{"id":"bgbl1-2011-54-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":54,"date":"2011-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/54#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_54.pdf#page=7","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie","page":2103,"pdf_page":7,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011                     2103\nZweite Verordnung\nzur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie\nund der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)\nVom 26. Oktober 2011\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht               Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-\nverordnet auf Grund                                                   dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der\n– des § 1a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-                    Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) ge-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset-                 ändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen\nzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) einge-                Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände\nfügt worden ist,                                                  der Institute:\n– des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9 und\nArtikel 1\nSatz 11, auch in Verbindung mit § 26a Absatz 1\nSatz 3, und des § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des                                         Änderung der\nKreditwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1                                      Solvabilitätsverordnung\nSatz 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchsta-\nDie Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006\nbe a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nS. 1592) geändert, § 26a durch Artikel 1 Nummer 35\nnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert\ndes Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 2606) eingefügt und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3\ndurch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom                         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst\na) Nach der Angabe zu § 317 wird folgende An-\nworden ist, und\ngabe eingefügt:\n– des § 22 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2\nAbsatz 11 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kre-                      „§ 317a Zusätzliche Anforderungen – Besonde-\nditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Ar-                                 res Kursrisiko“.\ntikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009                      b) Nach der Angabe zu § 318 werden die folgenden\n(BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt                        Angaben eingefügt:\ndurch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist,                              „§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrations-\nrisiko\njeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                               § 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrations-\nrisiko – Parameter\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/76/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November\n§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrations-\n2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im                      risiko – Absicherungsgeschäfte\nHinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und\nWiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprü-        § 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrations-\nfung der Vergütungspolitik (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3).                       risiko – Validierung","2104           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\n§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungs-                 „(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder\nrisiken beim Correlation Trading“.              Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere,\n2. In § 2 Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-             Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft,\nben.                                                          das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares\nGeschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder\nAbnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt\naa) In Nummer 3 am Ende wird das Komma ge-                worden ist.“\nstrichen.\n9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „wenn das\n„Abweichend von Satz 2 ist für eine Vorleistungs-\nInstitut ein Handelsbuchinstitut ist, aus ei-\nrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zu-\nnem dem Handelsbuch zugeordneten Ge-\ngeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegen-\nschäft entstehen und“ gestrichen.\nleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-              noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risiko-\ndesanstalt“ die Wörter „für Finanzdienstleis-             gewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus\ntungsaufsicht (Bundesanstalt)“ eingefügt.                 einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51\nzu bestimmen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 25 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1\na) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbis 33“ durch die Angabe „Anlage 3 Num-\nmer 1 bis 33, 68 und 69“ ersetzt.                         „Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1\nNummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt blei-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 34\nben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungs-\nbis 67“ durch die Angabe „Anlage 3 Num-\nklasse durch Immobilien besicherte Positionen\nmer 34 bis 67, 70 und 71“ ersetzt.\naufgrund einer Besicherung durch an Wohnim-\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 3                   mobilien bestehenden Grundpfandrechten oder\nNr. 1 bis 33“ durch die Angabe „Anlage 3 Num-                 Eigentum zugeordnet worden sind.“\nmer 1 bis 33, 68 und 69“ und die Angabe „An-              b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\nlage 3 Nr. 34 bis 67“ durch die Angabe „Anlage 3\nNummer 34 bis 67, 70 und 71“ ersetzt.                             „(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Im-\nmobilien besicherte Positionen darf eine KSA-\n5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Position nur soweit zugeordnet werden, wie\n„Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken                    sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder\nerhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für                    Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach\nAbwicklungsrisiken nach § 16.“                                    Satz 3 für diese KSA-Position berücksichti-\ngungsfähig sind. Der nach Satz 4 durch Immo-\n6. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         bilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf\n„(3) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungsposi-               ganz oder teilweise als KSA-Position der KSA-\ntionen an derselben Verbriefungstransaktion hält                  Forderungsklasse durch Immobilien besicherte\nund vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr               Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser\nals eine dieser Verbriefungspositionen dieselben                  Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position\nVerluste aus dem durch diese Verbriefungstrans-                   als separate KSA-Position einer der anderen\naktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das              KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die\nInstitut, soweit sich diese Verbriefungspositionen                Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein als\nüberschneiden und das Institut für eine dieser Ver-               Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung\nbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposi-                  stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an\ntion und für eine andere dieser Verbriefungspositio-              einer Immobilie ist für diese KSA-Position be-\nnen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss,               rücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungs-\nvon der Berücksichtigung als Adressenausfall-                     voraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und\nrisikoposition absehen, wenn im Falle einer Berück-               1. das Grundpfandrecht an einer vom Eigen-\nsichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die                         tümer gegenwärtig oder künftig selbst be-\nSumme aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für                             wohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten\nAdressrisiken einerseits und der Summe der An-                        Wohnimmobilie besteht,\nrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen\nund, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrech-               2. das Grundpfandrecht an einer Gewerbe-\nnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Insti-                      immobilie besteht oder\ntuts andererseits höher ist als im Falle einer Berück-            3. das Eigentum an einer Immobilie besteht, die\nsichtigung als Adressenausfallrisikoposition.“                        Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das\ndie KSA-Position begründet, und für die das\n7. In § 14 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\nInstitut Leasinggeber ist und Eigentümer\nfolgt gefasst:\nbleibt, bis der Leasingnehmer seine Kauf-\n„Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch                   option ausübt.\naus einem Geschäft,“.                                             Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch\n8. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011              2105\nbesichert, den das Institut von dem als Sicher-                  von dem Institut eingehalten werden, wobei\nheit für die KSA-Position zur Verfügung stehen-                  für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2\nden Anspruch aus einem für diese KSA-Position                    oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungs-\nberücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder                    fähiger Beleihungswert einem Beleihungswert\nEigentum an Immobilien dieser KSA-Position zu-                   nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-\ngeordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des                       briefgesetzes gleichsteht, und\nnach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts                    3. das Grundpfandrecht oder Eigentum sämt-\nder Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger                    liche der vom Schuldner aus der grundpfand-\nAnsprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus                      rechtlich beziehungsweise durch Eigentum\nder Immobilie sowie anteilig gemindert um                        besicherten KSA-Position geschuldeten Zah-\netwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Ver-                 lungsverpflichtungen absichert.“\nwertungserlöse aus der Immobilie. Der berück-\nsichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt            c) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1\nsich bei Wohnimmobilien durch einen nach                      Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 2 Num-\nSatz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähi-                mer 2“ und die Angabe „Satz 1 Nummer 1“\ngen Beleihungswert der Immobilie und bei Ge-                  durch die Angabe „Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nwerbeimmobilien als das Niedrigere des Markt-          11. § 35 wird wie folgt geändert:\nwerts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Belei-\nhungswerts der Immobilie. Ein berücksichti-                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngungsfähiger Beleihungswert ist                                    aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n1. ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2                           „1. 35 Prozent, soweit diese vollständig\nSatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbin-                          durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3\ndung mit der Beleihungswertermittlungsver-                              Nummer 1 berücksichtigungsfähige\nordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175)                              Grundpfandrechte an Wohnimmo-\nin der jeweils geltenden Fassung ermittelt                              bilien oder nach § 25 Absatz 11\nwurde,                                                                  Satz 3 Nummer 3 berücksichti-\n2. ein Beleihungswert, der nach den Vorschrif-                              gungsfähiges Eigentum an Wohn-\nten für die Beleihungswertermittlung nach                               immobilien besichert ist und wenn\n§ 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkas-                              die in Absatz 2 genannten Voraus-\nsen unter Beachtung einer von der Bundes-                               setzungen erfüllt sind,“.\nanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5                        bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bau-\n„2. 50 Prozent, soweit diese vollständig\nsparkassen ermittelt wurde, sowie\ndurch entweder nach § 25 Absatz 11\n3. ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer                            Satz 3 Nummer 2 berücksichti-\nWert, der den Anforderungen des § 16 Ab-                                gungsfähige Grundpfandrechte an\nsatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes                              Gewerbeimmobilien im Inland oder\ngenügt.                                                                 auf dem Gebiet eines anderen Staa-\nFalls die Immobilie in einem anderen Staat des                              tes des Europäischen Wirtschafts-\nEuropäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist                              raums, der das Wahlrecht nach An-\nein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen                              hang VI Teil 1 Nummer 51 der Richt-\nGrundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls                             linie 2006/48/EG in Anspruch ge-\nberücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien                               nommen hat, oder durch nach § 25\njedoch nur, wenn der betreffende Staat ver-                                 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 be-\ngleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung                                 rücksichtigungsfähiges Eigentum\neines Beleihungswerts in gesetzlicher Form                                  an Gewerbeimmobilien im Inland\noder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen                                oder auf dem Gebiet eines anderen\nfestgelegt hat. Abweichend von Satz 1 dürfen                                Staates des Europäischen Wirt-\nnach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämt-                            schaftsraums, der das Wahlrecht\nliche KSA-Positionen, für die die Voraussetzun-                             nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53\ngen für die Anwendung des § 35 Absatz 1 Satz 1                              der Richtlinie 2006/48/EG in An-\nNummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-For-                               spruch genommen hat, besichert\nderungsklasse durch Immobilien besicherte Po-                               ist und die in Absatz 3 genannten\nsitionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese                            Voraussetzungen erfüllt sind,“.