{"id":"bgbl1-2011-58-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":58,"date":"2011-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/58#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_58.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes","law_date":"2011-11-16T00:00:00Z","page":2224,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["2224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nGesetz\nzur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes*)\nVom 16. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„1. ein von der Europäischen Kommission als\nunmittelbar geltendes Recht erlassener\nArtikel 1\nRechtsakt im Sinne\nÄnderung des\nEnergiebetriebene-Produkte-Gesetzes                                a) des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG\ndes Europäischen Parlaments und des\nDas Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27. Feb-                           Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaf-\nruar 2008 (BGBl. I S. 258) wird wie folgt geändert:                              fung eines Rahmens für die Festlegung\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                     von Anforderungen an die umweltge-\n„Gesetz                                          rechte Gestaltung energieverbrauchs-\nüber die umweltgerechte Gestaltung                                relevanter Produkte (ABl. L 285 vom\nenergieverbrauchsrelevanter Produkte                               31.10.2009, S. 10) oder\n(Energieverbrauchsrelevante-                              b) des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG\nProdukte-Gesetz – EVPG)“.                                   des Europäischen Parlaments und des\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung\neines Rahmens für die Festlegung von\na) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebener“\nAnforderungen an die umweltgerechte Ge-\ndurch das Wort „energieverbrauchsrelevanter“\nstaltung energiebetriebener Produkte und\nersetzt.\nzur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG\nb) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort                             des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG\n„energiebetriebene“ durch das Wort „energie-                            und 2000/55/EG des Europäischen Parla-\nverbrauchsrelevante“ ersetzt.                                           ments und des Rates (ABl. L 191 vom\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                22.7.2005, S. 29)\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    (Durchführungsmaßnahme);“.\n„(1) Energieverbrauchsrelevantes Produkt ist              c) In den Absätzen 4, 5, 10, 11 und 15 wird jeweils\nein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch                    das Wort „energiebetriebenen“ durch das Wort\nvon Energie beeinflusst und der in Verkehr ge-                  „energieverbrauchsrelevanten“ ersetzt.\nbracht oder in Betrieb genommen wird. Dazu ge-\nhören auch Produktteile, die                                 d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n1. zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevan-                     „(6) Ausstellen ist Anbieten, Aufstellen oder\ntes Produkt bestimmt sind,                                   Vorführen von Produkten zum Zweck der Wer-\nbung oder der Bereitstellung auf dem Markt.“\n2. als Einzelteile für Endnutzer\na) in Verkehr gebracht oder                               e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„energiebetriebene“ durch das Wort „energie-\nb) in Betrieb genommen werden                                verbrauchsrelevante“ ersetzt.\nund die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit\nf) In den Absätzen 13 und 16 wird jeweils das Wort\ngeprüft werden können.“\n„energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-\nverbrauchsrelevantes“ ersetzt.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur     g) In Absatz 14 werden die Wörter „Kommission\nSchaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an\ndie umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro-        der Europäischen Gemeinschaften“ durch die\ndukte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).                             Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011               2225\nh) Die folgenden Absätze 17 bis 19 werden ange-               f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-\nfügt:                                                         benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-\nvanten“ und das Wort „energiebetriebener“\n„(17) Bereitstellung auf dem Markt ist jede\ndurch das Wort „energieverbrauchsrelevanter“\nentgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines\nersetzt.\nProdukts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Ver-\nwendung im Europäischen Wirtschaftsraum im                 g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nRahmen einer Geschäftstätigkeit.                                  „(9) Ein energieverbrauchsrelevantes Produkt,\n(18) Händler ist jede natürliche oder juris-              das von einer Durchführungsrechtsvorschrift er-\ntische Person in der Lieferkette, die ein Produkt             fasst wird und die in Absatz 1 Satz 1 genannten\nauf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des                  Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ausgestellt\nHerstellers und des Importeurs.                               werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hin-\nweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt\n(19) Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Be-              und erst erworben werden kann, wenn die ent-\nvollmächtigter, Importeur und Händler.“                       sprechende Übereinstimmung hergestellt ist.“\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  h) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\na) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene“                       „(10) Der Händler hat dazu beizutragen, dass\ndurch das Wort „energieverbrauchsrelevante“ er-               ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das\nsetzt.                                                        