{"id":"bgbl1-2011-51-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":51,"date":"2011-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/51#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_51.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus","law_date":"2011-10-09T00:00:00Z","page":1992,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1992           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Übernahme von Gewährleistungen\nim Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus\nVom 9. Oktober 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes\nsen:                                                                unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates\ngemeinsam mit der Europäischen Zentralbank\nArtikel 1                                  und nach Möglichkeit mit dem Internationalen\nDas Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen                    Währungsfonds einvernehmlich festzustellen.\nim Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmecha-                  Vorsorgliche Maßnahmen, Kredite zur Rekapitali-\nnismus vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627) wird wie folgt             sierung von Finanzinstituten und der Aufkauf von\ngeändert:                                                           Staatsanleihen am Sekundärmarkt erfolgen unter\ndiesen Voraussetzungen zur Verhinderung von\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          Ansteckungsgefahren. Der Aufkauf von Staats-\n„Gesetz                                 anleihen eines Mitgliedstaates des Euro-Wäh-\nzur Übernahme von                               rungsgebietes am Sekundärmarkt erfordert zudem\nGewährleistungen im Rahmen                          die Feststellung außergewöhnlicher Umstände\neines europäischen Stabilisierungsmechanismus                  auf dem Finanzmarkt durch die Europäische\n(Stabilisierungsmechanismusgesetz – StabMechG)“.                 Zentralbank.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                        (3) Notmaßnahmen werden an strenge Aufla-\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                 gen gebunden, die der betroffene Mitgliedstaat\ngrundsätzlich im Rahmen eines wirtschafts- und\n„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nfinanzpolitischen Programms vor Gewährung der\nermächtigt, für Finanzierungsgeschäfte, die die\nNotmaßnahme mit der Europäischen Kommission\nEuropäische Finanzstabilisierungsfazilität zur\nunter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank\nDurchführung von unter der Voraussetzung der\nund nach Möglichkeit mit dem Internationalen\nAbsätze 2 und 3 gewährten Notmaßnahmen zu-\nWährungsfonds vereinbart und die von den Mit-\ngunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Wäh-\ngliedstaaten des Euro-Währungsgebietes ein-\nrungsgebietes tätigt, Gewährleistungen bis zur\nstimmig gebilligt werden. Sollte wegen der Natur\nHöhe von insgesamt 211,0459 Milliarden Euro\nder Notmaßnahme die Vereinbarung aller erfor-\nzu übernehmen. Notmaßnahmen im Sinne von\nderlichen Auflagen vor Beginn der Notmaßnahme\nSatz 1 sind Darlehen der Europäischen Finanz-\nnicht möglich sein, ist diese Vereinbarung unver-\nstabilisierungsfazilität an den betroffenen Mit-\nzüglich und vor Abschluss der Notmaßnahme\ngliedstaat, einschließlich solcher, die der Mit-\nnachzuholen.“\ngliedstaat zur Rekapitalisierung von Finanzinsti-\ntuten verwendet, vorsorgliche Maßnahmen sowie             b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nAnkäufe von Staatsanleihen dieses Mitgliedstaa-           c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.\ntes am Primärmarkt oder Sekundärmarkt. Ge-\nwährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum          3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt:\n30. Juni 2013 übernommen werden. Zu diesem                                          „§ 2\nZeitpunkt verfällt die Ermächtigung für den nicht\nHaushalts- und Stabilitätsverantwortung\nausgenutzten Teil des Gewährleistungsrahmens.\nEine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag                 (1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegen-\ndieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen,              heiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazili-\nin der der Bund daraus in Anspruch genommen               tät zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten\nwerden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Er-           eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes\nmächtigungsrahmen nicht anzurechnen.                      seine Haushaltsverantwortung und seine Verantwor-\n(2) Notmaßnahmen im Sinne von Absatz 1                 tung für die Fortentwicklung der Stabilität der Wäh-\nkönnen auf Antrag eines Mitgliedstaates des               rungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgen-\nEuro-Währungsgebietes zum Erhalt seiner Zah-              den Bestimmungen wahr.\nlungsfähigkeit ergriffen werden, wenn dies unab-             (2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt\ndingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungs-         über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener\ngebietes insgesamt zu wahren. Die Gefährdung              Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschluss-\nder Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes            fassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes\nist vor der Gewährung von Notmaßnahmen durch              maßgeblichen Fristvorgaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011              1993\n§3                               der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, in\nParlamentsvorbehalt für Entscheidungen                denen eine Entscheidung des Deutschen Bundesta-\nin der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität         ges gemäß § 3 nicht vorgesehen ist, wird der Haus-\nhaltsausschuss beteiligt. Er hat das Recht zur Stel-\n(1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten           lungnahme. Der Haushaltsausschuss des Deutschen\nder Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem        Bundestages überwacht die Vorbereitung und den\nBeschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Ge-          Vollzug der Vereinbarungen über Notmaßnahmen.\nsamtverantwortung des Deutschen Bundestages\nberührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder               (2) Der vorherigen Zustimmung des Haushalts-\nsich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem           ausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen:\nder Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmen-               1. die Annahme oder Änderung der Leitlinien des\nden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Be-                Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisie-\nschluss des Deutschen Bundestages muss der deut-                 rungsfazilität durch die Bundesregierung und\nsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.