{"id":"bgbl1-2011-55-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":55,"date":"2011-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_55.pdf#page=3","order":2,"title":"Steuervereinfachungsgesetz 2011","law_date":"2011-11-01T00:00:00Z","page":2131,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011            2131\nSteuervereinfachungsgesetz 2011\nVom 1. November 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           a) Die Angaben zu „Abschnitt II Unterabschnitt 4b.\nKinderbetreuungskosten“ sowie zu „§ 9c Kinder-\nInhaltsübersicht                               betreuungskosten“ werden gestrichen.\nArtikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes                   b) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-            „§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten“.\nordnung\nArtikel 3 Änderung der Abgabenordnung\nc) Die Angabe zu § 26c wird gestrichen.\nArtikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-       d) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:\nnung\n„§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außeror-\nArtikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\ndentlichen Holznutzungen“.\nArtikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung\nArtikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes                     2. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-       a) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:\nergesetzes\nArtikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                    „Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die\nArtikel 10 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes             in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Ein-\nArtikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes                          künfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der\nArtikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nEinkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke\nArtikel 13 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\ndiese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Num-\nmer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.“\nArtikel 14 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften\nArtikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                b) Absatz 5b Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 16 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-   3. § 3 wird wie folgt geändert:\nsetzes\nArtikel 17 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes               a) Die Nummern 19, 21, 22 und 37 werden aufge-\nArtikel 18 Inkrafttreten                                            hoben.\nb) In Nummer 44 Satz 1 wird das Wort „unmittel-\nbar“ gestrichen.\nArtikel 1\nc) Die Nummern 46 und 49 werden aufgehoben.\nÄnderung des                         4. § 9 wird wie folgt geändert:\nEinkommensteuergesetzes\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                 „Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                  Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit\n3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom                 sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfer-\n22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,                nungspauschale abziehbaren Betrag überstei-\nwird wie folgt geändert:                                            gen.“","2132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sowie            10. In § 12 werden die Wörter „den §§ 9c, 10 Absatz 1\n§ 9c Absatz 1 und 3 gelten“ durch das Wort                 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10\n„gilt“ ersetzt.                                            Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den“ ersetzt.\n5. § 9a wird wie folgt geändert:                             11. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\ngefügt:\na) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-\ngabe „920 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“                 „(3b) In den Fällen der Betriebsunterbrechung\nersetzt.                                                   und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein\nGewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Ab-\nb) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als\nWörter „daneben sind Aufwendungen nach\naufgegeben, bis\n§ 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen;“ ge-\nstrichen.                                                  1. der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des\nAbsatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem\n6. Abschnitt II Unterabschnitt 4b wird aufgehoben.\nFinanzamt erklärt oder\n7. § 9c wird aufgehoben.\n2. dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                     denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für\na) Nach Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Num-                      eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1\nmer 5 eingefügt:                                               erfüllt sind.\n„5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens               Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im\n4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur          Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-\nBetreuung eines zum Haushalt des Steuer-              mer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1\npflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des            rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewähl-\n§ 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr             ten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeer-\nnoch nicht vollendet hat oder wegen einer             klärung spätestens drei Monate nach diesem Zeit-\nvor Vollendung des 25. Lebensjahres einge-            punkt abgegeben wird. Wird die Aufgabeerklärung\ntretenen körperlichen, geistigen oder see-            nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steu-\nlischen Behinderung außerstande ist, sich             erpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt\nselbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Auf-       der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Ab-\nwendungen für Unterricht, die Vermittlung             satzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in\nbesonderer Fähigkeiten sowie für sportliche           dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufga-\nund andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu           beerklärung beim Finanzamt eingeht.“\nbetreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1           12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder Absatz 2 unbeschränkt einkommen-                 a) Die Angabe „56 Prozent“ wird durch die Angabe\nsteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte               „66 Prozent“ ersetzt.\nBetrag zu kürzen, soweit es nach den Ver-\nhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-           b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nwendig und angemessen ist. Voraussetzung                  „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter\nfür den Abzug der Aufwendungen nach                       Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent\nSatz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die             der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsver-\nAufwendungen eine Rechnung erhalten hat                   mietung als entgeltlich.“\nund die Zahlung auf das Konto des Erbrin-         13. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngers der Leistung erfolgt ist;“.\n„(3) Die steuerpflichtige Person hat für den Ver-\nb) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-             anlagungszeitraum eine eigenhändig unterschrie-\nfügt:                                                      bene Einkommensteuererklärung abzugeben. Wäh-\n„(4b) Erhält der Steuerpflichtige für die von           len Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b),\nihm für einen anderen Veranlagungszeitraum ge-             haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzu-\nleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2               geben, die von beiden eigenhändig zu unterschrei-\neinen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den er-            ben ist.“\nstatteten Aufwendungen gleichzustellen. Über-          14. § 26 wird wie folgt gefasst:\nsteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1\nNummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum                                         „§ 26\nerstatteten Aufwendungen die geleisteten Auf-                             Veranlagung von Ehegatten\nwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Er-                  (1) Ehegatten können zwischen der Einzelveran-\nstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der                lagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung\njeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendun-                 (§ 26b) wählen, wenn\ngen zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des\nsich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Num-               1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig\nmer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs                    im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des\nist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzu-                    § 1a sind,\nrechnen.“                                                  2. sie nicht dauernd getrennt leben und\n9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9c                  3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Num-\nund 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9“ durch                   mern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeit-\ndie Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7                   raums vorgelegen haben oder im Laufe des Ver-\nund 9“ ersetzt.                                                   