{"id":"bgbl1-2011-52-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":52,"date":"2011-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung","law_date":"2011-10-17T00:00:00Z","page":2066,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["2066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Deponieverordnung*)\nVom 17. Oktober 2011\nAuf Grund                                                          1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu An-\nhang 3 die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.\n– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1\nNummer 1, 2 und 6 und Absatz 4, § 12 Absatz 1 in                   2. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 6                     a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „be-\nund Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c Ab-                         gonnen hat“ die Wörter „ , mit Ausnahme der\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 9 und Absatz 2                          §§ 14 bis 17,“ eingefügt.\nund 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-\nb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „ge-\nmer 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Kreislaufwirtschafts- und\ntroffen worden sind,“ die Wörter „mit Ausnahme\nAbfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 und 4 durch\nder §§ 14 bis 17,“ eingefügt.\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom\n15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt, § 12 Ab-                3. § 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom                      a) In Nummer 12 werden die Wörter „oder die Be-\n15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 32                        triebsführung wahrnimmt“ gestrichen.\nAbsatz 4 Satz 4 und § 36c durch Artikel 8 Nummer 6\nBuchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10                          b) In Nummer 33 werden die Wörter „und unter Be-\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)                         rücksichtigung“ durch die Wörter „bei Anwen-\neingefügt worden ist,                                                    dung“ ersetzt.\n4. In § 3 Absatz 4 werden nach dem Wort „Anforde-\n– des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Bundes-Im-                         rungen“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.\nmissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 4 durch\nArtikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar                      5. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle\n2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,                              zwei Jahre an“ die Wörter „von der zuständigen Be-\nhörde oder Stelle anerkannten“ eingefügt.\n– des § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen\n§ 23 Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0a des Ge-                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-                       aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „eingehal-\ndert worden ist,                                                              ten werden“ die Wörter „bereits bei der An-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie                                       lieferung“ eingefügt.\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:\n– des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von                             „Die Behandlung ist ausreichend, wenn das\ndenen § 34 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 8 Nummer 8                           Behandlungsergebnis irreversibel ist und\nBuchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I                           die Annahmekriterien durch die Behandlung\nS. 1950) neu gefasst und § 36c durch Artikel 8 Num-                           dauerhaft eingehalten werden.“\nmer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 1950) eingefügt worden ist,\naa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ durch das\n– des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge-                                Wort „aller“ ersetzt.\nsetzes,                                                                  bb) Die Wörter „Verfestigung oder“ werden ge-\nhinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des                              strichen.\n§ 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt-                    c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2\nschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte                         gilt“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt\ndes Bundestages, verordnet die Bundesregierung:                              und vor dem Wort „gefährliche“ das Wort „ande-\nre“ eingefügt.\nArtikel 1                                    d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDeponieverordnung                                           aaa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil\nDie Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I                                   angefügt:\nS. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Ver-                                 „bei der Einstufung als gefährlicher\nordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) ge-                                     Abfall ausschließlich auf Grund ent-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                             haltener gefährlicher Mineralfasern\njedoch auf einem gesonderten Teilab-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                     schnitt eines Deponieabschnittes der\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                     Klasse II,“.\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft              bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ge-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,                   fährlichen Abfällen“ durch die Wörter\nsind beachtet worden.                                                                „gefährliche Abfälle“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011            2067\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                         bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „aus                     „11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der\nSchadensfällen“ und „künstliche“ ge-                        Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der je-\nstrichen.                                                   weils geltenden Fassung, bei denen die\nKonzentrationsgrenzen der in Anhang IV\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und\nderselben Verordnung aufgelisteten\nenergetisch verwertet oder thermisch\nStoffe überschritten sind und die auf\nbehandelt“ gestrichen.