{"id":"bgbl1-2011-56-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":56,"date":"2011-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon","law_date":"2011-11-02T00:00:00Z","page":2162,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081)2)\nund zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze\nim Hinblick auf den Vertrag von Lissabon\nVom 2. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                          a) In der Angabe zu § 3a wird das Wort „Zuberei-\ntungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nArtikel 1\nb) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt werden\nÄnderung des                                        nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter\nChemikaliengesetzes                                       „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ einge-\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-                           fügt.\nmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das durch\nc) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt\nArtikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I\ngefasst:\nS. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Dritter Abschnitt\n1\n) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und\nEinstufung, Kennzeichnung und Verpackung“.\ndes Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-\nnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung               d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\nund Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom               „§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Ver-\n31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011               packungspflichten“.\n(ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.\n2\n) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie              e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\n2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG,                   „§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kenn-\n88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien                           zeichnungs- und Verpackungsvorschrif-\n2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parla-                       ten“.\nments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung\n(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-            f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\npackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008,\nS. 68).                                                                      „§ 15 (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011            2163\ng) In der Angabe zu § 16d wird das Wort „Zuberei-         7. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die\ntungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.               Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“\nh) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort                angefügt.\n„Gemeinschaftsrecht“ die Wörter „oder Unions-          8. § 4 wird wie folgt geändert:\nrecht“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 vor\n2. In § 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das                  dem Wort „wirken“ die Wörter „in der jeweils gel-\nWort „Gemische“ ersetzt.                                        tenden Fassung und bei der Durchführung der\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.\na) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitun-            b) In Absatz 2 werden das Wort „Zubereitungen“\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.                      durch das Wort „Gemischen“ ersetzt und nach\nder Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „nach“ das\n9. § 5 wird wie folgt geändert:\nWort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-\nmischen“ und vor dem Wort „freisetzen“               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Zubereitungen“ durch das Wort                 aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der\n„Gemische“ ersetzt.                                         Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und der\nbb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Zuberei-                   Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.\ntungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„4. die Mitwirkung an der harmonisierten\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                      Einstufung und Kennzeichnung nach\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                 Artikel 37 Absatz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 6, der Verordnung (EG)\n„4. Gemische:\nNr. 1272/2008.“\nGemische oder Lösungen, die aus zwei\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder mehr Stoffen bestehen;“.\nbb) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils die                aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der\nWörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter                  Angabe „1907/2006“ die Wörter „und der\n„ein Gemisch“ ersetzt.                                      Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnungen der                bb) In Nummer 4 werden nach der Angabe\nEuropäischen Gemeinschaft (EG-Verordnun-                         „Nr. 1907/2006“ die Wörter „sowie Zusam-\ngen)“ durch die Wörter „Verordnungen der Euro-                   menarbeit mit den zuständigen Behörden\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                      anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 43 der\nUnion (EG- oder EU-Verordnungen)“ ersetzt.                       Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt\nund die Wörter „Kommission der Europä-\n5. § 3a wird wie folgt geändert:                                       ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\na) In der Überschrift sowie den Absätzen 1 und 2                    „Europäischen Kommission“ ersetzt.\nwird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das              cc) In Nummer 7 werden nach der Angabe\nWort „Gemische“ ersetzt.                                         „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und der natio-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 nalen Auskunftsstelle nach Artikel 44 der\n„(3) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind                 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.