{"id":"bgbl1-2011-57-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":57,"date":"2011-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts","law_date":"2011-11-08T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["2178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nGesetz\nüber die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts*)\nVom 8. November 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            Artikel 12 Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitun-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  gen\nArtikel 13 Änderung des Medizinproduktegesetzes\nInhaltsübersicht                                    Artikel 14 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung\nArtikel 15 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen\nArtikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem                          elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb\nMarkt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)                                 bestimmter Spannungsgrenzen\nArtikel 2 Änderung des Bauproduktengesetzes                                 Artikel 16 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen\nArtikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen                             von persönlichen Schutzausrüstungen\nvon Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduk-               Artikel 17 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen\ntengesetz                                                                 von einfachen Druckbehältern\nArtikel 4 Änderung des Atomgesetzes                                         Artikel 18 Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung\nArtikel 5 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung                        Artikel 19 Änderung der Maschinenverordnung\nArtikel 6 Änderung des BfR-Gesetzes                                         Artikel 20 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen\nArtikel 7 Änderung des BVL-Gesetzes                                                     von und Verkehr mit Sportbooten\nArtikel 8 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                      Artikel 21 Änderung der Explosionsschutzverordnung\nArtikel 9 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzver-                  Artikel 22 Änderung der Aufzugsverordnung\nordnung                                                       Artikel 23 Änderung der Aerosolpackungsverordnung\nArtikel 10 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes               Artikel 24 Änderung der Druckgeräteverordnung\nArtikel 11 Änderung des Batteriegesetzes                                    Artikel 25 Änderung der Feuerzeugverordnung\n*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung\n1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit\n(ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,\n2. der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006,\nS. 10),\n3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom\n19.4.1994, S. 1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21 vom 26.1.2000, S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom\n31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,\n4. der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264\nvom 8.10.2009, S. 12),\n5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen\n(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L 220 vom 8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,\nS. 109) geändert worden ist,\n6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003\n(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,\n7. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie\n95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom\n25.11.2009, S. 29) geändert worden ist,\n8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)\ngeändert worden ist,\n9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162\nvom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom 28.11.2001, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)\ngeändert worden ist,\n10. der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen\n(ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10),\n11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche\nSchutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003,\nS. 1) geändert worden ist,\n12. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom\n30.6.2009, S. 1),\n13. der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27, L 41 vom 15.2.2000, S. 20),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,\n14. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen\nfür die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).\nArtikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nzur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011                    2179\nArtikel 26 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines                                 Abschnitt 5\nKraftfahrt-Bundesamtes                                                        GS-Zeichen\nArtikel 27 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung\n§ 20   Zuerkennung des GS-Zeichens\nArtikel 28 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn\n§ 21   Pflichten der GS-Stelle\nund Binnenschifffahrt\n§ 22   Pflichten des Herstellers und des Einführers\nArtikel 29 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\n§ 23   GS-Stellen\nArtikel 30 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsver-\nordnung\nAbschnitt 6\nArtikel 31 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverord-\nnung                                                                     Marktüberwachung\nArtikel 32 Änderung der Seeanlagenverordnung                   § 24   Zuständigkeiten und Zusammenarbeit\nArtikel 33 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung         § 25   Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden\nArtikel 34 Änderung der See-Sportbootverordnung                § 26   Marktüberwachungsmaßnahmen\nArtikel 35 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes             § 27   Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen\nArtikel 36 Bekanntmachungserlaubnis                            § 28   Betretensrechte und Befugnisse\nArtikel 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 7\nArtikel 1                                   Informations- und Meldepflichten\n§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren\nGesetz                          § 30 Schnellinformationssystem RAPEX\nüber die Bereitstellung                     § 31 Veröffentlichung von Informationen\nvon Produkten auf dem Markt\n(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)                                                Abschnitt 8\nInhaltsübersicht                                          B e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n\n§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nAbschnitt 1                                medizin\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n     § 33 Ausschuss für Produktsicherheit\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                      Abschnitt 9\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nÜberwachungsbedürftige Anlagen\n§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\nAbschnitt 2\n§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde\nVo r au s s e t z u n g e n f ü r d i e       § 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwa-\nBereitstellung von Produkten auf dem                           chungsstelle\nMarkt sowie für das Ausstellen von Produkten                   § 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verord-\nnungsermächtigung\n§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Pro-\ndukten auf dem Markt                                    § 38 Aufsichtsbehörden\n§ 4 Harmonisierte Normen\nAbschnitt 10\n§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen\n§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Ver-               Straf- und Bußgeldvorschriften\nbraucherprodukten auf dem Markt                         § 39 Bußgeldvorschriften\n§ 7 CE-Kennzeichnung                                           § 40 Strafvorschriften\n§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen             Anlage       Gestaltung des GS-Zeichens\nAbschnitt 3                                                   Abschnitt 1\nBestimmungen über die                                      A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nBefugnis erteilende Behörde\n§1\n§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde\n§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde                                Anwendungsbereich\n§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde                  (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Ge-\nschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt,\nAbschnitt 4                         ausgestellt oder erstmals verwendet werden.\nNotifizierung von                          (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und\nKonformitätsbewertungsstellen                       den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-\nwerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder\n§ 12 Anträge auf Notifizierung\ndurch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit\n§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für\nAusnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen\nihre Notifizierung\n§ 14 Konformitätsvermutung                                     1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit\n§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis               diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes\n§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle                      zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,\n§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle                   2. des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausge-\n§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe       nommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material\nvon Unteraufträgen                                          den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnun-\n§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis                               gen des Bundes und der Länder unterliegt,","2180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\n3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in                 5. ist bestimmungsgemäße Verwendung\nderen Tagesanlagen.                                             a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für                                     Angaben derjenigen Person, die es in den Ver-\nkehr bringt, vorgesehen ist oder\n1. Antiquitäten,\nb) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart\n2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung in-\nund Ausführung des Produkts ergibt,\nstand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden\nmüssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen,             6. ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirt-\nan den sie abgegeben werden, darüber ausreichend                schaftsraum ansässige natürliche oder juristische\nunterrichtet,                                                   Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat,\nin seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzuneh-\n3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur\nmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlä-\nVerwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,\ngigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu er-\n4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und                 füllen,\nTiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und                7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch\nErzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittel-              die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den\nbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhän-               geltenden Anforderungen genügt, die in den Har-\ngen,                                                            monisierungsrechtsvorschriften der Europäischen\n5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinpro-                 Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt\nduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz                  sind,\nnichts anderes bestimmt ist,                                 8. ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum\n6. Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte,                  ansässige natürliche oder juristische Person, die\nVerpackungen und Tanks) für die Beförderung ge-                 ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Euro-\nfährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen              päischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr\nVorschriften unterliegen, und                                   bringt,\n7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9                9. ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Ein-\ndes Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2                  greifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert,\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des                  auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswir-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                       kung hat,\n21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von              10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,\nPflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt-\n11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,\nlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates\nder von der Befugnis erteilenden Behörde die Be-\n(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).\nfugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,\nSatz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in\n12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person\nAbschnitt 9 dieses Gesetzes.\nin der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht,               bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des\nsoweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende                  Einführers,\noder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.\n13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem\nSatz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 die-\nder in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Euro-\nses Gesetzes.\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni\n1998 über ein Informationsverfahren auf dem Ge-\n§2                                     biet der Normen und technischen Vorschriften und\nBegriffsbestimmungen                             der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-\nsellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die\nIm Sinne dieses Gesetzes\nzuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363\n1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine natio-            vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, aner-\nnale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitäts-           kannten europäischen Normungsgremien auf der\nbewertungsstelle die in harmonisierten Normen                 Grundlage eines Ersuchens der Europäischen\nfestgelegten Anforderungen und gegebenenfalls                 Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt\nzusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher             wurde,\nin relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen,\n14. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Per-\nerfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungs-\nson, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder\ntätigkeit durchzuführen,\nherstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem\n2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorfüh-            eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermark-\nren von Produkten zu Zwecken der Werbung oder                 tet; als Hersteller gilt auch jeder, der\nder Bereitstellung auf dem Markt,\na) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke\n3. ist Aussteller jede natürliche oder juristische Per-                oder ein anderes unterscheidungskräftiges\nson, die ein Produkt ausstellt,                                   Kennzeichen an einem Produkt anbringt und\n4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche                  sich dadurch als Hersteller ausgibt oder\noder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum                 b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicher-\nVertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem                   heitseigenschaften eines Verbraucherprodukts\nMarkt der Europäischen Union im Rahmen einer                      beeinflusst und dieses anschließend auf dem\nGeschäftstätigkeit,                                               Markt bereitstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011             2181\n15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung        26. sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder\neines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den              wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher\nEuropäischen Wirtschaftsraum steht dem Inver-                 bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach\nkehrbringen eines neuen Produkts gleich,                      vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Ver-\n16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be-               brauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie\nwertung, ob spezifische Anforderungen an ein                  nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherpro-\nProdukt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein              dukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher\nSystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden           im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung ge-\nsind,                                                         stellt werden,\n17. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die         27. sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestim-\nKonformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich              mungsgemäß verwendet werden können, ohne\nKalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und               dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen;\nInspektionen durchführt,                                      verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn\n18. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen                 a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt wer-\nBehörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen                    den sollen, zusammen von einer Person in den\ngetroffene Maßnahme, durch die sichergestellt wer-                Verkehr gebracht werden,\nden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen\nb) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu\ndieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicher-\nwerden brauchen oder\nheit und Gesundheit von Personen oder andere im\nöffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche                c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht wer-\nnicht gefährden,                                                  den, die üblicherweise gesondert beschafft und\n19. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die                    bei der bestimmungsgemäßen Verwendung ein-\nfür die Durchführung der Marktüberwachung zu-                     gefügt werden,\nständig ist,                                              28. ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung ei-\n20. ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungs-          nes Produkts in einer Weise, die von derjenigen\nstelle,                                                       Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgese-\nhen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorher-\na) der die Befugnis erteilende Behörde die Befug-\nsehbar ist,\nnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben\nnach den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab-              29. sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte,\nsatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschrif-          Einführer und Händler,\nten der Europäischen Union umzusetzen oder\n30. sind überwachungsbedürftige Anlagen\ndurchzuführen, wahrzunehmen, und die von der\nBefugnis erteilenden Behörde der Europäischen             a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampf-\nKommission und den übrigen Mitgliedstaaten                    kesselanlagen auf Seeschiffen,\nnotifiziert worden ist oder\nb) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,\nb) die der Europäischen Kommission und den\nübrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat           c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüs-\nder Europäischen Union oder einem anderen                     sigten oder unter Druck gelösten Gasen,\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                d) Leitungen unter innerem Überdruck für brenn-\npäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines euro-                bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder\npäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mit-             Flüssigkeiten,\ngeteilt worden ist,\ne) Aufzugsanlagen,\n21. ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis ertei-\nlenden Behörde an die Europäische Kommission                  f) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,\nund die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konfor-            g) Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-\nmitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungs-                    stellung kohlensaurer Getränke,\naufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umset-\nzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften                 h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,\nder Europäischen Union erlassenen Rechtsverord-               i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-\nnungen wahrnehmen kann,                                           rung von brennbaren Flüssigkeiten.\n22. sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen,\nZu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören\ndie durch einen Fertigungsprozess hergestellt wor-\nauch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die\nden sind,\ndem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürf-\n23. ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahr-             tigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b,\nscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des               c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen\nmöglichen Schadens,                                           Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne\n24. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert               des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbe-\nwerden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lie-           dürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne\nferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,         von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von\nNummer 22 erfasst werden,\n25. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die\nRückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestell-          31. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-\nten Produkts zu erwirken,                                     digen Behörden die Zollbehörden.","2182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nAbschnitt 2                           mung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die er-\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e B e r e i t - forderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit\nstellung von Produkten auf dem Markt                        und Gesundheit von Personen zu treffen.\nsowie für das Ausstellen von Produkten\n§4\n§3                                             Harmonisierte Normen\nAllgemeine Anforderungen an die                       (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforde-\nBereitstellung von Produkten auf dem Markt               rungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht,\n(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechts-         können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.\nverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur           (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen\nauf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es                  oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstel-\n1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und           len im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht\nworden sind, wird vermutet, dass es den Anforderun-\n2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder            gen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit\nsonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8               diese von den betreffenden Normen oder von Teilen\nAbsatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungs-         dieser Normen abgedeckt sind.\ngemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht ge-\nfährdet.                                                     (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-\nsung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-\n(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unter-      deckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Ab-\nliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es       satz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie\nbei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Ver-               hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt\nwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen            für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesan-\nnicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der      stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft\nAnforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere         die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und\nzu berücksichtigen:                                           Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produkt-\n1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner       sicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen\nZusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitun-          Bundesressort zu.\ngen für seinen Zusammenbau, die Installation, die\nWartung und die Gebrauchsdauer,                                                       §5\n2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte,            Normen und andere technische Spezifikationen\nsoweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit ande-           (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforde-\nren Produkten verwendet wird,                             rungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen\n3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeich-              und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt\nnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedie-         werden.\nnungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung            (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen\nsowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben             technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen\noder Informationen,                                       entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit er-\n4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwen-            mittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt\ndung des Produkts stärker gefährdet sind als ande-        für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen\nre.                                                       Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird ver-\nDie Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu er-         mutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2\nreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die         genügt, soweit diese von den betreffenden Normen\nein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender      oder anderen technischen Spezifikationen oder deren\nGrund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.                  Teilen abgedeckt sind.\n(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit             (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-\nerst durch die Art der Aufstellung eines Produkts ge-         sung, dass eine Norm oder andere technische Spezi-\nwährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung        fikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach\nauf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den          § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrich-\nRechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelun-            tet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundes-\ngen vorgesehen sind.                                          anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese in-\nformiert den Ausschuss für Produktsicherheit.\n(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder In-\nstandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu be-                                       §6\nachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit\nzu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem                 Zusätzliche Anforderungen an die Bereit-\nMarkt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher             stellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt\nSprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnun-             (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-\ngen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen              führer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig-\nsind.                                                         keit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts\n(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Ab-            auf dem Markt\nsatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt wer-     1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informatio-\nden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass           nen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit\nes diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben            dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder\nwerden kann, wenn die entsprechende Übereinstim-                  vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011              2183\nverbunden sind und die ohne entsprechende Hin-           stellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucher-\nweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen       produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß\nund sich gegen sie schützen zu können,                   oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen\n2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers        oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den\noder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirt-          Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für\nschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kon-         den Händler entsprechend.\ntaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einfüh-\nrers anzubringen,                                                                    §7\n3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des                            CE-Kennzeichnung\nVerbraucherprodukts anzubringen.                             (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-\nDie Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf              nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)\ndem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich         Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des\nist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen            Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\nvon den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3           Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-\nsind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben         hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-\nwegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender             hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\nbereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhält-       (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).\nnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.              (2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt be-\n(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-    reitzustellen,\nführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig-         1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm bei-\nkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Ver-                gefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung ver-\nmeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbrau-              sehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen\ncherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem                nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften\nMarkt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen                  dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen\nden Produkteigenschaften angemessen sein und rei-                 der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder\nchen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirk-\n2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,\nsamen Warnungen und zum Rückruf.\nobwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1\n(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-         oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung\nführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig-              vorschreibt.\nkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbrau-\n(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1\ncherprodukten\noder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vor-\n1. Stichproben durchzuführen,                                sieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und\n2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein        dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild\nBeschwerdebuch zu führen sowie                           angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht\nzulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeich-\n3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt\nnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den\nbetreffende Maßnahmen zu unterrichten.\nBegleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen\nWelche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des          vorgeschrieben sind.\nRisikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und\nvon den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.                  (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnum-\nmer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit\n(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-    diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig\nführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie        war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten\n2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-           Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder sei-\ntes vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Pro-            nem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stel-\nduktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils       le.\nunverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige\nMarktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie               (5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer-\nwissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informa-        den, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird.\ntionen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein          Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach\nVerbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitge-          der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein ande-\nstellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesund-      res Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder\nheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die      eine besondere Verwendung hinweist.\nMarktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu\nunterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos ge-                                  §8\ntroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unter-                              Ermächtigung zum\nrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeits-                      Erlass von Rechtsverordnungen\nschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, ins-             (1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für\nbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach             Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirt-\nSatz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des        schaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz\nUnterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Ge-          und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtent-\nsetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrich-          wicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, je-\ntenden verwendet werden.                                     weils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen\n(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur si-        mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien\nchere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitge-            für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Pro-","2184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nduktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates              führen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durch-\nRechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und               führung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch\nGesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt so-             zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Ver-\nwie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produk-         fahren, die zur Überwachung der Konformitätsbewer-\nten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen             tungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befugnis\naus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen             zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungs-\noder um die von der Europäischen Union erlassenen              tätigkeiten erteilt hat.\nRechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen.\n(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Noti-\nDurch diese Rechtsverordnungen können geregelt wer-\nfizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch.\nden:\n(3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht,\n1. Anforderungen an\nob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die\na) die Beschaffenheit von Produkten,                       Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-\nb) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,         bewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen er-\nfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkom-\nc) das Ausstellen von Produkten,\nmen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Besei-\nd) die erstmalige Verwendung von Produkten,                tigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künfti-\ne) die Kennzeichnung von Produkten,                        ger Verstöße.\nf) Konformitätsbewertungsstellen,                              (4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der\nzuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforde-\n2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungs-\nrung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung\npflichten,\nerforderlich sind.\n3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungs-\nstellen                                                                               § 10\nsowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten,\nAnforderungen\ndie sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und\nan die Befugnis erteilende Behörde\ndie Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen\nund die erforderlich sind, um die von der Europäischen             (1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Be-\nUnion erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durch-             hörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessen-\nzuführen.                                                      konflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;\ninsbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nweder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndurchführen, noch Beratungsleistungen auf einer ge-\nfür einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine\nwerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder\nStelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder\nerbringen.\nder Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestän-\ndigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis                  (2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde,\nder an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine           die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungs-\nvon einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte        stelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Ent-\nAkkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer                 scheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konfor-\nRechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen              mitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut\nwerden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für          werden.\neinzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditie-\n(3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen kom-\nrungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung\npetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung\nkeine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, wer-\nstehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß\nden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche\nwahrnehmen kann.\nRechtsverordnung zu erlassen.\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Ab-                                          § 11\nsatz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn\nes zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung                                    Befugnisse der\nvon Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich                         Befugnis erteilenden Behörde\nist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wer-                 (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den\nden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem             Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis\nInkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur         zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungs-\nmit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.              tätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwa-\nchungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige\nAbschnitt 3                              Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen\nBestimmungen über die                             Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde\nBefugnis erteilende Behörde                          ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Un-\nterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewer-\n§9                                 tung zugrunde liegen. Sie und die von ihr beauftragten\nPersonen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-\nAufgaben der Befugnis erteilenden Behörde                zeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie\n(1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformi-       Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit\ntätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, be-             dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erfor-\nstimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzu-             derlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011             2185\n(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen           dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwen-\nnach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf          dung von bereits einer Konformitätsbewertung unter-\nFragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst         zogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformi-\noder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der           tätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Ver-\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der              wendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-         aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-           Leitungsebene und die für die Konformitätsbewer-\nsetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsver-       tungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder\nweigerung zu belehren.                                        direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung,\nInstallation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte\nAbschnitt 4                            beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten\nNotifizierung von                           beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit\nKonformitätsbewertungsstellen                           Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der\nBeurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit\nden Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchti-\n§ 12\ngen können. Dies gilt insbesondere für Beratungs-\nAnträge auf Notifizierung                     dienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle ge-\n(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der         währleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen\nBefugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen,         oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivi-\nals notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.               tät und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungs-\ntätigkeiten nicht beeinträchtigen.\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitäts-\nbewertungsstelle eine Beschreibung der Konformitäts-             (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitar-\nbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungs-            beiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten\nverfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz         mit der größtmöglichen Professionalität und der erfor-\nbeansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditie-          derlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden\nrungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditie-            Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einfluss-\nrungsstelle ausgestellt wurde und in der diese beschei-       nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte aus-\nnigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anfor-        gesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die\nderungen des § 13 erfüllt.                                    Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken\nkönnte und speziell von Personen oder Personengrup-\n(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Ak-\npen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Kon-\nkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis\nformitätsbewertung haben.\nerteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor,\ndie erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und            (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der\nregelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforde-          Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu\nrungen des § 13 erfüllt.                                      bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12\nAbsatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob\n§ 13                             diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder\nunter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konfor-\nAnforderungen an die Konformitäts-\nmitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitäts-\nbewertungsstelle für ihre Notifizierung\nbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie\n(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts-          von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Ab-\npersönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Ver-          satz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:\nträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben\n1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fach-\nund darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen\nkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung,\nund verklagt werden können.\num die bei der Konformitätsbewertung anfallenden\n(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es               Aufgaben zu erfüllen,\nsich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit\n2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Kon-\nder Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er be-\nformitätsbewertung durchgeführt wird, um die\nwertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung\nTransparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfah-\nnach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewer-\nren sicherzustellen, sowie über eine angemessene\ntungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts-\nverband oder einem Fachverband angehört und die                   Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen\nden Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahr-\nProdukte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Be-\nnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,\nreitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unter-\nnehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertre-             und\nten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle             3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter\nnachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitglied-                 gebührender Berücksichtigung der Größe eines Un-\nschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre             ternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner\nKonformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.                        Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen\n(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste             Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich\nLeitungsebene und die für die Konformitätsbewer-                  bei dem Produktionsprozess um eine Massenfer-\ntungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder             tigung oder Serienproduktion handelt.\nKonstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,    Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erfor-\nEigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu             derlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der\nbewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer              technischen und administrativen Aufgaben, die mit der","2186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nKonformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und                                          § 15\nsie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder              Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis\nEinrichtungen.\n(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt,\n(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher,         dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforde-\ndass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Kon-        rungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befug-\nformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,                 nis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den\n1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie           Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen\nfür alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifi-        wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen\nziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen      Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzuneh-\nAntrag nach § 12 gestellt hat,                             men, und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des\n2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und            elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der\nder Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und           Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet\ndie entsprechende Befugnis besitzen, solche Kon-           wird. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedin-\nformitätsbewertungen durchzuführen,                        gung zu erteilen, dass nach der Notifizierung\n3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der we-              1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-\nsentlichen Anforderungen, der geltenden harmoni-               rungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder\nsierten Normen und der betreffenden Bestimmungen           2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-\nder Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro-                tierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt,\npäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften\nweder die Europäische Kommission noch die übrigen\nbesitzen und\nMitgliedstaaten Einwände erhoben haben. Die Befugnis\n4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,           kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Aufla-\nProtokollen und Berichten als Nachweis für durch-          gen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem\ngeführte Konformitätsbewertungen haben.                    Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen\n(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unpar-        erteilt werden.\nteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die             (2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf\nihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustel-            einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2,\nlen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und              legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen\ndes Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht            Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Un-\nnach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbe-             terlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewer-\nwertungen oder deren Ergebnissen richten.                      tungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner\n(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haft-         die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um si-\npflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer           cherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle\nTätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.              regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderun-\n(9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle        gen nach § 13 genügt.\ndürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer-               (3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Eu-\ntung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim-               ropäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaa-\nhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle          ten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.\noder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder\n(4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Euro-\nverwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die\npäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Aus-\nvon der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden\nkünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder\nBestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten\ndie Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.\nbleiben unberührt.\n§ 16\n§ 14\nVerpflichtungen der notifizierten Stelle\nKonformitätsvermutung\n(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch              (1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbe-\neine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der ein-      wertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungs-\nschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen die-          verfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8\nser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der         Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit\nEuropäischen Union veröffentlicht worden sind, wird            durch.\nvermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in                 (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Herstel-\ndem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmoni-            ler die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den\nsierten Normen diese Anforderungen abdecken.                   Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind,\n(2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffas-         fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrektur-\nsung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-           maßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitäts-\ndeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht,         bescheinigung aus.\nso unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die           (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformi-\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.            tätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen\nDie Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-           der Überwachung der Konformität fest, dass das Pro-\nzin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Voll-            dukt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie\nständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Aus-          den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen\nschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen         zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu.              oder zieht sie zurück.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011                  2187\n(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen              nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befug-\noder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anfor-          nis erteilende Behörde bereit.\nderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte\nStelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen                                       § 19\nein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.                                   Widerruf der erteilten Befugnis\n(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen          (1) Falls die Befugnis erteilende Behörde feststellt\nNormungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordi-            oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte\nnierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen            Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr\nder jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der           erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nach-\nEuropäischen Union geschaffen wurde, mitzuwirken               kommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Be-\noder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewer-              fugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische\ntungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von         Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.\ndieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidun-\ngen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwen-               (2) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn\nden.                                                           die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die\nBefugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnah-\n§ 17                              men, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle\nvon einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet\nMeldepflichten der notifizierten Stelle              und für die Befugnis erteilende Behörde und die Markt-\n(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis ertei-     überwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitge-\nlenden Behörde                                                 halten werden.\n1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder\nRücknahme einer Konformitätsbescheinigung,                                      Abschnitt 5\n2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten                               GS-Zeichen\nStelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,\n§ 20\n3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-\ntungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa-                         Zuerkennung des GS-Zeichens\nchungsbehörden erhalten hat,                                 (1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem\n4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstä-            GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn\ntigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen         das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Her-\nTätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender         stellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt wor-\nTätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen,           den ist.\nsie ausgeführt hat.                                          (2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige\n(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen        Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und\nnotifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmoni-       die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit\nsierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union noti-          denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig\nfiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkei-        sind.\nten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken,\neinschlägige Informationen über die negativen und auf                                      § 21\nVerlangen auch über die positiven Ergebnisse von Kon-                           Pflichten der GS-Stelle\nformitätsbewertungen.\n(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerken-\n§ 18                              nen, wenn\nZweigunternehmen einer notifizierten                 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach\nStelle und Vergabe von Unteraufträgen                     § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbrau-\ncherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen\n(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der          nach § 6 entspricht,\nKonformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Un-\nterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben             2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer\neinem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der                Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung\nUnterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die                   des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von\nAnforderungen des § 13 erfüllt und unterrichtet die                Personen entspricht,\nBefugnis erteilende Behörde entsprechend.                      3. bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss\n(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwor-         für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-\ntung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern                 Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet\noder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhän-                  worden sind,\ngig davon, wo diese niedergelassen sind.                       4. Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten,\n(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag-            dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem ge-\nnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen über-                  prüften Baumuster übereinstimmen.\ntragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.             Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anfor-\n(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Un-     derungen erfüllt sind.\nterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des              (2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die\nUnterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens                 Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuer-\nund über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen              kennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder","2188          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nauf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu          rensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt\nbeschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausge-          werden und muss innerhalb von sechs Monaten abge-\nstellten Bescheinigungen zu veröffentlichen.                  schlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der voll-\n(3) Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnah-        ständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde\nmen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Produkt         kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate\nihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt. Sie un-        verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu\nterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis er-        begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzutei-\nteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch             len.\ndes GS-Zeichens.                                                 (2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen\n(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fäl-    Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen,\nlen des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der            als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen\nÖffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung.          der §§ 13 und 18 erfüllen. § 14 Absatz 1 und § 19 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.\n(5) Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwen-\ndungsfertigen Produkte und die rechtmäßige Verwen-               (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und\ndung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu              mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und\nüberwachen. Sind die Anforderungen für die Zuerken-           mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher\nnung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt,         Auflagen erteilt werden.\nhat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie              (4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der\nunterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis          Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nerteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die            die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nGS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern be-          und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlich-\ngründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung              keit auf elektronischem Weg bekannt.\ndes GS-Zeichens bestehen.                                        (5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der\n§ 22                               Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der\nPflichten des Herstellers und des Einführers             Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\n(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die     von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle\nvon ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte            für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt wer-\nmit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat            den. Voraussetzung für die Benennung ist, dass\ndie Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.                   