{"id":"bgbl1-2011-58-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":58,"date":"2011-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes  Einführung eines Ordnungsgeldes","law_date":"2011-11-08T00:00:00Z","page":2218,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011\nNeunundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes –\nEinführung eines Ordnungsgeldes*)\nVom 8. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-\nruar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Au-\ngust 2011 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDem § 44a wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der\nWürde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein\nMitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro fest-\nsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro.\nBei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann\ndas Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu\n30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner\nGremien ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des\nBundestages.“\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\n*) Hinweis der Schriftleitung: Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes\nmit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgege-\nben worden ist."]}