{"id":"bgbl1-2011-58-8","kind":"bgbl1","year":2011,"number":58,"date":"2011-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/58#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-58-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_58.pdf#page=18","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben","law_date":"2011-11-17T00:00:00Z","page":2234,"pdf_page":18,"num_pages":18,"content":["2234         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen über die\nMeisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben\nVom 17. November 2011\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2              (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nder Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des           Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nGesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert           reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für                ist nicht bestanden, wenn\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem              1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        wertet worden ist oder\nArtikel 1                              2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\nÄnderung der                                   ten bewertet worden sind.“\nKraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:\nDie Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom\n10. August 2000 (BGBl. I S. 1286) wird wie folgt geän-                                   „§ 7\ndert:                                                                            Übergangsvorschrift\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\n„(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungs-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung\nArtikel 2\nbleiben unberührt.“\nÄnderung der\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nGerüstbauermeisterverordnung\n„(3) Die Prüfung in den Teilen III und IV der\nDie Gerüstbauermeisterverordnung vom 12. Dezem-\nMeisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemei-\nber 2000 (BGBl. I S. 1694) wird wie folgt geändert:\nnen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober\n2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden        1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\nFassung.“                                                    „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-\n2. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                   nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-         weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nnannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und             Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser         durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen\nPrüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung              des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen                    (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ndes Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                  Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011             2235\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nist nicht bestanden, wenn                                    terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-           Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nwertet worden ist oder                                   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei             3. § 8 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\n„§ 8\nten bewertet worden sind.“\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                                   Übergangsvorschrift\n„§ 8                                  Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten\nAllgemeine Prüfungs-                        nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nund Verfahrensregelungen,                      nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                      Artikel 4\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                               Änderung der\nunberührt.                                                   Landmaschinenmechanikermeisterverordnung\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011            vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geän-\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“      dert:\n3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:                    1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9                                  „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-\nÜbergangsvorschrift                         nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und\nDie Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten              weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-             Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\n4. Der bisherige § 9 wird § 10.                                    (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nArtikel 3                              reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nist nicht bestanden, wenn\nÄnderung der\nFeinwerkmechanikermeisterverordnung                     1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nDie Feinwerkmechanikermeisterverordnung vom                      wertet worden ist oder\n5. April 2001 (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\n1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                       Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-             ten bewertet worden sind.“\nnannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und          2. § 8 wird wie folgt gefasst:\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nPrüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung                                        „§ 8\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen\ndes Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                                   Allgemeine Prüfungs-\nund Verfahrensregelungen,\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                     weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II            (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nist nicht bestanden, wenn                                    rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-           S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nwertet worden ist oder                                   unberührt.\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                   (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-          terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nten bewertet worden sind.“                               Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                            3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nAllgemeine Prüfungs-                                                  „§ 9\nund Verfahrensregelungen,\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                                 Übergangsvorschrift\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-                 Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\nfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I             nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben            nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nunberührt.                                                   herigen Vorschriften zu Ende geführt.“","2236         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nArtikel 5                              1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nÄnderung der                                  wertet worden ist oder\nFriseurmeisterverordnung                        2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nDie Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001                  Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\n(BGBl. I S. 638) wird wie folgt geändert:                           ten bewertet worden sind.“\n1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                2. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-                                   „§ 8\nnannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und                              Allgemeine Prüfungs-\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser                       und Verfahrensregelungen,\nPrüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung                      weitere Regelungen zur Meisterprüfung\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen                    (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\ndes Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                  rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          unberührt.\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nist nicht bestanden, wenn                                    terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-           Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nwertet worden ist oder                                   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei             3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-                                    „§ 9\nten bewertet worden sind.“\nÜbergangsvorschrift\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:\nDie Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\n„§ 8                               nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nAllgemeine Prüfungs-                        nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nund Verfahrensregelungen,                      herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-                                 Artikel 7\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                   Änderung der\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                   Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und\nunberührt.                                                       