1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundes-\n(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwen-             ministerium für Arbeit und Soziales und dem je-\nden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle                weiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\neine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt                 der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen\nwurde und solange die Anforderungen nach § 21                     wurde und\nAbsatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht           2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis fest-\nverwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Be-                  gestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwal-\nscheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde            tungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.\noder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21\nIn dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 müssen\nAbsatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5\ngeregelt sein:\nSatz 4 ausgesetzt hat.\n1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend\n(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zei-\nAbsatz 2 sowie § 21 Absatz 2 bis 5,\nchens die Vorgaben der Anlage zu beachten.\n2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an\n(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder\ndem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im\nmit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen\njeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt wird, und\nverwechselt werden kann.\n3. eine den Grundsätzen des § 9 entsprechende Über-\n(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zei-\nwachung der GS-Stelle.\nchen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor\ngeprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung\nnach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach                                Abschnitt 6\nSatz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den                          Marktüberwachung\nVerkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens\ndas Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der                                         § 24\nGS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2                    Zuständigkeiten und Zusammenarbeit\nausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung\nüber die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.                  (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Markt-\nüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Be-\n§ 23                               hörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Ge-\nsetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewie-\nGS-Stellen                             sen sind, bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen\n(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der         dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 er-\nBefugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-              gänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschrif-\nStelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig wer-        ten angewendet, sind die für die Durchführung der an-\nden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags          deren Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch\nkann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-             für die Durchführung der Bestimmungen dieses Geset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011             2189\nzes zuständig, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Im                                 § 26\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-\nMarktüberwachungsmaßnahmen\ndigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesmi-\nnisterium der Verteidigung und den von ihm bestimm-             (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren\nten Stellen.                                                 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art\nund Weise und in angemessenem Umfang, ob die Pro-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-\ndukte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach\nbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-\nanderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Ab-\ngrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-\nsatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur\nschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.\nAnwendung kommen, erfüllen. Dazu überprüfen sie die\nIm Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die\nUnterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, phy-\nKontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf\nsische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Sie ge-\nErsuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-\nhen bei den Stichproben nach Satz 1 je Land von einem\nmationen, die sie bei der Überführung von Produkten\nRichtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner\nin den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und\nund Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen\ndie für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungs-\nnach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes er-\nbehörden erforderlich sind, übermitteln.\ngänzend zur Anwendung kommen. Die Marktüberwa-\n(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständi-      chungsbehörden berücksichtigen die geltenden Grund-\ngen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden               sätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwer-\nschützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs-            den und sonstige Informationen.\ngeheimnisse und personenbezogene Daten.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-\nforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten\n§ 25                              Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderun-\nAufgaben der Marktüberwachungsbehörden                  gen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvor-\nschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine              dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen,\nwirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines            erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,\nÜberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Über-\nwachungskonzept soll insbesondere umfassen:                  1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn\ndie Anforderungen des § 3 Absatz 5 nicht erfüllt\n1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur             sind,\nErmittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-\nströmen,                                                 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass\nein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt\n2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüber-               wird, wenn es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1\nwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die                  oder Absatz 2 erfüllt,\nProdukte überprüft werden; die Marktüberwa-\nchungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.        3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten\nStelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise\nDie Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be-                 geeigneten Stelle überprüft wird,\nwerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die\nWirksamkeit des Überwachungskonzepts.                        4. die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt\noder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die                 zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforder-\nMarktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Num-                    lich ist,\nmer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und\ngegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.                5. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht ver-\nständliche Hinweise zu Risiken, die mit dem Produkt\n(3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüber-           verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht\nwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß                     werden,\nwahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den not-\n6. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereit-\nwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente\ngestellt wird,\nZusammenarbeit und einen wirksamen Informations-\naustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter-             7. die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem\neinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbe-               Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen,\nhörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der\n8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu ver-\nEuropäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das\nnichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise\nÜberwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben\nunbrauchbar zu machen,\nwird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur\nVermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.               9. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken\ngewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereit-\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den\ngestellten Produkt verbunden sind; die Marktüber-\nMarktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten\nwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit\nim für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang\nwarnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht\nAmtshilfe. Dafür stellen sie hierfür erforderliche Infor-\nrechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame\nmationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Un-\nMaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.\ntersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen\ndurch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in             (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder\nanderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.                  ändert eine Maßnahme nach Absatz 2 umgehend, so-","2190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nbald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk-           sondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.\nsame Maßnahmen getroffen hat.                                 Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden haben den                Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten\nRückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuord-             auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weite-\nnen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem             ren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle erge-\nMarkt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko ins-       ben, dass das Produkt die Anforderungen nach Ab-\nbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Per-          schnitt 2 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungs-\nsonen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt ein        behörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen\nernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer        nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das\nangemessenen Risikobewertung unter Berücksich-                Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung\ntigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit          auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.\nihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren        (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von\nSicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit          ihnen beauftragten Personen können Proben entneh-\nanderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen,       men, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfül-\nist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass             lung erforderlichen Unterlagen und Informationen an-\nein Produkt ein ernstes Risiko darstellt.                     fordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informa-\n(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein           tionen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.\nProdukt vom Markt zu nehmen, das in einem anderen                (3) Die Marktüberwachungsbehörden können von\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem               den notifizierten Stellen und den GS-Stellen sowie de-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-            ren mit der Leitung und der Durchführung der Fachauf-\npäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie         gaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer\nden betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des            Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen ver-\nArtikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008         langen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach\ndavon in Kenntnis.                                            Satz 1 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.\n(4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben\n§ 27                              jeweils Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dul-\nAdressaten der                          den sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren\nMarktüberwachungsmaßnahmen                         Beauftragte zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure,\nAussteller und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Perso-\n(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde\nnal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde\nsind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur\nauf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren\noder Aussteller gerichtet. Maßnahmen gegen jede an-\nAufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunfts-\ndere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärti-\npflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern,\nges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt\nwenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in\nwerden kann. Entsteht der anderen Person durch die\n§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-\nMaßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\nsei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz er-\nrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ngeschützt.\nSie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu\n(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Er-        belehren.\nlass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfah-\nrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die                                    Abschnitt 7\nAnhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.\nInformations- und Meldepflichten\nWurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betrof-\nfene Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie\n§ 29\nmöglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die\nMaßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.                       Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-\n§ 28                              desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben\nBetretensrechte und Befugnisse                    einander zu unterstützen und sich gegenseitig über\nMaßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von\nihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den                  (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-\nBetriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und              nahme nach § 26 Absatz 2, durch die die Bereitstellung\nBetriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im         eines Produkts auf dem Markt untersagt oder ein-\nRahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte                      geschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf\nangeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bun-\n1. hergestellt werden,                                        desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und\n2. erstmals verwendet werden,                                 begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob\n3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern          der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungs-\noder                                                      bereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkun-\ngen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich\n4. ausgestellt sind,                                          dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben          der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die\nerforderlich ist. Sie sind befugt, diese Produkte zu be-      Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet\nsichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbe-       die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011             2191\nsowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr          Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen\ngetroffene Maßnahme. Ist das Produkt mit dem GS-Zei-            Bundesressorts über Meldungen, die ihr über das Sys-\nchen versehen, so unterrichtet die Marktüber-                   tem zugehen.\nwachungsbehörde die GS-Stelle, die das GS-Zeichen\nzuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde                                        § 31\nüber die von ihr getroffene Maßnahme.\nVeröffentlichung von Informationen\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach                 (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nAbsatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.          medizin macht Anordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2\nSie leitet diese Meldungen der Europäischen Kommis-             Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz 4, die unanfechtbar\nsion und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen           geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeord-\nUnion zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde ange-               net worden ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene\ngeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außer-              Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder            Identifizierung des Produkts erforderlich sind. Liegen\ndass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den                  die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personen-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.                  bezogener Daten nicht mehr vor, hat die Veröffent-\nlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch veröffent-\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies\nmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden\ntechnisch möglich ist.\nsowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen\nder Europäischen Kommission oder eines anderen Mit-                (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-\ngliedstaates der Europäischen Union.                            desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben\ndie Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem\n§ 30                                Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Er-\nkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicher-\nSchnellinformationssystem RAPEX\nheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu\n(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-           informieren. Dies betrifft insbesondere Informationen\nnahme nach § 26 Absatz 4 oder beabsichtigt sie dies,            zur Identifizierung der Produkte, über die Art der Risi-\nso unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz         ken und die getroffenen Maßnahmen. Würden durch die\nund Arbeitsmedizin unverzüglich über diese Maß-                 Veröffentlichung der Informationen Betriebs- oder Ge-\nnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die            schäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Infor-\nMaßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses                  mationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen\nGesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maß-             gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffent-\nnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes                  lichung die Betroffenen anzuhören. Die Veröffentlichung\nhinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundes-              personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit\nanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüg-\nlich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder                1. der Betroffene eingewilligt hat oder\nihre Rücknahme.                                                 2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und\n(2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt                Gesundheit von Personen unverzichtbar ist und\nworden, das ein ernstes Risiko darstellt, so unterrichtet           schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht ent-\ndie Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für                  gegenstehen.\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maß-          Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.\nnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen          Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung\nund der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.                personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die\n(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2         Veröffentlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch\nwerden alle verfügbaren Informationen übermittelt, ins-         veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen,\nbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizie-         soweit dies technisch möglich ist.\nrung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des\n(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröf-\nProdukts, zu den mit dem Produkt verbundenen Ge-\nfentlicht werden, soweit\nfahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme\nsowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig             1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Be-\ngetroffenen Maßnahmen.                                              hörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-            öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,\nmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf               2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines lau-\nVollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Mel-            fenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermitt-\ndungen unverzüglich der Europäischen Kommission                     lungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ord-\nund den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen                    nungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder\nUnion zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde ange-\n3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der\ngeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außer-\nUrheberrechte, den Informationsanspruch über-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder\nwiegt.