{"id":"bgbl1-2011-54-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":54,"date":"2011-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/54#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_54.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung","page":2101,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011           2101\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung\nVom 21. Oktober 2011\nAuf Grund des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Ver-            2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrund-\nsicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2             lagen beziehungsweise für das Feststellungsver-\nNummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli                       fahren zusätzlich die Beiträge in der nächsten\n2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbin-               Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern\ndung mit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,                   sind.“\nder durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden\nist, und mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Über-                                       „§ 2a\ntragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-                                  Angemessenheitsbericht\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-\nleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I               (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemes-\nS. 3), der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung               senheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Er-\nvom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden             füllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen\nist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-               ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der\nleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbe-               Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den\nhörden der Länder:                                               gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11a Ab-\nsatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsauf-\nArtikel 1                              sichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine an-\ngemessene Beteiligung am Überschuss ergeben.\nDie Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Okto-              Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteili-\nber 2005 (BGBl. I S. 3019) wird wie folgt geändert:              gung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-             Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.\nfasst:                                                          (2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen\n„Verordnung                            Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der\nüber die versicherungsmathe-                    vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen auf-\nmatische Bestätigung, den Erläuterungs-               sichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Ein-\nbericht und den Angemessenheitsbericht                klang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß\ndes Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds             § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des\n(Pensionsfonds-Aktuarverordnung – PF-AktuarV)“.             Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer\n2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen\nstehenden Überschussbeteiligung führen. Insbeson-\n„Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstel-                dere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rech-\nlungsverordnung angewendet, ist auszuführen,                 nungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unter-\n1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, ins-             schiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht\nbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge                zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschie-\naus im Bestand befindlichen Vermögenswerten               den bei den Leistungen führen. Unterschiedliche\nund künftigen Vermögenswerten sowie für das               Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Un-\nFeststellungsverfahren zusätzlich insbesondere            terschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind\nder zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufest-           anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten\nstellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbrin-           insbesondere unterschiedliche Verläufe der ver-\ngenden Beiträge berücksichtigt wurden;                    schiedenen Überschussquellen, unterschiedliche","2102         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\nReservierungserfordernisse und Unterschiede der in        4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nder Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Ver-                                  „§ 3\nfügung stehenden Mittel.\nVorlagefrist\n(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-\nlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzu-                  Der Erläuterungsbericht und der Angemessen-\ngeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen                heitsbericht sind bei Abgabe der versicherungs-\nihnen zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Ab-            mathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-\nsatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen            legen. Der Vorstand hat die Berichte unverzüglich\neinzugehen.                                                  nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Auf-\nsichtsbehörde einzureichen.“\n(4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen\nund Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen\nfür eine angemessene Beteiligung am Überschuss                                    Artikel 2\noder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsie verwiesen werden.“                                    in Kraft.\nBonn, den 21. Oktober 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}