Holzspielzeugmachermeisterverordnung\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-        Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen             zeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011            (BGBl. I S. 2985) wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-\n„§ 9                               nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und\nÜbergangsvorschrift                        weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nPrüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung\nDie Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten              durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-             des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                          (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nArtikel 6                              reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nist nicht bestanden, wenn\nÄnderung der\nMetallbildnermeisterverordnung                      1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nwertet worden ist oder\nDie Metallbildnermeisterverordnung vom 17. Septem-\nber 2001 (BGBl. I S. 2432) wird wie folgt geändert:             2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\n1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                       ten bewertet worden sind.“\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-      2. § 8 wird wie folgt gefasst:\nnannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser                                   „§ 8\nPrüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung                               Allgemeine Prüfungs-\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen                               und Verfahrensregelungen,\ndes Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                          weitere Regelungen zur Meisterprüfung\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nist nicht bestanden, wenn                                    unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011             2237\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-     1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                   „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011               nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“         weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung\n„§ 9                               durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen\ndes Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nÜbergangsvorschrift\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nDie Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nist nicht bestanden, wenn\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nArtikel 8                                  wertet worden ist oder\nÄnderung der                              2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nMetallbauermeisterverordnung                           Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\nten bewertet worden sind.“\nDie Metallbauermeisterverordnung vom 22. März\n2002 (BGBl. I S. 1224) wird wie folgt geändert:              2. § 8 wird wie folgt gefasst:\n1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                                             „§ 8\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-                          Allgemeine Prüfungs-\nnannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und                           und Verfahrensregelungen,\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser                 weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nPrüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung                 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen                 rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\ndes Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                  S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             unberührt.\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nist nicht bestanden, wenn\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-           (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nwertet worden ist oder\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\n„§ 9\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\nten bewertet worden sind.“                                                Übergangsvorschrift\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                     Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\n„§ 8                               nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nAllgemeine Prüfungs-                        herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nund Verfahrensregelungen,\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                                     Artikel 10\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nÄnderung der\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nElektromaschinenbauermeisterverordnung\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.                                                   Die Elektromaschinenbauermeisterverordnung vom\n17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt geändert:\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-       1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I                „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“                  genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\ndieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-\n„§ 9\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nÜbergangsvorschrift                         stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nDie Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten                 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-             Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1\nstellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling\nArtikel 9                              nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine\nÄnderung der                              Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht\nFotografenmeisterverordnung                        bestanden, wenn\nDie Fotografenmeisterverordnung vom 17. April 2002           1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\n(BGBl. I S. 1438) wird wie folgt geändert:                          wertet worden ist oder","2238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-          (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nten bewertet worden sind.“\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\n„§ 7\nAllgemeine Prüfungs-                                         Übergangsvorschrift\nund Verfahrensregelungen,                         Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-           nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.                                                                        Artikel 12\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nÄnderung der\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nElektrotechnikermeisterverordnung\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“         Die Elektrotechnikermeisterverordnung vom 17. Juni\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:                               2002 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert:\n„§ 8                            1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift                            „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nDie Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten              genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-             und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nArtikel 11\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nÄnderung der                              Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nInformationstechnikermeisterverordnung                   reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der\nDie Informationstechnikermeisterverordnung vom               Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1\n17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328) wird wie folgt geändert:        stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling\n1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                   nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine\nBescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-         bestanden, wenn\nnannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser         1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nPrüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung                  wertet worden ist oder\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\ndes Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                 ten bewertet worden sind.“\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der         2. § 8 wird wie folgt gefasst:\nPrüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1                                         „§ 8\nstellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling\nnach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine                            Allgemeine Prüfungs-\nBescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht                      und Verfahrensregelungen,\nbestanden, wenn                                                      weitere Regelungen zur Meisterprüfung\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-              (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nwertet worden ist oder                                   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-          unberührt.\nten bewertet worden sind.“                                  (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                  terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n„§ 7                               Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nAllgemeine Prüfungs-\nund Verfahrensregelungen,                   3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\n„§ 9\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                 Übergangsvorschrift\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben               Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\nunberührt.                                                   