{"id":"bgbl1-2011-53-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":53,"date":"2011-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung","law_date":"2011-10-21T00:00:00Z","page":2082,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2082            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2011\nGesetz\nzur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung\nVom 21. Oktober 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                zusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne\nsen:                                                              Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;“.\nArtikel 1                                                   Artikel 2\nÄnderung der\nZivilprozessordnung                                             Änderung der\nInsolvenzordnung\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;              § 7 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4   (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän-          zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     worden ist, wird aufgehoben.\n1. § 522 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                               Änderung\ndes Gesetzes betreffend\n„Das Berufungsgericht soll die Berufung                     die Einführung der Zivilprozessordnung\ndurch Beschluss unverzüglich zurückweisen,\nwenn es einstimmig davon überzeugt ist,               Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-\ndass                                               zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht      derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\nauf Erfolg hat,                                Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes\nvom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden\n2. die Rechtssache keine grundsätzliche Be-        ist, wird wie folgt geändert:\ndeutung hat,\n3. die Fortbildung des Rechts oder die Siche-      1. In § 26 Nummer 8 wird die Angabe „2011“ durch die\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung            Angabe „2014“ ersetzt.\neine Entscheidung des Berufungsgerichts        2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\nnicht erfordert und\n4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten                                     „§ 38a\nist.“                                                 (1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Ab-\nsatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden\n„Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber\nFassung weiter anzuwenden.\nhinaus eine Bezugnahme auf die tatsäch-\nlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil             (2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Ab-\nmit Darstellung etwaiger Änderungen oder               satz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Okto-\nErgänzungen zu enthalten.“                             ber 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivil-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            prozessordnung nicht anzuwenden.“\n„(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2\nSatz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmit-                                   Artikel 4\ntel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil\nÄnderung des\nzulässig wäre.“\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\n2. Dem § 586 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDas Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\n„(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf       5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch\ndie Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht            Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I\nanzuwenden.“                                               S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. In § 708 Nummer 10 wird der Strichpunkt durch\neinen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:           1. Artikel 102 § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss                 „Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten\ngemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist aus-                  entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2011               2083\n2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103f eingefügt:            geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Ent-\n„Artikel 103f                                scheidungen über die sofortige Beschwerde nach\nArtikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur\nÜberleitungsvorschrift zum Gesetz                        Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.“\nzur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung\nFür Entscheidungen über die sofortige Be-                                               Artikel 5\nschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen\ndie Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am                                           Inkrafttreten\n27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nInsolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Oktober 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}