-\noder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 tref-\nhörde zu vergewissern, dass dieser im Rück-\nfen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens\nkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer\ndrei Monate. Die Ausländerbehörde kann von\nzur Personensorge berechtigten Person oder ei-\nder Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1\nner geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben\nabsehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn\nwird.“\n1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSicherheit und Ordnung oder sonstige erheb-\naa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Verlän-                    liche Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\ngerung beantragt hat“ das Wort „und“ durch                   land beeinträchtigt oder\ndie Wörter „oder trotz erfolgter Antrag-\n2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrich-\nstellung“ ersetzt und das Komma am Ende\ntung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nPersonen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Num-\nbb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende                            mer 2 aufgenommen hat.\ndurch einen Punkt ersetzt.                               Die Ausländerbehörde oder eine durch sie be-\ncc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die                  auftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über\nWörter „und eine Ausreisefrist nicht gewährt             die geltenden Regelungen, Programme und\nwurde oder diese abgelaufen ist.“ gestri-                Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a\nchen.                                                    Satz 1 genannten Straftaten.","2262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\n(8) Ausländer, die ohne die nach § 4 Absatz 3               (5) Abschiebungsgefangene sind über ihre\nerforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit             Rechte und Pflichten und über die in der Einrich-\nbeschäftigt waren, sind vor der Abschiebung                 tung geltenden Regeln zu informieren.“\nüber die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Ar-\n36. § 66 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\ntikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europä-\nund 4a ersetzt:\nischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni\n2009 über Mindeststandards für Sanktionen und                  „(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zu-\nMaßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaats-               rückschiebung haftet:\nangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt be-                 1. wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeit-\nschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24),                   nehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der\nzu unterrichten.“                                               Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses\n33. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     Gesetzes nicht erlaubt war;\n„Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung              2. ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als un-\nder Familieneinheit dient.“                                         mittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht\n34. § 62 wird wie folgt geändert:                                       hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beach-\ntung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-\nerkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die\nstellt:\nErbringung der Leistung den Ausländer als Ar-\n„(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig,                    beitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung\nwenn der Zweck der Haft durch ein milderes,                     der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften die-\nebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht                 ses Gesetzes nicht erlaubt war;\nwerden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest\n3. wer als Generalunternehmer oder zwischenge-\nmögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige\nschalteter Unternehmer ohne unmittelbare ver-\nund Familien mit Minderjährigen dürfen nur in\ntragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber\nbesonderen Ausnahmefällen und nur so lange\nKenntnis von der Beschäftigung des Ausländers\nin Abschiebungshaft genommen werden, wie es\nhat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit\nunter Berücksichtigung des Kindeswohls ange-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht er-\nmessen ist.“\nlaubt war;\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab-\nsätze 2 bis 5.                                              4. wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;\nc) Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die                   5. der Ausländer, soweit die Kosten von den ande-\nAngabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“                   ren Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden\nersetzt.                                                        können.\n35. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:                       Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen\n„§ 62a                                haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nVollzug der Abschiebungshaft\n(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 ent-\n(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in               fällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen\nspeziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spe-               nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie seiner Melde-\nzielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden,               pflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialge-\nkann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten              setzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13\nvollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen                    der Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-\nsind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen                nung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsende-\nunterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer                 gesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte\nFamilie inhaftiert, so sind diese getrennt von den              Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die\nübrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen.                  Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder\nIhnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre                  die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers\nzu gewährleisten.                                               gefälscht war.“\n(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestat-\n37. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und\nden zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzu-                 a) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.\nnehmen.                                                         b) Die bisherigen Nummern 6a bis 8 werden die\n(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen                    Nummern 5 bis 7.