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-        nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                herigen Vorschriften zu Ende geführt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011             2239\nArtikel 13                              prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nÄnderung der                              stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nInstallateur- und                              (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nHeizungsbauermeisterverordnung                       Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nDie Installateur- und Heizungsbauermeisterverord-            reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2693) wird wie folgt         ist nicht bestanden, wenn\ngeändert:\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\n1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                       wertet worden ist oder\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\ngenannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nten bewertet worden sind.“\ndieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-           2. § 8 wird wie folgt gefasst:\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\n„§ 8\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-                           Allgemeine Prüfungs-\nreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der                          und Verfahrensregelungen,\nPrüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1                       weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nstellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling\nnach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine              (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-\nBescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht        fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nbestanden, wenn                                              S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nwertet worden ist oder                                      (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nten bewertet worden sind.“\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                               3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                                                         „§ 9\nAllgemeine Prüfungs-                                         Übergangsvorschrift\nund Verfahrensregelungen,\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                   Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-           nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben            herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nunberührt.\nArtikel 15\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                                   Änderung der\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011                Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nDie Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:\nvom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672) wird wie folgt geän-\n„§ 8                            dert:\nÜbergangsvorschrift                      1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\nDie Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-                „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\ndieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nArtikel 14\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nÄnderung der\nKarosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung                    (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nDie Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverord-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668) wird wie folgt\nist nicht bestanden, wenn\ngeändert:\n1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                   1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nwertet worden ist oder\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30               2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\ndieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-                 ten bewertet worden sind.“","2240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                 3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8                                                         „§ 9\nAllgemeine Prüfungs-                                         Übergangsvorschrift\nund Verfahrensregelungen,                         Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                  nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-                nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.                                                                          Artikel 17\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-                             Änderung der\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                            Stuckateurmeisterverordnung\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011                 Die Stuckateurmeisterverordnung vom 30. August\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“        2004 (BGBl. I S. 2311) wird wie folgt geändert:\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9                                  „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nÜbergangsvorschrift                         genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30\nDie Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten                und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-               dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-              prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                         stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nArtikel 16                              Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nÄnderung der                              reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nMaurer- und Betonbauermeisterverordnung                      ist nicht bestanden, wenn\nDie Maurer- und Betonbauermeisterverordnung vom                1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\n30. August 2004 (BGBl. I S. 2307) wird wie folgt ge-                  wertet worden ist oder\nändert:                                                           2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\n1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                         Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-\nten bewertet worden sind.“\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30              2. § 8 wird wie folgt gefasst:\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                                        „§ 8\ndieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-                                Allgemeine Prüfungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                              und Verfahrensregelungen,\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                     weitere Regelungen zur Meisterprüfung\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                  (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-            rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der              S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nPrüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1                 unberührt.\nstellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem\nPrüfling nach Bestehen des Teils II der Meister-                  (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des                prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meis-\nTeils II ist nicht bestanden, wenn                             terprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-\nwertet worden ist oder                                  3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                                            „§ 9\nPrüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-                             Übergangsvorschrift\nten bewertet worden sind.“                                    Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                    nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\n„§ 8                               nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nAllgemeine Prüfungs-\nund Verfahrensregelungen,                                           Artikel 18\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nÄnderung der\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-                  Maler- und Lackierermeisterverordnung\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben              Die Maler- und Lackierermeisterverordnung vom\nunberührt.                                                  13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659) wird wie folgt geändert:\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-       1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                     „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011                 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“           und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011             2241\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                                       „§ 9\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                                Allgemeine Prüfungs-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                          und Verfahrensregelungen,\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                      weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-              (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II          rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nist nicht bestanden, wenn                                     S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-           unberührt.\nwertet worden ist oder                                       (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nten bewertet worden sind.