\neiner Deponie der Klasse IV abgelagert\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                             werden sollen, ein von der zuständigen\na) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                             Behörde genehmigter Nachweis nach\nArtikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i\n„7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung                       der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,“.\n(EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parla-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nments und des Rates vom 29. April 2004\nüber persistente organische Schadstoffe                 aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „gefährliche“\nund zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG                  das Wort „andere“ eingefügt.\n(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom              bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n29.6.2004, S. 5) in der jeweils geltenden Fas-\n„Bei geringen Mengen kann auch bei ande-\nsung, bei denen die Konzentrationsgrenzen\nren Abfällen, soweit Art und Herkunft be-\nder in Anhang IV derselben Verordnung auf-\nkannt sind, mit Zustimmung der zuständigen\ngelisteten Stoffe überschritten sind, sowie\nBehörde auf die Abfalluntersuchungen nach\nandere Abfälle, bei denen auf Grund der Her-\nSatz 1 verzichtet werden.“\nkunft oder Beschaffenheit durch die Ablage-\nrung wegen ihres Gehaltes an langlebigen                cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird\noder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen                   vor dem Wort „gefährliche“ das Wort „ande-\neine Beeinträchtigung des Wohles der Allge-                 re“ eingefügt.\nmeinheit zu besorgen ist.“                           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           aa) In Satz 1 wird das Wort „Deponieklasse“\ndurch das Wort „Deponie“ ersetzt.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„2. biologisch abbaubare Abfälle,“.\n„Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen,\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                        ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht er-\neingefügt:                                                  forderlich, wenn die gesamte zu deponie-\n„3. Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von                    rende Abfallmenge im Rahmen der grund-\nmehr als 6 000 Kilojoule pro Kilogramm                  legenden Charakterisierung nach Anhang 4\nTrockenmasse (TM), es sei denn, die zu-                 beprobt und untersucht worden ist.“\nständige Behörde hat einem höheren                  cc) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern\nBrennwert zugestimmt, weil                              „Bei spezifischen Massenabfällen“ die Wör-\na) er durch elementaren Kohlenstoff, an-                ter „oder bei Abfällen, die eine Zustimmung\norganische Stoffe oder prozessbe-                    der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6\ndingt in Reaktions- und Destillations-               erfordern,“ eingefügt.\nrückständen mit einem wasserlös-                 dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“\nlichen Anteil von mehr als 10 Ge-                    durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und nach\nwichtsprozent verursacht und jeweils                 den Wörtern „unter Beachtung“ werden je-\nnachgewiesen wird, dass keine an-                    weils die Wörter „der Voraussetzungen“ ein-\nderweitige Behandlung technisch                      gefügt.\nmöglich oder wirtschaftlich zumutbar          d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nist,\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nb) es sich um schwermetallbelastete\n„4. Sichtkontrolle vor und nach dem Abla-\nIonenaustauscherharze aus der Trink-\nden,“.\nwasserbehandlung oder um quecksil-\nberhaltige Abfälle handelt oder                  bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nc) die Ablagerung in einer Deponie der                  „5. Kontrolle auf Aussehen,       Konsistenz,\nKlasse IV die umweltverträglichste                        Farbe und Geruch.“\nLösung ist,“.                                 e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die               aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende\nNummern 4 und 5.                                            Sätze ersetzt:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                       „Der Deponiebetreiber hat eine Kontrollun-\ntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungs-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkriterien durchzuführen, wenn sich bei der\naa) In Nummer 8 wird das Wort „Deponieklasse“                   Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhalts-\ndurch das Wort „Deponie“ und die Angabe                     punkte dafür ergeben, dass die Anforderun-\n„Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.                 gen an die Beschaffenheit der Abfälle für die","2068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011\nvorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind              „Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist\noder wenn Unstimmigkeiten zwischen Be-                 nur zulässig, wenn die Anforderungen des An-\ngleitpapieren und angeliefertem Abfall beste-          hangs 3 eingehalten werden.“\nhen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber           12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als\n500 Megagramm stichprobenartig eine Kon-               „Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatz-\ntrolluntersuchung der Schlüsselparameter je            baustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn\nangefangene 5 000 Megagramm desselben                  sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3\njeweils grundlegend charakterisierten und              einhalten.“\ndes nachfolgend angelieferten Abfalls, min-        13. § 18 wird wie folgt geändert:\ndestens aber eine Kontrolluntersuchung                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „für\njährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Ab-               die Erfüllung von“ das Wort „Inhaltsbestimmun-\nfällen von mehr als 50 Megagramm hat er                    gen,“ eingefügt.\nstichprobenartig eine Kontrolluntersuchung\nder Schlüsselparameter je angefangene                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2 500 Megagramm desselben jeweils grund-                   aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Behörde“ das\nlegend charakterisierten und des nachfol-                      Wort „zuständige“ eingefügt.