\nsind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17\nc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\nder Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par-\nKomma ersetzt.\nlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008\nüber gemeinsame Normen und Verfahren in den                     d) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:\nMitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger                 „8. für die Neuausstellung eines Dokuments\nDrittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008,                      nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Än-\nS. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen.                       derung der Angaben nach § 78 Absatz 1\n(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs-                      Satz 3, auf Grund des Ablaufs der tech-\nund Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag                        nischen Kartennutzungsdauer, auf Grund\ngestattet werden, Abschiebungsgefangene auf de-                         des Verlustes des Dokuments oder auf\nren Wunsch hin zu besuchen.                                             Grund des Verlustes der technischen Funk-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011              2263\ntionsfähigkeit des Dokuments notwendig                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nwird: 60 Euro.“                                                „Das Bundesamt für Verfassungsschutz\n38. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       kann bei Übermittlungen an die Landesäm-\n„§ 17 des Verwaltungskostengesetzes findet ent-                       ter für Verfassungsschutz technische Unter-\nsprechende Anwendung.“                                                stützung leisten.“\n39. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1                    aa) In Satz 1 wird das Wort „anfragenden“ durch\nbis 1e ersetzt:                                                    das Wort „zuständigen“ ersetzt und der\nPunkt am Ende durch die Wörter „ ; bei der\n„1. die Zurückweisung und die Zurückschie-                         Übermittlung von Mitteilungen der Landes-\nbung an der Grenze,                                           ämter für Verfassungsschutz zu Anfragen\n1a. Abschiebungen an der Grenze, sofern der                        der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann\nAusländer bei oder nach der unerlaubten                       das Bundesamt für Verfassungsschutz tech-\nEinreise über eine Grenze im Sinne des Arti-                  nische Unterstützung leisten.“ ersetzt.\nkels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG)                       bb) In Satz 2 wird das Wort „Werden“ durch die\nNr. 562/2006 (Binnengrenze) aufgegriffen                      Wörter „Die deutschen Auslandsvertretun-\nwird,                                                         gen und Ausländerbehörden übermitteln\n1b. Abschiebungen an der Grenze, sofern der                        den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehör-\nAusländer bereits unerlaubt eingereist ist,                   den und Nachrichtendiensten unverzüglich\nsich danach weiter fortbewegt hat und in                      die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlän-\neinem anderen Grenzraum oder auf einem                        gerten Aufenthaltstitel; werden“ ersetzt.\nals Grenzübergangsstelle zugelassenen                     cc) In Satz 3 werden die Wörter „mit der Anfra-\noder nicht zugelassenen Flughafen, Flug-                      ge“ gestrichen.\noder Landeplatz oder See- oder Binnenha-\nfen aufgegriffen wird,                            42. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:\n1c. die Befristung der Wirkungen auf Grund der                                     „§ 73a\nvon ihnen vorgenommenen Ab- und Zurück-                     Unterrichtung über die Erteilung von Visa\nschiebungen nach § 11 Absatz 1 und 2,                    (1) Unterrichtungen der anderen Schengen-\n1d. die Rückführungen von Ausländern aus an-               Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Ver-\nderen und in andere Staaten und                       ordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zustän-\n1e. die Beantragung von Haft und die Festnah-              dige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das\nme, soweit es zur Vornahme der in den                 Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-\nNummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnah-                 schen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt\nmen erforderlich ist,“.                               und das Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt\nwerden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten\n„3. die Rücknahme und den Widerruf eines                   Gründe oder sonstige Sicherheitsbedenken entge-\nnationalen Visums sowie die Entscheidun-               genstehen. Unterrichtungen der deutschen Aus-\ngen nach Artikel 34 der Verordnung (EG)                landsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung\nNr. 810/2009                                           nicht bereits eine Datenübermittlung gemäß § 73\na) im Fall der Zurückweisung, Zurückschie-             Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in\nbung oder Abschiebung, soweit die Vo-              Satz 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle\nraussetzungen der Nummer 1a oder 1b                an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt\nerfüllt sind,                                      werden; Daten zu anderen Personen als dem Vi-\nsuminhaber werden nicht übermittelt. § 73 Absatz 3\nb) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die            Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\ndas Visum erteilt hat, oder\n(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt\nc) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die              im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter\nder Erteilung des Visums zugestimmt hat,           Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage\nsofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,“.          durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen\n40. § 72 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter\na) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25               Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise\nAbs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt und                bestimmten Personengruppen von der Ermächti-\ndie Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch die Angabe                 gung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.“\n„§ 59 Absatz 7“ ersetzt.                               43. In § 74a Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch             durch das Wort „Union“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.                    44. In § 75 Nummer 5 wird die Angabe „§ 52 Abs. 7\n41. § 73 wird wie folgt geändert:                                 Satz 2“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 8a“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      45. § 77 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Militä-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrischen Abschirmdienst“ die Wörter „ , das                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie\nBundeskriminalamt“ eingefügt.                                 