\nKSA-Positionen nicht anzuwenden. Grund-                            ccc) Nach Nummer 2 wird folgende neue\npfandrechte oder Eigentum an Immobilien wer-                            Nummer 3 eingefügt:\nden für die Zuordnung zur KSA-Forderungs-                               „3. 100 Prozent, soweit die KSA-Posi-\nklasse durch Immobilien besicherte Positionen                               tion oder ein Teil der KSA-Position\nnur dann anerkannt, wenn                                                    nicht die Voraussetzungen für ein\n1. der Wert der Immobilie nicht erheblich von                               Risikogewicht nach Nummer 1 oder\nder Bonität des Schuldners der Position ab-                             Nummer 2 erfüllt,“.\nhängig ist,                                                    ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4\n2. die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8                          und das Wort „grundpfandrechtlich“\ndes Kreditwesengesetzes und nach § 172                              wird durch die Wörter „durch nach","2106         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\n§ 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichti-                     satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zah-\ngungsfähige Grundpfandrechte“ ersetzt.                  lungsfähigkeit des Schuldners\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                           a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen\nEntwicklung der verpfändeten Immobilie\ncc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:\noder dem Projekt abhängig ist, zu dem\n„Als vollständig durch Grundpfandrechte                            diese Immobilie gehört, insbesondere\noder Eigentum an Immobilien besichert gilt                         von Zahlungsströmen, die von der Immo-\neine KSA-Position, deren KSA-Bemes-                                bilie erzeugt werden, und\nsungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die fol-                     b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zah-\ngenden Grenzen nicht übersteigt:                                   lungsverpflichtung aus anderen Quellen\n1. im Falle eines Grundpfandrechts oder                            zu bedienen.“\nEigentums an einer Wohnimmobilie den                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ ge-\nanrechnungsfähigen Beleihungswert der                      strichen.\nImmobilie und\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 3“ durch\n2. im Falle eines Grundpfandrechts oder                        die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\nEigentums an einer Gewerbeimmobilie,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6              aa) In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben\noder 7 berücksichtigungsfähiger Belei-\nund die Nummerierung „2.“ gestrichen.\nhungswert der Immobilie vorliegt, das\nNiedrigere des anrechnungsfähigen                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“\nBeleihungswerts der Immobilie und                       durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt und nach\ndes anrechnungsfähigen Marktwerts                       den Wörtern „durch Grundpfandrechte“ wer-\nder Immobilie,                                          den die Wörter „oder Eigentum“ eingefügt.\nb) sonst den anrechnungsfähigen Markt-            d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwert der Immobilie.“                               aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndd) Nach dem neuen Satz 2 werden die folgen-                       „1. die durch Grundpfandrechte oder Eigen-\nden Sätze eingefügt:                                                tum auf das Niedrigere von 60 Prozent\neines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 be-\n„Der anrechnungsfähige Beleihungswert\nrücksichtigungsfähigen Beleihungswerts\neiner Immobilie beträgt 60 Prozent eines\nund 50 Prozent des Marktwerts der im\nnach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berück-\nInland belegenen Gewerbeimmobilien\nsichtigungsfähigen Beleihungswerts der Im-\nbesichert sind, 0,3 Prozent und“.\nmobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger An-\nsprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus                 bb) In Nummer 2 und im Satzteil nach Nummer 2\nder Immobilie sowie anteilig gemindert um                      werden jeweils nach den Wörtern „durch\netwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf                    Grundpfandrechte“ die Wörter „oder Eigen-\nVerwertungserlöse aus der Immobilie. Falls                     tum“ eingefügt.\neine Wohnimmobilie in einem anderen Staat         12. In § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach der\ndes Europäischen Wirtschaftsraums belegen             Angabe „§ 14 Abs. 1“ die Wörter „ , die aus einem\nist, bestimmt sich der anrechnungsfähige              dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert,\nBeleihungswert der Immobilie anhand der               solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach\nvon den zuständigen Aufsichtsbehörden in              deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht wor-\ndiesem Staat festgesetzten Höchstgrenze               den ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüg-\nfür eine vollständige Besicherung mit Wohn-           lich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei ande-\neigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger              ren Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Ab-\nAnsprüche Dritter auf Verwertungserlöse               satz 1“ eingefügt.\naus der Immobilie sowie anteilig gemindert        13. § 67 wird wie folgt geändert:\num etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter\nauf Verwertungserlöse aus der Immobilie.              a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-\nDer anrechnungsfähige Marktwert einer Im-                 mer 1 nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „sämt-\nmobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts                 liche nach Absatz 5 Nummer 3 in der Grundge-\nder Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangi-               samtheit für den Abdeckungsgrad berücksich-\nger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse               tigten IRBA-Positionen sowie“ eingefügt.\naus der Immobilie sowie anteilig gemindert            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\num etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter                aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-\nauf Verwertungserlöse aus der Immobilie.“                      tern „berücksichtigt werden dürfen“ die Wör-\nee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Ab-                     ter „ , jedoch für IRBA-Positionen nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Ab-                     satz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.                               dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach\n§ 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 berücksichtigungsfähigen Prozent-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 satzes des IRBA-Positionswerts,“ eingefügt.\n„Für nicht im Inland belegene Immobilien ist              bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-\nVoraussetzung für die Anwendung von Ab-                        tern „berücksichtigt werden dürfen,“ die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011            2107\nWörter „jedoch für IRBA-Positionen nach            17. In § 104 Absatz 9 werden die Wörter „in hinreichen-\nAbsatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht                 der Weise“ durch die Wörter „durch angemessene\nnach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz                  Anpassung der Bewertung“ ersetzt.\nnach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des         18. § 159 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Pro-\nzentsatzes des risikogewichteten IRBA-                 a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Anforde-\nPositionswerts,“ eingefügt.                               rungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wör-\nter „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                      Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\n„Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz               b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anforde-\ndes IRBA-Positionswerts einer IRBA-                       rungen des § 35 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter\nVerbriefungsposition, deren IRBA-Risiko-                  „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9\ngewicht nach dem aufsichtlichen Formel-                   und § 35 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nAnsatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt         19. In § 207 Absatz 2 Satz 1 und § 208 Absatz 2 Satz 1\nsich als das Verhältnis der Summe der IRBA-            wird jeweils nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Semi-\nPositionswerte derjenigen Adressenausfall-             kolon eingefügt.\nrisikopositionen des verbrieften Portfolios,\ndie das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1      20. § 213 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 für den IRBA verwendbaren Rating-               a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsystem erfasst hat, zur Summe der Posi-\n„Wenn für eine zu besichernde Position eine\ntionswerte sämtlicher Adressenausfallrisiko-\nSicherungsposition mit späterem Fälligkeits-\npositionen des verbrieften Portfolios. Der\ndatum vorhanden ist, sind die zu besichernde\nberücksichtigungsfähige Prozentsatz des\nPosition und die Sicherungsposition zu einer\nrisikogewichteten IRBA-Positionswerts einer\nneuen zu besichernden Position zusammenzu-\nIRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-\nfassen.“\nRisikogewicht nach dem aufsichtlichen For-\nmel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, be-              b) Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden\nstimmt sich als das Verhältnis der Summe                  Sätze ersetzt:\nder risikogewichteten IRBA-Positionswerte                 „Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu\nfür diejenigen Adressenausfallrisikopositio-              besichernden Position wird ermittelt, indem die\nnen des verbrieften Portfolios, die das Insti-            Nettobemessungsgrundlage der Sicherungs-\ntut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für               position bis maximal zur Höhe der Nettobe-\nden IRBA verwendbaren Ratingsystem er-                    messungsgrundlage der ursprünglichen zu be-\nfasst hat, zur Summe der risikogewichteten                sichernden Position von der Nettobemessungs-\nPositionswerte für sämtliche Adressenaus-                 grundlage der ursprünglichen zu besichernden\nfallrisikopositionen des verbrieften Port-                Position abgezogen wird. Soweit die Nettobe-\nfolios.“                                                  messungsgrundlage der Sicherungsposition die\nc) In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter                         Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen\n„ , wenn das Institut die Adressenausfallrisiko-              zu besichernden Position übersteigt, ist zudem\npositionen des verbrieften Portfolios mit einem               eine noch verbleibende Sicherungsposition zu\nRatingsystem erfasst hat, das das Institut nach               bilden. Die Nettobemessungsgrundlage dieser\n§ 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden                     noch verbleibenden Sicherungsposition ist die\ndarf,“ gestrichen.                                            Differenz zwischen der Nettobemessungsgrund-\nlage der ursprünglichen Sicherungsposition und\n14. Dem § 85 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                   der Nettobemessungsgrundlage der ursprüng-\n„Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 ist auf Vor-                 lichen zu besichernden Position. Die Nettobe-\nleistungsrisikopositionen, die aus einem dem Anla-                messungsgrundlage der noch verbleibenden\ngebuch zugeordneten Geschäft resultieren, solange                 Sicherungspositionen ist um den Betrag der\ndie Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren                   Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie\nFälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist,                als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen,\nein IRBA-Risikogewicht von 1 250 Prozent anzu-                    keine bei Laufzeitunterschreitung berücksich-\nwenden.“                                                          tigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach\n§ 184 wären. Anschließend ist, solange für eine\n15. In § 88 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „ge-                Sicherungsposition mit einer von null verschie-\ngenüber dem Kontrahenten keine“ das Wort „ande-                   denen Nettobemessungsgrundlage eine zu be-\nre“ eingefügt.                                                    sichernde Position mit positiver Nettobemes-\nsungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum\n16. Dem § 100 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nvorhanden ist, eine neue zu besichernde Posi-\n„Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungs-                   tion zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage\ngrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die                der neuen zu besichernden Position wird ermit-\naus einem dem Anlagebuch zugeordneten Ge-                         telt, indem das Produkt aus der Nettobemes-\nschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf                 sungsgrundlage der Sicherungsposition und\nGeschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht                    dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach\nwirksam erbracht worden ist, der Betrag des über-                 § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf\ntragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaf-                  die betreffende abzusichernde Position ergibt,\nfungskosten.“                                                     bis maximal zur Höhe der Nettobemessungs-","2108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\ngrundlage der ursprünglichen zu besichernden               Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie\nPosition von der Nettobemessungsgrundlage                  sich überschneidende Positionen nach § 240 Ab-\nder ursprünglichen zu besichernden Position ab-            satz 3 bilden, und dass die im Rahmen des\ngezogen wird. Soweit das Produkt aus der Net-              ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere\ntobemessungsgrundlage der Sicherungsposition               zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitä-\nund dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186                ten gedeckt sind.