anlagungszeitraums eingetreten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011                2133\nHat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in          17. § 32 wird wie folgt geändert:\ndem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden               a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 10 durch fol-\nist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm                gende Sätze ersetzt:\nund dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen\ndes Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe                „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsaus-\nfür die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.                 bildung und eines Erststudiums wird ein Kind\nin den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur\n(2) Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn                  berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbs-\neiner der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.                 tätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit\nEhegatten werden zusammen veranlagt, wenn                        bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher\nbeide Ehegatten die Zusammenveranlagung wäh-                     Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder\nlen. Die Wahl wird für den betreffenden Veran-                   ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im\nlagungszeitraum durch Angabe in der Steuer-                      Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozi-\nerklärung getroffen. Die Wahl der Veranlagungsart                algesetzbuch sind unschädlich.“\ninnerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach\nb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4\nEintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids\nSatz 2 bis 10“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2\nnur noch geändert werden, wenn\nund 3“ ersetzt.\n1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft,\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naufgehoben, geändert oder berichtigt wird und\naa) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der\nzuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der                    „Abweichend von Satz 1 wird bei einem\nUnanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berich-                      unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\ntigungsbescheids schriftlich oder elektronisch                    Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen\nmitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden                  des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,\nist und                                                           auf Antrag eines Elternteils der dem anderen\nElternteil zustehende Kinderfreibetrag auf\n3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der                       ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der\nfestgesetzten Einkommensteuer entsprechend                        andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht\nder bisher gewählten Veranlagungsart und der                      gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr\nfestzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei                     im Wesentlichen nachkommt oder der an-\neiner geänderten Ausübung der Wahl der Veran-                     dere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit\nlagungsarten ergeben würde, positiv ist. Die Ein-                 nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertra-\nkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegat-                      gung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume\nten ist hierbei zusammenzurechnen.                                aus, in denen Unterhaltsleistungen nach\n(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht                     dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt\noder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine                      werden.“\nZusammenveranlagung durchzuführen.“                              bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n15. § 26a wird wie folgt gefasst:                                         „Bei minderjährigen Kindern wird der dem\n„§ 26a                                        Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht\ngemeldet ist, zustehende Freibetrag für den\nEinzelveranlagung von Ehegatten\nBetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-\n(1) Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten                        dungsbedarf auf Antrag des anderen Eltern-\nsind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Ein-                       teils auf diesen übertragen, wenn bei dem\nkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind                    Elternpaar die Voraussetzungen des § 26\nnicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegat-                     Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. Eine Über-\nten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der                    tragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der\nEinkünfte mitgewirkt hat.                                             Übertragung widersprochen wird, weil der\n(2) Sonderausgaben, außergewöhnliche Belas-                        Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet\ntungen und die Steuerermäßigung nach § 35a wer-                       ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das\nden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die                         Kind regelmäßig in einem nicht unwesent-\nAufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf                         lichen Umfang betreut. Die den Eltern nach\nübereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden                         den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge\nsie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des                      können auf Antrag auch auf einen Stief-\nEhegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich                        elternteil oder Großelternteil übertragen wer-\ngetragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausrei-                 den, wenn dieser das Kind in seinen Haus-\nchend. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                        halt aufgenommen hat oder dieser einer Un-\nterhaltspflicht gegenüber dem Kind unter-\n(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des\nliegt. Die Übertragung nach Satz 10 kann\nÜbergangs von der Einzelveranlagung zur Zusam-\nauch mit Zustimmung des berechtigten El-\nmenveranlagung und von der Zusammenveran-\nternteils erfolgen, die nur für künftige Kalen-\nlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Ver-\nderjahre widerrufen werden kann.“\nanlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten\nnicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch        18. § 32a Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-                  a) Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nstimmung des Bundesrates geregelt.“                           b) In Satz 2 wird das Wort „getrennt“ durch das\n16. § 26c wird aufgehoben.                                           Wort „einzeln“ ersetzt.","2134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\n19. § 33 wird wie folgt geändert:                                    (2) Zur Ermittlung der Einkünfte aus außeror-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    dentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen\nsämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem\n„Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,               Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ab-\nWerbungskosten oder Sonderausgaben gehö-                  zuziehen. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist\nren, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für           auf die ordentlichen und außerordentlichen Holz-\nAufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1                   nutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordent-\nNummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Son-             lichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung\nderausgaben abgezogen werden können.“                     ins Verhältnis gesetzt wird. Bei einer Gewinnermitt-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-                lung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im\nfügt:                                                     Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßge-\nbend. Bei einer Gewinnermittlung nach den Grund-\n„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nauszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflosse-\nBundesrates die Einzelheiten des Nachweises\nnen Einnahmen zugrunde liegen. Die Sätze 1 bis 4\nvon Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestim-\ngelten für entnommenes Holz entsprechend.\nmen.“\n(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die\n20. § 33a wird wie folgt geändert:                                Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im\na) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zu den               Sinne des Absatzes 1\nBezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4                 1. nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuer-\nSatz 4 genannten.“ durch die Wörter „zu den Be-               satzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Ein-\nzügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach                   kommensteuer nach dem gesamten zu versteu-\nden §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und                     ernden Einkommen zuzüglich der dem Progres-\n§ 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei              sionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu be-\nbleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibun-                 messen wäre;\ngen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die\nhöchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung                 2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, so-\nnach § 7 übersteigen.“ ersetzt.                               weit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung) überstei-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              gen.