\ndass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Für                 (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\ndie Meldungen wird das System für Marktüberwachung              medizin kann die Öffentlichkeit auf eine bereits durch\nund Informationsaustausch nach Artikel 12 der Richt-            den Betroffenen selbst erfolgte Information der Öffent-\nlinie 2001/95/EG angewendet. Die Bundesanstalt für              lichkeit über eine von ihm veranlasste Rücknahme oder\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die               Rückrufaktion hinweisen.","2192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\n(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Infor-      1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicher-\nmationen, die die Marktüberwachungsbehörden und                   heit zu beraten,\ndie Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin        2. Normen und andere technische Spezifikationen zu\nan die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind oder             ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmoni-\ndass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wie-               sierte Norm gibt,\ndergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüg-\nlich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, in     3. die in § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezi-\nder sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt              fikationen zu ermitteln und\ngegeben haben, sofern                                         4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Pro-\n1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-               dukts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszu-\nwohls erforderlich ist oder                                   sprechen.\n(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Perso-\n2. der Betroffene dies beantragt.\nnen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden,\nder Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der ge-\nAbschnitt 8                            setzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n         für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und\nNormung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerk-\n§ 32                            schaften und der beteiligten Verbände, insbesondere\nder Hersteller, der Händler und der Verbraucher, ange-\nAufgaben der Bundesanstalt                      hören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\nfür Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-       beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allge-         für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nmeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheits-              und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Ver-         nologie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes\nwendung von Produkten verbunden sind und macht                Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.\nVorschläge zu ihrer Verringerung.                             Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und\n(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Ar-        wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner\nbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit              Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschrei-\nden Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen               ten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der\nvon Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte            Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-\ndafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Ge-         ministeriums für Arbeit und Soziales.\nfahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen              (5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit,\nausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden           Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landes-\nist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie         behörden und Bundesoberbehörden haben das Recht,\nunverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe-              in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und\nhörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen            gehört zu werden.\nWirtschaftsakteur.\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-\n(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Ar-        desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständig-\nkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein                               Abschnitt 9\npflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der\nÜberwachungsbedürftige Anlagen\nEuropäischen Union dies erfordert.\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-                                  § 34\nmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden                                Ermächtigung zum\nbei der Entwicklung und Durchführung des Überwa-                          Erlass von Rechtsverordnungen\nchungskonzepts nach § 25 Absatz 1, insbesondere in-\ndem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von           (1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor\nProdukten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet        Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Ge-\ndie Marktüberwachungsbehörden sowie den Aus-                  fährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen\nschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den              (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundes-\nStand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonne-        regierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten\nnen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebe-          Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nnen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschrif-        verordnung zu bestimmen,\nten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-          1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-\nsonenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaft-                 nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-\nlichen Forschung bleiben unberührt.                               den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden\nUmstände angezeigt und der Anzeige bestimmte\n§ 33                                Unterlagen beigefügt werden müssen;\nAusschuss für Produktsicherheit                    2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb so-\nwie die Vornahme von Änderungen an bestehenden\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nAnlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung\nwird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.\nbezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht\n(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,                            zuständigen Behörde bedürfen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011             2193\n3. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen         die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, be-\nnach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und         treffenden Vorschriften getroffen wird.\nmit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb\nund zur Wartung verbunden werden können;                                             § 36\n4. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,                       Zutrittsrecht des Beauftragten\ndie Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-              der zugelassenen Überwachungsstelle\nrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb, be-          Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen\nstimmten, dem Stand der Technik entsprechenden            und Personen, die solche Anlagen herstellen oder be-\nAnforderungen genügen müssen;                             treiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelasse-\n5. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-           ner Überwachungsstellen, denen die Prüfung der An-\nnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen               lagen obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu\nund Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen          machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeord-\nunterliegen.                                              nete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten\n(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-           Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die\nnen Vorschriften über die Einsetzung technischer Aus-         Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen,\nschüsse erlassen werden. Die Ausschüsse sollen die            die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das\nBundesregierung oder das zuständige Bundesministe-            Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird\nrium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem          insoweit eingeschränkt.\nStand der Technik entsprechende Regeln (technische\nRegeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutz-                                    § 37\nziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zustän-                        Durchführung der Prüfung und\ndigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommis-                Überwachung, Verordnungsermächtigung\nsion für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des               (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen An-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Aus-              lagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlas-\nschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundes-         senen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt\nbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissen-             ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenom-\nschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im            men.\nSinne des § 37 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber,\nder Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen               (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen\nUnfallversicherung zu berufen.                                1. der Bundespolizei kann das Bundesministerium des\n(3) Technische Regeln können vom Bundesministe-                Innern,\nrium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministe-          2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nrialblatt veröffentlicht werden.                                  Verteidigung kann dieses Ministerium,\n(4) Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung             3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen\nnach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn der Inhaber                 dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundes-\ninnerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht              ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nmit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauaus-           bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Über-\nführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage wäh-          wachung vornehmen.\nrend eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben\n(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsver-\nhat. Die Fristen können aus wichtigem Grund von der\nordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des\nErlaubnisbehörde auf Antrag verlängert werden.\nBundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die\nzugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1\n§ 35\nüber die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anfor-\nBefugnisse der zuständigen Behörde                  derungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die          müssen.\nerforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch                 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nRechtsverordnung nach § 34 auferlegten Pflichten an-          ordnungen\nordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen an-             1. Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Be-\nordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren          fugnis nach Absatz 5 regeln,\nfür Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.\n2. sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Be-\n(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder           fugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle\nBeseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf               nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewähr-\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1                   leistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und\nNummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne die auf\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1               3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen\nNummer 5 erforderliche Prüfung durch eine zugelas-                durch Datei führende Stellen regeln.\nsene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder ge-         In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch\nändert wird.                                                  Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstel-\n(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann            len\ndie zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden           1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in\nAnlage untersagen, bis der Zustand hergestellt ist, der           einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorge-\nden Anordnungen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn                sehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich\neine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder                 der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln","2194          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nund zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei         ohne Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2\nNichtbeachtung,                                           Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechts-\n2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der               verordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die\nüberwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen            darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.\nflächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,\n(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und\n3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,\nmit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen\n4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-      und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nach-\nforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,         träglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf,\n5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stel-        Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundes-\nlen für die Erstellung und Führung von Anlagen-           ministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich anzu-\ndateien und                                               zeigen.\n6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-\n(7) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die\nforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen\nErfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen\nbegründet werden.                                             Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung\n(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von            nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforde-\nder zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen        rungen. Sie kann von der zugelassenen Überwa-\nbestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium              chungsstelle und deren mit der Leitung und der Durch-\nfür Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Ge-           führung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die\nmeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Überwa-           zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforder-\nchungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt             lichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen\nwerden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem         sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre\nVerfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der fol-      Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Ge-\ngenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer           schäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu be-\nRechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen be-           treten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unter-\nsonderen Anforderungen gewährleistet ist:                     lagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlan-\ngen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen\n1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres\nnach Satz 3 zu dulden.\nmit der Leitung oder der Durchführung der Fachauf-\ngaben beauftragten Personals von Personen, die an\nder Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem              (8) Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1\nBetrieb oder der Instandhaltung der überwachungs-         erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden\nbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise       können von der zugelassenen Überwachungsstelle und\nvon den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheini-           deren mit der Leitung und der Durchführung der Fach-\ngung abhängig sind;                                       aufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer\nAufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-\n2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige          stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen An-\nErfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisa-           ordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu\ntionsstrukturen, des erforderlichen Personals und         den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und\nder notwendigen Mittel und Ausrüstungen;                  Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie\n3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche In-          die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die\ntegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängig-        Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Wenn sie\nkeit des beauftragten Personals;                          nach den Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die\n4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;                    Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.\n5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit\nder zugelassenen Überwachungsstelle bekannt ge-                                     § 38\nwordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor\nunbefugter Offenbarung;                                                      Aufsichtsbehörden\n6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen\nund die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten           (1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34\nVerfahren;                                                Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den\nnach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei\n7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen\ngewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des           finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 2 des\nArbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.\nPersonals in einem regelmäßigen Erfahrungsaus-\ntausch;\n(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die\n8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Über-              Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverord-\nwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen               nungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundes-\nder Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies        ministerium des Innern oder einem anderen Bundes-\nder Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.          ministerium für mehrere Geschäftsbereiche der Bun-\nAls zugelassene Überwachungsstellen können, insbe-            desverwaltung übertragen werden; das Bundesministe-\nsondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates            rium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle\noder der Kommission der Europäischen Union, die               übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes\nSachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstel-        und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unbe-\nlen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen                  rührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011                2195\nAbschnitt 10                             13. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,\nStraf- und Bußgeldvorschriften                              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerteilt,\n§ 39                              14. entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht\nBußgeldvorschriften                             rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht\ngestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\noder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe\nfahrlässig\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht                rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,        nicht rechtzeitig vorlegt,\n2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung              15. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der          § 22 Absatz 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit-             eine Maßnahme nicht duldet,\nliefert,\n16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\n3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 einen Namen                      akten der Europäischen Gemeinschaft oder der\noder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht         Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich\nvollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,                   einem in\n4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Markt-              a) Nummer 8 Buchstabe b oder\nüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,               b) den Nummern 1 bis 6, 8 Buchstabe a oder den\nNummern 11 bis 13\n5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30\nAbsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008               bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                  eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-\n9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie-         stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nrung und Marktüberwachung im Zusammenhang                      verweist, oder\nmit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-          17. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates                 ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-              päischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung\nnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem               auf Grund einer solchen Vorschrift zuwiderhandelt,\nProdukt anbringt,                                              die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die\n6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt                 in\nbereitstellt,                                                  a) Nummer 7 Buchstabe a oder\n7. einer Rechtsverordnung nach                                     b) Nummer 7 Buchstabe b\na) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3                  genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\noder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5               Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-\noder                                                       stimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvor-\nb) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Ab-                  schrift verweist.\nsatz 1 Nummer 1                                          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer        Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buch-\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit           stabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a und Nummer 16\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-          Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,               Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\n8. einer vollziehbaren Anordnung nach                         zehntausend Euro geahndet werden.\na) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 26 Absatz 2           (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es\nSatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 37 Ab-           zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen\nsatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt oder                     Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforder-\nlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nb) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis 8 oder\ndes Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die\nNummer 9 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,\nals Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15\n9. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein            und 16 geahndet werden können.\ndort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm\nwirbt,                                                                                 § 40\n10. entgegen § 22 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage                                   Strafvorschriften\nNummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2\noder Satz 3 oder Nummer 10 nicht beachtet,                   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7\n11. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht,          Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeich-\ndokumentiert,                                             nete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder\n12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme                durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder\nnicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde           Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von be-\noder einen Beauftragten nicht unterstützt,                deutendem Wert gefährdet.","2196          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nAnlage\nGestaltung des GS-Zeichens\n1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.\n2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.\n3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei\neinem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.\n4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten Ras-\nters eingehalten werden.\n5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.\n6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf\ndunklem Grund zulässig.\n7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort\n„Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und\ndarf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.\n8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann geringfügig\nüber den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und\nsofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.\n9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von 2 cm oder weniger abgebildet, ist es zulässig, das Symbol der GS-\nStelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-\nZeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt. Außerdem darf das Symbol der\nGS-Stelle nicht größer sein als das GS-Zeichen, damit es dieses nicht dominiert.\n10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden, wenn\ndadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011            2197\nArtikel 2                             4. § 13 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                         „§ 13\nBauproduktengesetzes                                                Marktüberwachung;\nInformations- und Meldepflichten\nDas Bauproduktengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812),                    (1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die\ndas zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Ok-           sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden An-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird            forderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1\nwie folgt geändert:                                               Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicher-\nheitsgesetzes nicht anzuwenden.\n1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 40\nS. 12) (Bauproduktenrichtlinie)“ durch die Wörter                 (2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31\n„(ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) (Bauprodukten-               des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zu-\nrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG)             ständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnah-\nNr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) ge-            men, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der\nändert worden ist,“ ersetzt.                                   Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesmi-\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                   über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tra-\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           genden Gründe. Soweit in diesem Verfahren perso-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei einem Bau-             nenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen\nprodukt“ durch die Wörter „Zum Inverkehr-              diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwen-\nbringen eines Bauprodukts“ ersetzt.                    det werden.“\n5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können\ndurch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1                   „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nNr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche“ durch          fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Ab-\ndie Wörter „Der Hersteller oder sein Vertreter         satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\nhat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens                einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nauch die zusätzlichen“ ersetzt.                        soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.\n6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie\nfolgt geändert:                                                „(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nachge-              ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das\nwiesen ist“ die Wörter „oder die Angaben               Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs-\nnach § 12 Absatz 2 gemacht sind“ und nach              und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die\ndem Wort „kennzeichnen“ die Wörter „oder               Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Wider-\nein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Ver-             ruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch\nkehr zu bringen“ eingefügt.                            Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sein“ ein               Haftpflichtversicherung zu fordern.“\nKomma und die Wörter „oder ein unberech-            7. § 16 wird wie folgt gefasst:\ntigt mit solchen Angaben versehenes Baupro-\ndukt in Verkehr zu bringen“ eingefügt.                                          „§ 16\nBenennung von notifizierten Stellen\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nDie in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zu-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40\n„Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die             Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern\nCE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem                nichts anderes vorgesehen ist.“\nLieferschein angebracht werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 3\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                                Änderung der\n„nach Absatz 1 können durch Rechtsverord-                            Verordnung über das\nnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere                     Inverkehrbringen von Heizkesseln\nfolgende Angaben vorgeschrieben werden“               und Geräten nach dem Bauproduktengesetz\ndurch die Wörter „sind folgende Angaben zu\nmachen“ ersetzt.                                       Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-\nkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Name“              vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14\ndie Wörter „und Kennzeichen“ eingefügt.             des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Herstel-              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlungsjahres des Bauprodukts“ durch die Wör-         1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nter „Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung\n„Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicher-\nangebracht wurde“ ersetzt.\nheitsgesetzes anzuwenden.“\ndd) Nummer 4 wird aufgehoben.                            2. In § 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4“ durch die\nee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.                   Angabe „§ 14 Absatz 1“ ersetzt.","2198         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nArtikel 4                            5. § 25 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Atomgesetzes                             a) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                      Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ge-\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt               räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I              Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b\nS. 1704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\n1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des              b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die                 Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-\nWörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsge-                   räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\nsetzes“ ersetzt.                                                  Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a\n2. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 des               des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die         6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des\nWörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-               Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch\nsetzt.                                                         die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“\n3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Geräte-             ersetzt.\nund Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 6\nArtikel 5                                         Änderung des BfR-Gesetzes\nÄnderung der                               In § 2 Absatz 1 Nummer 12 des BfR-Gesetzes vom\nBetriebssicherheitsverordnung                     6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Ar-\nDie Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-         tikel 15 Absatz 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nber 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5      (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter\nAbsatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010                „Geräte- und“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                            Artikel 7\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-\nmer 1 die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Pro-                    Änderung des BVL-Gesetzes\nduktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2\nIn § 2 Absatz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August\nNummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-\n2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 3\nsetzt.\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) ge-\n2. In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter        ändert worden ist, wird die bisherige Nummer 14 die\n„§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheits-          Nummer 9 und es werden die Wörter „Geräte- und“ ge-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des            strichen und die Zahl „13“ durch die Zahl „8“ ersetzt.\nProduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\n2a. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-                                 Artikel 8\nter „§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 des Pro-                             Änderung des\nduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                                Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 und 2      sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\ndes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“           (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\ndurch die Wörter „§ 37 Absatz 1 und 2 des Pro-        zes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert wor-\nduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                     den ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die       1. In § 7 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter\nWörter „Akkreditierung einer zugelassenen“                „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“\ndurch die Wörter „Erteilung der Befugnis an eine          durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgeset-\nzugelassene“ und die Wörter „§ 17 Abs. 5 des              zes“ ersetzt.\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicher-          2. In § 29a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 17\nheitsgesetzes“ ersetzt.                                   Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-            durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicher-\nmer 1 die Wörter „§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte-          heitsgesetzes“ und die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Ge-\nund Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör-            räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\nter „§ 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicher-              Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsge-\nheitsgesetzes“ ersetzt.                                   setzes“ ersetzt.\n4. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des         3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 5\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die            des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch\nWörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsge-              die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheits-\nsetzes“ ersetzt.                                             gesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011                        2199\nArtikel 9                           2. In § 23 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“\ndurch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.\nÄnderung der Geräte-\nund Maschinenlärmschutzverordnung                                                    Artikel 11\nDie Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung                         Änderung des Batteriegesetzes\nvom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt\ndurch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vom 6. März              Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I\n2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie          S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Au-\nfolgt geändert:                                              gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Marktaufsichts-             satz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsge-\nmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produkt-                setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das\nsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „Markt-              zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom\nüberwachungsmaßnahmen nach § 26 des Pro-                   7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“\nduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                          durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicher-\nheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1          S. 2178, 2179)“ ersetzt.\ndes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“\ndurch die Wörter „§ 9 Absatz 1 des Produkt-            2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                              durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                         über Gashochdruckleitungen*)\nWörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des             Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes“           17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch\ndurch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7          Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nBuchstabe a des Produktsicherheitsgeset-          (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt\nzes“ ersetzt.                                     geändert:\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende           1. In § 13 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 des\nder Vorschrift durch ein Komma ersetzt.               Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\ncc) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-                  Wörter „§ 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicher-\nmer 1a eingefügt:                                     heitsgesetzes“ ersetzt.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\n„1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zei-\nchen oder eine Aufschrift anbringt oder“.        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                             aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produkt-\n„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Ab-                      sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39\nsatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produkt-                           Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Pro-\nsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                  duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nfahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information\noder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens                 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1\nzehn Jahre aufbewahrt.“                                            Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produkt-\nsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39\nAbsatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Pro-\nArtikel 10                                       duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung des Elektro-                               cc) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter\nund Elektronikgerätegesetzes                                  „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicher-\nheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Num-\nDas Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom                           mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-\n16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti-                  setzt.\nkel 3 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I\nS. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe b des Geräte- und Produktsicher-\n1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Ab-                heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1\nsatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsge-              Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\nsetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das               gesetzes“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“\ndurch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicher-         *) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung über Gashochdruckleitun-\ngen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) ist zwischenzeitlich\nheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I                  durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928)\nS. 2178, 2179)“ ersetzt.                                     