{"id":"bgbl1-2011-55-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":55,"date":"2011-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs  Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte","law_date":"2011-11-01T00:00:00Z","page":2130,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2130           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011\nVierundvierzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuchs –\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte\nVom 1. November 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              4. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\nsen:                                                               „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches\nWerkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter\nArtikel 1                                 „oder dieses“ eingefügt.\nÄnderung des Strafgesetzbuchs                      5. § 244 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-               und 4 ersetzt:\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011                 „(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt              heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\ngeändert:                                                              (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist\n1. § 113 wird wie folgt geändert:                                  § 73d anzuwenden.“\na) In Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort           6. § 305a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden\n„drei“ ersetzt.                                             Nummern 2 und 3 ersetzt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem\nWort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes ge-               „2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Ar-\nfährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“                   beitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feu-\ndie Wörter „oder dieses“ eingefügt.                              erwehr, des Katastrophenschutzes oder eines\nRettungsdienstes, das von bedeutendem Wert\n2. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          ist, oder\n„(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Un-\nglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe-               3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr,\nleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes                    der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder\noder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder                        eines Rettungsdienstes“.\ndurch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei\ntätlich angreift.“                                                                     Artikel 2\n3. In § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach                                        Inkrafttreten\ndem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes ge-\nfährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Wörter „oder dieses“ eingefügt.                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. November 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}