\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                  (4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzun-\nbb) In dem bisherigen Satz 3 werden das Wort              gen sind nur anzuerkennen, wenn\n„mindern“ durch das Wort „mindert“ und die           1. das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnom-\nWörter „die vorstehenden Beträge“ durch                  mene Holz mengenmäßig getrennt nach ordent-\ndie Wörter „der vorstehende Betrag“ ersetzt.             lichen und außerordentlichen Holznutzungen\ncc) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter                nachgewiesen wird und\n„Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1          2. Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich\nund 2“ ersetzt.                                          nach Feststellung des Schadensfalls der zustän-\n21. § 33b Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     digen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der\nAufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen wer-\n„Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf                     den.\nbeide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndenn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nElternteil übertragen.“\nrates\n22. In § 34 Absatz 2 Nummer 4 wird das Semikolon am\n1. die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein\nEnde durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 auf-\nWirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgrün-\ngehoben.\nden zu regeln,\n23. § 34b wird wie folgt gefasst:                                 2. die Anwendung des § 4a des Forstschäden-\n„§ 34b                                   Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus\nSteuersätze bei Einkünften                          sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,\naus außerordentlichen Holznutzungen                   wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1\nNummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschrän-\n(1) Außerordentliche Holznutzungen sind\nkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichs-\n1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirt-             gesetzes) nicht angeordnet wurde.“\nschaftlichen Gründen erfolgt sind. Sie liegen\n24. In § 35a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 9c“\nnur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5“ er-\nbehördlichen Zwang veranlasst sind;\nsetzt.\n2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-          25. § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntätsnutzungen). Sie sind durch Eis-, Schnee-,\nWindbruch oder Windwurf, Erdbeben, Berg-                  a) In Satz 3 wird die Angabe „21 Monate“ durch die\nrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturer-               Angabe „23 Monate“ ersetzt.\neignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht.            b) In Satz 4 werden die Wörter „des § 9c Absatz 2\nHierzu gehören nicht die Schäden, die in der                  und 3,“ gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1\nForstwirtschaft regelmäßig entstehen.                         Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011             2135\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“               ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur\nersetzt.                                                      Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Ver-\n26. § 39a wird wie folgt geändert:                                   mögen des anderen Berechtigten zu unterschei-\nden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen,\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des                   so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4,\n§ 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Num-                des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Num-\nmer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter „des              mer 3 und des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit\n§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“                Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt.“\nersetzt.\nc) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Anteilen\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „des § 9c                an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so-\nAbsatz 2 und 3 und“ gestrichen und die Wörter                 wie“ gestrichen.\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“\nd) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „ , Na-\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a,\nmensaktien nicht börsennotierter Aktiengesell-\n1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.\nschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des § 9c                senschaften“ durch die Wörter „und Namensak-\nAbsatz 2 und 3 und“ gestrichen und die Wörter                 tien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften“\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“                  ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a,\n29. In § 45b Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Num-\n1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.\nmer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und\n27. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz werden              Nummer 3 aufgehoben.\ndie Angabe „9 225“ durch die Angabe „9 429“, die\n30. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAngabe „26 276“ durch die Angabe „26 441“ und\ndie Angabe „200 320“ durch die Angabe „200 584“               a) In Nummer 3 werden vor dem abschließenden\nersetzt.                                                         Semikolon die Wörter „und der im Kalenderjahr\ninsgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro über-\n28. § 44a wird wie folgt geändert:\nsteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzun-\na) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-                gen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalender-\nfügt:                                                         jahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Ar-\n„(4b) Werden Kapitalerträge im Sinne des                   beitslohn 19 400 Euro übersteigt“ eingefügt.\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Ge-                b) In Nummer 4a Buchstabe d werden die Wörter\nnossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie              „§ 33a Absatz 2 Satz 6“ durch die Wörter „§ 33a\nden Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr                   Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.\nfür das jeweilige Mitglied                             31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach               a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2,\n„Die §§ 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b,\n2. eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,                   32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a\n3. eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4                    sind nicht anzuwenden.“\noder                                                   b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1,\n4. eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 vor-               soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar\nliegt; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt           erklärt,“ gestrichen.\nin Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.             32. § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt\nEine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug                 gefasst:\nvorzunehmen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag             „c) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne\nerteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne                des § 10b einschließlich erleichterter Nachweis-\ndes Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge                anforderungen;“.\nzusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach\n33. § 52 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist\noder für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauf-                  „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\ntrag beantragten Freibetrag nicht übersteigen.                in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-\nDies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen                 deres bestimmt ist, erstmals für den Veran-\nVerlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 un-               lagungszeitraum 2011 anzuwenden. Beim Steu-\nter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne                 erabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der\ndes Satzes 1 durchgeführt hat.“                               Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                    laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für\neinen nach dem 31. Dezember 2010 endenden\n„Wird bei einem inländischen Kredit- oder                     Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\nFinanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43               sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein                      2010 zufließen.“\nKonto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1\nNummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes be-                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-                   „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\nmer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den                  in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-\nNamen eines anderen Berechtigten geführt und                  deres bestimmt ist, erstmals für den Veran-","2136         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\nlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Beim Steu-               i) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:\nerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der\nMaßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den                    „(51) § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 ist auf\nlaufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für                laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem\neinen nach dem 31. Dezember 2011 endenden                    30. November 2011 aber vor dem 1. Januar\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf                   2012 endenden täglichen, wöchentlichen und\nsonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember                   monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\n2011 zufließen.