\ngend angelieferten Abfalls, mindestens aber                bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\neine Kontrolluntersuchung jährlich durchzu-\naaa) Vor dem Wort „Behörde“ wird das Wort\nführen. Bei spezifischen Massenabfällen\n„zuständige“ eingefügt.\nund Abfällen nach § 6 Absatz 6 kann die\nAnzahl der Kontrolluntersuchungen abwei-                       bbb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ ge-\nchend von den Sätzen 5 und 6 mit Zustim-                             strichen.\nmung der zuständigen Behörde auf eine Un-                      ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Kre-\ntersuchung jährlich reduziert werden.“                               ditinstituts“ der Punkt durch das Wort\nbb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“                              „oder“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.                             ddd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\ncc) Im neuen Satz 9 wird vor dem Wort „gefähr-                            „3. eine gleichwertige Sicherheit.“\nliche“ das Wort „andere“ eingefügt.\ncc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Behörde“ das\nf) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:                                  Wort „zuständigen“ eingefügt.\n„(6) Wird eine Deponie am Standort eines Un-                 dd) In Satz 4 wird vor dem Wort „Behörde“ das\nternehmens direkt und ausschließlich mit Ab-                        Wort „zuständige“ eingefügt.\nfällen dieses Unternehmens beschickt, kann die\nc) In Absatz 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie\nzuständige Behörde auf Antrag des Deponie-\nfolgt gefasst:\nbetreibers Abweichungen von den Absätzen 4\nund 5 zulassen.“                                                „soweit die zurückgelegten Beträge auf ein ge-\nsondertes Konto des Unternehmens eingezahlt\ng) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-\nwerden und der Anspruch auf Auszahlung des\nsätze 7 bis 10.\nGuthabens der zuständigen Behörde zur Sicher-\nh) Im neuen Absatz 8 werden die Wörter „Absät-                     heit abgetreten oder verpfändet wird“.\nzen 1, 4 und 5“ durch die Wörter „Absätzen 1,\n14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3 und 5“ ersetzt.\na) In Nummer 7 wird das Wort „Zuordnungswerte“\n9. Dem § 13 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ndurch das Wort „Zuordnungskriterien“ ersetzt.\n„Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zu-\nb) In Nummer 16 wird vor dem Wort „Behörde“ das\nständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahres-\nWort „zuständige“ eingefügt.\nberichts oder einzelner Teile verlängern.“\n15. § 23 wird wie folgt gefasst:\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\n„§ 23\na) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „künst-\nliche“ durch die Wörter „andere gefährliche“ er-                             Errichtung und Betrieb\nsetzt.                                                         (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Lang-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           zeitlagern gelten die folgenden Vorschriften ent-\nsprechend:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuord-\nnungskriterien“ die Wörter „und Zuord-                 1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3\nnungswerte“ und nach der Angabe „Num-                      und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die\nmer 2“ die Wörter „in Verbindung mit Num-                  §§ 8, 9, 12, 13 und 18,\nmer 1“ eingefügt.                                      2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4\nbb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „eingehal-                 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13\nten werden“ die Wörter „bereits bei der An-                und 18.\nlieferung“ eingefügt.                                  § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                           angenommen werden dürfen, für die ein schrift-\nlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfol-\n„§ 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“               gende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung\n11. § 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011                 2069\nist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die             „33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahres-\nBerechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsor-                        bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ngezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten                      oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.\nfür die umweltverträgliche Entsorgung der maximal              g) Nummer 35 wird wie folgt gefasst:\nzugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wie-\nderherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch                    „35. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1\nzu erfassen sind.                                                       Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe ver-\nwendet.“\n(2) Metallische Quecksilberabfälle können in fol-\ngenden Langzeitlagern angenommen werden:                   20. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\n1. abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in                     a) Die Überschrift zu Nummer 2 wird wie folgt ge-\neinem Langzeitlager der Klasse III oder                       fasst:\n2. abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in                        „2. Abdichtungssysteme und technische Maß-\neinem Langzeitlager der Klasse IV.                                nahmen betreffend die geologische Barrie-\nre“.\nIm Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitla-\nger ausdrücklich für die Lagerung von metallischem             b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\nQuecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1                   aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch die folgen-\nNummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseiti-                      den Sätze ersetzt:\ngung von metallischem Quecksilber ausgerichtet\nsein und die standortbezogene Sicherheitsbeurtei-                     „Für die Verbesserung der geologischen Bar-\nlung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1                         riere und technische Maßnahmen als Ersatz\nSatz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem                    für die geologische Barriere sowie das Ab-\nQuecksilber anzuwenden.