am 28. Mai 2011 außer Kraft getreten.","2200          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\nArtikel 13                                                    Artikel 16\nÄnderung des                                                   Änderung der\nMedizinproduktegesetzes                               Verordnung über das Inverkehrbringen\nIn § 2 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der               von persönlichen Schutzausrüstungen\nFassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002                    Die Verordnung über das Inverkehrbringen von per-\n(BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des           sönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Be-\nGesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert          kanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316),\nworden ist, werden nach dem Wort „Gefahrstoffver-             die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004\nordnung“ ein Komma und die Wörter „der Betriebs-              (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nsicherheitsverordnung, der Druckgeräteverordnung,             dert:\nder Aerosolpackungsverordnung“ eingefügt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14                                                 „Achte Verordnung\nzum Produktsicherheitsgesetz\nÄnderung der                                                       (Verordnung\nRohrfernleitungsverordnung                                  über die Bereitstellung von persönlichen\n§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom                Schutzausrüstungen auf dem Markt – 8. ProdSV)“.\n27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt       2. § 1 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n„(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen\nvon neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf\nArtikel 15\ndem Markt und das Ausstellen von neuen persön-\nÄnderung der                                    lichen Schutzausrüstungen.“\nVerordnung über das Inverkehrbringen                       b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Verkehr\nelektrischer Betriebsmittel zur Verwendung                        gebrachte“ durch die Wörter „auf dem Markt be-\ninnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen                            reitgestellte“ ersetzt.\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen elektri-             c) In Absatz 7 wird das Wort „Inverkehrbringen“\nscher Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-                    durch die Wörter „Bereitstellung auf dem Markt“\nstimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I                 ersetzt.\nS. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom       3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“\n18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist,             durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-\nwird wie folgt geändert:                                         setzt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Erste Verordnung                          a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-\nzum Produktsicherheitsgesetz                         kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung\n(Verordnung                                auf dem Markt“ ersetzt.\nüber die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel\nzur Verwendung innerhalb bestimmter                  b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\nSpannungsgrenzen auf dem Markt – 1. ProdSV)“.                   folgt gefasst:\n2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-                „Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem\nmer 1 die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die             Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Vo-\nWörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.                   raussetzungen erfüllt sind:“.\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim In-            c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort\nverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel                „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ er-\nmit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte-                    setzt.\nund Produktsicherheitsgesetzes versehen sein“             5. § 5 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Elektrische Betriebsmittel dürfen\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“\nnur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie\ndurch das Wort „notifizierten“ ersetzt.\ngemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach\n§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind“            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                            „(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                       bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit\nder CE-Kennzeichnung versehen sind, davon\n„§ 4\naus, dass diese Schutzausrüstungen die Anfor-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-                derungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller\nmer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes                 oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgen-\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                         des vorlegen kann:\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches                 1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1\nBetriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder                    Nummer 2 Buchstabe b und\n2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen                2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung\nnicht bereithält.“                                                nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011               2201\nbei persönlichen Schutzausrüstungen, die der               und der CE-Kennzeichnung versehen sein“ durch\nBaumusterprüfung nach § 6 unterliegen.“                    die Wörter „Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter\n6. In § 7 wird das Wort „zugelassene“ durch das Wort                 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn\n„notifizierte“ ersetzt.                                           er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der\nRichtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeich-\n7. § 9 wird wie folgt gefasst:                                       nung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen\n„§ 9                                   ist“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort\nOrdnungswidrigkeiten                             „notifizierten“ ersetzt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-             c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ gestri-\nmer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes                  chen.\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3         d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nAbsatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereit-                „87/404/EWG“ durch die Angabe „2009/105/EG“\nstellt.“                                                          ersetzt.\n8. § 10 wird aufgehoben.                                         e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf\nArtikel 17                                   nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er\nÄnderung der                                   gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach An-\nhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG ver-\nVerordnung über das Inverkehrbringen\nsehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.“\nvon einfachen Druckbehältern\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von ein-\nfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I                 a) In Absatz 1 wird die Angabe „87/404/EWG“ durch\nS. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Ver-              die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.\nordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „87/404/EWG“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                durch die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.\n„Sechste Verordnung                             bb) In Satz 2 werden die Angabe „87/404/EWG“\nzum Produktsicherheitsgesetz                              durch die Angabe „2009/105/EG“ und das\n(Verordnung                                     Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifi-\nüber die Bereitstellung von einfachen                         zierten“ ersetzt.\nDruckbehältern auf dem Markt – 6. ProdSV)“.               c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-                    „(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen\nbringen von neuen einfachen Druckbehältern“ durch                 davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kenn-\ndie Wörter „die Bereitstellung von neuen einfachen                zeichnung versehen sind, die Anforderungen die-\nDruckbehältern auf dem Markt“ ersetzt.                            ser Verordnung erfüllen.“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                               6. § 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Verkehr                                           „§ 5\ngebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-\nBetriebsanleitung\nreitgestellt“ ersetzt und die Wörter „87/404/EWG\ndes Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der                Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfa-          dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine\nche Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, be-            vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß\nrichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert            Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in\ndurch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates                 deutscher Sprache beigefügt ist.“\nvom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25)        7. § 7 wird wie folgt gefasst:\nund 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993                                               „§ 7\n(ABl. EG Nr. L 220 S. 1)“ durch die Wörter\n„2009/105/EG des Europäischen Parlaments                                     Ordnungswidrigkeiten\nund des Rates vom 16. September 2009 über ein-                 Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-\nfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009,             mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes\nS. 12)“ ersetzt.                                           handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr              Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genann-\ngebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-              ten Behälter auf dem Markt bereitstellt.“\nreitgestellt“ ersetzt.                                  8. § 8 wird aufgehoben.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 18\na) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-\nkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung                              Änderung der\nauf dem Markt“ ersetzt.                                       Gasverbrauchseinrichtungsverordnung\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehr-             Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom\nbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters         26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Ar-\nmuss der einfache Druckbehälter mit den Angaben         tikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)\nnach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","2202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 5\n„Siebte Verordnung                                        Schriftliche Informationen\nzum Produktsicherheitsgesetz                        Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt\n(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. ProdSV)“.           werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen\nin deutscher Sprache beigefügt sind.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-\nbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen           7. § 6 wird wie folgt gefasst:\n(Geräte und Ausrüstungen)“ durch die Wörter „die                                     „§ 6\nBereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrich-                             Ordnungswidrigkeiten\ntungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem\nMarkt“ ersetzt.                                              Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-\nmer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Verkehr              handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4\ngebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-             Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf\nreitgestellt“ ersetzt.                                    dem Markt bereitstellt.“\n3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“         8. § 7 wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ und\ndie Wörter „90/396/EWG des Rates vom 29. Juni                                      Artikel 19\n1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen                                  Änderung der\n(ABL. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richt-                       Maschinenverordnung\nlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl.             Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I\nEG Nr. L 220 S. 1)“ durch die Wörter „2009/142/EG          S. 704), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom              18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist,\n30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtun-            wird wie folgt geändert:\ngen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)“ ersetzt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Neunte Verordnung\na) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-                        zum Produktsicherheitsgesetz\nkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung                 (Maschinenverordnung – 9. ProdSV)“.\nauf dem Markt“ ersetzt.                                 2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter\n„die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es        3. § 2 wird wie folgt geändert:\nmit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen            a) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem\nsein, durch das“ durch die Wörter „Ein Gerät             Wort „Gesamtheit“ die Wörter „von Maschinen“\ndarf nur auf dem Markt bereitgestellt werden,            eingefügt.\nwenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß\nb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „in\n§ 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die“\nden Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf\nersetzt.\ndem Markt bereitgestellt“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird               c) In den Nummern 5 und 7 Satz 2 werden jeweils\njeweils die Angabe „90/396/EWG“ durch die                die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die\nAngabe „2009/142/EG“ ersetzt.                            Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch              d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\ndie Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.\n„12. Die grundlegenden Sicherheits- und Ge-\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beim In-                       sundheitsschutzanforderungen sind die\nverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Be-                          verbindlichen Vorschriften für die Konstruk-\nscheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie                    tion und den Bau von Produkten, für die\n90/396/EWG beigefügt sein“ durch die Wörter                         diese Verordnung gilt. Zweck dieser An-\n„Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitge-                    forderungen ist es, ein hohes Maß an\nstellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach                     Sicherheit und Gesundheitsschutz von\nArtikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG bei-                  Personen und gegebenenfalls von Haus-\ngefügt ist“ ersetzt.                                                tieren, die Sicherheit von Sachen sowie,\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                            soweit anwendbar, den Schutz der Um-\nwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „90/396/EWG“                      Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-\ndurch die Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.                             derungen sind in Anhang I der Richtlinie\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch                       2006/42/EG angegeben. Die grundlegen-\ndie Angabe „2009/142/EG“ und das Wort „zuge-                        den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-\nlassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.                   anforderungen hinsichtlich des Schutzes\nder Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndieses Anhangs genannten Maschinen an-\n6. § 5 wird wie folgt gefasst:                                             zuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011               2203\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung\na) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-              mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konfor-\nkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel-                mitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht\nlung von Maschinen auf dem Markt“ ersetzt.                    rechtzeitig durchführt,\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gütern“ die              4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Kon-\nWörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt“                    formitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig\neingefügt.                                                    ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der\nMaschine beiliegt,\nc) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\n„Betriebsanleitung“ die Wörter „im Sinne des               5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung\nAnhangs I der Richtlinie 2006/42/EG“ eingefügt.               mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-\nKennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschrie-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 bis 4\ndes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“                6. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zu-\ndurch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 3 Satz 1                   lässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges\ndes Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                      Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf\neiner Maschine anbringt,\nb) In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen“ durch\ndas Wort „notifizierten“ ersetzt.                          7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicher-\nstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt\n6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „das                 werden,\nInverkehrbringen von unvollständigen Maschinen“\ndurch die Wörter „die Bereitstellung von unvollstän-          8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung\ndigen Maschinen auf dem Markt“ ersetzt.                          oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder\n7. § 7 wird aufgehoben.                                          9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung\n8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:               anbringt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      10. Der bisherige § 10 wird § 9 und die Wörter „in den\nVerkehr gebracht“ werden durch die Wörter „auf\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen               dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.\nBehörden“ durch das Wort „Marktüberwa-\nchungsbehörden“ und die Wörter „in den\nVerkehr gebracht“ durch die Wörter „auf\nArtikel 20\ndem Markt bereitgestellt“ ersetzt und nach                             Änderung der\ndem Wort „Gütern“ die Wörter „und, soweit             Verordnung über das Inverkehrbringen\nanwendbar, die Umwelt“ eingefügt.                         von und Verkehr mit Sportbooten\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von und\nBehörden“ durch das Wort „Marktüberwa-\nVerkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I\nchungsbehörden“ ersetzt.\nS. 1605), die zuletzt durch Artikel 3 § 19 der Verordnung\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Be-         vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)\nhörden“ durch das Wort „Marktüberwachungs-             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbehörden“ und die Wörter „in den Verkehr ge-\nbracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-        1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngestellt“ ersetzt.                                                          „Zehnte Verordnung\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                      zum Produktsicherheitsgesetz\n(Verordnung\n„(3) Bei der Marktüberwachung der in An-                     über die Bereitstellung von Sportbooten\nhang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG             und den Verkehr mit Sportbooten – 10. ProdSV)“.\ngenannten Maschinen zur Ausbringung von Pes-\ntiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundes-       2. § 1 wird wie folgt geändert:\nforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Durchführung des Pflanzenschutzrechts zu-\nständigen Behörden der Länder mit.“                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-\nbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung\n9. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:                    auf dem Markt“ ersetzt.\n„§ 8\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Inverkehr-\nOrdnungswidrigkeiten                                 bringen“ durch die Wörter „der Bereitstellung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1                         auf dem Markt“ ersetzt.\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-               b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-\n1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicher-                 reitgestellt“ ersetzt.\nstellt, dass die technischen Unterlagen verfüg-           c) In Absatz 7 werden in den Nummern 6, 6a und 14\nbar sind,                                                    jeweils die Wörter „den Europäischen Wirt-\n2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebs-                 schaftsraum in Verkehr gebracht“ durch die Wör-\nanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfü-            ter „dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem\ngung stellt,                                                 Markt bereitgestellt“ ersetzt.","2204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\n3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“                                 Artikel 21\ndurch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-\nsetzt.\nÄnderung der\nExplosionsschutzverordnung\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember\na) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-        1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des\nkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung       Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert\nauf dem Markt“ ersetzt.                                