“                                             mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vermin-\nderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresar-\nc) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:                  beitslohn nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbe-\ntrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a), son-\n„Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz                 dern um den lohnsteuerlichen Ausgleichsbetrag\nüber die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember                 2011 in Höhe von 1 880 Euro vermindert wird.\n1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch              Bei sonstigen Bezügen (§ 39b Absatz 3), die\nArtikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007                 nach dem 30. November 2011, aber vor dem\n(BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, ist § 3               1. Januar 2012 zufließen, beim permanenten\nNummer 19 in der bis zum 31. Dezember 2010                   Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2\ngeltenden Fassung dieses Gesetzes weiter an-                 Satz 12) für einen nach dem 30. November 2011,\nzuwenden.“                                                   aber vor dem 1. Januar 2012 endenden Lohn-\nzahlungszeitraum und beim Lohnsteuer-Jahres-\nd) Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 23e ein-               ausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b) für das\ngefügt:                                                      Ausgleichsjahr 2011 ist jeweils ein Arbeitneh-\nmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro zu berück-\n„(23e) § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in\nsichtigen.“\nder Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buch-\nstabe a des Gesetzes vom 1. November 2011                 j) Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz ein-\n(BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Ver-                  gefügt:\nanlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Beim\nSteuerabzug vom Arbeitslohn ist er auf laufen-               „§ 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des\nden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. No-              Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011\nvember 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum                    (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Ver-\ngezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach              anlagungszeitraum 2010 anzuwenden.“\ndem 30. November 2011 zufließen, erstmals an-             k) Nach Absatz 62 wird folgender Absatz 62a ein-\nzuwenden. Dies gilt entsprechend für § 39a                   gefügt:\nAbsatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3\nSatz 2 und § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.“                     „(62a) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember\n2011 geltenden Fassung ist weiter für Kinder-\ne) Die bisherigen Absätze 23e und 23f werden die                geldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume\nAbsätze 23f und 23g.                                         betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.“\nf) Nach Absatz 24a Satz 1 in der Fassung des Ge-             l) Nach Absatz 67 wird folgender Absatz 68 ange-\nsetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)                fügt:\nwird folgender Satz eingefügt:\n„(68) § 25 Absatz 3, die §§ 26, 26a und 32a\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des                   Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011                 setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)\n(BGBl. I S. 2131) gilt auch für Kinder, die wegen            sind erstmals für den Veranlagungszeitraum\neiner vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab                  2013 anzuwenden. § 26c in der am 31. Dezem-\nVollendung des 25. Lebensjahres und vor Voll-                ber 2011 geltenden Fassung ist letztmals für den\nendung des 27. Lebensjahres eingetretenen                    Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.“\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behin-        34. Dem § 52a Absatz 16a wird folgender Satz ange-\nderung außerstande sind, sich selbst zu unter-            fügt:\nhalten.“\n„§ 44a Absatz 4b, 6, 7 und 8 und § 45b Absatz 2 in\ng) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:               der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals\n„§ 16 Absatz 3b in der Fassung des Artikels 1\nauf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger\ndes Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I\nnach dem 31. Dezember 2011 zufließen.“\nS. 2131) ist nur auf Aufgaben im Sinne des\n§ 16 Absatz 3 Satz 1 nach dem 4. November             35. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.\n2011 anzuwenden.“\nh) Dem Absatz 50f wird folgender Satz angefügt:                                   Artikel 2\nÄnderung der\n„§ 37 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Arti-            Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nkels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011\n(BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteue-             Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nrungszeiträume anzuwenden, die nach dem               der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\n31. Dezember 2009 beginnen.“                          (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 63 des Geset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011               2137\nzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert                 wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                geführt wurde, die Spenden von dort an den Zu-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    wendungsempfänger weitergeleitet wurden und\ndiesem eine Liste mit den einzelnen Spendern\na) Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 13 des Ge-                 und ihrem jeweiligen Anteil an der Spenden-\nsetzes“ wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:            summe übergeben wurde.“\n„§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus\n3. § 51 wird wie folgt gefasst:\nHolznutzungen“.\n„§ 51\nb) Nach der Angabe zu § 60 werden die Wörter „Zu\nden §§ 26a bis 26c des Gesetzes“ durch die                                  Pauschale Ermittlung\nWörter „Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes“                          der Gewinne aus Holznutzungen\nersetzt.                                                     (1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur\nc) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:                Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht\n„§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugs-          nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes\nbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes“.          ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Flä-\nche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag\nd) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:\nfür ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Ge-\n„§ 64 Nachweis von Krankheitskosten“.                     winne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausga-\ne) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:                ben abziehen.\n„§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebs-             (2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen\nwerk“.                                             55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des\n2. § 50 wird wie folgt geändert:                                eingeschlagenen Holzes.\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:             (3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, be-\ntragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent\n„1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfäl-           der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden\nlen:                                                  Holzes.\na) innerhalb eines Zeitraums, den die obers-\n(4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach\nten Finanzbehörden der Länder im Be-\nden Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsaus-\nnehmen mit dem Bundesministerium der\ngaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten\nFinanzen bestimmen, auf ein für den Kata-\nund der Minderung des Buchwerts für ein Wirt-\nstrophenfall eingerichtetes Sonderkonto\nschaftsgut Baumbestand abgegolten.\neiner inländischen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts, einer inländischen öf-           (5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung\nfentlichen Dienststelle oder eines inländi-        des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übri-\nschen amtlich anerkannten Verbandes der            gen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zu-\nfreien Wohlfahrtspflege einschließlich sei-        sammenhang stehenden Betriebsausgaben.“\nner Mitgliedsorganisationen eingezahlt          4. In § 56 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ge-\nworden ist oder                                    trennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder\nb) bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf           die besondere Veranlagung nach § 26c des Geset-\nein anderes Konto der genannten Zuwen-             zes“ durch die Wörter „Einzelveranlagung nach\ndungsempfänger geleistet wird. Wird die            § 26a des Gesetzes“ ersetzt.