{"id":"bgbl1-2011-58-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":58,"date":"2011-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/58#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_58.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz  PräimpG)","law_date":"2011-11-21T00:00:00Z","page":2228,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["2228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nGesetz\nzur Regelung der Präimplantationsdiagnostik\n(Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG)\nVom 21. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   digen diagnostischen, medizinischen und tech-\nsen:                                                                 nischen Möglichkeiten verfügen,\nvorgenommen werden. Die im Rahmen der Prä-\nArtikel 1\nimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnah-\nÄnderung des                               men, einschließlich der von den Ethikkommissionen\nEmbryonenschutzgesetzes                           abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen\nDas Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember                    Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form\n1990 (BGBl. I S. 2746), das durch Artikel 22 des Geset-          gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregie-\nzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert              rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             mung des Bundesrates das Nähere\n1. Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt:                 1. zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die\nZulassung von Zentren, in denen die Präimplan-\n„§ 3a\ntationsdiagnostik durchgeführt werden darf, ein-\nPräimplantationsdiagnostik;                         schließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte\nVerordnungsermächtigung                            und der Dauer der Zulassung,\n(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem           2. zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrens-\nintrauterinen Transfer genetisch untersucht (Prä-                 weise und Finanzierung der Ethikkommissionen\nimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe                für Präimplantationsdiagnostik,\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Besteht auf Grund der genetischen Dispo-               3. zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentral-\nsition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder                 stelle, der die Dokumentation von im Rahmen\ndes Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder                   der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten\nvon beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko                   Maßnahmen obliegt,\neiner schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht             4. zu den Anforderungen an die Meldung von im\nrechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwan-                 Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durch-\ngerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau,                geführten Maßnahmen an die Zentralstelle und\nvon der die Eizelle stammt, nach dem allgemein an-                den Anforderungen an die Dokumentation.\nerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft\nund Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem                  (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Ab-\nintrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krank-           satz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vor-\nheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig han-            nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ndelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit            buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nschriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle         (5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach\nstammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden                Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus\nSchädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher                der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Be-\nWahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt              treffenden erwachsen.\nführen wird.\n(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2             (6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre\ndarf nur                                                      einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präim-\nplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der\n1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizi-                Grundlage der zentralen Dokumentation und anony-\nnischen, psychischen und sozialen Folgen der              misierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten\nvon der Frau gewünschten genetischen Unter-               Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswer-\nsuchung von Zellen der Embryonen, wobei die               tung.“\nAufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu\nerfolgen hat,                                          2. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte             a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\nEthikkommission an den zugelassenen Zentren                   eingefügt:\nfür Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung\nder Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft                    „2. die Präimplantationsdiagnostik,“.\nund eine zustimmende Bewertung abgegeben                  b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nhat und                                                       Nummern 3 und 4.\n3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die      3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPräimplantationsdiagnostik zugelassenen Zen-\ntren, die über die für die Durchführung der Maß-          a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwen-                 Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011                                 2229\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                          4. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 3“ durch\nfügt:                                                                    die Angabe „§ 9 Nummer 4“ ersetzt.\n„2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplanta-\ntionsdiagnostik vornimmt oder“.                                                            Artikel 2\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die                                                 Inkrafttreten*)\nAngabe „Nr. 2“ wird durch die Angabe „Num-\nmer 3“ ersetzt.                                                         Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr\n*) Hinweis der Schriftleitung: Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des\nTages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist."]}