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in                            „Elfte Verordnung\nden Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf                        zum Produktsicherheitsgesetz\ndem Markt bereitgestellt“ ersetzt.                        (Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV)“.\nbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter           2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsge-\nsetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Produkt-            a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\nsicherheitsgesetzes“ und das Wort „zugelas-              Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter\nsenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.           „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr              b) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Geräte-\ngebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-                 sicherheitsgesetz“ durch das Wort „Produkt-\nreitgestellt“ ersetzt.                                        sicherheitsgesetz“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       3. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „in den Verkehr\ngebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in         gestellt“ ersetzt.\nden Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf\ndem Markt bereitgestellt“ ersetzt.                 4. In § 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“\ndurch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                      setzt.\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 6         5. § 4 wird wie folgt geändert:\ndes Geräte- und Produktsicherheits-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des             a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-\nProduktsicherheitsgesetzes“ und das                kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung\nWort „zugelassenen“ durch das Wort                 auf dem Markt“ ersetzt.\n„notifizierten“ ersetzt.                        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „das               aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nInverkehrbringen“ durch die Wörter „die                  „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter\nBereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.                   „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „das Inver-                 bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zu-\nkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel-                 gelassenen“ durch das Wort „notifizierten“\nlung auf dem Markt“ ersetzt.                                   ersetzt.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „in\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in            den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem\nden Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf              Markt bereitgestellt“ ersetzt.\ndem Markt bereitgestellt“ ersetzt.                    d) In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen“ durch\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 des Ge-                das Wort „notifizierten“ ersetzt.\nräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch           e) In Absatz 5 werden die Wörter „das Inverkehr-\ndie Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgeset-             bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf\nzes“ und das Wort „zugelassenen“ durch das               dem Markt“ ersetzt.\nWort „notifizierten“ ersetzt.                      6. § 5 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Inver-              a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“\nkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel-           durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.\nlung auf dem Markt“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n5. In § 4 wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.\n„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen\n6. In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in                  davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und\nden Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem                  Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung\nMarkt bereitgestellt“ ersetzt.                                   versehen sind und denen die EG-Konformitäts-\n7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 1            erklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richt-\nNr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“                linie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen\ndurch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buch-                   dieser Verordnung erfüllen.“\nstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ und die            7. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des\nWörter „in den Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf          Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\ndem Markt bereitstellt“ ersetzt.                              Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des\n8. § 6 wird aufgehoben.                                          Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011             2205\nVerkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be-         3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr ge-\nreitstellt“ ersetzt.                                           bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-\n8. § 7 wird aufgehoben.                                           gestellt“ ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 22                               a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-\nÄnderung der                                   kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung\nAufzugsverordnung                                  auf dem Markt“ ersetzt.\nDie Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I               b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in\nS. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom              den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem\n18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist,                  Markt bereitgestellt“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                       5. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\nWörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des\n„Zwölfte Verordnung                          Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den\nzum Produktsicherheitsgesetz                      Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be-\n(Aufzugsverordnung – 12. ProdSV)“.                   reitstellt“ ersetzt.\n2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2\nNummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort „zu-                                      Artikel 24\ngelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.\nÄnderung der\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                Druckgeräteverordnung\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“             Die Druckgeräteverordnung vom 27. September\ndurch das Wort „notifizierten“ ersetzt.                 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen\ndavon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbau-             1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen                                „Vierzehnte Verordnung\nsind und denen die EG-Konformitätserklärung                             zum Produktsicherheitsgesetz\nnach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt                  (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)“.\nist, die Anforderungen dieser Verordnung erfül-\nlen.“                                                   2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-\nbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:                                    dem Markt“ ersetzt.\n„§ 6                             3. In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nOrdnungswidrigkeiten                         „in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem\nMarkt bereitgestellt“ ersetzt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-\nmer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes            4. § 4 wird wie folgt geändert:\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                       a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                      kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung\noder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Num-                      auf dem Markt“ ersetzt.\nmer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Num-               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in\nden Verkehr bringt oder                                        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf\n2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeich-                      dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.\nnung anbringt.“\nbb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zu-\nArtikel 23                                       gelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ er-\nsetzt.\nÄnderung der\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „in Verkehr ge-\nAerosolpackungsverordnung                                bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-\nDie Aerosolpackungsverordnung vom 27. September                    gestellt“ ersetzt.\n2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die durch Artikel 20 des            d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verkehr ge-\nGesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert                   bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  gestellt“ ersetzt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        e) In Absatz 4 werden die Wörter „das Inverkehr-\n„Dreizehnte Verordnung                            bringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen“\nzum Produktsicherheitsgesetz                          durch die Wörter „die Bereitstellung einzelner\n(Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)“.                    Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt“ er-\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-                  setzt.\nbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf              f) In Absatz 5 wird das Wort „zugelassenen“ durch\ndem Markt“ ersetzt.                                                das Wort „notifizierten“ ersetzt.","2206           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte-\nund Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör-\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassene“\nter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-\ndurch das Wort „notifizierte“ ersetzt.\nsetzt.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen                                    Artikel 26\ndavon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen,\ndie mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Kon-                                 Änderung des\nformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie                         Gesetzes über die\n97/23/EG versehen sind, die Anforderungen die-               Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nser Verordnung erfüllen.“\n6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die\nErrichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im\na) In Satz 1 wird das Wort „zugelassene“ durch das          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,\nWort „notifizierte“ ersetzt.                            veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nb) In Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“ durch das         Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I\nWort „notifizierten“ ersetzt.                           S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „des\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar\n7. In § 8 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des             2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „des Produktsi-\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die           cherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nWörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des              S. 2178, 2179)“ und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Geräte-\nProduktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den          und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2\nVerkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be-         Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes“\nreitstellt“ ersetzt.                                        ersetzt.\nArtikel 25                                                   Artikel 27\nÄnderung der\nFeuerzeugverordnung                                                Änderung der\nEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung\nDie Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I\nS. 486), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom           In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmi-\n9. Januar 2009 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird       gungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126)\nwie folgt geändert:                                            werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 des Geräte- und Pro-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     duktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I\nS. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des\n„Verordnung                           Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert\nüber die Bereitstellung                    worden ist,“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Pro-\nkindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt             duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\n(Feuerzeugverordnung – FeuerzeugV)“.                S. 2178, 2179)“ ersetzt.\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-\nbringen von Feuerzeugen“ durch die Wörter „die                                     Artikel 28\nBereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt“\nersetzt.                                                                         Änderung der\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                            Gefahrgutverordnung Straße,\nEisenbahn und Binnenschifffahrt\na) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-\nkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung          Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nauf dem Markt“ ersetzt.                                 Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),\nb) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die          die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März\nWörter „in den Verkehr gebracht“ durch die              2011 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie\nWörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.          folgt geändert:\nc) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die          1. In § 2 Nummer 9 werden die Angabe „GPSG“ durch\nWörter „das Inverkehrbringen von Feuerzeugen“               die Angabe „ProdSG“ und die Wörter „Geräte- und\ndurch die Wörter „die Bereitstellung von Feuer-             Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004\nzeugen auf dem Markt“ ersetzt.                              (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                    satz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nS. 1970) geändert worden ist“ durch die Wörter\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1             „Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011\nBuchstabe a des Geräte- und Produktsicherheits-             (BGBl. I S. 2178, 2179)“ ersetzt.\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-\nmer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-          2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 5 des\nzes“ und die Wörter „in Verkehr bringt“ durch die           GPSG“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Pro-\nWörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.                duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011               2207\n3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die                     zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,\nWörter „technische Arbeitsmittel oder überwa-                    2179)“ ersetzt.\nchungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produkt-\n2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 4, 5 und 8\nsicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Produkte oder\nsowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheits-\nüberwachungsbedürftige Anlage dem Produkt-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 2, § 27\nsicherheitsgesetz“ ersetzt.\nAbsatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produkt-\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 29\nÄnderung des                                                   Artikel 32\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes                                         Änderung der\nIn § 3 Absatz 7 Buchstabe b des Binnenschifffahrts-                        Seeanlagenverordnung\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nIn § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung\nchung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt\nvom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I\nArtikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1512) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2\nS. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2\nAbs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“\nAbs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“\ndurch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-\ndurch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-\nheitsgesetzes“ ersetzt.\nheitsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 30                                                  Artikel 33\nÄnderung der                                                 Änderung der\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung                             Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie     Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung            In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-\nvom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch      Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006                22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die\n(BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt         zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai\ngeändert:                                                     2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden je-\n1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      weils die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportboo-\nten“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportboo-\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „das        ten und den Verkehr mit Sportbooten“ und das Wort\nInverkehrbringen von Sportbooten“ durch die            „Wasserfahrzeugen“ durch das Wort „Wasserfahrzeu-\nWörter „die Bereitstellung von Sportbooten und         ge“ ersetzt.\nden Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20\nArtikel 34\ndes Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nS. 2178)“ ersetzt.                                                          Änderung der\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „1996“ durch die                         See-Sportbootverordnung\nAngabe „1998“ ersetzt.                                    Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002\n2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7         (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\noder 8“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe b, d         nung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden\noder f“ ersetzt.                                          ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von\nArtikel 31                               Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I\nS. 1936)“ durch die Wörter „die Bereitstellung von\nÄnderung der                                Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom\nBinnenschiffs-Abgasemissionsverordnung                        9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch\nArtikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011\nDie Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom\n(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,“ ersetzt.\n20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die durch Artikel 3\n§ 14 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I            2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Ver-\nS. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie             ordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335)“\nfolgt geändert:                                                   durch die Wörter „Artikel 30 des Gesetzes vom\n8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)“ ersetzt.\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr ge-                               Artikel 35\nbracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-\ngestellt“ ersetzt.                                                          Änderung des\nSchiffssicherheitsgesetzes\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom                In § 1 Absatz 3 Nummer 6 des Schiffssicherheitsge-\n6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter        setzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das\n„§ 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgeset-       zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai","2208        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011\n2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden die                an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nWörter „Geräte- und“ gestrichen.                                     machen.\nArtikel 36                                                               Artikel 37\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nBekanntmachungserlaubnis\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nkann den Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes in                  Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geräte-\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden                   und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                         (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                    setzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert wor-\nStadtentwicklung kann den Wortlaut des Bauproduk-                    den ist, außer Kraft.\ntengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes                     (2) Artikel 19 tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister für Gesundheit\nD. Bahr\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}