\nZuwendung über ein als Treuhandkonto            5. § 61 wird wie folgt gefasst:\ngeführtes Konto eines Dritten auf eines\nder genannten Sonderkonten geleistet, ge-                                    „§ 61\nnügt als Nachweis der Bareinzahlungsbe-                                   Antrag auf\nleg oder die Buchungsbestätigung des                           hälftige Verteilung von Abzugs-\nKreditinstituts des Zuwendenden zusam-                    beträgen im Fall des § 26a des Gesetzes\nmen mit einer Kopie des Barzahlungsbe-\nlegs oder der Buchungsbestätigung des                 Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Ab-\nKreditinstituts des Dritten;“.                     satz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil\neiner der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen\nb) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:                       nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag\n„(2a) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastro-           des anderen Ehegatten als genügend ansehen.“\nphenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die          6. § 62d wird wie folgt geändert:\nobersten Finanzbehörden der Länder im Beneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbestimmen, die über ein Konto eines Dritten an                aa) In Satz 1 werden die Wörter „getrennte Ver-\neine inländische juristische Person des öffent-                   anlagung“ durch das Wort „Einzelveranla-\nlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienst-               gung“ ersetzt und die Wörter „oder nach\nstelle oder eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des                   § 26c des Gesetzes besonders“ gestrichen.\nKörperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Kör-\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                bb) In Satz 2 wird das Wort „getrennt“ durch das\nmasse geleistet werden, genügt als Nachweis die                   Wort „einzeln“ ersetzt.\nauf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwen-            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „getrennt“ durch\ndungsbestätigung des Zuwendungsempfängers,                    das Wort „einzeln“ ersetzt und werden die Wörter","2138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\n„oder nach § 26c des Gesetzes besonders“ ge-            8. § 68 wird wie folgt gefasst:\nstrichen.\n„§ 68\n7. § 64 wird wie folgt gefasst:\n„§ 64                                  Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk\nNachweis von Krankheitskosten                         (1) Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn\n(1) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Auf-              Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden.\nwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflich-              Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter\ntige zu erbringen:                                             Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des\nWaldes in Kubikmetern (Festmetern) nachhaltig er-\n1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heil-               zielbar sind.\npraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2,\n23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetz-                 (2) Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein\nbuch);                                                     amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Be-\n2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine                triebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang\närztliche Bescheinigung eines Medizinischen                des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an\nDienstes der Krankenversicherung (§ 275 des                die Periode von zehn Jahren beginnt. Es soll inner-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch) für                       halb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanz-\nbehörde übermittelt werden. Sofern der Zeitraum, für\na) eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur          den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den\nist auch die Gefahr einer durch die Kur abzu-          vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung\nwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der            anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des\nmedizinisch angezeigte Kurort und die voraus-          Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufge-\nsichtliche Kurdauer zu bescheinigen,                   stellt sein.\nb) eine psychotherapeutische Behandlung; die\nFortführung einer Behandlung nach Ablauf                   (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absat-\nder Bezuschussung durch die Krankenver-                zes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung\nsicherung steht einem Behandlungsbeginn                von einer Behörde oder einer Körperschaft des\ngleich,                                                öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-\nwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird.\nc) eine medizinisch erforderliche auswärtige Un-           Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Kör-\nterbringung eines an Legasthenie oder einer            perschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-\nanderen Behinderung leidenden Kindes des               nung auszusprechen haben.“\nSteuerpflichtigen,\nd) die Notwendigkeit der Betreuung des Steuer-          9. § 84 wird wie folgt geändert:\npflichtigen durch eine Begleitperson, sofern\nsich diese nicht bereits aus dem Nachweis              a) In Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die An-\nder Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1                 gabe „2011“ ersetzt.\nergibt,\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „2011“ durch die An-\ne) medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine                 gabe „2012“ ersetzt.\nGebrauchsgegenstände des täglichen Lebens\nim Sinne von § 33 Absatz 1 des Fünften Bu-             c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\nches Sozialgesetzbuch anzusehen sind,\n„(3a) § 51 in der Fassung des Artikels 2 des\nf) wissenschaftlich nicht anerkannte Behand-\nGesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)\nlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trocken-\nist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,\nzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und\ndas nach dem 31. Dezember 2011 beginnt.“\nEigenbluttherapie.\nDer nach Satz 1 zu erbringende Nachweis muss               d) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:\nvor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb\ndes medizinischen Hilfsmittels ausgestellt wor-                    „(3f) § 64 Absatz 1 in der Fassung des Arti-\nden sein;                                                       kels 2 des Gesetzes vom 1. November 2011\n(BGBl. I S. 2131) ist in allen Fällen anzuwenden,\n3. durch eine Bescheinigung des behandelnden\nin denen die Einkommensteuer noch nicht be-\nKrankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem\nstandskräftig festgesetzt ist.“\nfür längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden\nEhegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in\ne) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-\ndem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuer-\nfügt:\npflichtigen zur Heilung oder Linderung einer\nKrankheit entscheidend beitragen kann.\n„(11) § 56 Satz 1 Nummer 1, die §§ 61 und 62d\n(2) Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben                    in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom\nauf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuer-                 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals\nliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse,                   für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-\nGutachten oder Bescheinigungen auszustellen.“                       den.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011             2139\nArtikel 3                                gabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurück-\nÄnderung der                               genommen wird.“\nAbgabenordnung                            3. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-              4. § 138 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I              a) In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „Satz 3\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                  und 4“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ ersetzt.\n28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a\n1. § 87a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nsind innerhalb eines Monats nach dem melde-\n„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann                  pflichtigen Ereignis zu erstatten. Mitteilungen\nim Benehmen mit dem Bundesministerium des In-                     nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten\nnern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                    nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in\nBundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 ne-                 dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten\nben der qualifizierten elektronischen Signatur auch               ist.“\nein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den\n5. In § 149 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dritten\nDatenübermittler (Absender der Daten) authenti-\nMonats“ durch die Wörter „fünften Monats“ ersetzt.\nfiziert und die Integrität des elektronisch übermittel-\nten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizie-          6. § 150 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:\nrung des Datenübermittlers kann auch der elektro-                „(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des\nnische Identitätsnachweis des Personalausweises               automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das\ngenutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dür-            Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten              ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\ngespeichert und verwendet werden. Einer Zustim-               men, dass und unter welchen Voraussetzungen\nmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit                  Steuererklärungen oder sonstige für das Besteue-\nKraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Ver-              rungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teil-\nbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betrof-             weise durch Datenfernübertragung oder auf ma-\nfen sind.