“                                              dichtungssystem dürfen Materialien, Kom-\nponenten oder Systeme nur eingesetzt wer-\n16. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-                    den, wenn sie dem Stand der Technik nach\nvernehmen mit der Behörde“ durch die Wörter „im                       Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies\nEinvernehmen mit der zuständigen Behörde“ er-                         der zuständigen Behörde nachgewiesen\nsetzt.                                                                worden ist. Zum Nachweis sind der zustän-\n17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                digen Behörde prüffähige Unterlagen vorzu-\na) In Satz 1 wird das Wort „befindet“ durch das                       legen.\nWort „befand“ ersetzt.                                            Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunst-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                      stoffe, Polymere und serienmäßig herge-\nstellte Dichtungskontrollsysteme die Zulas-\n„Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allge-                     sung dieser Materialien, Komponenten oder\nmeinen Anforderungen an die Abdichtungssys-                       Systeme durch die Bundesanstalt für Mate-\nteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten.“                       rialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4\n18. § 26 wird wie folgt geändert:                                         erforderlich.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Für sonstige Materialien, Komponenten oder\naa) In Satz 1 wird das Wort „befindet“ durch das                  Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 da-\nWort „befand“ ersetzt.                                        durch erbracht werden, dass für diese eine\nbundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nLänder vorliegt. Bundeseinheitliche Eig-\n„Ungeachtet des Satzes 1 sind die allge-                      nungsbeurteilungen werden von den Län-\nmeinen Anforderungen an die Abdichtungs-                      dern in geeigneter Form zugänglich ge-\nsysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzu-                       macht. Die Länder können bundeseinheitli-\nhalten.“                                                      che Eignungsbeurteilungen ändern oder für\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 4“                        ungültig erklären.\ndurch die Wörter „§ 25 Absatz 3 und 4“ ersetzt.                   Abweichend von Satz 3 bis 6 können für\n19. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Deponieabdichtungssysteme            Materialien,\nKomponenten oder Systeme eingesetzt wer-\na) In Nummer 9 werden die Wörter „oder Satz 5\nden, die\nNummer 1, 2 oder 3“ durch ein Komma und die\nWörter „4, 5 oder Satz 6“ ersetzt.                                1. nach harmonisierten technischen Spezifi-\nb) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 6“ durch                          kationen nach der Richtlinie 89/106/EWG\ndie Angabe „Absatz 7“ ersetzt.                                        des Rates vom 21. Dezember 1988 zur\nAngleichung der Rechts- und Verwal-\nc) In Nummer 26 werden nach der Angabe „An-                               tungsvorschriften der Mitgliedstaaten\nhang 5“ die Wörter „Nummer 6 oder“ eingefügt.                         über Bauprodukte (ABl. L 40 vom\nd) In Nummer 27 wird vor dem Wort „Behörde“ das                           11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die\nWort „zuständige“ eingefügt.                                          Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl.\ne) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:                                      L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert\nworden ist, deklariert worden sind, wenn\n„32. entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Be-                        die durch die genannten harmonisierten\nhörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrich-                   technischen Spezifikationen festgelegten\ntet,“.                                                          Material-, Komponenten- und System-\nf) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:                                      eigenschaften im Wesentlichen denen","2070         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011\ngleichwertig sind, die sich aus den Anfor-       d) Nach Nummer 2.1.1 wird folgende Nummer 2.1.2\nderungen des Satzes 1 ergeben, oder                 angefügt:\n2. keine CE-Kennzeichnung nach der Richt-               „2.1.2 Bundeseinheitliche Qualitätsstandards\nlinie 89/106/EWG tragen und die entwe-                       Für die bundeseinheitlichen Eignungsbe-\nder in einem anderen Mitgliedstaat der                       urteilungen nach Nummer 2.1 Satz 4 so-\nEuropäischen Union oder in der Republik                      wie für den Einsatz von natürlichem, ggf.\nTürkei gemäß den dort geltenden Rege-                        vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial\nlungen oder Anforderungen rechtmäßig                         aus der Umgebung sowie von Abfällen\nhergestellt oder in Verkehr gebracht wur-                    definieren die Länder Prüfkriterien und le-\nden oder die in einem anderen Vertrags-                      gen Anforderungen an den fachgerechten\nstaat des Abkommens über den Euro-                           Einbau sowie an das Qualitätsmanage-\npäischen Wirtschaftsraum gemäß den                           ment in bundeseinheitlichen Qualitäts-\ndort geltenden Regelungen oder Anforde-                      standards fest.\nrungen rechtmäßig hergestellt und in Ver-\nkehr gebracht wurden, wenn die mit den                       Bundeseinheitliche           Qualitätsstandards\nPrüfungen und Überwachungen im Her-                          werden von den Ländern in geeigneter\nstellerstaat nachgewiesenen Material-,                       Form öffentlich zugänglich gemacht.“\nKomponenten- und Systemeigenschaften             e) In Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 1 Spalte 2 wird\ndas nach Satz 1 geforderte Schutzniveau             das Wort „geologische“ durch das Wort „Geolo-\ngleichermaßen dauerhaft gewährleisten.              gische“ ersetzt.\nBei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1           f) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort „System-\nstehen Nachweise und Unterlagen aus ei-                 komponenten“ durch das Wort „Abdichtungs-\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen              komponenten“ ersetzt.