{"id":"bgbl1-2011-55-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":55,"date":"2011-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/55#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_55.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung  AMVO)","law_date":"2011-10-26T00:00:00Z","page":2149,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011               2149\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen III und IV\nim Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben\n(Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO)\nVom 26. Oktober 2011\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2            e) Informationen aus dem internen und externen\nder Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des                Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung\nGesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert                nutzen,\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für                 f) Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                   und Handwerksrechts sowie des Handels- und\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                         Wettbewerbsrechts bei der Analyse von Unter-\nnehmenszielen und -konzepten anwenden;\n§1\n2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten,\nGegenstand                                durchführen und bewerten\nDie Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen           Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nPrüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebs-            ist, Aufgaben im Rahmen der Gründung und Über-\nwirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung            nahme eines Unternehmens unter Berücksichtigung\n(Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische             persönlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher\nPrüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk              Rahmenbedingungen und Ziele vorzubereiten,\nund in handwerksähnlichen Gewerben.                              durchzuführen und zu bewerten sowie ihre Bedeu-\ntung für ein Unternehmenskonzept zu begründen.\n§2                                    Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\nZiel, Gliederung und Inhalt des Teils III               den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen\nverknüpft werden:\n(1) Durch die Prüfung in Teil III hat der Prüfling in den\nin Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfel-               a) Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den\ndern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch                     Erfolg beruflicher Selbstständigkeit begründen,\nnachzuweisen, dass er als Betriebsinhaber, Betriebsin-           b) wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle\nhaberin oder Führungskraft betriebswirtschaftliche,                  Bedeutung des Handwerks sowie Nutzen von\nkaufmännische und rechtliche Probleme analysieren                    Mitgliedschaften in den Handwerksorganisatio-\nund bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und do-                     nen darstellen und bewerten,\nkumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berück-             c) Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Bera-\nsichtigen kann.                                                      tungsdienstleistungen sowie von Förder- und\n(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-                   Unterstützungsleistungen bei Gründung und\nlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene                Übernahme eines Unternehmens aufzeigen und\nAufgabe zu bearbeiten.                                               bewerten,\n1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen               d) Entscheidungen zu Standort, Betriebsgröße, Per-\nsonalbedarf sowie zur Einrichtung und Ausstat-\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er betriebswirt-\ntung eines Unternehmens treffen und begründen,\nschaftliche, kaufmännische und rechtliche Voraus-\nsetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unter-          e) Marketingkonzept zur Markteinführung entwi-\nnehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im                 ckeln und bewerten,\nHandwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwen-                 f) Investitionsplan und Finanzierungskonzept auf-\ndigkeiten darstellen kann. Bei der Aufgabenstellung              stellen und begründen; Rentabilitätsvorschau er-\nsollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f auf-             stellen und Liquiditätsplanung durchführen,\ngeführten Qualifikationen verknüpft werden:\ng) Rechtsform aus einem Unternehmenskonzept\na) Unternehmensziele analysieren und in ein Unter-               ableiten und begründen,\nnehmenszielsystem einordnen,\nh) Rechtsvorschriften, insbesondere des bürgerli-\nb) Bedeutung der Unternehmenskultur und des Un-                  chen Rechts sowie des Gesellschafts- und Steu-\nternehmensimages für die betriebliche Leistungs-              errechts, im Zusammenhang mit Gründung oder\nund Wettbewerbsfähigkeit begründen,                           Übernahme von Handwerksbetrieben anwenden,\nc) Situation eines Unternehmens am Markt analysie-           i) Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvor-\nren und Erfolgspotenziale begründen,                          sorge begründen, Möglichkeiten aufzeigen,\nd) Informationen aus dem Rechnungswesen, insbe-              j) Bedeutung persönlicher Aspekte sowie betriebs-\nsondere aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlust-                 wirtschaftlicher und rechtlicher Bestandteile eines\nrechnung zur Analyse von Stärken und Schwä-                   Unternehmenskonzeptes im Zusammenhang dar-\nchen eines Unternehmens nutzen,                               stellen und begründen;","2150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\n3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln                      (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage         Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nist, unter Berücksichtigung unternehmensbezogener          chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils III ist\nStärken und Schwächen sowie marktbezogener                 nicht bestanden, wenn\nChancen und Risiken, ein Unternehmen zu führen,            1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nbetriebliche Wachstumspotenziale zu identifizieren             wertet worden ist oder\nund Unternehmensstrategien zu entwickeln. Bei der          2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nAufgabenstellung sollen mehrere der unter den                  lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\nBuchstaben a bis k aufgeführten Qualifikationen ver-           wertet worden sind.