“                                                    schinell verwertbaren Datenträgern übermittelt wer-\n2. § 89 Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absätze 3             den können. Dabei können insbesondere geregelt\nbis 7 ersetzt:                                                werden:\n„(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ertei-         1. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und\nlung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2                   Sicherung der zu übermittelnden Daten,\nwird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vom An-              2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\ntragsteller innerhalb eines Monats nach Bekannt-              3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\ngabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanz-                 übermittelnden Daten,\nbehörde kann die Entscheidung über den Antrag\nbis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.                 4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren\nHaftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung,\n(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet,                  Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steu-\nden die verbindliche Auskunft für den Antragsteller               ern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,\nhat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den\nGegenstandswert und die für seine Bestimmung er-              5. der Umfang und die Form der für dieses Verfah-\nheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung                 ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-\neiner verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanz-                ten des Steuerpflichtigen.\nbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom                  Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfah-\nAntragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde              ren zu verwenden, das den Datenübermittler (Ab-\nlegen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich un-          sender der Daten) authentifiziert und die Vertrau-\nzutreffenden Ergebnis führt.                                  lichkeit und Integrität des elektronisch übermittel-\n(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwen-              ten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizie-\ndung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit ei-              rung des Datenübermittlers kann auch der elektro-\nnem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2               nische Identitätsnachweis des Personalausweises\ndes Gerichtskostengesetzes ist entsprechend an-               genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dür-\nzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger                 fen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten\nals 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.                   gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren\nwird vom Bundesministerium der Finanzen im Be-\n(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar              nehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nund kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nwerden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie be-             desrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann\nträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bear-               auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung\nbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger            dieses Verfahrens vorsehen. Einer Zustimmung\nals zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.                  des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach\n(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise ver-          den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraft-\nzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des              fahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauch-\neinzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann ins-           steuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen\nbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf                sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in\nErteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekannt-           der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sach-","2140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\nverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind                                  „§ 17e\ndas Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle\nAufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten\nund eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-\nfentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.             Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2\n§ 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.                  Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011\n(7) Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der          (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranla-\nSteuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich            gungszeitraum 2013 anzuwenden.“\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-\ntragung zu übermitteln hat, kann das Bundesminis-         4. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:\nterium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit                                        „§ 25\nZustimmung des Bundesrates das Nähere zum Ver-\nfahren der elektronischen Übermittlung bestimmen;                      Gebühren für die Bearbeitung von\nAbsatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.“                     Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft\n7. In § 233a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „21 Mo-               § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der\nnate“ durch die Angabe „23 Monate“ ersetzt.                  Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. No-\nvember 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf An-\n8. In § 270 werden die Wörter „getrennter Veranla-              träge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011\ngung“ und „getrennte Veranlagung“ jeweils durch              bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen\ndas Wort „Einzelveranlagung“ ersetzt.                        sind.“\n9. In § 273 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „ge-          5. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:\ntrennten Veranlagungen“ durch das Wort „Einzel-                                       „§ 26\nveranlagungen“ ersetzt.\nKontenabrufmöglichkeit\n10. In § 279 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter\n§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenord-\n„getrennter Veranlagung“ durch das Wort „Einzel-\nnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-\nveranlagung“ ersetzt.\nsung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiter-\nhin anzuwenden.“\nArtikel 4\nArtikel 5\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                                       Änderung des\nUmsatzsteuergesetzes\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I              Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom         kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\n28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird     das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli\nwie folgt geändert:                                           2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 10a wird wie folgt geändert:\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in                    „(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom                  über eine Lieferung oder sonstige Leistung abge-\n1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals-             rechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument\nfür Besteuerungszeiträume anzuwenden, die                    im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echt-\nnach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“                        heit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrt-\nheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft\nbedeutet die Sicherheit der Identität des Rech-\n„(3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-                nungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts\nnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes              bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforder-\nvom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist                   lichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Un-\nerstmals für Besteuerungszeiträume anzuwen-                  ternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit\nden, die nach dem 31. Dezember 2009 be-                      der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und\nginnen.“                                                     die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet wer-\n2. Dem § 15 wird folgender Absatz 11 angefügt:                      den. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche\nKontrollverfahren erreicht werden, die einen ver-\n„(11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-                  lässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und\nnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes                  Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf\nvom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) gilt für alle             Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des\nSteuern, die nach dem 31. Dezember 2009 ent-                     Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine\nstehen.