{"id":"bgbl1-2011-53-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":53,"date":"2011-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_53.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2012 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2012  AELV 2012)","law_date":"2011-10-17T00:00:00Z","page":2086,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2011\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2012\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2012 – AELV 2012)\nVom 17. Oktober 2011\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-               dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17             vielfältigt wird und\nNummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I\nc) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nS. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen\nwird.\nmit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz:                                 Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\nden.\n§1                                  (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen           Wirtschaftswert von mehr als 55 000 Deutsche Mark\nfür das Jahr 2012 maßgebende Arbeitseinkommen aus             ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von          Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus                      nehmens\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-            1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der              Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaft-                 rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nlichen Testbetriebe und                                       aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                 vielfältigt wird,\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember          2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\n1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem                   Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die               rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nden Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),         aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\nergeben.                                                          vielfältigt wird.\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-          Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5       schaftswert über 55 000 Deutsche Mark und unter\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte           500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-             Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\nmens                                                          einkommen ermittelt, indem\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6         a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-            wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich              der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-               dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\nvielfältigt wird,                                             nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6             diert wird,\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-        b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich              Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-               nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\nvielfältigt wird.                                             spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu                  kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-             wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für        c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\neinen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und               einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\nnicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu             schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.\nermitteln, indem\nFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\na) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und         wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\ndem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage          einkommen das 0,1702fache des Wirtschaftswerts. Für\ndurch den Wert 1 000 dividiert wird,                      Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert\nb) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem           über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-\nBeziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und            kommen das 0,1339fache des Wirtschaftswerts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2011          2087\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-              ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-              dieses Jahres dividiert wird,\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das             c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem\nArbeitseinkommen ermittelt, indem                                 Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\na) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-                  vervielfältigt wird und\nzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung      d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\ndes Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)                gen wird.\nund bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-             (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\nbeitseinkommen 2) ergeben würden,                         wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nb) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                                       §2\ndes Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Oktober 2011\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","2088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2011\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert              Beziehungswert                  Wirtschaftswert          Beziehungswert\nin DM                                                        in DM\nbis 25 000                   1,0146                          41 000                   0,8593\n26 000                       1,0057                          42 000                   0,8503\n27 000                       0,9963                          43 000                   0,8414\n28 000                       0,9866                          44 000                   0,8327\n29 000                       0,9767                          45 000                   0,8242\n30 000                       0,9667\n46 000                   0,8158\n31 000                       0,9566\n47 000                   0,8075\n32 000                       0,9465\n48 000                   0,7995\n33 000                       0,9364\n49 000                   0,7915\n34 000                       0,9264\n50 000                   0,7838\n35 000                       0,9164\n51 000                   0,7761\n36 000                       0,9066\n37 000                       0,8969                          52 000                   0,7687\n38 000                       0,8872                          53 000                   0,7613\n39 000                       0,8778                          54 000                   0,7542\n40 000                       0,8685                          55 000                   0,7471\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert              Beziehungswert                  Wirtschaftswert          Beziehungswert\nin DM                                                        in DM\nbis 25 000                   0,5086                          41 000                   0,5285\n26 000                       0,5164                          42 000                   0,5263\n27 000                       0,5225                          43 000                   0,5240\n28 000                       0,5273                          44 000                   0,5216\n29 000                       0,5311                          45 000                   0,5190\n30 000                       0,5338\n46 000                   0,5164\n31 000                       0,5358\n47 000                   0,5136\n32 000                       0,5370\n48 000                   0,5109\n33 000                       0,5376\n49 000                   0,5081\n34 000                       0,5377\n50 000                   0,5053\n35 000                       0,5373\n51 000                   0,5023\n36 000                       0,5365\n37 000                       0,5354                          52 000                   0,4995\n38 000                       0,5340                          53 000                   0,4966\n39 000                       0,5324                          54 000                   0,4936\n40 000                       0,5306                          55 000                   0,4907","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2011 2089\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert             Beziehungswert\nin DM\n55 000                      0,7471\n100 000                      0,5301\n150 000                      0,4073\n200 000                      0,3342\n250 000                      0,2851\n300 000                      0,2497\n350 000                      0,2228\n400 000                      0,2017\n450 000                      0,1845\n500 000                      0,1702\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert             Beziehungswert\nin DM\n55 000                      0,4907\n100 000                      0,3781\n150 000                      0,3010\n200 000                      0,2518\n250 000                      0,2176\n300 000                      0,1923\n350 000                      0,1728\n400 000                      0,1573\n450 000                      0,1445\n500 000                      0,1339"]}