“\ndie Nettobemessungsgrundlage der ursprüng-             27. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 24\nlichen zu besichernden Position übersteigt, ist            Satz 2“ durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und\nzudem eine noch verbleibende Sicherungsposi-               die Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2\ntion zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage               und 3“ ersetzt.\ndieser noch verbleibenden Sicherungsposition\nwird bestimmt, indem die Nettobemessungs-              28. Dem § 253 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ngrundlage der ursprünglichen Sicherungsposi-               „Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere\ntion, soweit sie in die Ermittlung der Nettobe-            der sich überschneidenden Verbriefungspositionen\nmessungsgrundlage der neuen zu besichernden                KSA-Verbriefungspositionen sind.“\nPosition nach Satz 9 eingegangen ist, von der          29. Dem § 255 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nNettobemessungsgrundlage der ursprünglichen\nSicherungsposition abgezogen wird. Die lauf-                  „(3) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von\nzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für                einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Pro-\ndie Aufrechnungsposition ist die Summe der                 gramm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vor-\nNettobemessungsgrundlagen der verbleibenden                liegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil\nzu besichernden Positionen mit positiver Netto-            die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Num-\nbemessungsgrundlage.“                                      mer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungs-\nposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das\n21. In § 224 Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4“               Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesan-\ndurch die Wörter „§ 317 Absatz 4 Satz 1 und 3                  stalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich\nbis 5“ ersetzt.                                                des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition\n22. In § 227 Absatz 5 und 6 werden jeweils die Wörter              das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm\n„Absatz 1 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 1b Ab-             für dieses ABCP-Programm gestellten Verbrie-\nsatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes“                fungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt vo-\nersetzt.                                                       raus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und\n23. § 237 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass\nsie sich überschneidende Positionen nach § 253\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nAbsatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des\nKomma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.\nABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                            zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitä-\n„4. weder ganz noch teilweise auf einer von dem            ten gedeckt sind.“\nInstitut selbst zur Verfügung gestellten unba-    30. § 257 wird wie folgt geändert:\nren Unterstützung insbesondere in Form\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Falle\neiner Verbriefungs-Liquiditätsfazilität oder\neiner langfristigen Bonitätsbeurteilung“ und die\nsonstigen Gewährleistung basiert.“\nWörter „oder im Falle einer kurzfristigen Boni-\n24. Dem § 240 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   tätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1“\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere                  gestrichen.\nder sich überschneidenden Verbriefungspositionen               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nIRBA-Verbriefungspositionen sind.“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Jede\n25. In § 242 werden die Wörter „wenn diese Bonitäts-                       IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1,\nbeurteilung eine langfristige ist,“ und die Wörter                     die“ die Wörter „keine Wiederverbriefungs-\n„oder, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine kurz-                       position ist und“ eingefügt.\nfristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1“ gestri-\nchen.                                                              bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n26. Dem § 243 wird folgender Absatz 5 angefügt:                            „Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Ab-\nsatz 1, die eine Wiederverbriefungsposition\n„(5) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine                     ist, ist der Kategorie „höchstrangig und Port-\nvon einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-                              folio enthält keine Wiederverbriefungspositi-\nProgramm gebildete KSA-Verbriefungsposition vor-                       on“ zuzuordnen, wenn sie zu einer Wieder-\nliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil                    verbriefung gehört, deren verbrieftes Portfo-\ndie Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Num-                         lio keine Wiederverbriefungsposition enthält\nmer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungs-                    und sie Anteil an einer höchstrangigen Ver-\nposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das                    briefungstranche nach Absatz 4 hat; ande-\nInstitut mit vorheriger Zustimmung der Bundesan-                       renfalls ist sie der Kategorie „nicht höchst-\nstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich                        rangig oder Portfolio enthält Wiederverbrie-\ndes Satzes 2 dieser KSA-Verbriefungsposition das                       fungsposition“ zuzuordnen.“\nKSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für\ndieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-                      cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nLiquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt voraus,                      „Um die Anzahl der effektiven Forderungen\ndass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die                     eines verbrieften Portfolios zu bestimmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011              2109\nsind sämtliche im verbrieften Portfolio ent-             nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit\nhaltenen Forderungen, deren Erfüllung von                dem um die Wertänderung des Kreditderivats\nzu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Ab-                seit Geschäftsabschluss erhöhten Nominalbe-\nsatz 8 gehörenden Personen oder Personen-                trag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen.\nhandelsgesellschaften geschuldet wird, zu-               Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des\nsammenzufassen.“                                         Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen. So-\n31. § 258 wird wie folgt geändert:                                    fern einem Kreditderivat ausschließlich eine Re-\nferenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Po-\na) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      sitionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko\n„1. für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wieder-              übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berech-\nverbriefungspositionen sind, 20 Prozent,                 nung der Teilanrechnungsbeträge für das allge-\nsonst 7 Prozent;“.                                       meine und besondere Kursrisiko wie folgt zu be-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 257                    stimmen:\nAbs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 257 Absatz 3               1. Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthe-\nSatz 4“ ersetzt und nach dem Wort „darf“ die                      tische aktivisch ausgerichtete Position in ei-\nWörter „vorbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt.                    ner Referenzverbindlichkeit, deren besonde-\n32. In § 259 Absatz 4 Nummer 1 werden nach der An-                        res Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige\ngabe „§ 237 Absatz 2“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1                     Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese\nbis 3“ eingefügt.                                                     Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete\n33. In § 260 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Formel-                       Positionen in Form von Finanzierungskompo-\nansatz“ durch das Wort „Formel-Ansatz“ ersetzt.                       nenten mit dem entsprechenden Festzinssatz\noder variablen Zinssatz für das allgemeine\n34. In § 261 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden nach\nKursrisiko abzubilden.\nden Wörtern „für die IRBA-Verbriefungsposition und\ndem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der An-                   2. Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch\nlage 2“ die Wörter „Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b“                      ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen\neingefügt.                                                            auf den Emittenten der Credit Linked Note,\n35. Dem § 298 wird folgender Absatz 4 angefügt:                           deren allgemeines und besonderes Kursrisiko\nzu erfassen ist, sowie eine synthetische akti-\n„(4) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungsposi-\nvisch ausgerichtete Position in einer Refe-\ntionen an derselben Verbriefungstransaktion hält\nrenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursri-\nund vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr\nsiko zu erfassen ist, zu zerlegen.“\nals eine dieser Verbriefungspositionen dieselben\nVerluste aus dem durch diese Verbriefungstransak-              c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ntion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das In-\nstitut, soweit sich diese Verbriefungspositionen                  aa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5\nüberschneiden und das Institut für eine dieser Ver-                     Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4“\nbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposi-                        ersetzt.\ntion und für eine andere dieser Verbriefungspositio-              bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nnen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss,\nvon der Berücksichtigung als Handelsbuch-Risiko-                        „Sofern für ein nth-to-default-Kreditderivat,\nposition absehen, wenn im Falle einer Berücksich-                       wenn es eine Verbriefungsposition des An-\ntigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe                         lagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitäts-\naus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisi-                         beurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge,\nken einerseits und der Summe der Anrechnungsbe-                         muss das Institut das nth-to-default-Kredit-\nträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des                   derivat mit 8 Prozent des Produktes aus dem\n§ 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für                        Nominalwert und\ndie Optionsgeschäfte des Instituts andererseits\nnicht höher ist als im Falle einer Berücksichtigung                     1. dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach\nals Adressenausfallrisikoposition.“                                        den §§ 242 bis 244, wenn es eine KSA-\nVerbriefungsposition wäre, oder\n36. § 299 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                              2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach\nden §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-\n„Soweit nicht anders geregelt, ist der maßgeb-                         Verbriefungsposition wäre,\nliche Betrag bei einer Nettoposition nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis                      berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob ein\ndes Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach                       nth-to-default-Kreditderivat nach Satz 4 wie\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert,                        eine KSA-Verbriefungstransaktion oder wie\njeweils in die Währung der Rechnungslegung                          eine IRBA-Verbriefungstransaktion einzustu-\numgerechnet.“                                                       fen ist, tritt für die entsprechende Anwen-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                     dung des Kriteriums nach § 226 Absatz 4\nder Korb von Referenzverbindlichkeiten an\n„(5) Sofern ein Kreditderivat als Credit Default                 die Stelle des verbrieften Portfolios.“\nSwap oder als Credit Linked Note ausgestaltet\nist, ist der maßgebliche Betrag der Nominalwert            d) In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2\ndes Kreditderivatekontrakts. Abweichend von                   Nr. 2 oder 3, nach“ durch die Wörter „Absatz 5\nSatz 1 darf das Institut als Sicherungsgeber                  Satz 4,“ ersetzt.","2110           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\ne) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                            aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                   bb) Nummer 2 wird neue Nummer 1 und am\neingefügt:                                                   Ende das Wort „und“ gestrichen.\n„Abweichend von Satz 1 darf das Institut als            cc) Nummer 3 wird neue Nummer 2 und am\nSicherungsnehmer nach einheitlicher Wahl                     Ende der Punkt durch das Wort „sowie“ er-\nein Kreditderivat mit dem um die Wertände-                   setzt.\nrung des Kreditderivats seit Geschäftsab-               dd) Die folgende neue Nummer 3 wird angefügt:\nschluss geminderten Nominalbetrag als\n„3. Verbriefungspositionen, die als dem An-\nmaßgeblichen Betrag berücksichtigen. Da-\nlagebuch zugeordnete Adressrisikoposi-\nbei trägt eine Wertverringerung aus Sicht\ntion des Instituts nach § 265 als zu ihrem\ndes Sicherungsnehmers ein negatives Vor-\nvollen Betrag mit Eigenmitteln zu unter-\nzeichen.“\nlegen gelten, soweit das Institut für sie\nbb) In den neuen Sätzen 6 und 8 wird jeweils die                      den Abzug nach § 10 Absatz 6a Num-\nAngabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“                        mer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt\nersetzt.                                                         hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungs-\nf) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.                                     positionen, die als dem Anlagebuch zu-\ngeordnete Adressrisikoposition des Insti-\ng) In Absatz 11 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2\ntuts KSA-Positionen bilden würden, ist in\nNr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4“\nanaloger Anwendung von § 267 zu be-\nersetzt.