von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst\nb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „energie-                    wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn\nbetriebener“ durch das Wort „energiever-                      es die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1\nbrauchsrelevanter“ ersetzt.                                   erfüllt. Er darf insbesondere kein energiever-\nbrauchsrelevantes Produkt auf dem Markt be-\nc) In Satz 4 wird das Wort „energiebetriebenen“                  reitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der\ndurch das Wort „energieverbrauchsrelevanten“                  ihm vorliegenden Informationen oder seiner Er-\nersetzt.                                                      fahrung wissen muss, dass es nicht die Anforde-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                     rungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt.“\na) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort           6. § 5 wird wie folgt geändert:\n„energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-              a) In Absatz 1 wird das Wort „energiebetriebenen“\nverbrauchsrelevantes“ ersetzt.                                durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten“\nersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richt-\n„(4) Wurde für ein energieverbrauchsrelevan-              linie 2005/32/EG“ durch die Angabe „Richt-\ntes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzei-                  linie 2009/125/EG“ ersetzt.\nchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000\ndes Europäischen Parlaments und des Rates               7. § 6 wird wie folgt geändert:\nvom 17. Juli 2000 zur Revision des gemein-                 a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umwelt-                „energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-\nzeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1) oder                verbrauchsrelevantes“ ersetzt.\ndas EU-Umweltzeichen nach der Verordnung                   b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe\n(EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments                  „Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Angabe\nund des Rates vom 25. November 2009 über                      „Richtlinie 2009/125/EG“ ersetzt.\ndas EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom\n30.1.2010, S. 1) vergeben, wird vermutet, dass          8. § 7 wird wie folgt geändert:\ndieses energieverbrauchsrelevante Produkt die              a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:\nÖkodesign-Anforderungen der für dieses Pro-                                   „Marktüberwachung“.\ndukt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift\nerfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Umweltzeichens die Ökodesign-Anforderun-                  aa) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene“\ngen erfüllen. Das Gleiche gilt für andere Umwelt-                   durch das Wort „energieverbrauchsrelevan-\nzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf                      te“ ersetzt.\nGrund einer Entscheidung der Europäischen                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Überwachungskon-\nKommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richt-                       zept“ durch das Wort „Marktüberwachungs-\nlinie 2009/125/EG gleichgestellt sind.“                             konzept“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „energiebe-                 cc) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Überwa-\ntriebenes“ durch das Wort „energieverbrauchsre-                     chungsprogrammen“ durch das Wort\nlevantes“ und die Angabe „Richtlinie 2005/32/EG“                    „Marktüberwachungsprogrammen“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Richtlinie 2009/125/EG“ er-\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nsetzt.\n„Die zuständigen Behörden stellen der\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-\nÖffentlichkeit die Marktüberwachungspro-\nbenen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-\ngramme nach Nummer 2 auf elektronischem\nvanten“ ersetzt.\nWeg und gegebenenfalls in anderer Form zur\ne) In Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaften“                          Verfügung. Sie arbeiten mit den Zollbehör-\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                                     den gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verord-","2226         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen                  Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben\nParlaments und des Rates vom 9. Juli 2008                werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die An-\nüber die Vorschriften für die Akkreditierung             forderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.“\nund Marktüberwachung im Zusammenhang\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nmit der Vermarktung von Produkten und zur\nAufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93                   „(5) Die zuständigen Behörden und deren Be-\ndes Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)              auftragte können Proben entnehmen, Muster\nzusammen. Im Rahmen dieser Zusammenar-                   verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung er-\nbeit können die Zollbehörden auf Ersuchen                forderlichen Unterlagen und Informationen an-\nden zuständigen Behörden die Informatio-                 fordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und In-\nnen, die sie bei der Überführung von Produk-             formationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfü-\nten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt          gung zu stellen.“\nhaben und die für die Aufgabenerfüllung der           g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzuständigen Behörden erforderlich sind,\nübermitteln.“                                            „Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils\nMaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Überwachungskon-\nAbsatz 5 zu dulden und die zuständigen Behör-\nzeptes“ durch das Wort „Marktüberwachungs-\nden sowie deren Beauftragte zu unterstützen.