“\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\n„§ 8                                                 Übergangsvorschrift\nAllgemeine Prüfungs-                            Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten\nund Verfahrensregelungen,                       nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                 nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-            herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                                  Artikel 20\nunberührt.                                                                       Änderung der\nAugenoptikermeisterverordnung\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meis-              Die Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August\nterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011                 2005 (BGBl. I S. 2610) wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“       1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                      „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n„§ 9\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nÜbergangsvorschrift                          dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nDie Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten               stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-                (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                        Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nist nicht bestanden, wenn\nArtikel 19\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nÄnderung der                                   wertet worden ist oder\nZweiradmechanikermeisterverordnung\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nDie     Zweiradmechanikermeisterverordnung         vom            Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\n29. August 2005 (BGBl. I S. 2562) wird wie folgt geän-               ten bewertet worden sind.“\ndert:\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:\n1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:                                              „§ 8\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-                           Allgemeine Prüfungs-\nnannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und                           und Verfahrensregelungen,\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser                  weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nHandlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nTeils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des              unberührt.\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-              (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II          terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nist nicht bestanden, wenn                                     Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-           (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nwertet worden ist oder                                 3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                                           „§ 9\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-                           Übergangsvorschrift\nten bewertet worden sind.“\nDie Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-","2242          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-             reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                        ist nicht bestanden, wenn\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nArtikel 21                                   wertet worden ist oder\nÄnderung der                               2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nBrunnenbauermeisterverordnung                            Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nDie Brunnenbauermeisterverordnung vom 14. Okto-                   ten bewertet worden sind.“\nber 2005 (BGBl. I S. 3024) wird wie folgt geändert:           2. § 8 wird wie folgt gefasst:\n1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nAllgemeine Prüfungs-\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nund Verfahrensregelungen,\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                  (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.            rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nunberührt.\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II             (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nist nicht bestanden, wenn                                     terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nwertet worden ist oder\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-                                    „§ 9\nten bewertet worden sind.“                                                 Übergangsvorschrift\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                      Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten\n„§ 8                                nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nAllgemeine Prüfungs-                         nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nund Verfahrensregelungen,                       herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nArtikel 23\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-\nfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                 Änderung der\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                         Graveurmeisterverordnung\nunberührt.                                                    Die Graveurmeisterverordnung vom 16. November\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-      2005 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen              1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\n„§ 9                                dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nÜbergangsvorschrift\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nDie Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nist nicht bestanden, wenn\nArtikel 22                               1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nwertet worden ist oder\nÄnderung der\nUhrmachermeisterverordnung                          2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nDie Uhrmachermeisterverordnung vom 1. November\nten bewertet worden sind.“\n2005 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:\n1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2                                        „§ 9\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30                                Allgemeine Prüfungs-\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                           und Verfahrensregelungen,\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                     weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                  (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.            fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des              S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-           unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011             2243\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-     1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                   „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011               genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“         und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\n„§ 10                               prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nÜbergangsvorschrift\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten              Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-             reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            ist nicht bestanden, wenn\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nArtikel 24                                  wertet worden ist oder\nÄnderung der                              2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nKeramikermeisterverordnung                             Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nten bewertet worden sind.“\nDie Keramikermeisterverordnung vom 13. Januar 2006\n(BGBl. I S. 148) wird wie folgt geändert:                    2. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\n1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\nAllgemeine Prüfungs-\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nund Verfahrensregelungen,\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-               (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-              rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.           S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-             (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II         terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nist nicht bestanden, wenn                                    Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nwertet worden ist oder                                3. § 10 wird wie folgt gefasst:\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                                         „§ 10\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-                          Übergangsvorschrift\nten bewertet worden sind.“\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\n„§ 9                               nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nAllgemeine Prüfungs-\nund Verfahrensregelungen,\nArtikel 26\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nÄnderung der\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nVulkaniseur- und\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nReifenmechanikermeisterverordnung\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.                                                   