\nstimmen; der Abzugsbetrag für Verbrie-\n37. § 303 wird wie folgt geändert:                                           fungspositionen, die als dem Anlagebuch\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      zugeordnete Adressrisikoposition des In-\nstituts IRBA-Positionen bilden würden\n„(1) Für den Teilanrechnungsbetrag für das\noder die das Institut nach Absatz 5a\nbesondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Ab-\nSatz 4 berücksichtigt, ist in entsprechen-\nsatzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu be-\nder Anwendung von § 268 zu bestim-\nrücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage, mit\nmen.“\nder eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr\nmaßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\noder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern               fügt:\nnicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes be-                   „(2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1\nstimmen. Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit             Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewich-\n8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage,                   ten, wenn ihnen Wertpapiere zugrunde liegen,\naber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen                  deren Erfüllung von Zentralregierungen, inter-\nVerlust, den das Institut aus einer kreditrisikobe-          nationalen Organisationen, multilateralen Ent-\nzogenen Wertänderung der Zinsnettoposition er-               wicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stel-\nleiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichti-               len, wenn diese auch von der Bundesrepublik\ngungsbetrag der Zinsnettoposition). Für eine                 Deutschland getragen werden und für die Erfül-\npassivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann              lung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundes-\nder höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die               republik Deutschland eine der ausdrücklichen\nWertänderung berechnet werden, die sich erge-                Garantie gleichstehende Haftung übernommen\nben würde, wenn die zugrunde liegenden Refe-                 hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges\nrenzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei          Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesun-\nwürden. Der Berücksichtigungsbetrag einer                    mittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregie-\nZinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch           rungen oder örtlichen Gebietskörperschaften\nausgerichteten Zinsnettoposition als auch im                 eines Staates des Europäischen Wirtschafts-\nFalle einer passivisch ausgerichteten Zinsnetto-             raums geschuldet oder ausdrücklich gewährleis-\nposition ein positives Vorzeichen. Die Gesamt-               tet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Boni-\nheit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in              tätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur\nbestimmten Verbriefungsprodukten oder auch                   verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zu-\nder Absicherung gegen mögliche Wertänderun-                  geordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-\ngen solcher Verbriefungsprodukte dienen (Corre-              Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent\nlation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht            erhalten würden.“\nmit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilan-              d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\nrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko                 „Absatz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2a“\nZinsnettoposition ein. Die Gesamtheit der Zins-              ersetzt.\nnettopositionen, die das Institut nicht dem CTP\nzurechnet, geht mit der Summe der Berücksich-             e) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil die An-\ntigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in                 gabe „12 Prozent“ durch die Angabe „150 Pro-\nden Teilanrechnungsbetrag für das besondere                  zent“ ersetzt.\nKursrisiko Zinsnettoposition ein. Der Teilanrech-         f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nnungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die                „(5) Eine Verbriefungsposition, die als dem\nSumme des Betrags nach Satz 6 und des Be-                    Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposi-\ntrags nach Satz 7.“                                          tion des Instituts eine KSA-Position bilden wür-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            de, muss das Institut mit dem Produkt aus dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011               2111\nKSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242                    (5c) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition\nbis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach                    nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbrie-\n§ 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Abwei-                 fungsposition sämtliche der folgenden Voraus-\nchend von Satz 1 darf das Institut unter den Vo-              setzungen erfüllt:\nraussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Ver-                 1. die Verbriefungsposition ist weder eine Wie-\nbriefungsposition mit einem IRBA-Verbriefungs-                    derverbriefungsposition noch eine Option\nrisikogewicht nach § 258 berücksichtigen.“                        auf eine Verbriefungsposition noch ein anders\ng) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a                     geartetes Derivat auf eine Verbriefungs-\nbis 5h eingefügt:                                                 tranche, das keine anteilige Aufteilung der Er-\nlöse aus der Verbriefungstranche vorsieht;\n„(5a) Eine Verbriefungsposition, die als dem\nAnlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposi-                    2. das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich\ntion des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition                 aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils\nbilden würde, muss das Institut mit dem Produkt                   von genau einem Schuldner geschuldet wird\naus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach                       und für die ein Markt vorhanden ist, der für\nden §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Be-                     das Institut sowohl im Kauf als auch im Ver-\ntrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichti-                     kauf liquide ist (beidseitig liquider Markt).\ngen. Soweit das Institut nicht als Originator der             Die Anforderung aus Nummer 2 gilt insbeson-\nVerbriefungstransaktion gilt, darf das Institut               dere dann als erfüllt, wenn das verbriefte\ndazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann                Portfolio einen Index bildet, für den ein aktiver\nanwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht                    Handel stattfindet. Das Bestehen eines beid-\nwidersprochen hat. Die Bundesanstalt entschei-                seitig liquiden Marktes ist anzunehmen, wenn\ndet, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen                unabhängige ernsthafte Verkaufs- und Kauf-\nFormel-Ansatzes widerspricht, nach den glei-                  angebote existieren, so dass innerhalb eines\nchen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz 1                   Tages ein Preis bestimmt werden kann, der\nSatz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeord-                sich angemessen eng auf den letzten tat-\nnete Verbriefungspositionen anlegt. Ein Institut              sächlichen Verkaufspreis oder in Wettbewerb\ndarf ferner eine Verbriefungsposition so berück-              stehende ernsthafte Kauf- und Verkaufsange-\nsichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach                bote bezieht, und zu einem solchen Preis in\ndem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berück-                   relativ kurzer Zeit üblicherweise tatsächlich\nsichtigende IRBA-Verbriefungsposition handeln                 ein Geschäft abgeschlossen werden kann.\nwürde, soweit es                                                 (5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition\n1. für sämtliche Risikopositionen eines verbrief-             nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte\nten Portfolios die Voraussetzungen für die                Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält,\nVerwendung eines Modells für das zusätz-                  1. die als dem Anlagebuch zugeordnete Adress-\nliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den                  risikoposition des Instituts eine KSA-Position\n§§ 318a bis 318d erfüllt,                                     bilden würde, die einer der KSA-Forderungs-\n2. auf der Grundlage des Ansatzes nach Num-                       klassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9\nmer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforde-                  oder 10 zuzuordnen wäre, oder\nrungen des IRBA für die Risikopositionen des              2. deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft\nverbrieften Portfolios in Bezug auf                           geschuldet wird.\na) die Schätzwerte für eine unbedingte Aus-                  (5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach\nfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128                § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c\nbis 131,                                              und 5d entsprechend.\nb) die Schätzwerte für eine prognostizierte                  (5f) Ein Institut darf eine Position, die weder\nVerlustquote nach den §§ 132 bis 134 und              eine Verbriefungsposition ist noch ein nth-to-\ndefault-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zu-\nc) die Schätzung eines IRBA-Konversions-                  ordnen, wenn für die Position sämtliche der fol-\nfaktors nach den §§ 135 bis 137, soweit               genden Voraussetzungen erfüllt sind:\neinschlägig,\n1. die Position dient der gegebenenfalls auch\neinhält und                                                   teilweisen Absicherung einer oder mehrerer\n3. sich die Einhaltung der Anforderungen der                      Positionen des CTP;\nNummern 1 und 2 von der Bundesanstalt                     2. für die Position ist ein beidseitig liquider\nhat bestätigen lassen.                                        Markt vorhanden.\n(5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zins-               (5g) Für eine Verbriefungsposition, die als\nnettopositionen des CTP mit dem höheren der                   dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposi-\nbeiden folgenden Beträge berücksichtigen:                     tion des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition\nbilden würde und die dann nach dem aufsicht-\n1. für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopo-\nlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre\nsitionen des CTP die Summe ihrer Berück-\noder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 be-\nsichtigungsbeträge;\nrücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entspre-\n2. für die passivisch ausgerichteten Zinsnetto-               chend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils\npositionen des CTP die Summe ihrer Berück-                der Verbriefungsposition zu den nicht zu berück-\nsichtigungsbeträge.                                       sichtigenden Verbriefungspositionen nach Ab-","2112           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\nsatz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nanderen Teils der Verbriefungsposition nach Ab-               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsatz 5a oder 5b.\n„Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermitt-\n(5h) Sofern eine Verbriefungszweckgesell-                       lung eines Teilanrechnungsbetrags für das\nschaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine                    besondere Kursrisiko nur dann als geeignet\nPosition eingegangen ist und hierdurch aus dem                     anzusehen, wenn das Institut für das eigene\nHandelsbuch des Instituts diese Position abge-                     Risikomodell über die Voraussetzungen\ngangen ist oder in dem Handelsbuch des Insti-                      nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen\ntuts eine gegenläufige Position zu bilden war,                     nach § 317a erfüllt.“\ndarf das Institut keiner Verbriefungstransaktion,\ndie die Verbriefungszweckgesellschaft durch-                  bb) Die neuen Sätze 3 bis 6 werden wie folgt ge-\nführt, implizite Unterstützung leisten. Ein Institut,              fasst:\ndas eine solche Verbriefungstransaktion gleich-                    „Die Einhaltung der Eignungserfordernisse\nwohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Port-                nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle\nfolio für die Feststellung der Einhaltung der Ei-                  eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche\ngenmittelanforderungen für Marktrisiken nach                       Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung\n§ 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als                     der Voraussetzungen nach den §§ 318a\nstünden die Positionen des durch diese Verbrie-                    bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansat-\nfungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko                  zes zur Berücksichtigung aller Wertände-\ndes Instituts. Es muss zudem offenlegen, dass                      rungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung\nes eine Verbriefungstransaktion implizit unter-                    der Voraussetzung nach § 318e, wird von\nstützt hat und daher die Positionen des durch                      der Bundesanstalt auf Grundlage einer von\ndiese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfo-                  ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen\nlios vollständig für die Feststellung der Einhal-                  Bundesbank durchgeführten Prüfung nach\ntung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisi-                   § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset-\nken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen                       zes bestätigt. Die Überprüfungen können\nmuss. § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“                    nach erteilter Eignungsbestätigung durch\nh) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  Nachschauprüfungen wiederholt werden.\nWesentliche Änderungen und Erweiterungen\naa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das\ndes Risikomodells, des eigenen Ansatzes für\nWort „Teilanrechnungsbetrag“ durch das\ndas zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko\nWort „Berücksichtigungsbetrag“ ersetzt.\nund des eigenen Ansatzes zur Berücksichti-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Teilan-                     gung aller Wertänderungsrisiken aus dem\nrechnungsbeträge“ durch die Wörter „des                       CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung\nTeilanrechnungsbetrags“ ersetzt.                              