die Ausweisung“ ein Komma und die Wörter","2264          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\n„die Abschiebungsanordnung nach § 58a             47. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1, die Androhung der Abschie-\na) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort\nbung“ und nach den Wörtern „der Schrift-\n„sowie“ ersetzt.\nform“ die Wörter „und sind mit Ausnahme\nder Aussetzung der Abschiebung mit einer              b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestrichen.\nBegründung zu versehen“ eingefügt.\nc) Nummer 6 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die\nWörter „die Rücknahme und“ und nach dem           48. § 87 wird wie folgt geändert:\nWort „Gesetz“ die Wörter „und die Entschei-           a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Öffent-\ndung über einen Antrag auf Befristung nach                liche Stellen“ die Wörter „mit Ausnahme von\n§ 11 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.                          Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrich-\ncc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-                  tungen“ eingefügt.\nsetzt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufent-                „Öffentliche Stellen“ die Wörter „im Sinne von\nhaltstitel versagt oder mit dem ein Aufent-               Absatz 1“ eingefügt.\nhaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, so-\nwie der Entscheidung über einen Antrag auf            c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Verfahrens“\nBefristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine             durch das Wort „Strafverfahrens“ und das Wort\nErklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung                „Verfahrenserledigungen“ durch die Wörter „Er-\nwird der Ausländer über den Rechtsbehelf,                 ledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens“ er-\nder gegen den Verwaltungsakt gegeben ist,                 setzt.\nund über die Stelle, bei der dieser Rechtsbe-\nd) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach der Angabe\nhelf einzulegen ist, sowie über die einzuhal-\n„§ 25 Abs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt\ntende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die\nund die Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch die An-\nvorgenannte Erklärung der Androhung der\ngabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.\nAbschiebung beizufügen.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             49. § 90 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„Formerfordernisse für die Versagung von                   a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 25\nSchengen-Visa richten sich nach der Verord-                    Abs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt.\nnung (EG) Nr. 810/2009.“\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2a“\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              durch die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.\n„(3) Wird der Ausländer nicht durch einen Be-       50. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:\nvollmächtigten vertreten, ist ihm auf Antrag eine\nÜbersetzung der Entscheidungsformel des Ver-                                       „§ 90c\nwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel ver-\nDatenübermittlungen im\nsagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Er-\nVisumverfahren über das Auswärtige Amt\nlöschen gebracht oder mit dem über einen An-\ntrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3                 (1) Die Übermittlung von Daten im Visumverfah-\nentschieden wird, und der Rechtsbehelfsbeleh-              ren von den Auslandsvertretungen an die im Visum-\nrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung             verfahren beteiligten Behörden und von diesen zu-\nzu stellen, die der Ausländer versteht oder bei            rück an die Auslandsvertretungen erfolgt automati-\nder vernünftigerweise davon ausgegangen wer-               siert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene\nden kann, dass er sie versteht. Besteht die Aus-           technische Vorrichtung zur Unterstützung des Vi-\nreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1           sumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt\nauf die Androhung der Abschiebung sowie auf                die vollständige, korrekte und fristgerechte Über-\ndie Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Ab-            mittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem\nsatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend an-             Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der tech-\nzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher               nischen Vorrichtung gespeichert.\noder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt\nwerden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer                   (2) In der technischen Vorrichtung dürfen perso-\ndann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt             nenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder\nin das Bundesgebiet eingereist ist oder auf                genutzt werden, soweit dies für den in Absatz 1\nGrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausge-           Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.\nwiesen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht               (3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Da-\nanzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht                  ten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten\neingereist oder bereits ausgereist ist.“                   nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 ge-\n46. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        nannten Zweck benötigt werden, spätestens nach\nErteilung oder Versagung des Visums oder Rück-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnahme des Visumantrags.“\n„Die Versagung eines nationalen Visums und ei-\nnes Passersatzes an der Grenze sind unanfecht-         51. In § 91b Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaf-\nbar.“                                                      ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Visums“ das Wort          52. In § 91c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 51\n„nationalen“ eingefügt.                                    Abs. 9“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 8“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011           2265\n53. § 95 wird wie folgt geändert:                                Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmi-\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 gung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche\nBerechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt wor-\n„2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4        den ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsver-\nAbsatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet auf-            pflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem\nhält, wenn                                           deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.