{"id":"bgbl1-2011-54-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":54,"date":"2011-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_54.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung","page":2099,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011               2099\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Aktuarverordnung\nVom 21. Oktober 2011\nAuf Grund des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Ver-              „Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit\nsicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2           § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsauf-\nNummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli                     sichtsgesetzes ist nicht vorhanden.“\n2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbin-      3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertra-\ngung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-                           „Versicherungsmathematische\ntungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Ver-                 Bestätigung bei regulierten Pensionskassen“.\nordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert\nworden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Auf-                      „(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der\nsichtsbehörden der Länder:                                         Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendun-\ngen zu erheben sind, die folgende versicherungs-\nArtikel 1                                 mathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3\nNummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a\nDie Aktuarverordnung vom 6. November 1996                       und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsauf-\n(BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1 der Verordnung              sichtsgesetzes abzugeben:\nvom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3015) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  „Es wird bestätigt, dass die Deckungsrück-\nstellung nach dem zuletzt am … genehmigten\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         Geschäftsplan berechnet worden ist; für den\n„Verordnung                                Bestand, bei dem die Verträge nach nicht geneh-\nüber die versicherungsmathematische                     migten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird\nBestätigung, den Erläuterungsbericht und den An-               bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Pos-\ngemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars               ten … der Passiva eingestellte Deckungsrück-\n(Aktuarverordnung – AktuarV)“.                       stellung unter Beachtung des § 341f des Han-\ndelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes er-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      lassenen Rechtsverordnung berechnet worden\nist.“\n„Versicherungsmathematische\nBestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen“.           Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge\nnach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vor-\n„(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b            stehenden Bestätigung.“\nAbsatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsauf-          4. In § 6 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bei denen\nsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert         eine Feststellung nach § 156a Absatz 3 Satz 5 des\ngelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn             Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde“\nkeine Einwendungen zu erheben sind, die fol-             durch die Wörter „die nicht nach § 118b Absatz 3\ngende versicherungsmathematische Bestätigung             oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nnach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbin-           reguliert sind oder als reguliert gelten“ ersetzt.\ndung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:             5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter                                  „§ 6a\ndem Posten … der Passiva eingestellte                                   Angemessenheitsbericht\nDeckungsrückstellung unter Beachtung des\n(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemes-\n§ 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf\nsenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Er-\nGrund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsauf-\nfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen\nsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung be-\nergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der\nrechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne\nVerpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den\ndes § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5\ngemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Ver-\nSatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist\nsicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlä-\ndie Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am\ngen für eine angemessene Beteiligung am Über-\n… genehmigten Geschäftsplan berechnet wor-\nschuss ergeben. Dabei sind nur die Verpflichtungen\nden.“\naus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichti-\nIst kein Altbestand vorhanden, so lautet der             gen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vor-\nzweite Halbsatz stattdessen:                             schläge gelten.","2100         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\n(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen           nehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maß-\nÜberschussanteilsätze unter Berücksichtigung der             geblichen Fassung.\nvertraglichen Vereinbarungen und der übrigen auf-               (5) Für Unfallversicherungen der in § 11d des Ver-\nsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Ein-           sicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Ab-\nklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß               satz 3 entsprechend.\n§ 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nstehen und zu einer im Einklang mit den vertrag-                (6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-\nlichen Vereinbarungen stehenden Überschussbetei-             lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzuge-\nligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass un-         ben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen da-\nterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämien-              bei zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Ab-\nkalkulation und unterschiedliche Überschussbeteili-          satz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen\ngungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerecht-           einzugehen.\nfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen.              (7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen\nUnterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbe-            und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen\nstand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfer-         für eine angemessene Beteiligung am Überschuss\ntigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhält-         oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf\nnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe          sie verwiesen werden.“\nder verschiedenen Überschussquellen, unterschied-         6. § 7 wird wie folgt gefasst:\nliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede\nder in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung                                     „§ 7\nzur Verfügung stehenden Mittel.                                                    Vorlagefrist\n(3) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich                Der Erläuterungsbericht und der Angemessen-\ngenehmigten Geschäftsplan für den Altbestand von             heitsbericht sind bei Abgabe der versicherungs-\nLebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme                  mathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-\nder Pensionskassen im Sinne des § 11c des Ver-               legen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich\nsicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16              nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Auf-\n§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/                sichtsbehörde einzureichen. Wird die Beteiligung\nEWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz entfallen               am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach\ndie Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit             § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungs-\ngenügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich ge-           aufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert\nnehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maß-                gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der\ngeblichen Fassung.                                           Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1\n(4) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich             dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des\ngenehmigten Geschäftsplan für den Altbestand einer           obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbe-\nPensionskasse im Sinne von § 118b Absatz 5 Satz 2            hörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über\nin Verbindung mit § 11c des Versicherungsaufsichts-          den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss\ngesetzes beziehungsweise im Sinne von § 118b Ab-             einzureichen.“\nsatz 6 in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 und\n§ 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen                                 Artikel 2\ndie Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngenügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich ge-        in Kraft.\nBonn, den 21. Oktober 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}