gemäß Absatz 1. Bedeutende und unbedeu-\n38. § 305 wird wie folgt geändert:                                        tende Änderungen erfordern keine erneute\nEignungsprüfung, sind aber der Bundesan-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung\nstalt und der Deutschen Bundesbank schrift-\n„(1)“ gestrichen und die Angabe „4 Prozent“\nlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen\ndurch die Angabe „8 Prozent“ ersetzt.\nsind vor Verwendung des geänderten Risiko-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                          modells, des geänderten eigenen Ansatzes\n39. In § 307 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils                    für das zusätzliche Ausfall- und Migrations-\ndie Angabe „§§ 313 bis 318“ durch die Angabe                          risiko und des geänderten eigenen Ansatzes\n„§§ 313 bis 318e“ ersetzt.                                            zur Berücksichtigung aller Wertänderungsri-\n40. § 313 wird wie folgt geändert:                                        siken aus dem CTP mit der Bundesanstalt\nabzustimmen.“\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                41. § 314 wird wie folgt geändert:\n„Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur                     „(1) Soweit ein Institut einen Anrechnungs-\nErmittlung des Teilanrechnungsbetrags für das                 betrag oder Teilanrechnungsbetrag für die\nbesondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwen-                Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach\nden, wenn das Institut über einen eigenen An-                 einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbe-\nsatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrations-             haltlich des Absatzes 1a der maßgebliche An-\nrisiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zins-             rechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag\nrisikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a                als Summe aus\nbis 318d erfüllt. Ungeachtet der Unterlegung von              1. dem größeren der folgenden Beträge:\nVerbriefungspositionen oder nth-to-default-Kre-\nditderivaten nach § 303 für den Teilanrech-                      a) dem potenziellen Risikobetrag für die zum\nnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zins-                        Geschäftsschluss des Vortags im Bestand\nnettoposition darf das Institut eine solche Posi-                     des Instituts befindlichen Finanzinstrumente\ntion in sein eigenes Risikomodell für die Ermitt-                     oder Finanzinstrumentsgruppen oder\nlung des Teilanrechnungsbetrags für das beson-                   b) dem Durchschnitt der potenziellen Risiko-\ndere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen,                        beträge für die zum jeweiligen Geschäfts-\nsofern das Risikomodell diese Position in geeig-                      schluss der vorangegangenen 60 Arbeits-\nneter Weise abbildet.“                                                tage im Bestand des Instituts befindlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011             2113\nFinanzinstrumente oder Finanzinstruments-               in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezo-\ngruppen, gewichtet mit einem von der Bun-               genen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben\ndesanstalt festzulegenden Faktor,                       würde, dann hat das Institut den Betrag nach\n2. und dem größeren der folgenden Beträge:                     Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen,\nder sich für diese Gesamtheit nach § 303 Ab-\na) dem zuletzt berechneten potenziellen Kri-               satz 5b ergeben würde.“\nsen-Risikobetrag für die im Bestand des\nInstituts befindlichen Finanzinstrumente            c) Absatz 2 wird aufgehoben.\noder Finanzinstrumentsgruppen oder                  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) dem Durchschnitt der potenziellen Krisen-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nRisikobeträge zum jeweiligen Geschäfts-                      Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nschluss über die vorangegangenen 60 Ar-                      Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.\nbeitstage für die im Bestand des Instituts              bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§§ 317“ die\nbefindlichen Finanzinstrumente oder Finanz-                  Angabe „ , 317a“ eingefügt.\ninstrumentsgruppen, gewichtet mit dem von\nder Bundesanstalt festzulegenden Faktor             e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnach Nummer 1 Buchstabe b,                                 „(4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303\nzu bestimmen. Soweit ein Institut nach § 313                   Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe,\ndass das Institut Verbriefungspositionen aus\nAbsatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht\nnach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach                    der implizit unterstützten Verbriefungstransakti-\nden Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die An-                on, die es in den potenziellen Risikobetrag und\nden potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zu-\nrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungs-\nbeträge zu berücksichtigen.“                                   sätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag\nfür das CTP einbezieht, weiterhin in diese Be-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  träge einbeziehen darf. Soweit ein Institut die\nfügt:                                                          Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die\n„(1a) Soweit ein Institut den Teilanrechnungs-              Positionen des verbrieften Portfolios separat ei-\nbetrag für das besondere Kursrisiko aus Zins-                  nen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der\nrisikopositionen nach einem eigenen Risiko-                    Summe der Anrechnungsbeträge für die Markt-\nmodell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1                  risikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert\nSatz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzu-                  und in dieser Weise zusätzlich für die Feststel-\nzuaddieren:                                                    lung der Einhaltung der Eigenmittelanforderun-\ngen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1\n1. die Summe der mit 8 Prozent gewichteten\nberücksichtigt.“\naktivisch oder passivisch ausgerichteten\nnach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichti-        42. § 315 wird wie folgt gefasst:\ngenden Verbriefungspositionen und                                              „§ 315\n2. der größere der folgenden Beträge:                                       Quantitative Vorgaben\na) der nach den §§ 318a bis 318d zuletzt er-              (1) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobe-\nmittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall-        träge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist\nund Migrationsrisiko,\n1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im\nb) der zwölfwöchige Durchschnitt der nach                  Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder\nden §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge                Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeits-\nfür das zusätzliche Ausfall- und Migrati-               tage im Bestand gehalten werden (Haltedauer),\nonsrisiko,                                              und\n3. der Betrag nach § 303 Absatz 5b.                        2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem\nEin Institut, das die Voraussetzungen nach                     Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Pro-\n§ 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3                zent zugrunde zu legen.\nden Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen                   Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut\ndurch den größeren der folgenden Beträge:                  eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die\na) den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag für          Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und po-\ndas CTP,                                               tenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern\nes die für die angenommene Haltedauer ermittelten\nb) den zwölfwöchigen Durchschnitt der nach                 Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren\n§ 318e zuletzt ermittelten Beträge für das             auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert. Eine\nCTP.                                                   Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Qua-\nSoweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach             dratwurzel des Quotienten aus 10 und der ange-\n§ 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen, dass              nommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grund-\nder Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße                sätzlich zulässig. Das Institut muss jedoch die An-\ndem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundes-            gemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmä-\nanstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit           ßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren.\neinem höheren Betrag als nach Satz 2 berück-               Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollzieh-\nsichtigen muss. Wenn der Betrag nach Satz 2                bar zu dokumentieren. Bei einer anderen Skalierung\nkleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich            als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entspre-\nbei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der              chend.","2114           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\n(2) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobe-          c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nträge ist ein effektiver historischer Beobachtungs-       44. § 317 wird wie folgt geändert:\nzeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu\nlegen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen                a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Pflege“\nkürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn                      das Wort „die“ durch das Wort „und“ ersetzt.\nder auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobe-          b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ntrag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risi-               gefügt:\nkobetrag übersteigt. Der Antrag nach Satz 2 kann                  „Insbesondere muss das Institut für die Validie-\nsich auch auf einen generellen Mechanismus bezie-                 rung seines Risikomodells die Ergebnisse des\nhen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beob-                täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1\nachtungsperiode abschließend festlegt.                            heranziehen.“\n(3) Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nRisikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu ver-\nfügt:\nwenden, während dem Veränderungen von Markt-\nkursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind,                  „(5a) Das Institut muss für von ihm zu wäh-\ndie bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im                 lende mögliche außergewöhnlich große Wertver-\npotenziellen Risikobetrag berücksichtigten Markt-                 luste der in die modellmäßige Berechnung ein-\nrisikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung                bezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderun-\nbedeutet hätten. Als Beobachtungszeitraum muss                    gen der wertbestimmenden Marktparameter\nein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum ge-                      identifizieren, die für die betreffende Finanzin-\nwählt werden. Das Institut muss die Wahl der Be-                  strumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust\nobachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen                  führen (umgekehrte Krisenszenarien).“\nund die Gründe für die Wahl der Beobachtungspe-               d) Absatz 7 wird aufgehoben.\nriode zeitnah dokumentieren.\ne) In Absatz 8 wird das Wort „dreimonatlich“ durch\n(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risi-               das Wort „monatlich“ ersetzt.\nkobetrags ist mindestens wöchentlich durchzufüh-\n45. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:\nren.“\n43. § 316 wird wie folgt geändert:                                                        „§ 317a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        Zusätzliche Anforderungen –\nBesonderes Kursrisiko\naa) Nach dem Wort „Risikobeträge“ werden die\nWörter „und der potenziellen Krisen-Risiko-              (1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung\nbeträge“ eingefügt.                                   eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere\nKursrisiko muss\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n1. statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wert-\n„Soweit ein Institut einen Bewertungspara-\nänderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf\nmeter für die Ermittlung des Marktwerts ei-\njeweils im potenziellen Risikobetrag berücksich-\nnes Finanzinstruments mittels Bewertungs-\ntigten Marktrisikopositionen erklären,\nmodell berücksichtigt, diesen Bewertungs-\nparameter aber in seinem eigenen Risikomo-            2. das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie\ndell nicht als Marktrisikofaktor auf die zu die-          Änderungen bei der Zusammensetzung der je-\nsem Finanzinstrument zu bildenden Marktri-                weils im potenziellen Risikobetrag berücksich-\nsikopositionen anwendet, hat es die Gründe                tigten Marktrisikopositionen angemessen abbil-\nfür diese Entscheidung zu dokumentieren.                  den,\nSofern die Stochastik eines Risikofaktors             3. sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld be-\nnicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf              währen,\nBasis der Stochastik eines anderen oder\n4. durch Rückvergleiche angemessen validiert sein;\nmehrerer anderer Risikofaktoren in das Risi-\nsoweit das Institut diese Rückvergleiche mit\nkomodell einfließt, muss das Institut nach\nGenehmigung der Bundesanstalt auf Basis von\nMaßgabe der Gesamtheit der Geschäfte,\nrelevanten Unter-Portfolien durchführen darf,\ndie es in das eigene Risikomodell einbezieht,\nmuss es diese Unter-Portfolien nach einheit-\ndie Vertretbarkeit der Vergröberung nach\nlichen Kriterien auswählen,\nMaßgabe der verfügbaren Marktkurse,\n-preise und -zinssätze empirisch belegen.“            5. emittentenspezifische und emissionsspezifische\nBasisrisiken angemessen abbilden; das Institut\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmuss insbesondere darlegen, dass das eigene\naa) Nach dem Wort „Optionsgeschäften“ wer-                    Risikomodell wesentliche Unterschiede zwi-\nden die Wörter „und anderen Geschäften“                   schen ähnlichen, aber nicht identischen\neingefügt.                                                Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizie-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             rung angemessen transparent macht, und\n„Darüber hinaus sind Korrelationsrisiken und          6. Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsri-\nBasisrisiken, insbesondere Unterschiede in                sikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht\nder Entwicklung von Kassa- und Terminkur-                 abgebildet werden, soweit diese bereits im eige-\nsen von Finanzinstrumenten mit identischen                nen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Mi-\nReferenzwerten, in angemessener Weise zu                  grationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d be-\nberücksichtigen.“                                         rücksichtigt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011            2115\n(2) Das eigene Risikomodell muss die speziellen            nem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt\nRisiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur            sind.\neinen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch                (2) Das Institut muss nachweisen, dass sein An-\nfür die nur eine geringe Preistransparenz besteht,            satz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen\nunter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien             erfüllt:\nin konservativer Weise berücksichtigen. Ein Institut\ndarf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur                1. der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige\nvornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Ver-                   Risikodifferenzierung sowie genaue und konsis-\nfügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder                    tente quantitative Schätzungen des zusätzlichen\n-zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren                  Ausfall- und Migrationsrisikos,\nMarktkurse, -preise und -zinssätze keine angemes-             2. die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Ver-\nsene Berücksichtigung der Risiken aus den betref-                 luste spielen eine wesentliche Rolle für die in-\nfenden Marktrisikopositionen erlauben. Soweit ein                 terne Risikosteuerung des Instituts und\nInstitut in seinem Risikomodell Vergröberungen vor-           3. die Marktdaten und Positionsdaten, die in den\nnimmt, muss das Risikomodell die Risiken in kon-                  Ansatz eingehen, unterliegen einer angemesse-\nservativer Weise abbilden.                                        nen Qualitätssicherung.\n(3) Das Institut muss sich Fortschritte und                Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der\nMarktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung            Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirk-\nfür sein eigenes Risikomodell zunutze machen.“                samkeit von Absicherungen und in den Positionen\n46. § 318 wird wie folgt geändert:                                enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. Die Vor-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                gaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gel-\ngefügt:                                                   ten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.\n„Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum              (3) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Ab-\nVortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung            satz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichti-\nder in die modellmäßige Berechnung einbezoge-             gen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das be-\nnen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser          sondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomo-\ntatsächlichen Wertänderung den modellmäßig                dell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. Es darf in\nermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt.         diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen\nDie tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne              oder nth-to-default-Kreditderivate berücksichtigen.\nGebühren, Provisionen und den Saldo aus Zins-             Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisiko-\nerträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln,               position dann berücksichtigen, wenn die betref-\nsoweit sie auf Risikopositionen entfallen, die            fende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichti-\ndas Institut nach seinem eigenen Risikomodell             gung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den\nberücksichtigt.“                                          Risikomess- und -managementmethoden des Insti-\ntuts folgt. Der Ansatz muss Korrelationen zwischen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.\n„(2) Für die jeweils zurückliegenden 250 Ar-              (4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu\nbeitstage muss das Institut die Anzahl der                dokumentieren, so dass die Korrelations- und wei-\nAusnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Ab-               teren Annahmen für die Bundesanstalt und die\nsatz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. Zur Bemessung           Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.\ndes Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die\nBundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der                (5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach\nAnlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3             Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktuali-\noder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der             sieren.\nAusnahmen zugrunde. Die Bundesanstalt kann                   (6) Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1\nbei der Bemessung des Faktors einzelne Aus-               verwendet, der die in dieser Verordnung enthalte-\nnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das In-              nen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber\nstitut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf             im Einklang mit den institutsinternen Risikoberech-\neine mangelhafte Prognosegüte des Risikomo-               nungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz\ndells zurückzuführen ist.“                                gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungs-\n47. Nach § 318 werden die folgenden §§ 318a bis 318e              betrags für das besondere Kursrisiko Zinsnetto-\neingefügt:                                                    position verwenden, wenn es nachweist, dass der\nBetrag, den das Institut nach seinem Ansatz an-\n„§ 318a                              stelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1\nZusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko              Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist\n(1) Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut         wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger\nmit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung             Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung\neines Teilanrechnungsbetrags für das besondere                nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berück-\nKursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz          sichtigen müsste. Zur Überprüfung der Einhaltung\nfür das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko             der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut\ndas Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie              die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank\nes nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag               jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz\nnach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet                zu unterrichten.\nist. Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche              (7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5\nAusfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in sei-          und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt","2116         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\ndabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel orga-            geschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst.\nnisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Ana-         Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Mo-\nlyse und Kommentierung der Beträge für das zu-              naten anzusetzen.\nsätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wö-\n(5) Die Festlegung eines geeigneten Umschich-\nchentlich vornehmen muss und dass die Anforde-\ntungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach\nrungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4\n§ 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch-Risi-\nund 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer\nkoposition muss die institutsinterne Arbeits- und\nvom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle\nAblauforganisation im Hinblick auf Bewertungsan-\nzu erfüllen sind. § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßga-\npassungen und Management von zeitweise nicht\nbe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach\nliquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen.\n§ 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anfor-\nBei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidier-\nderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d\nbarkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition\ndurch die Innenrevision zu überprüfen sind.\nim Rahmen der Festlegung des Umschichtungsho-\nrizonts angemessen zu berücksichtigen. Mit stei-\n§ 318b                               gender Risikokonzentration ist der Umschichtungs-\nZusätzliches Ausfall-                      horizont entsprechend nach oben anzupassen. Der\nund Migrationsrisiko – Parameter                  Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das\nInstitut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss\n(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste auf-\ndie Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio auf-\ngrund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigra-\nzubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die\ntionen nach Maßgabe interner Ratings oder exter-\nwesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften\nner Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfall-\nMarktumfeld abzusichern.\nund Migrationsrisiko) sind\n(6) § 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten\n1. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem\nInstrumente sowie für strukturierte Kreditderivate\nWahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Pro-\nentsprechend. Bei der Bewertung und Schätzung\nzent und\nvon Preisrisiken für die genannten Finanzinstru-\n2. ein konstantes Risikoniveau über einen einjähri-         mente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde\ngen Prognosehorizont                                    liegenden Modellrisikos angemessen beachten.\nbasierend auf durch tatsächliche Beobachtungen\ngewonnenen aktuellen Daten anzunehmen.                                               § 318c\n(2) Der zugrunde liegende Ansatz muss emitten-                            Zusätzliches Ausfall-\ntenspezifische Konzentrationen sowie Konzentra-                und Migrationsrisiko – Absicherungsgeschäfte\ntionen, die in einem krisenhaften Marktumfeld in-              (1) Soweit ein Institut über aktivisch und passi-\nnerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten               visch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen\nkönnen, angemessen abbilden. Korrelationsannah-             in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht\nmen müssen aus durch tatsächliche Beobachtun-               das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen.\ngen gewonnenen Daten abgeleitet werden.                     Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über ak-\n(3) Für Handelsbuch-Risikopositionen, die wäh-           tivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-\nrend des Umschichtungshorizonts nach den Absät-             Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzin-\nzen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigra-           strumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs-\ntion unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass          oder auch Diversifikationseffekte aus diesen\nsie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch               Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag be-\nandere Handelsbuch-Risikopositionen ersetzt wer-            rücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt,\nden, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der          wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit\nHandelsbuch-Risikopositionen, die nach dem An-              eigene Risikopositionen zuordnet und diese für sei-\nsatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden,            nen Ansatz berücksichtigt. Das Institut muss so-\nwieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht.        wohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im\nDas Institut darf auch die Annahme treffen, dass es         Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungs-\nbei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach           geschäfts und dem Ende des Umschichtungshori-\ndiesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum           zonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken\nvon einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vor-              berücksichtigen. Ein Institut darf ein Absicherungs-\nnimmt.                                                      geschäft nur insoweit anrechnungsmindernd be-\nrücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch\n(4) Der Umschichtungshorizont ist anhand der\nfortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereig-\nZeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine\nnis oder einem anderen schwerwiegenden seine\nHandelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften\nBonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche\nMarktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesent-\nEinheit betreffenden Ereignis unterliegt.\nlichen Preisrisiken abzusichern. Dabei ist die Höhe\nder Position zu beachten. Der Umschichtungshori-               (2) Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikoposi-\nzont muss sowohl systemische als auch instituts-            tionen, für die es eine dynamische Absicherungs-\nbezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter             strategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungs-\nkonservativen Annahmen ermittelt werden und ist             geschäfte während des Umschichtungshorizonts\nso zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absiche-            nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen,\nrungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den             wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen\nPreis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungs-            über die zugrunde gelegten künftigen Absiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011                2117\nrungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägi-             2. das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma-\ngen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbe-               und Cross-Gamma-Effekten,\nziehung der zugrunde gelegten künftigen Absiche-              3. die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließ-\nrungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung                    lich stochastischer Abhängigkeiten zwischen\nführt und die Märkte für die zur Absicherung ver-                 Kreditspreads und Korrelationen,\nwendeten Instrumente liquide genug sind, um die\nDurchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen              4. Basisrisiken, insbesondere bezüglich\nAbsicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu                   a) der Bewertung eines Indexes und der Bewer-\ngewährleisten. Verbleibende Risiken im Rahmen                         tung seiner Bestandteile und\ndynamischer Absicherungsstrategien müssen bei\nb) der impliziten Korrelation eines Indexes und\nder Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und\nder impliziten Korrelation nichtstandardisier-\nMigrationsrisikos berücksichtigt werden.