\na) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,\n(7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsende-\nb) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde        gesetzes bleiben unberührt.\noder diese abgelaufen ist und\nc) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt                                         § 98b\nist,“.\nAusschluss von Subventionen\nb) In Absatz 1a wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 1“\n(1) Die zuständige Behörde kann Anträge auf\ndie Angabe „Nummer 1“ eingefügt.\nSubventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetz-\n54. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „sowie in das             buches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der An-\nHoheitsgebiet der Republik Island und des König-             tragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz\nreichs Norwegen“ durch die Wörter „oder eines                Vertretungsberechtigter\nSchengen-Staates“ ersetzt.\n1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Bu-\n55. Nach § 98 wird folgendes Kapitel 9a eingefügt:                   ches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von\n„Kapitel 9a                               wenigstens        Zweitausendfünfhundert   Euro\nRechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung                  rechtskräftig belegt worden ist oder\n2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-\n§ 98a                                   arbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheits-\nVergütung                                 strafe von mehr als drei Monaten oder einer\nGeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechts-\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Auslän-\nkräftig verurteilt worden ist.\nder, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Drit-\nten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Geneh-             Ablehnungen nach Satz 1 können je nach Schwere\nmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforder-             des der Geldbuße oder der Freiheits- oder der\nliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt          Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem\nhat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die            Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft\nVergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber                der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe er-\nden Ausländer drei Monate beschäftigt hat.                   folgen.\n(2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Ver-           (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn\ngütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat\n1. auf die beantragte Subvention ein Rechtsan-\nmit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere\nspruch besteht,\noder eine höhere Vergütung vereinbart.\n(3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unter-             2. der Antragsteller eine natürliche Person ist und\nnehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienst-                 die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach\nleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der              Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen priva-\nVerpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1                  ten Zwecken diente, oder\nwie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage           3. der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand,\nverzichtet hat.                                                  dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt\n(4) Für den Generalunternehmer und alle                       wurde.\nzwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittel-\nbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt                                    § 98c\nAbsatz 3 entsprechend, es sei denn, dem General-              Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge\nunternehmer oder dem zwischengeschalteten\nUnternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitge-               (1) Öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1\nber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des               bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Ge-            beschränkungen können einen Bewerber oder\nnehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erfor-             einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-,\nderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit be-               Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen,\nschäftigt hat.                                               wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Ge-\nsetz Vertretungsberechtigter\n(5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 ent-\nfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf           1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten\nGrund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konn-                  Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße\nte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die                von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro\nnach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge-                 rechtskräftig belegt worden ist oder\nsetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die             2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-\nnach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur                 arbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheits-\nErwerbstätigkeit beschäftigt hat.                                strafe von mehr als drei Monaten oder einer\n(6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses              Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechts-\nGesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten                kräftig verurteilt worden ist.","2266          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nAusschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachge-            die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren\nwiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je        sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslie-\nnach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits-             ferungsverfahren.“\noder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes\nin einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab                                        Artikel 3\nRechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der                               Änderung des\nGeldstrafe erfolgen.                                                  Asylbewerberleistungsgesetzes\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach            In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Asylbewerberleis-\nAbsatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbür-        tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nger rechtswidrig beschäftigt wurde.                       vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch\n(3) Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der        Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008\nMöglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, gilt § 21 Ab-         (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird nach der\nsatz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes            Angabe „Abs. 4a“ ein Komma und die Angabe „4b“\nentsprechend.“                                            eingefügt.\n56. § 99 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                                      Änderung des\nAsylverfahrensgesetzes\n„2. jede Auslandsvertretung eine Datei über be-\nantragte, erteilte, versagte, zurückgenomme-         Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-\nne, annullierte, widerrufene und aufgehobene      kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I\nVisa sowie zurückgenommene Visumanträge           S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nführen darf und die Auslandsvertretungen die      vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden\njeweils dort gespeicherten Daten untereinan-      ist, wird wie folgt geändert:\nder austauschen dürfen sowie“.                    1. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 73 Abs. 1“              a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1“ durch\ndurch die Wörter „des § 73 Absatz 1 und des                  die Angabe „§ 62 Absatz 2“ ersetzt.\n§ 73a Absatz 1“ ersetzt.                                  b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                 „§ 62 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3“\nfügt:                                                        ersetzt.\n„(3a) Das Bundesministerium des Innern wird        2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57\nermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-             Abs. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustim-           3. § 34 wird wie folgt geändert:\nmung des Bundesrates nach Maßgabe von Arti-\nkel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzur Durchreise durch die internationalen Transit-                „Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59\nzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Vi-                    und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes\nsums für den Flughafentransit sein müssen.“                      eine schriftliche Abschiebungsandrohung,\n57. In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                     wenn\n„die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“ die                    1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter\nWörter „oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-                       anerkannt wird,\nEG“ eingefügt.\n2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigen-\n58. In § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die                           schaft zuerkannt wird,\nWörter „der Stufe A2“ durch die Wörter „des Ni-\nveaus A2“ ersetzt.                                                   3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 bis\n5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-\n59. In § 105b Satz 1 wird die Angabe „30. April 2011“                       liegen oder die Abschiebung ungeachtet\ndurch die Angabe „31. August 2011“ und die An-                          des Vorliegens der Voraussetzungen des\ngabe „30. April 2021“ durch die Angabe „31. August                      § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsge-\n2021“ ersetzt.                                                          setzes ausnahmsweise zulässig ist und\nArtikel 2                                      4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel be-\nsitzt.“\nÄnderung des\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 32 Absatz 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgeset-                   „Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                   Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4\nnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                      und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zu-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezem-                   ständig.“\nber 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nwie folgt gefasst:                                                   „Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren\n„Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für               bestellt, sind die Entscheidungsformel der Ab-\ndie den Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 des                     schiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbe-\nAufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über                    lehrung dem Ausländer in eine Sprache zu über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011                 2267\nsetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise voraus-       Wörter „ , soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für\ngesetzt werden kann.“                                  die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt\n4. In § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in      ist.“ ersetzt.\n§ 39 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter\n„einen Monat“ durch die Angabe „30 Tage“ ersetzt.                                     Artikel 8\n5. In § 71 Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe                                       Änderung des\n„Abs. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.                             Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nArtikel 5                               Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\nÄnderung des AZR-Gesetzes                       2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) geändert\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I              worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Ge-\nsetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe\n1. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                    eingefügt:\n„1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-\n„§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Auf-\nbung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a\nenthaltstitel, die Opfer von Menschenhan-\nund 1b des Aufenthaltsgesetzes,“.\ndel sind“.\n2. § 18 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Der Angabe zu § 11 werden die Wörter „oder von\n„1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-\nminderjährigen Ausländern“ angefügt.\nbung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a\nund 1b des Aufenthaltsgesetzes,“.                     2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\n3. § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                            „§ 10a\n„3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-\nbung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a                                       Beschäftigung\nund 1b des Aufenthaltsgesetzes,“.                                  von Ausländern ohne Aufenthaltstitel,\ndie Opfer von Menschenhandel sind\n4. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                  Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nSemikolon ersetzt.                                         Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3\nSatz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer be-\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                           schäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich\n„5. Regelungen über die elektronische Register-            der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat\nführung und die elektronische Datenübermitt-           eines Dritten nach § 232 oder 233 des Strafgesetz-\nlung zwischen der Registerbehörde und den              buchs befindet.“\nmit der Durchführung ausländer- und asyl-\nrechtlicher Vorschriften beauftragten Behör-       3. § 11 wird wie folgt geändert:\nden und anderen öffentlichen Stellen, die sich         a) Der Überschrift werden die Wörter „oder von min-\nauf die technischen Grundsätze des Aufbaus                derjährigen Ausländern“ angefügt.\nder verwendeten Standards und das Verfah-\nren der Datenübermittlung beziehen.“                   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „beauf-\nArtikel 6\ntragt“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\nÄnderung des                                        setzt.\nFreizügigkeitsgesetzes/EU\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „wieder-\nIn § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/\nholt“ das Komma durch das Wort „oder“ er-\nEU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zu-\nsetzt.\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011\n(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die Angabe               cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\n„§ 50 Abs. 3 bis 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 3                       gefügt:\nbis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.\n„3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufent-\nArtikel 7                                            haltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren\nbeschäftigt,“.\nÄnderung des\nGesetzes über das                             c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                     „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-\nzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder\nIn § 422 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren                 Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigen-\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-               nutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008                       ren oder Geldstrafe.“\n(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) ge-          4. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „§§ 10“ ein\nändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die               Komma sowie die Angabe „10a“ eingefügt.","2268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\nArtikel 9                             3. § 26 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                            „Das Erfordernis einer Genehmigung für das\nIn § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und                   Betreten des Transitbereichs eines Flughafens\nNummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                          während einer Zwischenlandung oder zum\n– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –                  Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Per-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar                      sonen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in\n2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 13 des               Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG)\nGesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert                   Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und\nworden ist, wird jeweils die Angabe „§ 18 Satz 1 und                  des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa-\n§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1,                  kodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom\n§ 18a Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                     15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benö-\ntigen, sowie für Staatsangehörige der in An-\nArtikel 10                                    lage C genannten Staaten, sofern diese nicht\nnach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG)\nÄnderung des                                    Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisum-\nGüterkraftverkehrsgesetzes                             pflicht befreit sind.“\nIn § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a des Güterkraft-              b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),\n4. § 30a wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli\n2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird die                                        „§ 30a\nAngabe „§ 10“ durch die Angabe „§§ 10, 10a“ ersetzt.                                  Bestimmung der\nzuständigen Stelle bei der\nArtikel 11                                        Beteiligung im Visumverfahren und bei\nÄnderung                                      der Unterrichtung über die Erteilung von Visa\nsozial- und leistungsrechtlicher Gesetze                     Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1\nund des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist\n(1) In § 63 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches\ndas Auswärtige Amt.“\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),              5. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3“\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni             durch die Angabe „§ 34 Nummer 3 und 4“ ersetzt.\n2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird nach          6. § 34 wird wie folgt geändert:\nden Wörtern „§§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§“ die\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\nAngabe „25a,“ eingefügt.\ndurch ein Komma ersetzt.\n(2) In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nWort „oder“ ersetzt.\nmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Okto-            c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nber 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird                  „4. Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung\nnach den Wörtern „§§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den                         nach § 38f mit einer vom Bundesamt für\n§§“ die Angabe „25a,“ eingefügt.                                          Migration und Flüchtlinge anerkannten For-\n(3) In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbil-                         schungseinrichtung abgeschlossen haben,\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                       sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder\nmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) wird                       Lebenspartnern und minderjährigen ledigen\nnach den Wörtern „§§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den                          Kindern.“\n§§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§“ die Angabe „25a,“             d) Folgender Satz wird angefügt:\neingefügt.                                                            „Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt\naus Mitteln der Europäischen Union gefördert\nArtikel 12                                    wird.