\nauch solche Stoffe und Gemische, die nach                    dd) In Nummer 8 werden nach der Angabe\nArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008                      „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und die Verord-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                        nung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.\nvom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,\n10. In § 8 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die\nKennzeichnung und Verpackung von Stoffen\nWörter „und nach Artikel 44 der Verordnung (EG)\nund Gemischen, zur Änderung und Aufhebung\nNr. 1272/2008“ eingefügt.\nder Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG\nund zur Änderung der Verordnung (EG)                  11. § 9 wird wie folgt geändert:\nNr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nNr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1)                 aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\ngeändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden                  ein Komma ersetzt.\nFassung gefährlich sind, ohne einem der Gefähr-              bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nlichkeitsmerkmale nach Absatz 1 zugeordnet\nwerden zu können.“                                               „8. das Ergebnis von Anträgen auf Verwen-\ndung einer alternativen chemischen Be-\n6. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  zeichnung nach Artikel 24 Absatz 5 der\na) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“                            Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.                        b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „gefährliche Zu-               „Nr. 1907/2006“ die Wörter „oder nach Artikel 52\nbereitung“ durch die Wörter „gefährliches Ge-                Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“\nmisch“ ersetzt.                                              eingefügt.","2164           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011\n12. § 10 wird wie folgt geändert:                                 durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe                         Union“ ersetzt.\n„Nr. 1907/2006“ die Wörter „oder im Sinne des         20. § 12j wird wie folgt geändert:\nArtikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in der\neingefügt und die Wörter „Kommission der Euro-\njeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\nGemeinschaften        veröffentlichten Fassung“\n„Europäische Kommission“ ersetzt.\ndurch die Wörter „in der jeweils jüngsten im\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe                             Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n„Nr. 1907/2006“ die Wörter „oder nach Artikel 52              oder der Europäischen Union veröffentlichten\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“                   Fassung“ ersetzt.\neingefügt und die Wörter „Kommission der Euro-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von Or-\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\nganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch\n„Europäischen Kommission“ ersetzt.\ndie Wörter „der Europäischen Gemeinschaften\n13. In § 12a Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Mit-                  oder der Europäischen Union“ ersetzt.\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“\n21. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\ndurch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen\ngefasst:\nUnion“ ersetzt.\n14. § 12c wird wie folgt geändert:                                                   „Dritter Abschnitt\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung“.\n„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-          22. § 13 wird wie folgt gefasst:\nten“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europä-\n„§ 13\nischen Union“ ersetzt.\nEinstufungs-,\nb) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Beschluss\nKennzeichnungs- und Verpackungspflichten\ndes zuständigen Organs der Europäischen\nGemeinschaft“ durch die Wörter „Rechtsakt der                (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europä-                packung von Stoffen und Gemischen richten sich\nischen Union“ und die Wörter „den Beschluss“              nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)\ndurch die Wörter „den Rechtsakt“ ersetzt.                 Nr. 1272/2008.\n15. In § 12d Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat               (2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-               Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der\nter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.           Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit\n16. In § 12e Absatz 1 werden die Wörter „bindender                1. er nach den Übergangsbestimmungen des Arti-\nBeschlüsse von Organen der Europäischen Ge-                       kels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die\nmeinschaften“ durch die Wörter „von Rechtsakten                   auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richt-\nder Europäischen Gemeinschaften oder der                          linie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen\nEuropäischen Union“ ersetzt.                                      anzuwenden hat oder\n17. § 12g wird wie folgt geändert:                                2. die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-                enthält, die über die Anforderungen der Verord-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch                  nung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.\ndie Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen                   (3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2\nUnion“ ersetzt.                                           Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Beschluss der               Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat\nKommission oder des Rates“ durch die Wörter               diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu\n„Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft                  kennzeichnen und zu verpacken, soweit\noder der Europäischen Union“ und die Wörter               1. er nach den Übergangsbestimmungen des Arti-\n„im Beschluss“ durch die Wörter „im Rechtsakt“                kels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die\nersetzt.                                                      auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richt-\n18. § 12h wird wie folgt geändert:                                    linie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen\nanzuwenden hat oder anwendet oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften“                  2. die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen\ndurch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europä-                 enthält, die über die Anforderungen der Verord-\nischen Union“ ersetzt.                                        nung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.\nb) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter              Bei der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 können\n„Kommission der Europäischen Gemeinschaf-                 Lieferanten, die nicht selbst nach Absatz 2 zur Ein-\nten“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-               stufung des Stoffes oder Gemisches verpflichtet\nsion“ und die Wörter „Mitgliedstaaten der Euro-           sind, die Einstufung des Herstellers oder Einführers\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                 zugrunde legen, sofern sie nicht von deren Unrich-\n„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ er-              tigkeit Kenntnis haben.\nsetzt.                                                       (4) Weitergehende Anforderungen über die\n19. In § 12i Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Mit-              Kennzeichnung und Verpackung nach anderen\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“                   Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011             2165\n23. § 14 wird wie folgt geändert:                                   2. auf Anforderung des Bundesministeriums für\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nanhand einer statistischen Analyse den Be-\n„§ 14                                     darf an verbesserten Risikomanagementmaß-\nErmächtigung zu Einstufungs-,                           nahmen zu ermitteln.“\nKennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften“.             e) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“\n„a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nauch auf Stoffe und auf weitere Gemi-\nbb) In Nummer 2 werden das Wort „Zubereitun-                           sche zu erstrecken, von denen schäd-\ngen“ durch das Wort „Gemische“ und die                             liche Einwirkungen auf den Menschen\nWörter „der Zubereitung“ durch die Wörter                          ausgehen können,“.\n„dem Gemisch“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird jeweils das Wort „Zube-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                             reitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-\naaa) In den Buchstaben a, b, d und e wird                     setzt und das Wort „und“ am Ende gestri-\njeweils das Wort „Zubereitungen“                         chen.\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.                  cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nbbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 13                     „c) bestimmte Gemische von der Mittei-\nAbs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13                         lungspflicht nach Absatz 1 auszuneh-\nAbsatz 2“ ersetzt.                                            men, sofern dies mit dem Schutzzweck\nc) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitun-                         dieser Vorschrift vereinbar und unions-\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.                                rechtlich zulässig ist, und“.\n24. § 15 wird aufgehoben.                                    28. In § 16f Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kom-\n25. § 15a wird wie folgt geändert:                               mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch\ndie Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n29. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n26. § 16d wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\na) In der Überschrift wird das Wort „Zubereitungen“                  „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.                               „unionsrechtlich“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 1 und 2 werden jeweils im Satz-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das                     teil vor dem Buchstaben a das Wort „Zube-\nWort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-                      reitungen“ durch das Wort „Gemische“ und\nmischen“ ersetzt.                                             die Wörter „eine solche Zubereitung“ durch\nbb) In den Nummern 1, 3, 4 und 6 wird jeweils                     die Wörter „ein solches Gemisch“ ersetzt.\ndas Wort „Zubereitungen“ durch das Wort               b) In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch\n„Gemische“ ersetzt.                                      das Wort „Gemischen“ ersetzt.\ncc) Im Satzteil nach Nummer 7 wird das Wort               c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zube-\n„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemi-                    reitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nschen“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 werden das Wort „Zubereitungen“\n27. § 16e wird wie folgt geändert:                                  durch das Wort „Gemische“ und die Wörter „die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Zu-               Zubereitung“ durch die Wörter „das Gemisch“\nbereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11                ersetzt.\nbis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist,“        30. § 19 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „ein gefährliches Gemisch“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-\nund die Wörter „seiner Zubereitung“ durch die\ngen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\nWörter „seines Gemisches“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils das Wort „Zu-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und                   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „die Zubereitung“ durch die Wörter                     „1. gefährliche Stoffe und Gemische nach\n„das Gemisch“ ersetzt.                                                 § 3a Absatz 1,“.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-                bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.                           Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-\nd) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           mische“ ersetzt.