{"id":"bgbl1-2011-53-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":53,"date":"2011-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/53#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_53.pdf#page=12","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie des Kindergeldes","law_date":"2011-10-12T00:00:00Z","page":2092,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2092      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2011\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten\nder Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten\nnach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie des Kindergeldes\nVom 12. Oktober 2011\nI.\nNach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-\nnikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) die Befugnis übertragen,\nüber Widersprüche von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften\nund Rohstoffe gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in\nAngelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes\nsowie in Kindergeldangelegenheiten zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des\nVerwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.\nII.\nNach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur die Vertretung des Bundesminis-\nteriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nder Beschäftigten der in Abschnitt I bezeichneten Einrichtung in Angelegenhei-\nten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes übertragen.\nEntsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeld-\nangelegenheiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält\nsich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.\nIII.\nDiese Anordnung ist hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Angelegenheiten\nmit Wirkung vom 1. Oktober 2011, hinsichtlich der Kindergeldangelegenheiten\nmit Wirkung vom 1. Januar 2012 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbeschei-\nden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundes-\nanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den be-\nsoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 194) außer Kraft.\nBerlin, den 12. Oktober 2011\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nStefan Kapferer"]}