“\nÄnderung von Verordnungen                        7. § 39 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November                 a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4“ durch\n2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der               die Angabe „§ 6 Absatz 3“ ersetzt.\nVerordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530, 2080)              b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Nr. 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“\n1. Die Angabe zu § 30a in der Inhaltsübersicht wird                 ersetzt.\nwie folgt geändert:                                       8. § 46 wird wie folgt gefasst:\n„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der                                        „§ 46\nBeteiligung im Visumverfahren und bei der\nGebühren für das Visum\nUnterrichtung über die Erteilung von Visa“.\n(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Verlängerung von Schengen-Visa und Flug-\n„(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im                 hafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung\nSinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.“             (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011              2269\nminderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die                    nen Flug sind, der in den betreffenden Staat\nEltern minderjähriger Deutscher sind von den Ge-                   führt, oder\nbühren befreit.\nb) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in\n(2) Die Gebührenhöhe beträgt                                    einem der vorstehend genannten Staaten nach\n1. für die Erteilung eines                                         Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines be-\nnationalen Visums (Kategorie „D“),                             stätigten Flugscheins oder einer gültigen Bord-\nauch für mehrmalige Einreisen           60 Euro,               karte für einen Flug sind, der nach Jordanien\nführt.\n2. für die Verlängerung eines\nnationalen Visums (Kategorie „D“)       25 Euro,           Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden\nnach der Ankunft in Deutschland von demjenigen\n3. für die Verlängerung eines\nFlughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich\nSchengen-Visums im Bundes-\nder Ausländer ausschließlich befindet.\ngebiet über drei Monate\nhinaus als nationales Visum                                Libanon\n(§ 6 Absatz 2 des\nMyanmar\nAufenthaltsgesetzes)                   60 Euro.“\n9. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Sudan\na) In Satz 1 wird die Angabe „46 Nr. 3 bis 6“ durch            Syrien\ndie Angabe „46 Absatz 2“ ersetzt.                          Türkei\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nAusgenommen von der Flughafentransitvisum-\n10. § 52 wird wie folgt geändert:                                  pflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inha-\na) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   ber von Dienstpässen, Ministerialpässen und ande-\nren Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtli-\n„1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung\nchen Auftrag Reisende sind.“\neines nationalen Visums,“.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                          (2) In § 2 Nummer 1 der Verordnung über die Über-\ntragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwal-\n„(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzel-       tung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1867) wird nach den\nfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies       Wörtern „§ 71 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „bis 1e“ und\nder Förderung kultureller oder sportlicher Inte-      werden nach dem Wort „Zurückschiebung“ die Wörter\nressen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher      „und Abschiebungen“ eingefügt.\noder sonstiger erheblicher öffentlicher Interes-\nsen dient oder humanitäre Gründe hat.“                   (3) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über\ndie Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom\n11. § 69 wird wie folgt geändert:                             22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die durch Artikel 1\na) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die            der Verordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1750)\nWörter „eines Transit-Visums, des Schengen-Vi-        geändert worden ist, werden nach den Wörtern „an der\nsums für die Durchreise und“ gestrichen.              Grenze“ die Wörter „ , Abschiebungen an der Grenze“\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „oder Transit-Vi-        eingefügt und werden die Wörter „§ 71 Abs. 3 Nr. 1“\nsums, Schengen-Visums für die Durchreise“ ge-         durch die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b\nstrichen.                                             und 1d“ ersetzt.\n12. Anlage A wird wie folgt geändert:                            (4) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\n1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8 des\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Vereinigte              Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert\nStaaten von Amerika GMBl 1953 S. 575“ gestri-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nchen.\n1. § 21 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Tsche-\nchische Republik“ ein Komma und das Wort                                          „§ 21\n„Ungarn“ eingefügt.                                                       Übergangsregelung aus\n13. In Anlage B Nummer 2 wird nach dem Wort „Jamai-                       Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes\nka,“ das Wort „Kasachstan,“ eingefügt.                             zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richt-\n14. Anlage C wird wie folgt gefasst:                               linien der Europäischen Union und zur Anpassung\nnationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex\n„Anlage C\n(zu § 26 Absatz 2 Satz 1)                          Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung\naufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen\nIndien                                                        Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvor-\nJordanien                                                     schriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen\nSpeichersachverhalten werden übermittelt, sobald\nAusgenommen von der Flughafentransitvisum-                    hierfür die informationstechnischen Voraussetzun-\npflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern              gen geschaffen worden sind, spätestens jedoch\nsie                                                           sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\na) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Is-           Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt wor-\nraels oder Neuseelands sowie eines bestätigten            den sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre\nFlugscheins oder einer gültigen Bordkarte für ei-         Übermittlung unverzüglich nachzuholen.