\nUnion, aus der Republik Türkei oder einem\ng) In Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 1 wird die Angabe\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über\n„Nummer 2“ gestrichen.\nden Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne\ndes Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nach-             h) Nummer 2.3.1.1 wird wie folgt geändert:\nweisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2                 aa) In Satz 1 Ziffer 3 werden die Wörter „Die\ngleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die                 Durchsickerung darf“ durch die Wörter „Im\nbetreffenden Anforderungen des Satzes 1                     fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung“\noder die auf Grund ihrer Zielsetzung im We-                 ersetzt.\nsentlichen vergleichbaren Anforderungen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Erhö-\ndes Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Be-\nhung der Mächtigkeit“ gestrichen.\nglaubigung von Kopien sowie beglaubigte\nÜbersetzungen ins Deutsche können ver-               i) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:\nlangt werden.“                                          aa) Die Fußnoten 2 und 3 zur Tabelle 2 werden\nbb) Im neuen Satz 14 werden die Wörter „Die                     wie folgt gefasst:\nHerstellung der Abdichtungskomponenten                      „2) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen\nist“ durch die Wörter „Die Verbesserung der                     Materialien verwendet, darf deren rechnerische Per-\nmeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von\ngeologischen Barriere und die technischen                       0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken\nMaßnahmen als Ersatz für die geologische                        mineralischen Dichtung mit einem Durchlässig-\nkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-9 m/s (Laborwert nach\nBarriere sowie die Herstellung der Kompo-                       DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Unter-\nnenten der Abdichtungssysteme sind“ er-                         suchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasser-\nsetzt.                                                          durchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche; bei\neinem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von\ncc) Folgender Satz 21 wird angefügt:                                Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponen-\nten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbei-\n„Der Qualitätsmanagementplan bedarf der                         werten beschrieben werden kann, eingesetzt werden,\nwenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/\nZustimmung der zuständigen Behörde.“                            Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoff-\nc) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:                               dichtungsbahnen als Abdichtungskomponente einge-\nsetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Abdich-                    3\n) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen\ntungssystem“ durch die Wörter „Die Verbes-                      Materialien verwendet, darf deren rechnerische Per-\nserung der geologischen Barriere und die                        meationsrate bei einem permanenten Wasserstau von\n0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken\ntechnischen Maßnahmen als Ersatz für die                        mineralischen Dichtung mit einem Durchlässig-\ngeologische Barriere, das Abdichtungs-                          keitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s (Laborwert nach\nDIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Unter-\nsystem“ ersetzt.                                                suchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasser-\ndurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche; bei\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Kontrollsyste-                     einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von\nmen für Konvektionssperren“ durch die Wör-                      Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponen-\nter „serienmäßig hergestellten Dichtungs-                       ten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbei-\nwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden,\nkontrollsystemen“ ersetzt.                                      wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/\nJahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoff-\ncc) Satz 3 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                        dichtungsbahnen als Abdichtungskomponente einge-\n„13. bei einer Entwässerung an der Depo-                        setzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.“\nniebasis: DIN 19667, Ausgabe Oktober             bb) In Fußnote 5 werden nach der Angabe\n2009, Dränung von Deponien – Pla-                    „20 mm/Jahr“ die Wörter „spätestens fünf\nnung, Bauausführung und Betrieb.“                    Jahre nach Herstellung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011          2071\n21. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „und 8“ ersetzt.\nb) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1“ werden das Wort „sowie“ durch ein Komma und die\nAngabe „bis 4.3“ durch die Angabe „und 4.4.1“ ersetzt.\nbb) Nach den Wörtern „die Zuordnungswerte nach Tabelle 2“ werden die Wörter „und für die Einsatz-\nbereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 9“\neingefügt.\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III\nBei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnit-\nten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.\nAbweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der\nzuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt\nwerden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den\nAnforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.\nBei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal\ndas Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle\nhöhere Überschreitungen zugelassen werden.\nAbweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem\nMonodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung\nmaximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen\ndarf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.\nAbweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder\nSulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4\nnicht zur Anwendung kommt.\nBei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige\nBehörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nach-\nteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.