Die Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterver-\nordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1156) wird wie\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-     folgt geändert:\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011            1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“            „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\n„§ 10                               dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nÜbergangsvorschrift                         prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten              stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-                (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nist nicht bestanden, wenn\nArtikel 25                              1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nÄnderung der                                  wertet worden ist oder\nBuchbindermeisterverordnung                        2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nDie Buchbindermeisterverordnung vom 5. Mai 2006                  Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\n(BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert:                          ten bewertet worden sind.“","2244          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                            „§ 10\n„§ 9                                                 Übergangsvorschrift\nAllgemeine Prüfungs-                            Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten\nund Verfahrensregelungen,                       nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                 nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-\nfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                   Artikel 28\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nÄnderung der\nunberührt.\nKlempnermeisterverordnung\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-         Die Klempnermeisterverordnung vom 23. Mai 2006\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen              (BGBl. I S. 1267), die durch Artikel 1 der Verordnung\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011             vom 5. November 2008 (BGBl. I S. 2165) geändert wor-\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“       den ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                               1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10                                   „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nÜbergangsvorschrift                          genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten               dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-              prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-             stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nArtikel 27                               reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nÄnderung der                               ist nicht bestanden, wenn\nDachdeckermeisterverordnung                         1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nDie Dachdeckermeisterverordnung vom 23. Mai                       wertet worden ist oder\n2006 (BGBl. I S. 1263) wird wie folgt geändert:                  2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\n1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\nten bewertet worden sind.“\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2           2. § 9 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                                       „§ 9\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                              Allgemeine Prüfungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                             und Verfahrensregelungen,\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                    weitere Regelungen zur Meisterprüfung\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-           rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II          S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nist nicht bestanden, wenn                                     unberührt.\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-              (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nwertet worden ist oder                                    terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nten bewertet worden sind.“\n„§ 10\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift\n„§ 9\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten\nAllgemeine Prüfungs-                         nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nund Verfahrensregelungen,                       nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                 herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                      Artikel 29\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                                Änderung der\nunberührt.                                                         Chirurgiemechanikermeisterverordnung\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-         Die Chirurgiemechanikermeisterverordnung vom\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen              27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731) wird wie folgt geändert:\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011             1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                  genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011             2245\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                                      „§ 9\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                             Allgemeine Prüfungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                            und Verfahrensregelungen,\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                   weitere Regelungen zur Meisterprüfung\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nist nicht bestanden, wenn                                    unberührt.\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-             (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nwertet worden ist oder                                   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nten bewertet worden sind.“                            3. § 10 wird wie folgt gefasst:\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                           „§ 10\n„§ 9                                                Übergangsvorschrift\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten\nAllgemeine Prüfungs-\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nund Verfahrensregelungen,\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                     Artikel 31\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                               Änderung der\nunberührt.                                                             Siebdruckermeisterverordnung\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-        Die Siebdruckermeisterverordnung vom 5. Septem-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen             ber 2006 (BGBl. I S. 2126) wird wie folgt geändert:\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n„§ 10                               und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nÜbergangsvorschrift\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten              stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-                (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nist nicht bestanden, wenn\nArtikel 30\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nÄnderung der                                  wertet worden ist oder\nDamen- und Herrenschneidermeisterverordnung                   2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nDie Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung                  Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nvom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2122) wird wie folgt              ten bewertet worden sind.“\ngeändert:                                                    2. § 9 wird wie folgt gefasst:\n1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:                                             „§ 9\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2                              Allgemeine Prüfungs-\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30                            und Verfahrensregelungen,\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                    weitere Regelungen zur Meisterprüfung\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-               (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-              fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.           S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             unberührt.\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-             (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II         terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nist nicht bestanden, wenn                                    Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-          (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nwertet worden ist oder                                3. § 10 wird wie folgt gefasst:\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                                         „§ 10\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-                          Übergangsvorschrift\nten bewertet worden sind.“\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-","2246         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       ist nicht bestanden, wenn\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nArtikel 32                                  wertet worden ist oder\nÄnderung der\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nKonditormeisterverordnung\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nDie Konditormeisterverordnung vom 12. Oktober                    ten bewertet worden sind.“\n2006 (BGBl. I S. 2278) wird wie folgt geändert:\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:\n1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30                               Allgemeine Prüfungs-\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                          und Verfahrensregelungen,\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                    weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.           rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          unberührt.