\n„Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur verwen-                cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndet werden, um                                                    „4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien\n1. Anfragen medizinischen Inhalts mit der An-                          nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen,\ngabe von vorbeugenden und heilenden Maß-                            aber aufgrund ihrer physikalisch-chemi-\nnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beant-                        schen, chemischen oder toxischen Ei-\nworten oder                                                         genschaften und der Art und Weise, wie","2166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011\nsie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder          die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-\nverwendet werden, die Gesundheit und             fügt.\ndie Sicherheit der Beschäftigten gefähr-     37. § 20b wird wie folgt geändert:\nden können,“.\na) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Zube-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            reitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“             b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Zube-\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.                     reitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2, 4 Buchstabe a und b und              38. § 21 wird wie folgt geändert:\nNummer 11 wird jeweils das Wort „Zuberei-\na) In Absatz 2 Satz 1 und 2, in Absatz 2a im Satzteil\ntungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nvor Nummer 1 sowie in Absatz 3 Satz 1 werden\n31. In § 19a Absatz 1 werden das Wort „Zubereitungen“               jeweils das Wort „EG-Verordnungen“ durch die\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt und nach dem                 Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.\nWort „gemeinschaftsrechtlich“ die Wörter „oder\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nunionsrechtlich“ eingefügt.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“\n32. § 19b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „EG-Verordnun-\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die\ngen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verord-\nWörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-\nnungen“ ersetzt.\non“ ersetzt.\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „Zubereitungen“\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Mitglied der\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\nter „Mitglied der Europäischen Union“ ersetzt.            c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die                d) Absatz 6a wird wie folgt geändert:\nWörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“                aa) In Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen“\nersetzt.                                                          durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\n33. In § 19c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom-                bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Organe der\nmission der Europäischen Gemeinschaften“ durch                       Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-\ndie Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.                        ter „der Europäischen Gemeinschaft oder\n34. § 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              der Europäischen Union“ ersetzt.\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Kommission                 e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „EG-Verord-\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die                   nungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verord-\nWörter „Europäischen Kommission“ ersetzt und                 nungen“ ersetzt.\nnach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter            39. § 21a wird wie folgt geändert:\n„der Europäischen Union“ eingefügt.                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „Mitglied der                  aa) In Satz 1 werden das Wort „Zubereitungen“\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-                       durch das Wort „Gemische“ und das Wort\nter „Mitglied der Europäischen Union“ ersetzt.                    „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG-\n35. § 20 wird wie folgt geändert:                                        oder EU-Verordnungen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Zube-              bb) In Satz 2 wird das Wort „EG-Verordnungen“\nreitung, auf die“ durch die Wörter „das Gemisch,                  durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnun-\nauf das“ ersetzt.                                                 gen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun-\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Organs\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch           40. § 22 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „EG-Verord-\nten oder der Europäischen Union“ ersetzt.               nungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verord-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Zuberei-                nungen“ und die Wörter „Kommission der Euro-\ntung“ durch die Wörter „des Gemisches“ er-              päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\nsetzt.                                                  „Europäischen Kommission“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Zu-             b) In Absatz 1a Nummer 4 werden die Wörter „Mit-\nbereitung“ durch die Wörter „des Gemisches“                  gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften“\nersetzt.                                                     durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union“, die Wörter „Kommission der\nd) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „von Or-                Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\nganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch                 ter „Europäische Kommission“ und die Wörter\ndie Wörter „der Europäischen Gemeinschaften                  „von Organen der Europäischen Gemeinschaf-\noder der Europäischen Union“ ersetzt.                        