\nknüpft werden:\na) Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation                                         §4\nfür die Entwicklung eines Unternehmens beurtei-                  Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV\nlen; Anpassungen vornehmen,\n(1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling seine\nb) Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungs-         berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzu-\ninnovationen sowie Marktbedingungen, auch im           weisen und dass er die zur ordnungsgemäßen Ausbil-\ninternationalen Zusammenhang, bewerten und             dung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche\ndaraus Wachstumsstrategien ableiten,                   Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen\nc) Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten          und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.\nfür Absatz und Beschaffung von Produkten und              (2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem schrift-\nDienstleistungen begründen,                            lichen und einem praktischen Teil.\nd) Veränderungen des Kapitalbedarfs aus Investiti-            (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezo-\nons-, Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Al-     gene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgeführten\nternativen der Kapitalbeschaffung darstellen,          Handlungsfelder zu bearbeiten:\ne) Konzepte für Personalplanung, -beschaffung und          1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\n-qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie In-          dung planen\nstrumente der Personalführung und -entwicklung             Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\ndarstellen,                                                ist, Ausbildungsvoraussetzungen auf der Grundlage\nf) Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversiche-               betrieblicher, berufsbezogener und rechtlicher Be-\nrungsrechts bei der Entwicklung einer Unterneh-            stimmungen zu prüfen und zu bewerten sowie die\nmensstrategie berücksichtigen,                             Ausbildung, auch unter Berücksichtigung außerbe-\ntrieblicher Ausbildungszeiten, zu planen. Bei der\ng) Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Ko-               Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den\noperationen darstellen,                                    Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen ver-\nh) Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durch-             knüpft werden:\nsetzung und Modifizierung von Unternehmens-                a) Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung dar-\nzielen nutzen,                                                 stellen und begründen,\ni) Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen                b) betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grund-\ndarstellen und Einsatz begründen,                              lage rechtlicher, tarifvertraglicher und betriebli-\nj) Notwendigkeit der Planung einer Unternehmens-                   cher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu\nnachfolge, auch unter Berücksichtigung von Erb-                Entscheidungen vorbereiten und treffen,\nund Familienrecht sowie steuerrechtlicher Be-              c) Strukturen des Berufsbildungssystems und seine\nstimmungen, darstellen und begründen,                          Schnittstellen darstellen,\nk) Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzver-            d) Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen\nfahrens anhand von Unternehmensdaten prüfen;                   und Auswahl begründen,\ninsolvenzrechtliche Konsequenzen für die Weiter-           e) Eignung des Betriebes für die Ausbildung in an-\nführung oder Liquidation eines Unternehmens                    gestrebten Ausbildungsberufen prüfen, insbeson-\naufzeigen.                                                     dere unter Berücksichtigung von Ausbildung im\nVerbund, überbetrieblicher und außerbetrieblicher\n§3                                        Ausbildung,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils III                   f) Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbil-\n(1) Die Prüfung in Teil III ist schriftlich durchzuführen           dungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und\nund dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden.                        bewerten,\n(2) Die Gesamtbewertung des Teils III wird aus dem              g) innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die Aus-\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-                  bildung unter Berücksichtigung von Funktionen\nlungsfelder nach § 2 Absatz 2 gebildet.                                und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwir-\nkenden koordinieren;\n(3) Wurden in höchstens zwei der in § 2 Absatz 2\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und            2. Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszu-\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser               bildenden durchführen\nHandlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung                   Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des                   ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung wahrzu-\nTeils III der Meisterprüfung ermöglicht.                           nehmen, Auswahlkriterien für Einstellungen festzule-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011               2151\ngen sowie Einstellungsverfahren durchzuführen,                i) Leistungen von Auszubildenden feststellen und\nauch unter Berücksichtigung betrieblicher Arbeits-                bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und\nund Geschäftsprozesse sowie rechtlicher Aspekte.                  Prüfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsge-\nBei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter                 spräche führen, Rückschlüsse für den weiteren\nden Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen               Ausbildungsverlauf ziehen,\nverknüpft werden:\nj) interkulturelle Kompetenzen im Betrieb fördern;\na) auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-\n4. Ausbildung abschließen\nnen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der\nsich insbesondere an berufstypischen Arbeits-             Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nund Geschäftsprozessen orientiert,                        ist, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss\nb) Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-                zu führen und Perspektiven von weiteren Lern- und\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen             Qualifizierungswegen aufzuzeigen. Bei der Aufga-\nin der Berufsbildung darstellen und begründen,            benstellung sollen mehrere der unter den Buchsta-\nben a bis d aufgeführten Qualifikationen verknüpft\nc) Kooperationsbedarf ermitteln und