\nEine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC,\nBTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der\nTabelle Überschreitungen zugelassen werden.\nEine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten\nAbfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:\na) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein\nTOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,\nb) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und\nc) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt\nals Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird\nnicht überschritten.\nAbweichend von den Sätzen 3 und 8 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC\nmit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren\nKohlenstoff verursacht werden oder wenn\na) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10\noder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,\nb) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt\nals Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate – GB21) unterschritten\nwird,\nc) der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um\nschwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,\nd) es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC\nvon 6 Masseprozent nicht überschritten wird und\ne) der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.\nAbweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III\neine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht\nbeeinträchtigt wird.","2072    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011\nWeitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zustän-\ndigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere\nAblagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.\nFür Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten\nAbfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.\nSoweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zustän-\ndige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.\nTabelle 2\nZuordnungswerte\n1               2                 3          4         5          6         7           8       91)\nGeo-                                              Rekulti-\nMaß-\nNr.         Parameter                    logische    DK 0        DK I      DK II     DK III vierungs-\neinheit\nBarriere                                           schicht\n1      organischer\nAnteil des\nTrockenrückstandes\nder Original-\nsubstanz2)\n1.01   bestimmt als             Masse%    ≤3         ≤3        ≤ 33)4)5) ≤ 53)4)5)   ≤ 104)5)\nGlühverlust\n1.02   bestimmt als TOC         Masse%    ≤1         ≤1        ≤ 13)4)5) ≤ 33)4)5)   ≤ 64)5)\n2      Feststoffkriterien\n2.01   Summe BTEX (Benzol, mg/kg TM ≤ 1              ≤6\nToluol, Ethylbenzol,\no-, m-, p-Xylol, Styrol,\nCumol)\n2.02   PCB (Summe der           mg/kg TM ≤ 0,02      ≤1                                       ≤ 0,1\n7 PCB-Kongenere,\nPCB-28, -52, -101,\n-118, -138, -153,\n-180)\n2.03   Mineralölkohlen-         mg/kg TM ≤ 100       ≤ 500\nwasserstoffe\n(C 10 bis C 40)\n2.04   Summe PAK nach           mg/kg TM ≤ 1         ≤ 30                                     ≤ 56)\nEPA\n2.05   Benzo(a)pyren            mg/kg TM                                                      ≤ 0,6\n2.06   Säureneutralisations-    mmol/kg                        muss bei  muss bei    muss\nkapazität                                               gefähr-   gefähr-     ermit-\nlichen    lichen      telt\nAbfällen  Abfällen    werden\nermittelt ermittelt\nwerden7)  werden7)\n2.07   extrahierbare lipophile Masse%                ≤ 0,1     ≤ 0,45)   ≤ 0,85)     ≤ 45)\nStoffe in der Original-\nsubstanz\n2.08   Blei                     mg/kg TM                                                      ≤ 140\n2.09   Cadmium                  mg/kg TM                                                      ≤ 1,0\n2.10   Chrom                    mg/kg TM                                                      ≤ 120\n2.11   Kupfer                   mg/kg TM                                                      ≤ 80\n2.12   Nickel                   mg/kg TM                                                      ≤ 100\n2.13   Quecksilber              mg/kg TM                                                      ≤ 1,0\n2.14   Zink                     mg/kg TM                                                      ≤ 300","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011                                    2073\n1                   2                     3              4           5            6              7            8         91)\nGeo-                                                          Rekulti-\nMaß-\nNr.              Parameter                            logische      DK 0          DK I          DK II         DK III vierungs-\neinheit\nBarriere                                                       schicht\n3          Eluatkriterien\n3.01       pH-Wert8)                                    6,5–9        5,5–13     5,5–13          5,5–13        4–13      6,5–9\n3.02       DOC9)                         mg/l                        ≤ 50       ≤ 503)10)       ≤ 803)10)11) ≤ 100\n3.03       Phenole                       mg/l           ≤ 0,05       ≤ 0,1      ≤ 0,2           ≤ 50          ≤ 100\n3.04       Arsen                         mg/l           ≤ 0,01       ≤ 0,05     ≤ 0,2           ≤ 0,2         ≤ 2,5     ≤ 0,01\n3.05       Blei                          mg/l           ≤ 0,02       ≤ 0,05     ≤ 0,2           ≤1            ≤5        ≤ 0,04\n3.06       Cadmium                       mg/l           ≤ 0,002      ≤ 0,004 ≤ 0,05             ≤ 0,1         ≤ 0,5     ≤ 0,002\n3.07       Kupfer                        mg/l           ≤ 0,05       ≤ 0,2      ≤1              ≤5            ≤ 10      ≤ 0,05\n3.08       Nickel                        mg/l           ≤ 0,04       ≤ 0,04     ≤ 0,2           ≤1            ≤4        ≤ 0,05\n3.09       Quecksilber                   mg/l           ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005                ≤ 0,02        ≤ 0,2     ≤ 0,0002\n3.10       Zink                          mg/l           ≤ 0,1        ≤ 0,4      ≤2              ≤5            ≤ 20      ≤ 0,1\n3.11       Chlorid12)                    mg/l           ≤ 10         ≤ 80       ≤ 1 50013) ≤ 1 50013) ≤ 2 500 ≤ 1014)\n3.12       Sulfat12)                     mg/l           ≤ 50         ≤ 10015) ≤ 2 00013) ≤ 2 00013) ≤ 5 000 ≤ 5014)\n3.13       Cyanid, leicht                mg/l           ≤ 0,01       ≤ 0,01     ≤ 0,1           ≤ 0,5         ≤1\nfreisetzbar\n3.14       Fluorid                       mg/l                        ≤1         ≤5              ≤ 15          ≤ 50\n3.15       Barium                        mg/l                        ≤2         ≤ 513)          ≤ 1013)       ≤ 30\n3.16       Chrom, gesamt                 mg/l                        ≤ 0,05     ≤ 0,3           ≤1            ≤7        ≤ 0,03\n3.17       Molybdän                      mg/l                        ≤ 0,05     ≤ 0,313)        ≤ 113)        ≤3\n3.18a Antimon16)                         mg/l                        ≤ 0,006 ≤ 0,0313)          ≤ 0,0713)     ≤ 0,5\n3.18b Antimon – Co-Wert16)               mg/l                        ≤ 0,1      ≤ 0,1213)       ≤ 0,1513)     ≤ 1,0\n3.19       Selen                         mg/l                        ≤ 0,01     ≤ 0,0313)       ≤ 0,0513)     ≤ 0,7\n3.20       Gesamtgehalt an               mg/l           400          400        3 000           6 000         10 000\ngelösten Feststoffen\n3.21       elektrische                   μS/cm                                                                          ≤ 500\nLeitfähigkeit\n1\n) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von\nBodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funk-\ntion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.