{"id":"bgbl1-2011-54-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":54,"date":"2011-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland","page":2098,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland\nVom 19. Oktober 2011\nAuf Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1952) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im\nAusland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan,\nKirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien\noder der Türkei\ndurch das Land Baden-Württemberg,“.\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Italien“ ein Komma und die Wörter\n„San Marino oder Vatikanstadt“ eingefügt.\nc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroa-\ntien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Aus-\ntralien\ndurch das Land Hessen,“.\nd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„9. in Großbritannien oder Irland\ndurch das Land Niedersachsen,“.\ne) In Nummer 10 werden die Wörter „Großbritannien, Irland oder der Türkei“\nersetzt durch die Wörter „Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden“.\nf) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. in Andorra, Frankreich oder Monaco\ndurch das Land Rheinland-Pfalz,“.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „31. März 2004“ wird ersetzt durch die Angabe „31. Dezember\n2011“.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004\nund dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis\nzum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Oktober 2011\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}