inhaltliche so-           werden:\nwie organisatorische Abstimmung mit Koopera-\ntionspartnern, insbesondere der Berufsschule,             a) Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellen-\ndurchführen,                                                  prüfung unter Berücksichtigung der Prüfungster-\nmine vorbereiten und die Ausbildung zu einem\nd) Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-\nerfolgreichen Abschluss führen,\nbildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nschiedenartigkeit anwenden,                               b) für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-\ne) Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und ab-                   gen bei der zuständigen Stelle Sorge tragen und\ndiese auf durchführungsrelevante Besonderhei-\nschließen sowie die Eintragung bei der zuständi-\ngen Stelle veranlassen,                                       ten hinweisen,\nf) Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsausbil-           c) schriftliche Zeugnisse auf der Grundlage von\ndung im Ausland durchgeführt werden können;                   Leistungsbeurteilungen erstellen,\n3. Ausbildung durchführen                                        d) Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-\nwege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nten informieren und beraten.\nist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und\nzu kontrollieren sowie selbstständiges Lernen zu för-        (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus\ndern. Dabei sind berufstypische Arbeits- und Ge-          1. einer Präsentation oder einer praktischen Durchfüh-\nschäftsprozesse sowie Einsatzmöglichkeiten und                rung einer Ausbildungssituation und\nLernvoraussetzungen der Auszubildenden zu be-\nrücksichtigen. Bei der Aufgabenstellung sollen meh-       2. einem Fachgespräch.\nrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten        Für die Präsentation oder die praktische Durchführung\nQualifikationen verknüpft werden:                         wählt der Prüfling eine berufstypische Ausbildungssi-\na) lernförderliche Bedingungen und motivierende           tuation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbil-\nLernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und          dungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.\nempfangen,\nb) Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,                                     §5\nc) aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den                  Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV\nberufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes-            (1) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert drei Stun-\nsen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben ent-       den. Der praktische Teil der Prüfung soll insgesamt\nwickeln und gestalten,                                höchstens 30 Minuten dauern, wobei die Präsentation\nd) Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen-           oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssi-\ngerecht auswählen und situationsspezifisch ein-       tuation 15 Minuten nicht überschreiten soll.\nsetzen,\n(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung\ne) Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in-        wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\ndividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe-      gen der gleich zu gewichtenden Handlungsfelder gebil-\nratung unterstützen, ausbildungsunterstützende        det. Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung\nHilfen einsetzen und Möglichkeiten zur Verlänge-      sind in der Gesamtbewertung gleich zu gewichten.\nrung der Ausbildungszeit prüfen,\n(3) Wurden in höchstens zwei der in § 4 Absatz 3\nf) für Auszubildende zusätzliche Ausbildungsange-         genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und\nbote, insbesondere Zusatzqualifikationen, prüfen      weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser\nund vorschlagen; Möglichkeiten der Verkürzung         Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\nder Ausbildungsdauer und der vorzeitigen Zulas-       durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen der\nsung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung prü-         schriftlichen Prüfung des Teils IV der Meisterprüfung er-\nfen,                                                  möglicht.\ng) soziale und persönliche Entwicklungen von Aus-            (4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils IV der\nzubildenden fördern; Probleme und Konflikte           Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen und\nrechtzeitig erkennen und auf Lösungen hinwirken,      des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindes-\nh) Lernen und Arbeiten im Team entwickeln,                tens 50 Punkten.","2152          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\n§6                                      Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind\nAllgemeine Prüfungs-                             auf Verlangen des Prüflings die bisherigen Vorschriften\nund Verfahrensregelungen,                           anzuwenden.\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                         (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-            31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht be-\nverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)                standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2014\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.               zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nVerlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\n(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprü-\n31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.\nfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe\nder Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlasse-\nnen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119                                              §8\nAbsatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter an-                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzuwendenden Vorschriften.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\n§7                                      Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame An-\nforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in\nÜbergangsvorschriften                             handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000\n(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen                   (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-                 nung vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3858) geän-\nschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur              dert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 26. Oktober 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}