\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nist nicht bestanden, wenn                                    terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-          Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nwertet worden ist oder                                   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei             3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-                                  „§ 10\nten bewertet worden sind.“\nÜbergangsvorschrift\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten\n„§ 9\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nAllgemeine Prüfungs-                        nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nund Verfahrensregelungen,                      herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-                                   Artikel 34\nfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                Änderung der\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                     Zahntechnikermeisterverordnung\nunberührt.\nDie Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-     (BGBl. I S. 687) wird wie folgt geändert:\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011            1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“            „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\n„§ 10\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nÜbergangsvorschrift                         prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten              stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-                (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nist nicht bestanden, wenn\nArtikel 33\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nÄnderung der                                  wertet worden ist oder\nRollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nDie Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung                 Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nvom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51) wird wie folgt ge-              ten bewertet worden sind.“\nändert:\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:\n1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30                               Allgemeine Prüfungs-\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                          und Verfahrensregelungen,\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                    weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.           rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011             2247\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der                                   Artikel 36\nMeisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                               Änderung der\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011                              Fliesen-, Platten- und\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“                  Mosaiklegermeisterverordnung\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverord-\nnung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt\n„§ 9\ngeändert:\nÜbergangsvorschrift                      1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\nDie Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten                 „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-             genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nArtikel 35                              stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nÄnderung der\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nSchilder- und Lichtreklame-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nherstellermeisterverordnung\nist nicht bestanden, wenn\nDie Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterver-          1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173) wird wie                wertet worden ist oder\nfolgt geändert:\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\n1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:                       Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nten bewertet worden sind.“\n„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30           2. § 9 wird wie folgt gefasst:\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                                      „§ 9\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                             Allgemeine Prüfungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                            und Verfahrensregelungen,\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.                   weitere Regelungen zur Meisterprüfung\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nist nicht bestanden, wenn                                    unberührt.\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-             (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nwertet worden ist oder                                   terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nten bewertet worden sind.“                            3. § 10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift\n„§ 9                                  Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten\nAllgemeine Prüfungs-                        nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nund Verfahrensregelungen,                      nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-                                   Artikel 37\nfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nÄnderung der\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nZimmerermeisterverordnung\nunberührt.\nDie Zimmerermeisterverordnung vom 16. April 2008\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-     (BGBl. I S. 743) wird wie folgt geändert:\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011            1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“            „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\n„§ 10                               dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nÜbergangsvorschrift                         stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nDie Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten                 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-             Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       Prüfung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1","2248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nstellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem             S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nPrüfling nach Bestehen des Teils II der Meister-               unberührt.\nprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nTeils II ist nicht bestanden, wenn\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-            Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nwertet worden ist oder                                     (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei               3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nten bewertet worden sind.“                                                          „§ 10\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                     Übergangsvorschrift\n„§ 9                                  Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten\nAllgemeine Prüfungs-                        nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nund Verfahrensregelungen,                      nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                  herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                       Artikel 39\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                                 Änderung der\nunberührt.                                                             Raumausstattermeisterverordnung\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-          Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen               2008 (BGBl. I S. 1087) wird wie folgt geändert:\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“        1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                      „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n„§ 10                               genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nÜbergangsvorschrift                         dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nDie Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten                prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-               stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-                 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                         Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nArtikel 38                              ist nicht bestanden, wenn\nÄnderung der\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nTischlermeisterverordnung\nwertet worden ist oder\nDie Tischlermeisterverordnung vom 13. Mai 2008\n(BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:                         2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\n1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                         ten bewertet worden sind.“\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2            2. § 8 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                                        „§ 8\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nAllgemeine Prüfungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nund Verfahrensregelungen,\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-               (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II           rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nist nicht bestanden, wenn                                      S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nwertet worden ist oder                                        (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei                  Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-           (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\nten bewertet worden sind.