“","2270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011\n2. Abschnitt I Nummer 9 der Anlage wird wie folgt ge-              d) In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuch-\nändert:                                                             staben cc aus der Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein-\na) Spalte A Buchstabe g wird wie folgt geändert:                    gefügt.\naa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.                  4. In Abschnitt I Nummer 14 Spalte A der Anlage wer-\nden nach dem Wort „Abschiebung“ die Wörter „(mit\nbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird der\nAusnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Ab-\nDoppelbuchstabe bb.\nsatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)“ eingefügt.\nb) In Spalte A wird nach Buchstabe i folgender\nBuchstabe j angefügt:                                    5. Abschnitt I Nummer 20 der Anlage wird wie folgt ge-\nändert:\n„j) zustimmungsfreie Beschäftigung auf Grund\nVorbeschäftigungszeiten oder längeren Auf-               a) In Spalte A werden die Wörter „Zurückweisung\nenthalts                                                     und Zurückschiebung“ durch die Wörter „Zurück-\nweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im\nfestgestellt am“.\nSinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b Auf-\nc) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben j aus                   enthG“ ersetzt.\nder Spalte A die Angabe „(2)*)“ angefügt.\nb) In Spalte A werden in den Buchstaben b und c\n3. Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt ge-                 jeweils nach dem Wort „Zurückgeschoben“ die\nändert:                                                             Wörter „oder abgeschoben“ eingefügt.\na) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n(5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom\naa) Doppelbuchstabe ee wird durch die folgen-            22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch\nden Doppelbuchstaben ee und ff ersetzt:             Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\n„ee) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b            2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie\nAufenthG                                       folgt geändert:\n(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge-    1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\nduldete mit einem anerkannten oder mit\neinem     ausländischen     Hochschulab-                                   „§ 3b\nschluss, der einem deutschen Hoch-                                   Beschäftigung bei\nschulabschluss vergleichbar ist, und mit           Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt\nseit zwei Jahren ununterbrochener,\ndem Abschluss angemessener Beschäf-                   (1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer\ntigung)                                            Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthalts-\nerlaubnis besitzen und\nerteilt am\nbefristet bis                                      1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflich-\ntige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt\nff)  § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c                    haben oder\nAufenthG\n(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge-        2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, ge-\nduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren            duldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im\nununterbrochen eine Beschäftigung aus-                 Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten\ngeübt haben, die eine qualifizierte Be-                werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7\nrufsausbildung voraussetzt)                            des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.\nerteilt am                                            (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1\nbefristet bis“.                                    Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten\nbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis jj                1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt lie-\nwerden die Doppelbuchstaben gg bis kk.                      gen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines\ngewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,\nb) In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuch-\nstaben ff aus der Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein-           2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Be-\ngefügt.                                                          schäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Be-\nc) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:                    schäftigung oder\naa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender                   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf\nDoppelbuchstabe cc eingefügt:                               Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungs-\nverordnung oder auf Grund einer zwischenstaat-\n„cc) § 25 Absatz 4b AufenthG\nlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht\n(Aufenthaltsrecht für Drittstaatsange-\nfür eine Beschäftigung befreit war.\nhörige, die Opfer einer Straftat nach\n§ 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Num-                 (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Num-\nmer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-               mer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16\ngesetzes oder nach § 15a des Arbeitneh-            des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis\nmerüberlassungsgesetzes sind)                      zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäf-\nerteilt am                                         tigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der\nBeschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, wer-\nbefristet bis“.                                    den auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem\nbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis pp                Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen\nwerden die Doppelbuchstaben dd bis qq.                  Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011          2271\n2. In § 8 werden das Wort „kann“ durch das Wort                (7) In § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Arbeitsgenehmi-\n„wird“ ersetzt und die Wörter „eine Aufenthaltser-       gungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I\nlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt        S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\noder“ sowie das Wort „werden“ gestrichen.                vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1536) geändert wor-\nden ist, wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe\n3. § 9 wird aufgehoben.                                      „§§ 10, 10a“ ersetzt.\n(6) In § 44 der Beschäftigungsverordnung vom                                      Artikel 13\n22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009                                     Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 3937) geändert worden ist, wird die Angabe         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„§§ 6, 7, 9“ durch die Angabe „§§ 3b, 6, 7“ ersetzt.         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}