\nter Portfolien,\n§ 318d                               5. die Volatilität der prognostizierten Verlustquote,\nsofern diese einen Einfluss auf die Tranchen-\nZusätzliches Ausfall-                           preise hat, und\nund Migrationsrisiko – Validierung\n6. soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit\n(1) Das Institut muss über geeignete Verfahren                 dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmin-\nzur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1                 dernd berücksichtigt werden, die Risiken aus\nverfügen. Insbesondere muss es                                    unvollständiger Absicherung und die potenziel-\n1. Korrelationsannahmen einschließlich der Aus-                   len Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher\nwahl und Gewichtung der systematischen Risi-                  Absicherungsgeschäfte.\nkofaktoren sowie verwendete Bewertungsmo-                    (4) Für diese Zwecke muss das Institut\ndelle validieren;\n1. über angemessene Marktdaten verfügen, um si-\n2. verschiedene Arten von Stresstests durchführen,                cherzustellen, dass es die typischen Risiken die-\num eine angemessene Modellgüte mit Blick auf                  ser Risikopositionen in seinem internen Ansatz\nmögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen;               im Einklang mit den Anforderungen nach den\ndiese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetre-            Absätzen 1 bis 3 erfasst,\ntene Ereignisse berücksichtigen;\n2. durch Rückvergleich oder andere geeignete Me-\n3. geeignete Methoden der quantitativen Validie-                  thoden zeigen, dass seine Risikomessung die\nrung, einschließlich der Verwendung geeigneter                historische Wertentwicklung dieser Produkte an-\ninterner Vergleichsmaßstäbe, verwenden.                       gemessen erklärt, und\n(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit               3. sicherstellen, dass es die Positionen, für die es\nden Methoden des institutsinternen Risikomanage-                  die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag\nments im Einklang stehen.                                         nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine\nGenehmigung hat, abgrenzen kann.\n§ 318e\n(5) Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach\nBerücksichtigung aller                       Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikoposi-\nWertänderungsrisiken beim Correlation Trading              tionen muss das Institut laufend spezielle, vorgege-\n(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein       bene Krisen-Szenarien unterstellen. Diese müssen\ngeeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des            die Auswirkungen von in Krisensituationen verän-\nTeilanrechnungsbetrags für das besondere Kurs-                derten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall,\nrisiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Geneh-           Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelser-\nmigung der Bundesanstalt für diese Position zu-               gebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz\nsätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung            nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risiko-\nseiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwen-               positionen beinhalten. Das Institut muss die Krisen-\nden.                                                          Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und\ndie Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem\n(2) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Ab-            zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2,\nsatz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines              mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und\nWahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über              die Deutsche Bundesbank übermitteln. Wenn die\neinen einjährigen Prognosehorizont erfassen. Dabei            Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen,\nist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erfor-            dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in\nderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von             wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird,\nLiquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäf-             dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und\nten und Optionalität widerzuspiegeln. Die Vorgaben            der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.\nnach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Ab-\nsatz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach                 (6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Ab-\nAbsatz 1 entsprechend.                                        satz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.\n(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien               (7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend.“\nadäquat erfasst werden:                                   48. § 325 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfall-           a) In Nummer 3 wird das Wort „Eigenkapitalan-\nereignissen in tranchierten Instrumenten, ein-                forderung“ durch das Wort „Eigenmittelanforde-\nschließlich deren Reihenfolge,                                rung“ ersetzt.","2118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Eigenkapitalanfor-                       sichtigung aller Wertänderungsrisiken aus\nderung“ durch das Wort „Eigenmittelanforde-                         dem CTP nach § 318e zu ermitteln;\nrung“ ersetzt.                                                 3. eine Beschreibung über das Ausmaß und die\n49. § 330 wird wie folgt geändert:                                         Methodik der Erfüllung der Anforderungen\ndes § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen\nnach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach                aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nden Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt,                     „eigener Risikomodelle“ durch die Wörter\nmuss das Institut die nach diesen Verfahren er-                      „eines eigenen Risikomodells nach § 313“\nmittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrech-                         ersetzt.\nnungsbeträge offenlegen.“                                      bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Risi-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                        kobetrag“ die Wörter „und potenzielle\nfügt:                                                                Krisen-Risikobetrag“ sowie nach dem Wort\n„Risikobeträge“ die Wörter „und potenziellen\n„(1a) In Bezug auf die Zinsnettopositionen                        Krisen-Risikobeträge“ eingefügt.\ndes CTP, die das Institut nicht nach einem eige-\nnen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertän-             e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e be-                         „(4) Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen\nrücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach                ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teil-\n§ 303 Absatz 5b offenlegen. In Bezug auf sämt-                 anrechnungsbetrags für das besondere Kurs-\nliche Verbriefungspositionen und nth-to-default-               risiko Zinsnettoposition verwendet, sind der\nKreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zu-             höchste, der niedrigste und der letzte Betrag\nordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen,               für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko\nder auf diese Positionen als Teil des Betrags                  sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den\nnach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.“                          Bezugszeitraum offenzulegen. Weiterhin sind für\njedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAusfall- und Migrationsrisiko einbezogene Un-\n„(2) Bei Verwendung eines eigenen Risiko-                   ter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Aus-\nmodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht               fall- und Migrationsrisiko und der durchschnitt-\noffenzulegen:                                                  liche gewichtete Umschichtungshorizont offen-\n1. für jedes nach diesem Risikomodell berück-                  zulegen.\nsichtigte Unter-Portfolio:                                     (5) Sofern der Betrag zur Berücksichtigung\na) die Eigenschaften des verwendeten Risi-                 der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels\nkomodells,                                              eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind\nzusätzlich der höchste, der niedrigste und der\nb) bei Verwendung eines eigenen Ansatzes                   letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt die-\nfür das zusätzliche Ausfall- und Migrati-               ser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen.\nonsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d                    Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“\nund bei Verwendung eines eigenen Ansat-\n50. § 334 wird wie folgt gefasst:\nzes zur Berücksichtigung aller Wertände-\nrungsrisiken aus dem CTP nach § 318e je-                                      „§ 334\nweils die verwendeten Methoden und die                 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen\nnach dem jeweiligen Ansatz berücksichtig-\n(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht fol-\nten Risiken, einschließlich einer Beschrei-\ngende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben\nbung der Vorgehensweise des Instituts bei\nfür Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und\nder Bestimmung der Umschichtungshori-\ndes Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:\nzonte, ferner seiner Methodik, mit der es\ndie Einhaltung der Anforderungen des                 1. eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Ver-\n§ 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e                     bindung mit den Verbriefungsaktivitäten;\nAbsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a             2. die Art der nicht adressenausfall- oder markt-\nAbsatz 2 Satz 1 gewährleistet, sowie sei-                 bezogenen Risiken einschließlich des Liquidi-\nner Verfahren zur Validierung des jeweili-                tätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungs-\ngen Ansatzes,                                             aktivitäten;\nc) eine Beschreibung der verwendeten Kri-               3. für zurückbehaltene und übernommene Wieder-\nsenszenarien,                                             verbriefungspositionen die Art der Risiken be-\nd) eine Beschreibung der Verfahren zur Vali-                 züglich der Rangigkeit der der Wiederverbrie-\ndierung des Risikomodells;                                fung zugrunde liegenden primären Verbrie-\nfungspositionen, sowie auch bezogen auf die\n2. inwieweit die Bundesanstalt dem Institut ge-                  diesen primären Verbriefungspositionen zu-\nnehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teil-                   grunde liegenden Vermögensgegenstände;\nanrechnungsbeträge nach seinem eigenen\nRisikomodell und gegebenenfalls nach dem                4. die verschiedenen vom Institut übernommenen\neigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall-                  Funktionen im Verbriefungsprozess;\nund Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis              5. Angaben zu dem jeweiligen Umfang der Aktivi-\n318d und dem eigenen Ansatz zur Berück-                      täten des Instituts in den einzelnen Funktionen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011              2119\n6. eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung           12. eine Darstellung der verwendeten internen Ein-\nvon Veränderungen des Adressenausfallrisikos                 stufungsverfahren nach § 259 einschließlich\nund des Marktrisikos der Verbriefungspositio-                a) der Struktur der internen Einstufungspro-\nnen, insbesondere wie die Entwicklung der ver-                  zesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwi-\nbrieften Forderungen die Werthaltigkeit der Ver-                schen den internen Einstufungen einerseits\nbriefungspositionen beeinflusst, sowie eine                     und den externen Bonitätsbeurteilungen an-\nDarstellung, wie sich diese Prozesse bei Wie-                   erkannter Ratingagenturen, auf denen ein in-\nderverbriefungen davon unterscheiden;                           ternes Einstufungsverfahren aufbaut, ande-\n7. eine Darstellung der Grundsätze für die Nut-                    rerseits,\nzung von Absicherungsgeschäften zur Risiko-                  b) der Nutzung von internen Einstufungsverfah-\nminderung zurückbehaltener Wiederverbrie-                       ren für andere Zwecke als der Ermittlung der\nfungs- und anderer Verbriefungspositionen,                      Eigenkapitalanforderungen nach diesem Ver-\neinschließlich einer nach Art der Risikopositio-                fahren,\nnen gegliederten Aufstellung der wesentlichen\nc) der für einen internen Einstufungsprozess\nGegenparteien;\neingesetzten Kontrollmechanismen, insbe-\n8. eine Darstellung der Verfahren, die das Institut                sondere einer Erörterung der Unabhängig-\nzur Bestimmung der risikogewichteten Verbrie-                   keit und des Verantwortungsbereichs der\nfungspositionswerte für die von ihm zu berück-                  mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen\nsichtigenden Verbriefungspositionen verwen-                     oder externen Stellen sowie der von diesen\ndet, einschließlich der Arten der Verbriefungs-                 verwendeten Überprüfungsverfahren, und\npositionen innerhalb des jeweils angewendeten                d) der Forderungsarten, auf die ein internes\nVerfahrens;                                                     Einstufungsverfahren angewendet wird, so-\n9. eine Beschreibung der Arten von Verbriefungs-                   wie der Stressfaktoren je Forderungsart, die\nzweckgesellschaften, die das Institut als Spon-                 für die Ermittlung der relevanten Verlustpuf-\nsor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen,               fer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen ver-\neinschließlich einer Darstellung, ob, in welcher                wendet werden, sowie\nForm und in welchem Umfang das Institut                 13. eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufge-\nAdressrisikopositionen, getrennt nach bilanziel-             tretenen wesentlichen Veränderungen der\nlen und außerbilanziellen Adressrisikopositio-               quantitativen Informationen, die nach den Ab-\nnen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften                   sätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.