\n2\n) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.\n3\n) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel\n17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der\nAnlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn\na) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,\nb) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,\nc) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht\ngefährliche Abfälle abgelagert werden und\nd) das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.\n4\n) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hoch-\ntemperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke,\nStäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahl-\nindustrie.\n5\n) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumenbasis.\n6\n) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sicker-\nwasser ein Wert von 0,20 μg/l nicht überschritten wird.\n7\n) Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.\n8\n) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.\nWerden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.\n9\n) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei\nseinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.","2074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011\n10\n) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch ab-\nbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.\n11\n) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli\n2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.\n12\n) Statt der Nummern 3.11 und 3.12 kann Nummer 3.20 angewandt werden.\n13\n) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht\ngefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.\n14\n) Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.\n15\n) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den\nWert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.\n16\n) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei\nL/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.“\n22. Anhang 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfah-\nrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach\nPN 98 nachgewiesen werden.“\nbb) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:\n„Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98\nnachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis\nstets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforder-\nlich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen.“\ncc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beach-\ntung der Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind“ gestrichen.\nb) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „Stand 2002“ durch die Wörter „Stand Dezember 2001“ ersetzt.\nc) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:\n„3.1.1 Probenvorbereitung\nDie Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009 (Untersuchung von Fest-\nstoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und\nphysikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer\nAusgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von\npastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangs-\nprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der\nProbe ist gemäß Nummer 3.2.22 zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren.“\nd) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118,\n-138, -153, -180)“.\nbb) Folgende Wörter werden gestrichen:\n„Alternativ:\nDIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996\nDeutsche Einheitsverfahren Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente\n(Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von sechs polychlorierten Biphenylen (PCB) S 20“.\ne) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „16. November 2004“ durch die Angabe „15. Dezember 2009“ ersetzt.\nf) Nummer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:\n„3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)\nDIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) –\nGaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)“.\ng) In Nummer 3.1.9 wird die Angabe „November 2006“ durch die Angabe „Mai 2009“ ersetzt.\nh) Nach Nummer 3.1.9 werden folgende Nummern 3.1.10, 3.1.11 und 3.1.12 eingefügt:\n„3.1.10 Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink\nDIN ISO 11047, Ausgabe Mai 2003\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel\nund Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektro-\nmetrisches Verfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011      2075\nAlternativ:\nDIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009\nBodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-\nspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte\nPlasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)\n3.1.11 Quecksilber\nDIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspek-\ntrometrie\nAlternativ:\nDIN EN 12338, Ausgabe Oktober 1998\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren nach Anreicherung durch\nAmalgamierung\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektro-\nmetrie\n3.1.12 Extrahierbare lipophile Stoffe\nLAGA-Richtlinie KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Unter-\nsuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 15. Dezember 2009“.\ni) Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:\n„3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom\nDIN 19528, Ausgabe Januar 2009\nElution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhal-\ntens von organischen und anorganischen Stoffen\nAlternativ:\nDIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004\nCharakterisierung von Abfällen – Auslaugverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter\nfestgelegten Bedingungen)“.