“\nkonzeptes“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\naa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                      „(9) Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 3\nist der betroffene Wirtschaftsakteur oder Aus-\n„5. das Inverkehrbringen, die Inbetrieb-                 steller anzuhören mit der Maßgabe, dass die An-\nnahme oder die Bereitstellung auf dem                hörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.\nMarkt für den zur Prüfung zwingend er-               Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der\nforderlichen Zeitraum vorübergehend zu               Wirtschaftsakteur oder der Aussteller gehört\nverbieten,“.                                         wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gele-\nbb) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                   genheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme\n„6. zu verbieten, dass ein Produkt in den                wird daraufhin umgehend überprüft.“\nVerkehr gebracht, in Betrieb genommen          9. § 8 wird wie folgt geändert:\noder auf dem Markt bereitgestellt wird,\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-\nohne dass die Anforderungen nach § 4\nsion der Europäischen Gemeinschaften“ durch\nAbsatz 1 erfüllt sind,“.\ndie Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nb) In Absatz 3 wird das Wort „energiebetriebene“\n„Die zuständige Behörde widerruft oder än-               durch das Wort „energieverbrauchsrelevante“ er-\ndert eine Maßnahme nach Satz 2, wenn der                 setzt.\nWirtschaftsakteur oder der Aussteller nach-\nweist, dass er wirksame Maßnahmen ergrif-         10. § 9 wird wie folgt geändert:\nfen hat.“                                             a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „energiebetrie-\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-\nvanten“ ersetzt.\n„(4) Die zuständigen Behörden und deren Be-\nauftragte sind befugt, soweit dies zur Erfüllung           b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-\nihrer Aufgaben erforderlich ist, zu den üblichen              benes“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-\nBetriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume                  vantes“ ersetzt.\nund Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder\n11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nauf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit\nenergieverbrauchsrelevante Produkte                        a) In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „energie-\nbetriebene“ durch das Wort „energieverbrauchs-\n1. hergestellt werden,\nrelevante“ ersetzt.\n2. in Betrieb genommen werden,\nb) In Satz 3 werden die Wörter „auf Grundlage ein-\n3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt                 schlägiger harmonisierter Normen“ durch die\nlagern oder                                                Wörter „einer nationalen Akkreditierungsstelle\n4. ausgestellt sind.                                          nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nSie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu              Nr. 765/2008“ ersetzt.\nprüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere             12. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Überwachungs-\nhierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Be-              konzeptes“ durch die Wörter „Marktüberwachungs-\nfugnisse haben die zuständigen Behörden und                konzeptes sowie der Veröffentlichung der Markt-\nihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte             überwachungsprogramme“ ersetzt.\nin Seehäfen zum weiteren Transport bereitge-\n13. § 13 wird wie folgt geändert:\nstellt sind. Für Besichtigungen und Prüfungen\nnach den Sätzen 2 und 3 können gegenüber                   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach\ndem Hersteller und gegenüber Personen, die                    Buchstabe b das Wort „energiebetriebenes“\ndas Produkt ausstellen oder zum Zweck des In-                 durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes“\nverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem               ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011                2227\nb) In Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 wird je-                 giebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar\nweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort               2008 (BGBl. I S. 258)“ durch die Wörter „Energiever-\n„Union“ ersetzt.                                           brauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar\n2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des\nArtikel 2                                 Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224)\nFolgeänderungen                                 geändert worden ist,“ ersetzt.\n(1) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektro-\nArtikel 3\nnikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. No-                             Bekanntmachungserlaubnis\nvember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,                    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nwerden die Wörter „Energiebetriebene-Produkte-Ge-                  logie kann den Wortlaut des Energieverbrauchsrelevan-\nsetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)“ durch                te-Produkte-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\ndie Wörter „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Ge-                Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nsetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zu-              bekannt machen.\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November\n2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist,“ ersetzt.\nArtikel 4\n(2) In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Batteriegesetzes vom\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Arti-                                   Inkrafttreten\nkel 11 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „Ener-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}