\nhat; darüber hinaus eine Liste der Unterneh-               (2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unter-\nmen, die es verwaltet oder berät und die in Ver-        teilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils\nbriefungspositionen solcher Verbriefungstrans-          gegliedert nach der Art der verbrieften Forderun-\naktionen investieren, für die das Institut als Ori-     gen, folgende Angaben offenzulegen:\nginator oder Sponsor gilt;\n1. die Summe der ausstehenden, vom Institut ver-\n10. eine Zusammenfassung der institutseigenen                   brieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Ver-\nBilanzierungs- und Bewertungsmethoden für                   briefungstransaktionen mit und ohne Forde-\nVerbriefungen, insbesondere,                                rungsübertragung, sowie Verbriefungstransak-\na) ob die Verbriefungstransaktionen als Ver-                tionen, bei denen das Institut nur als Sponsor\nkäufe oder als Refinanzierungen behandelt                agiert;\nwerden,                                              2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen\nbilanziellen Verbriefungspositionen einerseits\nb) die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,\nund der außerbilanziellen Verbriefungspositionen\nc) die Methoden, Grundannahmen sowie Da-                    andererseits;\nten- und Parametergrundlagen bei der Be-             3. die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen\nwertung von Verbriefungspositionen und                   Vermögensgegenstände;\nwie sich diese im Vergleich zur Vorperiode\nverändert haben,                                     4. für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245\nund 262, für die das Institut als Originator gilt\nd) die Behandlung von Verbriefungstransaktio-               und zu denen ein vom Originator zu berücksich-\nnen ohne Forderungsübertragung,                          tigender Investorenanteil aus Verbriefungstrans-\ne) die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung               aktionen gehört, die Adressenausfallrisikoposi-\nvorgesehene Vermögensgegenstände und                     tionen aus in Anspruch genommenen Beträgen\nAngaben darüber, ob sie dem Handelsbuch                  des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zu-\noder dem Anlagebuch zuzurechnen sind,                    rückbehaltenen Anteil des Originators und dem\nInvestorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen\nf) die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichti-            für den in Anspruch und den nicht in Anspruch\ngung von Verpflichtungen, für verbriefte For-            genommenen Betrag des Gesamtrahmens, ge-\nderungen finanzielle Unterstützung bereitzu-             gliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des\nstellen;                                                 Originators und dem Investorenanteil;\n11. die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten            5. die Summe der bei der Ermittlung des modifizier-\nRatingagenturen und die Arten der Verbrie-                  ten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Ab-\nfungspositionen, für die die jeweilige Rating-              satz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehen-\nagentur verwendet wurde;                                    den oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht","2120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\nvon 1 250 Prozent zu berücksichtigenden Ver-                   übertragung sind und nach Art der verbrieften\nbriefungspositionen;                                           Forderungen.“\n6. eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivi-            51. In § 336 Absatz 1 am Ende wird das Semikolon\ntäten in der Berichtsperiode, einschließlich des           durch einen Punkt ersetzt.\nBetrags der effektiv verbrieften Forderungen, so-      52. § 339 wird wie folgt geändert:\nwie die aus dem Verkauf der verbrieften Forde-\nrungen realisierten Gewinne oder Verluste.                 a) In den Absätzen 1, 2, 5a und 5b werden jeweils\ndie Wörter „vierten und fünften“ durch die Wör-\n(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, un-              ter „vierten, fünften und sechsten“ ersetzt.\nterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch\nb) In Absatz 11 werden die Wörter „die in § 35\nfolgende Angaben offenzulegen:\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie in § 35 Abs. 3\n1. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen                     Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen“ durch\nVerbriefungspositionen und die daraus resultie-                die Wörter „die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Num-\nrenden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert                   mer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 ge-\nnach Wiederverbriefungs- und anderen Verbrie-                  nannten Voraussetzungen“ ersetzt.\nfungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung             c) Absatz 14 wird aufgehoben.\nder Eigenkapitalanforderungen verwendeten An-\nsatz weiter untergliedert in eine aussagekräftige          d) In Absatz 18 werden die Wörter „Die in § 35\nZahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewich-                  Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung“\nten, wobei für die Verbriefungspositionen des                  durch die Wörter „Die in § 25 Absatz 11 Satz 9\nHandelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikoge-                 Nummer 2 genannte Voraussetzung“ ersetzt.\nwicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303                e) In Absatz 19 wird jeweils die Angabe „31. De-\nAbsatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch                    zember 2011“ durch die Angabe „31. Dezember\nzugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden                  2012“ ersetzt.\nwäre und                                                   f) Folgender Absatz 24 wird angefügt:\n2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen                        „(24) Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein In-\nWiederverbriefungspositionen vor und nach An-                  stitut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in\nrechnung von Absicherungsgeschäften oder                       der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fas-\nVersicherungen und der Umfang der Absiche-                     sung den Teilanrechnungsbetrag auch für Ver-\nrung durch Garantiegeber, gegliedert nach                      briefungspositionen, die nicht dem CTP zuzu-\nBonitätskategorie oder Name der Garantiegeber.                 rechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermit-\n(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch              teln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in\nfolgende Angaben offenzulegen:                                     der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7\ndie Summe der Berücksichtigungsbeträge der\n1. für vom Institut verbriefte Forderungen, die das                Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zu-\nInstitut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlage-               zurechnen sind. Unabhängig davon, ob ein Insti-\nbuch zuzurechnen hätte und für die das Institut                tut das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, muss es die\nals Originator gilt, die Summe der notleidenden                Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zu-\nund in Verzug geratenen Forderungen und die                    zurechnen sind, nach der Art ihrer Referenzver-\nvom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfass-             bindlichkeiten gruppieren und der Deutschen\nten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften               Bundesbank für jede Gruppe die Summe der Be-\nForderungen sowie                                              rücksichtigungsbeträge über alle Verbriefungs-\n2. für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Insti-                positionen melden, die der Gruppe zugerechnet\ntut verbrieft hat und die es gleichwohl als Han-               sind.“\ndelsbuch-Risikopositionen für die Bemessung            53. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nder Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine\nAufgliederung danach, ob sie Teil von Verbrie-             a) Tabelle 10 wird aufgehoben.\nfungstransaktionen mit oder ohne Forderungs-               b) Tabelle 11 wird wie folgt gefasst:\n„Tabelle 11\n(zu § 38 Absatz 4 Nummer 1, § 242)\nKSA-Verbriefungsrisikogewicht\nBonitätsstufe                   1               2              3              4         Rest\n(nur für\nnicht kurz-\nfristige\nBonitätsbe-\nurteilungen)\nKSA-Verbriefungsrisikogewicht                20 %            50 %          100 %         350 %     1 250 %\n(keine Wiederverbriefungspositionen)\nKSA-Verbriefungsrisikogewicht                40 %           100 %          225 %         650 %      1 250 %“.\n(Wiederverbriefungspositionen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011                           2121\nc) Tabelle 18 wird wie folgt gefasst:\n„Tabelle 18\n(zu § 257 Absatz 2 Satz 1)\nIRBA-Verbriefungsrisikogewicht\nBonitätsstufe                                       Zu verwendendes Risikogewicht\nBonitätsbeurteilung                                       IRBA-Verbriefungsposition ist\nkeine Wiederverbriefungsposition               Wiederverbriefungsposition\n„höchstrangig     „nicht höchst-\nlangfristig       kurzfristig                      „granular und                       und Portfolio      rangig oder\n„granular und\nnicht höchst-    „nicht-granular“   enthält keine   Portfolio enthält\nhöchstrangig“\nrangig“                         Wiederverbrie-    Wiederverbrie-\nfungsposition“    fungsposition“\n1                 1                       7%              12 %              20 %               20 %              30 %\n2                                         8%              15 %              25 %               25 %              40 %\n3                                        10 %             18 %                                 35 %              50 %\n4                 2                      12 %             20 %              35 %               40 %              65 %\n5                                        20 %             35 %                                 60 %            100 %\n6                                        35 %                      50 %                      100 %             150 %\n7                 3                      60 %                      75 %                      150 %             225 %\n8                                                        100 %                               200 %             350 %\n9                                                        250 %                               300 %             500 %\n10                                                       425 %                               500 %             650 %\n11                                                       650 %                               750 %             850 %\nübrige                                                                   1 250 %“.\nd) Tabelle 19 wird aufgehoben.\ne) In der Überschrift der Tabelle 25 wird die Angabe „§ 318 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 318 Absatz 2\nSatz 2“ ersetzt.\n54. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift der Formeln 10 und 11 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“\nersetzt.\nb) Formel 13 Satz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 3“ werden durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.\nbbb) Der folgende Satz wird angefügt:\n„Bei Wiederverbriefungen ist die Zusammenfassung nach § 257 Absatz 3 Satz 3 auf Ebene der im\nverbrieften Portfolio enthaltenen Verbriefungspositionen vorzunehmen und nicht auf die den Ver-\nbriefungspositionen zugrunde liegenden verbrieften Portfolien durchzuschauen.“\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „sofern das verbriefte Portfolio Forderungen enthält, die Anteile an\nVerbriefungstranchen sind, ist für diese Forderungen“ durch die Wörter „bei Wiederverbriefungen ist“\nersetzt.\n55. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang*) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2                               1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie\nfolgt gefasst:\nÄnderung der                                   „§ 25 (weggefallen)“.\nGroßkredit- und Millionenkreditverordnung\n2. In § 8 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1\nSatz 3 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 25a Absatz 1\nDie Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom                    Satz 6 Nummer 2“ ersetzt.\n14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I                3. § 10 wird wie folgt geändert:\nS. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen\nKostenerstattung.","2122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\naa) Der Nummer 1 wird das Wort „sowie“ ange-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch\nbb) In Nummer 2 am Ende wird das Komma                            das Wort „Institute“ ersetzt.\ndurch einen Punkt ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Vorausset-\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                     zungen nach § 35 Absatz 3 der Solvabilitäts-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.                     verordnung“ durch die Wörter „Die Voraus-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                        setzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und\n§ 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“\nersetzt.\ndurch das Wort „Institut“ ersetzt und die Angabe\n„und 14“ gestrichen.                                   6. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 23\nb) In Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „und 14“            Absatz 3 halbjährlichen“ gestrichen.\ngestrichen und in den Sätzen 1 und 2 jeweils das       7. § 23 Absatz 3 wird aufgehoben.\nWort „Kreditinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-\nsetzt.                                                 8. § 25 wird aufgehoben.\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                             9. In Anlage 1 Tabelle 7 wird in Zeile 7 die Angabe „§ 30\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch\ndas Wort „Institute“ ersetzt.                                               Artikel 3\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 35 Ab-\nInkrafttreten\nsatz 2 der Solvabilitätsverordnung“ durch die\nWörter „nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35           Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2011 in\nAbsatz 2 der Solvabilitätsverordnung“ ersetzt.     Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}