{"id":"bgbl1-2011-55-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":55,"date":"2011-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/55#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_55.pdf#page=17","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung","law_date":"2011-10-26T00:00:00Z","page":2145,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011             2145\nErste Verordnung\nzur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung\nVom 26. Oktober 2011\nAuf Grund des § 50 Absatz 2 und des § 51a Absatz 7             4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der\nder Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des                Meisterprüfung und der Meisterprüfung insge-\nGesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert                samt.\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für                 Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen\nWirtschaft und Technologie:                                      von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsaus-\nschusses zu treffen sind, werden diese mit der\nArtikel 1                               Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.\nDie Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-            Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) wird wie folgt geändert:              (3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt wer-\nden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausge-\n„Verordnung\nnommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.“\nüber das Zulassungs- und allgemeine\nPrüfungsverfahren für die Meisterprüfung           5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nim Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben               a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(Meisterprüfungsverfahrensverordnung –\nMPVerfVO)“.                                 aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Ge-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nschwister und Geschwister der Ehegat-\n„§ 1                                             ten sowie der Lebenspartner,“.\nGegenstand                                 bb) Nummer 9 wird aufgehoben.\nDie Verordnung regelt das Zulassungs- und all-                cc) Nummer 10 wird Nummer 9 und ihr wird der\ngemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung                      Klammerzusatz „(Pflegeeltern und Pflege-\nim Handwerk und in handwerksähnlichen Gewer-                          kinder)“ angefügt.\nben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Teile I und II sowie die Verordnung über die\nMeisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk              „Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten\nund in handwerksähnlichen Gewerben bleiben un-                   Personen auch dann, wenn\nberührt.“                                                        1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die\n3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                die Beziehung begründende Ehe oder die\nLebenspartnerschaft nicht mehr besteht;\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Meisterprüfungs-\nausschusses“ der Klammerzusatz „(Vorsitzen-                  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Ver-\nder)“ angefügt.                                                  wandtschaft oder Schwägerschaft durch An-\nnahme als Kind erloschen ist;\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemein-\n„Soweit er die Voraussetzungen für die Zustän-\nschaft nicht mehr besteht, sofern die Per-\ndigkeit nicht für gegeben hält, entscheiden alle\nsonen weiterhin wie Eltern und Kinder mit-\nMitglieder des Meisterprüfungsausschusses“.\neinander verbunden sind.“\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\n6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 3\nNach dem Wort „Anhörung“ werden die Wörter „der\nBeschlussfassung                           übrigen Mitglieder“ eingefügt.\n(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschluss-        7. § 7 wird wie folgt geändert:\nfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an-           a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der ab-\ngegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent-                    „Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 an-\nscheidet der Vorsitzende.                                        zuwenden; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt.“\n(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsaus-               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nschusses wirken mit bei Entscheidungen über                         „(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mit-\n1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vor-                  zuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung\nsitzende entscheidet,                                        über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ob-\nliegt dem Vorsitzenden. Soweit er das Vorliegen\n2. den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,                 eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält,\n3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meis-            entscheiden alle Mitglieder des Meisterprü-\nterprüfung,                                                  fungsausschusses.“","2146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\n8. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     Im ersten Halbsatz werden die Wörter „beim\n„Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder            zuständigen Meisterprüfungsausschuss“ gestri-\ndes Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung                    chen.\ndes Prüflings.“                                          13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                 In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort\n„und“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n14. Der bisherige § 13 wird § 14.\n„§ 9\n15. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:\nAnmeldung, Organisation der Prüfung“.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsaus-\n„(1) Der Vorsitzende beraumt die Prüfungster-             schusses beschließen die Prüfungsaufgaben.\nmine grundsätzlich nach Bedarf an. Die Termine               Die Prüfungssprache ist deutsch.“\nwerden mindestens einen Monat vorher bekannt\ngegeben, unter Angabe einer Frist, innerhalb              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zeit- und Kos-\nderer sich die Prüflinge anzumelden haben.“                  tenaufwand“ durch das Wort „Aufwand“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nalle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hand-                    Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder\nwerk“ die Wörter „oder für welches hand-                die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und\nwerksähnliche Gewerbe“ eingefügt.                       die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum sel-\nben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.“\n„Dem Antrag sind beizufügen\nd) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.\n1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des\nMeisterprüfungsausschusses nach § 2           16. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:\nbegründet und                                     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1             aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Meister-\nbis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerks-                  prüfungsausschusses“ gestrichen.\nordnung erforderlichen Zeugnisse, Nach-              bb) In Satz 3 werden die Wörter „entscheidet der\nweise und Bescheide.“                                     Meisterprüfungsausschuss“ durch die Wör-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  ter „entscheiden alle Mitglieder des Meister-\nprüfungsausschusses“ ersetzt.\n„(2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden.\nSoweit er die Zulassungsvoraussetzungen für               b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nnicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder                 „(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung\ndes Meisterprüfungsausschusses.“                             nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende min-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch               destens drei Mitglieder mit der Bewertung des\ndie Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.                           Meisterprüfungsprojekts oder der Meister-\nprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1“               Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von\ndurch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durch-\n11. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:                        führung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der\n„§ 11                                  beauftragten Mitglieder müssen in dem Hand-\nwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe,\nNachteilsausgleich für behinderte Menschen                  für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet\nBei der Durchführung der Prüfung sollen die be-              ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das\nsonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-                  Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.“\nrücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die      17. Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt geändert:\nDauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln\na) Die Überschrift wird wie folgt geändert:\nund die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Drit-\nter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehin-                 Nach der Angabe „Prüfungen,“ wird die Angabe\nderte Menschen. Die Art und Schwere der Behin-                  „Ergänzungsprüfungen,“ eingefügt.\nderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prü-             b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\nfung nachzuweisen.“                                             gefasst:\n12. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:            „In begründeten Ausnahmefällen genügt die Be-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     auftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sach-\ngemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet\nIm ersten Halbsatz werden die Wörter „beim                   ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in\nzuständigen Meisterprüfungsausschuss“ gestri-                dem Handwerk oder in dem handwerksähnli-\nchen; im zweiten Halbsatz werden die Wörter                  chen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsaus-\n„beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss“                  schuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt\ndurch das Wort „hierbei“ ersetzt.                            haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehr-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     lingen besitzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011              2147\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                  bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5“\nfügt:                                                             durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 oder des\n„(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag                     § 51b Absatz 6“ ersetzt.\ndes Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzel-           c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“\ngespräch zu führen und soll je Prüfling höchs-                durch die Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt.\ntens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jewei-       20. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:\nligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungs-\n„§ 20\nprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.“\nBewertungsschlüssel\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nfolgt geändert:                                              (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in\nden Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hand-\nden Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung\nwerk“ die Wörter „oder in dem handwerks-\nim Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der\nähnlichen Gewerbe“ eingefügt und die An-\nnachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:\ngabe „§ 48 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 48\nAbsatz 5 oder des § 51b Absatz 6“ ersetzt.                100 – 92 Punkte für eine den Anforderungen\nin besonderem Maße entsprechende\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sonstige“                             Leistung,\ndie Wörter „in Meisterprüfungsverordnungen\nvorgesehene“ eingefügt.                              unter 92 – 81 Punkte für eine den Anforderungen\nvoll entsprechende Leistung,\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nfolgt geändert:                                           unter 81 – 67 Punkte für eine den Anforderungen\nim Allgemeinen entsprechende Leis-\nDie Angabe „§ 19 Abs. 1“ wird durch die Angabe                            tung,\n„§ 21 Absatz 1“ ersetzt.\nunter 67 – 50 Punkte für eine Leistung, die zwar\n18. Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt geändert:                         Mängel aufweist, aber im Ganzen\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt                            den Anforderungen noch entspricht,\ngefasst:                                                  unter 50 – 30 Punkte für eine Leistung, die den An-\n„In begründeten Ausnahmefällen genügt die Be-                             forderungen nicht entspricht, jedoch\nauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sach-                           erkennen lässt, dass gewisse Grund-\ngemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet                             kenntnisse noch vorhanden sind,\nist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in           unter 30 – 0 Punkte für eine Leistung, die den\ndem Handwerk oder in dem handwerksähnli-                                  Anforderungen nicht entspricht und\nchen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsaus-                             bei der selbst Grundkenntnisse sehr\nschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt                         lückenhaft sind oder fehlen.\nhaben oder das Recht zum Ausbilden von Lehr-                 (2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prü-\nlingen besitzen.