{"id":"bgbl1-2011-55-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":55,"date":"2011-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/55#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_55.pdf#page=25","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung .","law_date":"2011-10-28T00:00:00Z","page":2153,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011         2153\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung\nVom 28. Oktober 2011\nAuf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nArbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nVersorgungsmedizin-Verordnung\nTeil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2124) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend“.\nb) Vor den Wörtern „Eine Behinderung“ werden die Sätze „Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version\n2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen.“ eingefügt.\nc) Vor den Wörtern „Tief greifende Entwicklungsstörungen“ wird die Nummer „3.5.1“ eingefügt.\nd) Der Satz „Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.“ vor den Wörtern\n„Soziale Anpassungsschwierigkeiten“ wird gestrichen.\ne) Die Wörter\n„Andere emotionale und psychosoziale Störungen („Verhaltensstörungen“) mit lang andauernden erheb-\nlichen Einordnungsschwierigkeiten (zum Beispiel Integration in der Normalschule nicht möglich) 50 – 80“\nwerden durch die Sätze\n„3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität\nOhne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.\nBei sozialen Anpassungsschwierigkeiten\n– ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 – 20.\n– mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-\nKindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn\ndie Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung\nbedürfen, beträgt der GdS 30 – 40.\n– mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder um-\nfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50 – 70.\n– mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht er-\nmöglichen, beträgt der GdS 80 – 100.\nAb dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.\n3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und\nJugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen\nIntegrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.“\nersetzt.\n2. Nummer 16.5 wird wie folgt gefasst:\n„16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien\nAuswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.\n16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv\nIm Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt\nder GdS 10 – 20.\nIm Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission be-\nträgt der GdS 30 – 40.","2154         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\nIm chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder\nbei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der\nTherapie beträgt der GdS 50 – 80.\nIn der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.\n16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie;\nchronische myelomonozytäre Leukämie\nIm Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40.\nIm chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchti-\ngung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der\nIntensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 – 80.\nIn der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.\n16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)\nBei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 – 20.\nBei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 – 40.\nBei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organo-\nmegalie) beträgt der GdS 50 – 70.\nBei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organo-\nmegalie) beträgt der GdS 80 – 100.\n16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom\nDie Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung,\nBlutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.\n16.5.5 Polycythaemia vera\nBei Behandlungsbedürftigkeit\n– mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.\n– mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Neben-\nwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.\nÜbergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.\n16.5.6 Essentielle Thrombozythämie\nBei Behandlungsbedürftigkeit\n– mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.\n– mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Neben-\nwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.\nÜbergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.\n16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Oktober 2011\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}