\nj) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „August 2005“ durch die Angabe „Juli 2009“ ersetzt und nach der Angabe\n„(Gruppe C)“ die Angabe „– Teil 5:“ eingefügt.\nk) Der Nummer 3.2.5 werden folgende Wörter angefügt:\n„Alternativ:\nDIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)“.\nl) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10 und 3.2.12 werden jeweils die Wörter\n„Alternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“\ndurch die Wörter\n„Alternativ:\nDIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009\nBodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-\npie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-\nAtom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“\nersetzt.\nm) In den Nummern 3.2.13 und 3.2.14 werden jeweils die Wörter\n„DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie – Teil 2: Bestim-\nmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser“\ndurch die Wörter","2076          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011\n„DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie –\nTeil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“\nersetzt.\nn) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:\n„3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar\nDIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);\nBestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)\nBei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem\nCyanid – Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse\nAlternativ:\nDIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mit der kontinuierlichen\nFließanalytik“.\no) Nummer 3.2.16 wird wie folgt gefasst:\n„3.2.16 Fluorid\nDIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);\nBestimmung von Fluorid (D 4)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatogra-\nphie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“.\np) Nummer 3.2.17 wird wie folgt gefasst:\n„3.2.17 Barium\nDIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009\nBodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-\nspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte\nPlasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie\n(ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen“.\nq) In Nummer 3.2.18 werden die Wörter\n„DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“\ndurch die Wörter\n„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009\nBodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-\npie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-\nAtom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“\nersetzt.\nr) Nummer 3.2.19 wird wie folgt gefasst:\n„3.2.19 Molybdän\nDIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009\nBodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-\nspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte\nPlasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011                 2077\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie\n(ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen“.\ns) In den Nummern 3.2.20 und 3.2.21 werden jeweils die Wörter\n„DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“\ndurch die Wörter\n„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009\nBodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-\npie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-\nAtom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“\nersetzt.\nt) Nummer 3.2.22 wird wie folgt gefasst:\n„3.2.22 Wasserlöslicher Anteil\nDIN EN 15216, Ausgabe Januar 2008 – Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gesamt-\ngehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten\nAlternativ:\nDIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische\nWirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des\nFiltrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)\nAlternativ:\nDIN 38409-2, Ausgabe März 1987\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische\nWirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glüh-\nrückstandes (H 2)“.\nu) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Bewertung der Messergebnisse\nBei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und\nZuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn\n1. die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Wert der grundlegenden Cha-\nrakterisierung den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden\nTabelle nicht überschreitet und\n2. der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten\nhat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3\nNummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.\nParameter nach Anhang 3 Nummer 2                                  maximal zulässige Abweichung*)\nGlühverlust                                                100 Prozent\nTOC                                                        100 Prozent\nBrennwert (Ho)                                             1 000 kJ/kg TM\nsonstige Feststoffkriterien                                jeweils 100 Prozent\npH-Wert                                                    1,0 pH-Einheit\nEluatkriterien                                             jeweils 100 Prozent\nweitere Parameter:                                         jeweils 100 Prozent\nEluatkriterien\nFeststoffgesamtgehalte\nAT4 und GB21                                               jeweils 50 Prozent\n*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.\nAbweichend von Satz 1 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für mechanisch-biolo-\ngisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein\nParameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser","2078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011\nZuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller\nMesswerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die\nDeponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde:\n1. TOC:               = 21 Masseprozent\n2. DOC:               = 600 mg/l\n3. AT4 :              = 10 mg/g\n4. GB21:              = 30 l/kg\n5. Brennwert (Ho) = 7 000 kJ/kg TM.“\nv) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Ziffer 2 wird die Angabe „Stand 2002“ durch die Wörter „Stand Dezember 2001“ ersetzt.\nbb) In Ziffer 4 werden die Wörter „Stand: 16. November 2004“ durch die Wörter „Stand: Dezember 2009“\nersetzt.\n23. Anhang 5 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 wird das Wort „Laser-Adsorptionsspektrometrie“ durch das Wort „Laser-\nAbsorptionsspektrometrie“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 Ziffer 3 Satz 1 und Nummer 10 Ziffer 9 wird jeweils vor dem Wort „gefährliche“ das Wort\n„andere“ eingefügt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Oktober 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}