{"id":"bgbl1-2011-58-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":58,"date":"2011-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/58#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_58.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften","law_date":"2011-11-14T00:00:00Z","page":2219,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011              2219\nGesetz\nzur Übertragung ehebezogener Regelungen\nim öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften\nVom 14. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           4. § 21 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                             a) In Absatz 1 wird das Wort „Wiederverheiratung“\ndurch das Wort „Heirat“ ersetzt.\nArtikel 1\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sich die\nÄnderung des                                  Witwe wiederverheiratet“ durch die Wörter „die\nBundesbeamtengesetzes\nWitwe heiratet“ ersetzt.\n§ 80 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes\n5. § 61 wird wie folgt geändert:\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch\nArtikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I              a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nS. 687) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                „sich verheiratet“ durch das Wort „heiratet“ er-\nsetzt.\n„Für Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der\nLebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der            b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich wieder\nkein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes                 verheiratet“ durch das Wort „geheiratet“ ersetzt.\nEinkommen hat, und der im Familienzuschlag nach              6. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort\ndem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähi-                „Verheiratung“ durch das Wort „Heirat“ und die Wör-\ngen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt.“                     ter „Auflösung der neuen Ehe“ durch die Wörter\n„Auflösung dieser Ehe“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung des                                                    Artikel 3\nBeamtenversorgungsgesetzes                                            Änderung des\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                          Bundesdisziplinargesetzes\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nIn § 80 Absatz 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargeset-\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch\nvom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden\nArtikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nist, wird wie folgt geändert:\nS. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1       „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach\ndie Angabe „§ 1a Lebenspartnerschaft“ eingefügt.         dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                   eingefügt.\n„§ 1a\nArtikel 4\nLebenspartnerschaft\nÄnderung des\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-                    Bundesbesoldungsgesetzes\nsprechend:\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\n1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das      Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\nfrühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Be-      das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. April\nstehen oder das frühere Bestehen einer Lebens-        2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie\npartnerschaft,                                        folgt geändert:\n2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder     1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zum 1. Ab-\ndie Heirat beziehen, für die Begründung einer             schnitt die Angabe „17a“ durch die Angabe „17b“\nLebenspartnerschaft,                                      ersetzt.\n3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder         2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:\nScheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung\neiner Lebenspartnerschaft,                                                        „§ 17b\n4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten bezie-                            Lebenspartnerschaft\nhen, für den Lebenspartner,                                  Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das\n5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehe-          Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe be-\ngatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den          ziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder\nfrüheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen             das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die\nLebenspartnerschaft und                                   Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den\nEhegatten beziehen, gelten entsprechend für den\n6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer\nLebenspartner.“\noder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für\nden hinterbliebenen Lebenspartner.“                   3. § 40 wird wie folgt geändert:\n3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „überlebende“           a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ndurch das Wort „hinterbliebene“ ersetzt.                        fügt:","2220           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\n„Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören                  sie sich auf das Bestehen oder das frühere Be-\nauch die Beamten, Richter und Soldaten der                     stehen einer Ehe oder auf den Ehegatten bezie-\nStufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren              hen.\nHaushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3                  2. Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-                in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung\nchend.“                                                        haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die\nb) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-                 während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebens-\nfügt:                                                          partners in ihren Haushalt aufgenommen hatten;\n„Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten,              § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergeset-\nderen Lebenspartnerschaft aufgehoben worden                    zes gilt entsprechend.\nist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners           3. Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum\nin ihren Haushalt aufgenommen haben.“                          30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich\n4. § 53 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßga-\nben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem\na) In Nummer 1 wird das Wort „Ehepartner“ durch                    Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner\ndas Wort „Ehegatten“ ersetzt.                                  bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält\nb) In Nummer 2 werden die Spiegelstriche die Buch-                 jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschus-\nstaben a bis c.                                                ses; § 6 ist nicht anzuwenden.\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-                   (2) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebens-\nfügt:                                                      partnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis\n„2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten,                zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3, soweit er sich\nRichters oder Soldaten, die der Beamte,              auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben\nRichter oder Soldat in seinen Haushalt auf-          entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebens-\ngenommen hat und                                     partner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen.\nTreffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebens-\na) die sich nicht nur vorübergehend im Aus-          partner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht\nland aufhalten,                                   anzuwenden.“\nb) die sich nicht nur vorübergehend im In-\nland aufhalten, wenn dort kein Haushalt                                  Artikel 5\neines Elternteils besteht, der für das Kind\nÄnderung des\nbis zum Erreichen der Volljährigkeit sor-\nGesetzes über den Auswärtigen Dienst\ngeberechtigt ist oder war, oder\nDas Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom\nc) die sich in der Übergangszeit zwischen\n30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch\nzwei Ausbildungsabschnitten befinden,\nArtikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nwenn und soweit sich der Beginn des\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnächsten Ausbildungsabschnitts durch\ndie Auslandsverwendung des Beamten,             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nRichters oder Soldaten verzögert hat,              a) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt\nhöchstens jedoch für ein Jahr;                         gefasst:\n§ 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuer-                                  „Fünfter Abschnitt\ngesetzes gilt entsprechend; diese Kinder\nsind auch beim Familienzuschlag zu berück-                        Fürsorge für Familienangehörige“.\nsichtigen,“.                                          b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie\n5. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-                  folgt gefasst:\nsetzt:                                                              „Unterstützung der Familienangehörigen      § 19\n„Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den                   Mitwirkung der Ehegatten\ndie Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestim-                  an dienstlichen Aufgaben                   § 20“.\nmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzu-\nschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.“                            c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\n6. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:                           „Unfälle und Erkrankungen von\nFamilienangehörigen                        § 22“.\n„§ 74a\nd) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelung aus Anlass\nder Übertragung ehebezogener Regelungen im                       „Berufsausübung der Ehegatten              § 24“.\nöffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften          2. In § 15 Absatz 1 wird das Wort „Familie“ durch das\n(1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebens-              Wort „Familienangehörigen“ ersetzt.\npartnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar            3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angehöri-\n2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangs-                  gen“ durch das Wort „Familienangehörigen“ er-\nregelungen:                                                     setzt.\n1. Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die              4. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:\nAnlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung\nnach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 30. Juni                              „Fünfter Abschnitt\n2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit                           Fürsorge für Familienangehörige“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011               2221\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 6\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                        Änderung der\n„§ 19                                              Wehrdisziplinarordnung\nUnterstützung der Familienangehörigen“.              In § 110 Absatz 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               durch Artikel 86 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n„Die Begleitung des ins Ausland entsandten            (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach\nBeamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten          dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“\nund dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe             und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebens-\nund Familie gefördert.“                               partnerschaft“ eingefügt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7\n„(4) Familienangehörige im Sinne dieses Ge-\nÄnderung des\nsetzes sind:\nSoldatenversorgungsgesetzes\n1. der Ehegatte des Beamten,\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n2. die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld         Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nnach dem X. Abschnitt des Einkommensteu-           S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Ge-\nergesetzes zusteht oder ohne Berücksich-           setzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert\ntigung des § 64 oder des § 65 des Einkom-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nmensteuergesetzes zustünde,\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zwei-\n3. der Lebenspartner des Beamten,                         ten Teil Abschnitt III die Angabe zu Nummer 4 wie\n4. die Kinder des Lebenspartners des Beamten,             folgt gefasst:\ndie der Beamte in seinen Haushalt aufgenom-            „4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinter-\nmen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommen-                 bliebene Lebenspartnerinnen und\nsteuergesetzes gilt entsprechend.“                          Lebenspartner                             § 44a“.\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                     2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die                 „(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten\nsich auf das Bestehen einer Ehe beziehen,                 entsprechend:\ngelten entsprechend für das Bestehen einer                1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das\nLebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses                  frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Be-\nGesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen,                stehen oder das frühere Bestehen einer Lebens-\ngelten entsprechend für den Lebenspartner.“                   partnerschaft,\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                                2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       die Heirat beziehen, für die Begründung einer\n„§ 20                                   Lebenspartnerschaft,\nMitwirkung der                           3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder\nEhegatten an dienstlichen Aufgaben“.                    Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung\neiner Lebenspartnerschaft,\nb) Im Wortlaut wird das Wort „Ehepartner“ durch\ndas Wort „Ehegatten“ ersetzt.                             4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten bezie-\nhen, für die Lebenspartnerin oder den Lebens-\n7. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                  partner,\n„des Auswärtigen Dienstes“ die Wörter „und ihrer\nEhegatten“ eingefügt.                                        5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehe-\ngatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den\n8. § 22 wird wie folgt geändert:                                    früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen\na) In der Überschrift wird das Wort „Angehörigen“                Lebenspartnerschaft und\ndurch das Wort „Familienangehörigen“ ersetzt.             6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch                  oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehe-\ndas Wort „Ehegatte“ ersetzt.                                  gatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebens-\npartner.“\n9. § 24 wird wie folgt geändert:\n3. Die Überschrift vor § 44a wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinter-\n„§ 24                                bliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“.\nBerufsausübung der Ehegatten“.               4. Dem § 44a werden folgende Sätze angefügt:\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Ehepartner“ durch              „Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerin-\ndas Wort „Ehegatte“ ersetzt.                              nen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Ehepartners“ durch             tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.“\ndas Wort „Ehegatten“ ersetzt.                         5. In § 55c Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach\n10. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch              dem Wort „Ehezeit“ die Wörter „oder der Lebens-\ndas Wort „Ehegatten“ ersetzt.                                partnerschaftszeit“ eingefügt.","2222          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\n6. § 59 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 9\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                                Änderung des\n„sich verheiratet“ durch das Wort „heiratet“ er-                 Gesetzes über die Nichtanpassung\nsetzt.                                                            von Amtsgehalt und Ortszuschlag\nder Mitglieder der Bundesregierung\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich eine               und der Parlamentarischen Staatssekretäre\nWitwe wieder verheiratet“ durch die Wörter „eine\nWitwe geheiratet“ ersetzt.                                In § 1a Satz 2 des Gesetzes über die Nichtanpas-\nsung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder\n7. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort           der Bundesregierung und der Parlamentarischen\n„Verheiratung“ durch das Wort „Heirat“ und die Wör-        Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390),\nter „Auflösung der neuen Ehe“ durch die Wörter             das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 19. No-\n„Auflösung dieser Ehe“ ersetzt.                            vember 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist,\n8. In § 81e Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch         wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:\ndas Wort „Ehegatte“ ersetzt.                               „insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis\nzum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe\nArtikel 8                            fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder\nÄnderung des                             frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen\nEntwicklungshelfer-Gesetzes                     oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und\nVorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für\nDem § 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom                den Lebenspartner entsprechend gelten.“\n18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Arti-\nkel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I                                    Artikel 10\nS. 2954) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3\nInkrafttreten\nangefügt:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf        und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.\ndas Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe\nbeziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder              (2) Artikel 4 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nfrühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vor-          2010 in Kraft.\nschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten           (3) Artikel 4 Nummer 5 und 6 tritt am Tag nach der\nentsprechend für den Lebenspartner.“                          Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2223\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nDirk Niebel"]}