ten“ durch die Wörter „der Europäischen Ge-\n36. In § 20a Absatz 6 werden nach den Wörtern                       meinschaften oder der Europäischen Union“ er-\n„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“                   setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011            2167\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitglied-                   b) entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften“ durch                          dung mit einer Rechtsverordnung nach\ndie Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen                            § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,\nUnion“ ersetzt.                                                       d oder Buchstabe e, jeweils auch in Ver-\n41. § 23 wird wie folgt geändert:                                            bindung mit § 14 Absatz 3, einen Stoff\noder ein Gemisch nicht, nicht richtig,\na) In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnung“                             nicht vollständig, nicht in der vorge-\ndurch die Wörter „EG- oder EU-Verordnung“ er-                         schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nsetzt.                                                                kennzeichnet oder nicht, nicht richtig,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     nicht vollständig, nicht in der vorge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\naa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine ge-                     verpackt oder“.\nfährliche Zubereitung“ durch die Wörter „ein\ngefährliches Gemisch“ und die Wörter „der                bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort\nZubereitung“ durch die Wörter „dem Ge-                        „Kennzeichnung“ die Wörter „von Erzeug-\nmisch“ ersetzt.                                               nissen“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „eine Zuberei-            b) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:\ntung“ durch die Wörter „ein Gemisch“ er-\n„5a. entgegen § 15a Satz 1 für ein Biozid-Pro-\nsetzt.\ndukt wirbt,“.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „gemeinschafts-\nrechtlich“ durch das Wort „unionsrechtlich“           c) In Nummer 10 Buchstabe b wird das Wort „Zu-\nersetzt.                                                 bereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ er-\nsetzt.\n42. § 24 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 11 werden nach den Wörtern\na) In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnungen“                  „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-\ndurch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“                  ten“ die Wörter „oder der Europäischen Union“\nersetzt.                                                     eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Zubereitungen“\n46. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Gemische“ und das Wort „ge-\nmeinschaftsrechtlich“ durch das Wort „unions-             a) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Zube-\nrechtlich“ ersetzt.                                          reitungen“ jeweils durch das Wort „Gemische“\n43. § 25 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 25                                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaften“\nAngleichung an\ndie Wörter „oder der Europäischen Union“\nGemeinschaftsrecht oder Unionsrecht“.\neingefügt.\nb) Es werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                    bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechts-\n„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ und                      akte der Europäischen Gemeinschaften“ die\ndie Wörter „Verordnungen, Richtlinien oder Ent-                   Wörter „oder der Europäischen Union“ ein-\nscheidungen des Rates oder der Kommission                         gefügt.\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die            47. In § 27b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nWörter „Rechtsakten der Europäischen Gemein-              „einer Zubereitung“ durch die Wörter „einem Ge-\nschaften oder Europäischen Union“ ersetzt.                misch“ ersetzt.\n44. § 25a wird wie folgt geändert:                           48. In § 27c werden jeweils die Wörter „die gefährliche\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „EG-Verord-              Zubereitung“ durch die Wörter „das gefährliche Ge-\nnungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verord-             misch“ ersetzt.\nnungen“ ersetzt.                                      49. § 28 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Zubereitungen“ durch\na) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Gemischen“ ersetzt.\n45. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaften“\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                 die Wörter „oder der Europäischen Union“\naa) Buchstabe a und b werden wie folgt gefasst:                   eingefügt.\n„a) entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung                 bb) In Satz 7 wird die Angabe „14. Mai 2010“\nmit einer Rechtsverordnung nach § 14                     durch die Angabe „14. Mai 2014“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3\nb) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe c, jeweils auch in Verbindung\nmit § 14 Absatz 3, einen Stoff oder ein             aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Mitglied-\nGemisch nicht, nicht richtig, nicht voll-                staaten der Europäischen Gemeinschaft“\nständig, nicht in der vorgeschriebenen                   durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Euro-\nWeise oder nicht rechtzeitig einstuft,                   päischen Union“ ersetzt.","2168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                   4. In § 11 werden die Wörter „der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\n„2. aufgrund von Rechtsakten der Euro-               „der Europäischen Kommission“ und die Wörter „die\npäischen Gemeinschaft oder der Euro-             Kommission der Europäischen Gemeinschaften“\npäischen Union zur Einbeziehung neuer            durch die Wörter „die Europäische Kommission“ er-\nMitgliedstaaten der Europäischen Uni-            setzt.\non“.\n5. In § 14 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Kommis-\nc) Folgender Absatz 12 wird angefügt:                         sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die\nWörter „Europäische Kommission“ ersetzt.\n„(12) Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1\nSatz 1 ist bis zum 1. Juli 2014 nicht erforderlich                               Artikel 3\nfür Gemische, die keines der Gefährlichkeits-\nÄnderung des\nmerkmale nach § 3a Absatz 1 Nummer 6, 7, 9\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes\noder 11 bis 14 erfüllen oder nicht für den Ver-\nbraucher bestimmt sind und bei denen es sich              Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom\nnicht um Biozid-Produkte handelt, sofern für das       16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch\nbetreffende Gemisch                                    Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I\nS. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln\n1. § 3 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:\nim Sinne des Wasch- und Reinigungsmittel-\ngesetzes dem Bundesinstitut für Risikobe-                „(13) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nwertung ein jeweils aktuelles Datenblatt nach         1. gefährliche Stoffe solche Stoffe, die die Kriterien\nAnhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG)               für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung\nNr. 648/2004 des Europäischen Parlaments                 (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 31. März 2004 über                     und des Rates vom 16. Dezember 2008 über\nDetergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004,                   die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)             von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und\nNr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3)            Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und\ngeändert worden ist,                                     1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,\n2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für              S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -katego-\nArbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen                 rien erfüllen:\nUnfallversicherung ein jeweils aktuelles Si-\ncherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Ver-             a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8\nordnung (EG) Nr. 1907/2006                                   Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Katego-\nrien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15\nin einer von dem jeweiligen Institut vorgegebe-                  Typen A bis F,\nnen Form elektronisch übermittelt wurde und für              b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Aus-\ndie in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Ver-                  nahme von Wirkungen auf oder über die Lak-\nfügung steht. Für Gemische nach Satz 1, die be-                  tation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden\nreits vor dem 9. November 2011 im Verkehr                        Wirkungen, 3.9 und 3.10,\nwaren, hat die Übermittlung der Unterlagen nach\nSatz 1 oder die Mitteilung nach § 16e Absatz 1               c) Gefahrenklasse 4.1,\nSatz 1 bis zum 1. Mai 2012 zu erfolgen. Die Bun-             d) Gefahrenklasse 5.1;\ndesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-            2. gefährliche Gemische solche Gemische, die eine\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in                oder mehrere der in § 3a Absatz 1 des Chemika-\nSatz 1 genannte Frist unter Berücksichtigung                 liengesetzes genannten Eigenschaften aufwei-\nder Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 45               sen.“\nAbsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu\nverlängern oder zu verkürzen.“                         2. In § 12 Absatz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1\ndie Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die\nWörter „Europäischen Union“ ersetzt.\nArtikel 2\n3. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun-\nÄnderung des                               gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nWasch- und Reinigungsmittelgesetzes                   4. Anhang III Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nDas Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom                      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n29. April 2007 (BGBl. I S. 600) wird wie folgt geändert:             aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a wird das\nWort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemi-\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-\nsche“ ersetzt.\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nbb) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:\n2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „in der Euro-                        „l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern ge-\npäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „in der                            mäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG)\nEuropäischen Union“ ersetzt.                                               Nr. 1272/2008 enthalten;“.\n3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13 bis 15“          b) In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch\ndurch die Angabe „§§ 13 und 14“ ersetzt.                          das Wort „Gemische“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011                     2169\nArtikel 4                                    4. In § 31d Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 13\nÄnderung des                                          bis 15“ durch die Angabe „§§ 13 und 14“ ersetzt.\nPflanzenschutzgesetzes                                  5. In § 40 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „oder\nDas Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be-                          § 15“ gestrichen.\nkanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,\n3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nArtikel 5\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                         Bekanntmachungserlaubnis\n1. In § 6a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 im Satzteil vor\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nBuchstabe a und in Satz 2 wird jeweils das Wort\nund Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemika-\n„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-\nliengesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an\nsetzt.\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\n2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               chen.\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 13\nbis 15“ durch die Angabe „§§ 13 und 14“ ersetzt.                                             Artikel 6\nb) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.                                                        Inkrafttreten\n3. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun-                       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}