“                                                         elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die\nin einem elektronischen Format ausgestellt und\n3. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt:                       empfangen wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011             2141\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Ein-\nkommensteuergesetzes,\n„(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zu-\nlässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen         2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a\nRechnung die Echtheit der Herkunft und die Un-                und 4a des Umsatzsteuergesetzes,\nversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch           3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmel-\n1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder             dungen der Sondervorauszahlung nach § 18 Ab-\neine qualifizierte elektronische Signatur mit             satz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung\nAnbieter-Akkreditierung nach dem Signaturge-              mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchfüh-\nsetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das               rungsverordnung sowie\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom               4. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des\n17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert wor-             Umsatzsteuergesetzes.“\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder\n2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Ar-\ntikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kom-                                    Artikel 7\nmission vom 19. Oktober 1994 über die recht-\nlichen Aspekte des elektronischen Datenaus-                               Änderung des\ntausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98),                          Bewertungsgesetzes\nwenn in der Vereinbarung über diesen Daten-            Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\naustausch der Einsatz von Verfahren vorgese-        machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\nhen ist, die die Echtheit der Herkunft und die      zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember\nUnversehrtheit der Daten gewährleisten.“            2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 151 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1\n„Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeit-                  Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4“\nraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2                ersetzt.\nerfüllen.“\n2. Dem § 153 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\n3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:                    fügt:\n„(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011       „Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Ab-\ngeltenden Fassung auf alle Rechnungen über Um-                 gabe einer Feststellungserklärung vom Erbbaube-\nsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 aus-              rechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen.\ngeführt werden.“                                               Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“\n4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze ange-              3. In § 154 Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der\nfügt:                                                          Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nNummer 3 angefügt:\n„Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit\nHilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, kön-           „3. diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren\nnen die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten                   Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.\nAmtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten                   Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Le-\nüber die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegen-                   benden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer-\nden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich                  und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist\nhierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies                  der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schen-\ngilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14                   ker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Ab-\nAbsatz 1 Satz 8.“                                                  satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-\nergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in\nAnspruch genommen werden. Der Schenker ist\nArtikel 6\nBeteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er\nÄnderung der                                  die Steuer übernommen hat oder als Schuldner\nSteuerdaten-Übermittlungsverordnung                          für die Steuer in Anspruch genommen werden\nsoll.“\nDie Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom\n28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-        4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I                „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7\nS. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I\nS. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem\n1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n30. Juni 2011 anzuwenden.“\n„(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein\nsicheres Verfahren zu verwenden, das den Daten-                                      Artikel 8\nübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit\nÄnderung des\nund Integrität des elektronisch übermittelten Daten-\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nsatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgaben-\nordnung). Zur weiteren Erleichterung der elektro-              Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nnischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung         der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\ndes Datenübermittlers verzichtet werden bei                 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 14 des","2142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-           2. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achter\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Abschnitt eingefügt:\n1. Nach § 13a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                                „Achter Abschnitt\ngefügt:\nDurchführung\n„(1a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen\nEinheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des                                      § 22a\n§ 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes\nErmächtigung\nstellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Be-\nschäftigten und die Summe der maßgebenden jähr-                  Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\nlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese An-              wird das Bundesministerium der Finanzen ermäch-\ngaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Fest-          tigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des\nstellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung             Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch\nsind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft              Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen\ndas Finanzamt, das für die Festsetzung der Erb-               Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Ur-\nschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Ab-             kunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. Die\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgeset-             Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die\nzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152              Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elek-\nbis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1           tronischen Dokuments sind sicherzustellen. Soweit\nund 2 entsprechend anzuwenden.“                               von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht\n2. § 13b wird wie folgt geändert:                                wurde, ist die elektronische Übermittlung der An-\nzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „zuzurech-            § 18 ausgeschlossen.“\nnen war.“ durch die Wörter „zuzurechnen war\n(junges Verwaltungsvermögen).“ ersetzt.                3. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Ab-\nschnitt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                                          Artikel 10\n„(2a) Das für die Bewertung der wirtschaft-                               Änderung des\nlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im                    Forstschäden-Ausgleichsgesetzes\nSinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewer-\ntungsgesetzes stellt die Summen der gemeinen              Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung\nWerte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsver-         der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I\nmögens im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Num-             S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nmer 1 bis 5 und des jungen Verwaltungsvermö-           vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert\ngens im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gesondert          worden ist, wird wie folgt geändert:\nfest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer         1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34b Abs. 4 Nr. 1\noder eine andere Feststellung im Sinne dieser             des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)“ durch die\nVorschrift von Bedeutung sind. Dies gilt entspre-         Wörter „§ 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durch-\nchend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen            führungsverordnung“ ersetzt.\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 übertragen\n2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwird. Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeu-\ntung sind, trifft das für die Festsetzung der Erb-           „(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht\nschaftsteuer oder für die Feststellung nach § 151         zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungs-            nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuer-\ngesetzes zuständige Finanzamt. § 151 Absatz 3             gesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer\nund die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes             Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der\nsind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-          Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnah-\nden.“                                                     men aus der Verwertung des eingeschlagenen Hol-\nzes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft\n3. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nwird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben\n„(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a             65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des\nin der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom                stehenden Holzes.“\n1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind auf Er-\nwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem              3. § 4a wird wie folgt gefasst:\n30. Juni 2011 entsteht.“                                                               „§ 4a\nBewertung von Holzvorräten\nArtikel 9                                aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft\nÄnderung des                                 Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirt-\nGrunderwerbsteuergesetzes                          schaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der                Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der\nBekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,             Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle\n1804), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom             einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer\n22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,             Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften\nwird wie folgt geändert:                                         Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.“\n1. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                      4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011            2143\n„(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschrän-                              Artikel 13\nkung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung\neinheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Num-                             Änderung des\nmer 2 des Einkommensteuergesetzes.“                                       Finanzausgleichsgesetzes\nIn § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom\nArtikel 11                           20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt\nÄnderung des                           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I\nZerlegungsgesetzes                         S. 671) geändert worden ist, werden der Betrag\n„1 762 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 296 712 000\nDas Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I          Euro“, der Betrag „1 562 712 000 Euro“ durch den\nS. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom      Betrag „1 255 712 000 Euro“ und der Betrag\n22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,         „1 492 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 173 712 000\nwird wie folgt geändert:                                     Euro“ ersetzt.\n1. § 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1                                  Artikel 14\nhaben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklä-\nAufhebung\nrung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach\nbundesrechtlicher Rechtsvorschriften\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\nfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann              Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung\ndie Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten        der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I\nauf eine elektronische Übermittlung verzichten. In        S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndiesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorge-         19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist,\nschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetz-            sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu     über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekannt-\nunterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann ver-      machung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3135)\npflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körper-        werden aufgehoben.\nschaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zu-\nständigen Finanzamt aufgefordert wird.“\nArtikel 15\n2. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\n„§ 6 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 11 des                        Bundesversorgungsgesetzes\nGesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014               Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nanzuwenden.“                                              Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\ndas zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni\nArtikel 12                           2011 (BGBl. I S. 1271) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nÄnderung des\nBundeskindergeldgesetzes                      1. Dem § 16a wird folgender Absatz 5 angefügt:\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-                „(5) Bei der Berechnung des Regelentgelts ist für\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,                die im Jahr 2011 liegenden Entgeltabrechnungszeit-\n3177), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Geset-          räume § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Ein-\nzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-            kommensteuergesetzes in der am 5. November\nden ist, wird wie folgt geändert:                                2011 geltenden Fassung anzuwenden.“\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern\n2. In § 33b Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter\n„nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“\n„Satz 2 bis 10“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ er-\ndie Wörter „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“\nsetzt.\neingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 16\na) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 10 durch die\nÄnderung des\nfolgenden Sätze ersetzt:\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\n„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbil-\ndung und eines Erststudiums wird ein Kind in den         Nach § 27 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und\nFällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt,      Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I\nwenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.       S. 2748), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nEine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden re-       vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert wor-\ngelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Aus-        den ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges          „(1a) Bei der Ermittlung des Überschusses der Ein-\nBeschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8            nahmen über die Werbungskosten nach § 2 Absatz 7\nund 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch            Satz 1 ist für die vor dem 1. Januar 2012 geborenen\nsind unschädlich.“                                    oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2         § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommen-\nSatz 2 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2       steuergesetzes in der am 4. November 2011 geltenden\nund 3“ ersetzt.                                       Fassung anzuwenden.“","2144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\nArtikel 17                                                        Artikel 18\nÄnderung des                                                      Inkrafttreten\nKörperschaftsteuergesetzes\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der              Absätze am 1. Januar 2012 in Kraft.\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes                 (2) Artikel 1 Nummer 3, 5 Buchstabe a, Num-\nvom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden             mer 11, 19 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe a,\nist, wird wie folgt geändert:                                   Nummer 27, 28, 29, 30 Buchstabe a, Nummer 32, 33\n1. In § 8 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „§ 2               Buchstabe a, c, d, e, h, i und j und Nummer 34, Artikel 2\nAbs. 5b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“                 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2, 7 und 9 Buch-\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 5b des Einkommen-              stabe a und d sowie Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 7,\nsteuergesetzes“ ersetzt.                                    Artikel 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 Nummer 1\nund die Artikel 7 bis 9, 15 Nummer 1 und Artikel 16\n2. Dem § 34 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:              treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„§ 8 Absatz 10 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17\n(3) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.\ndes Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I\nS. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum             (4) Artikel 6 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2013 in\n2012 anzuwenden.“                                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}