“                                         fungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Hand-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        lungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für\nsich genommen zu bewerten sind.\n„In begründeten Ausnahmefällen genügt die\n(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung\nBeauftragung von zwei Mitgliedern, wenn\nwird auf der Grundlage des gewichteten rechneri-\ndie sachgemäße Durchführung der Prüfung\nschen Durchschnitts der erzielten Punkte festge-\ngewährleistet ist.“\nsetzt. Dabei bedeuten:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5“\n100 – 92 Punkte die Note: sehr gut,\ndurch die Wörter „§ 48 Absatz 5 oder des\n§ 51b Absatz 6“ ersetzt.                             unter 92 – 81 Punkte die Note: gut,\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          unter 81 – 67 Punkte die Note: befriedigend,\n„(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung             unter 67 – 50 Punkte die Note: ausreichend,\nnach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach                 unter 50 – 30 Punkte die Note: mangelhaft,\nden Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder              unter 30 – 0 Punkte die Note: ungenügend.“\ndes Meisterprüfungsausschusses die wesent-\nlichen Prüfungsabläufe, bewerten die Prüfungs-        21. Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt gefasst:\nleistungen und halten dabei die für die Bewer-                                     „§ 21\ntung erheblichen Tatsachen fest.“                                               Beschlüsse\n19. Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt geändert:                   über die Noten und das Bestehen,\nAbschluss des Meisterprüfungsverfahrens\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Vor-\nsitzende“ die Wörter „des Meisterprüfungsaus-                (1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Be-\nschusses“ gestrichen.                                     stehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der\nMeisterprüfung sowie über das Bestehen oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt wer-\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hand-                 den von allen Mitgliedern des Meisterprüfungs-\nwerk“ die Wörter „oder in dem handwerks-             ausschusses auf der Grundlage der Bewertungen\nähnlichen Gewerbe“ eingefügt.                        nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3","2148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\nund § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der               24. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst:\nPrüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die                                              „§ 24\ndabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich\nein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbeleh-                                     Prüfungsunterlagen\nrung zu erteilen.                                                      (1) Auf schriftliches Verlangen ist dem Prüfling\n(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich                binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Ein-\nabgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meis-                 legung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines\nterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prü-               jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine\nfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu                     Prüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann in-\nerbringen sowie die sonstigen in den Meister-                      nerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungs-\nprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindest-                     fristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.\nvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von                         (2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulas-\neinem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen                   sungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsar-\ndieses Teils gleich.                                               beiten sowie die die Befreiungen begründenden\n(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung ins-                   Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften\ngesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich                   nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der\nzuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeug-                     Meisterprüfung aufzubewahren.“\nnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen         25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst:\nder Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiun-                                            „§ 25\ngen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszu-\nÜbergangsvorschrift\nweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unter-\nschreiben und von der Handwerkskammer zu be-                           (1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen\nglaubigen.                                                         Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin gel-\ntenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die An-\n(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwer-\nmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni\npunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag\n2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum\nhierüber eine Bescheinigung auszustellen.“\n31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter\n22. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:                           anzuwenden.\n„§ 22                                         (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nWiederholung der Meisterprüfung                          31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht\n(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der                   bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember\nMeisterprüfung können dreimal wiederholt werden.                   2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,\nkönnen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung\n(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wieder-                 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden\nholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prü-                   Vorschriften ablegen.\nfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im prakti-\nschen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn                    (3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen                    dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die\nPrüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wur-                    Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als\nden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der                 Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.“\nPrüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom\nTag der Bescheidung über den nicht bestandenen                                            Artikel 2\nPrüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.“                                       Inkrafttreten\n23. Der bisherige § 20 wird § 23.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Oktober 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}