“\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9                                                         „§ 9\nAllgemeine Prüfungs-                                         Übergangsvorschrift\nund Verfahrensregelungen,                         Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                  nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-                nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               herigen Vorschriften zu Ende geführt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011             2249\nArtikel 40                              1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nÄnderung der                                  wertet worden ist oder\nOrthopädieschuhmachermeisterverordnung                     2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nDie Orthopädieschuhmachermeisterverordnung vom                   Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\n24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096) wird wie folgt geändert:            ten bewertet worden sind.“\n1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                2. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2                                       „§ 9\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30                               Allgemeine Prüfungs-\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                          und Verfahrensregelungen,\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                    weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.           rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          unberührt.\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nist nicht bestanden, wenn                                    terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-          Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\nwertet worden ist oder                                   (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei             3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-                                  „§ 10\nten bewertet worden sind.“\nÜbergangsvorschrift\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:\nDie Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten\n„§ 9                               nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nAllgemeine Prüfungs-                        nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nund Verfahrensregelungen,                      herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nArtikel 42\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                   Änderung der\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben              Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung\nunberührt.                                                   Die Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung vom\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-     15. August 2008 (BGBl. I S. 1733) wird wie folgt geän-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen             dert:\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011            1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n„§ 10                               und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nÜbergangsvorschrift\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nDie Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten              stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nist nicht bestanden, wenn\nArtikel 41\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nÄnderung der                                  wertet worden ist oder\nSteinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nDie Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverord-                  Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\nnung vom 11. Juli 2008 (BGBl. I S. 1281) wird wie folgt             ten bewertet worden sind.“\ngeändert:\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:\n1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30                               Allgemeine Prüfungs-\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                          und Verfahrensregelungen,\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                    weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                 (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.           fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          unberührt.\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nist nicht bestanden, wenn                                    terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen","2250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011            1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“            „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n„§ 9                               und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nÜbergangsvorschrift                         prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nDie Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten              stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-                (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-            Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nist nicht bestanden, wenn\nArtikel 43\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nÄnderung der                                  wertet worden ist oder\nStraßenbauermeisterverordnung\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nDie Straßenbauermeisterverordnung vom 17. Februar                Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\n2009 (BGBl. I S. 390) wird wie folgt geändert:                      ten bewertet worden sind.“\n1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                2. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\n„§ 9\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\nund weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem                             Allgemeine Prüfungs-\ndieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-                          und Verfahrensregelungen,\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-                      weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.              (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-          S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II         unberührt.\nist nicht bestanden, wenn                                       (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-          terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nwertet worden ist oder                                   Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nHandlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-      3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nten bewertet worden sind.“                                                        „§ 10\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                   Übergangsvorschrift\n„§ 9\nDie Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten\nAllgemeine Prüfungs-                        nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nund Verfahrensregelungen,                      nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                                     Artikel 45\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                               Änderung der\nunberührt.                                                              Bestattermeisterverordnung\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-        Die Bestattermeisterverordnung vom 15. September\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen             2009 (BGBl. I S. 3036) wird wie folgt geändert:\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“      1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                    „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30\n„§ 10                               und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem\nÜbergangsvorschrift                         dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-\nprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-\nDie Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten\nstehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\nnen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-               (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nherigen Vorschriften zu Ende geführt.“                       Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II\nArtikel 44                              ist nicht bestanden, wenn\nÄnderung der                              1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nOfen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung                      wertet worden ist oder\nDie Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung             2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei\nvom 5. März 2009 (BGBl. I S. 456) wird wie folgt geän-              Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-\ndert:                                                               ten bewertet worden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011                2251\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                    3. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:\n„§ 9                                                                „§ 10\nAllgemeine Prüfungs-                                                  Übergangsvorschrift\nund Verfahrensregelungen,\nDie Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nnicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-                   nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-\nfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I                  herigen Vorschriften zu Ende geführt.“\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\n4. Der bisherige § 10 wird § 11.\nunberührt.\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-                                    Artikel 46\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011                                         Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nBerlin, den 17. November 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}