\n2. die Zustimmung der Bundesregierung zu Ent-\n(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung               scheidungen über den Einsatz weiterer Instru-\nist insbesondere berührt                                         mente auf der Grundlage einer bestehenden\n1. beim Abschluss einer Vereinbarung über eine                   Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Euro-\nNotmaßnahme der Europäischen Finanzstabili-                  päischen Finanzstabilisierungsfazilität oder der\nsierungsfazilität auf Antrag eines Mitgliedstaates           Änderung der Bedingungen einer Notmaßnahme,\ndes Euro-Währungsgebietes,                                   sofern diese nicht bereits unter den Parlaments-\nvorbehalt nach § 3 fallen.\n2. bei einer wesentlichen Änderung einer Verein-\nbarung über eine Notmaßnahme und bei einer               Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem\nÄnderung, die Auswirkungen auf die Höhe des              Beschlussvorschlag in Angelegenheiten der Euro-\nGewährleistungsrahmens hat,                              päischen Finanzstabilisierungsfazilität durch ihren\nVertreter nur zustimmen oder sich bei der Be-\n3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der Euro-\nschlussfassung enthalten, nachdem der Haushalts-\npäischen Finanzstabilisierungsfazilität und\nausschuss hierzu einen zustimmenden Beschluss\n4. bei der Überführung von Rechten und Verpflich-            gefasst hat. Einen entsprechenden Antrag im Haus-\ntungen aus der Europäischen Finanzstabilisie-            haltsausschuss kann auch die Bundesregierung\nrungsfazilität in den Europäischen Stabilitäts-          stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Haus-\nmechanismus.                                             haltsausschusses muss der deutsche Vertreter den\n(3) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Ver-       Beschlussvorschlag ablehnen. In Fällen besonderer\ntraulichkeit werden die in Absatz 1 bezeichneten Be-         Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit gilt die Regelung\nteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von               in § 3 Absatz 3 entsprechend.\nMitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenom-                 (3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die\nmen, die vom Deutschen Bundestag für eine Legis-             die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundes-\nlaturperiode gewählt werden. Die Anzahl der zu be-           tages berühren, beteiligt die Bundesregierung den\nnennenden Mitglieder ist die kleinstmögliche, bei der        Haushaltsausschuss und berücksichtigt seine Stel-\njede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann           lungnahmen. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse,\nund die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden. Bei            die nach dem Rahmenvertrag der Europäischen Fi-\nNotmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungs-               nanzstabilisierungsfazilität nur einstimmig getroffen\ngefahren nach § 1 Absatz 2 Satz 3 liegt die beson-           werden können, sowie für die Benennung des deut-\ndere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit regelmäßig        schen Vorstandsmitglieds für das Direktorium der\nvor. In allen übrigen Fällen kann die Bundesregie-           Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität.\nrung die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulich-\n(4) Das Plenum des Deutschen Bundestages\nkeit einer Angelegenheit geltend machen. Die oben\nkann die Befugnisse des Haushaltsausschusses je-\ngenannten Mitglieder des Haushaltsausschusses\nderzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten\nkönnen der Annahme der besonderen Eilbedürftig-\nBeschluss an sich ziehen und durch einfachen Be-\nkeit oder Vertraulichkeit in den Fällen der Sätze 3\nschluss ausüben.\nund 4 unverzüglich mit Mehrheit widersprechen. Im\nFalle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bun-\ndestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungs-                                       §5\nrechte wahr, bei Widersprüchen in Fällen von Satz 3                Unterrichtung durch die Bundesregierung\nder Haushaltsausschuss. In den Fällen des Absat-                (1) Die Bundesregierung hat den Deutschen Bun-\nzes 2 Nummer 3 und 4 sowie im Falle des erstmali-            destag in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfas-\ngen Antrags eines Mitgliedstaates des Euro-Wäh-              send, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend\nrungsgebietes für eine Notmaßnahme, die nicht un-            und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Die Bun-\nter § 1 Absatz 2 Satz 3 fällt, nimmt stets der Deut-         desregierung unterrichtet den Bundesrat schriftlich.\nsche Bundestag seine Beteiligungsrechte wahr.                Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen\nBund und Ländern vorbehalten.\n§4\n(2) Die Bundesregierung übermittelt dem Deut-\nBeteiligung des                         schen Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages               Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des\n(1) In allen die Haushaltsverantwortung des Deut-         Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dien-\nschen Bundestages berührenden Angelegenheiten                lich sind.","1994         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011\n(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender                 rücksichtigung der nach diesem Gesetz abgegebe-\nvertraulicher Verhandlungen trägt der Deutsche Bun-             nen Stellungnahmen des Deutschen Bundestages\ndestag durch eine vertrauliche Behandlung Rech-                 und des Haushaltsausschusses bei den Verhandlun-\nnung.                                                           gen.\n(4) Im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaates                 (7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1\nauf Notmaßnahmen der Europäischen Finanzstabili-                bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit\nsierungsfazilität übermittelt die Bundesregierung               nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des\ndem Deutschen Bundestag binnen sieben Tagen                     Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange\nnach Antragstellung eine Bewertung zu Inhalt und                die Gründe für die besondere Vertraulichkeit be-\nUmfang der zu gewährenden Hilfen sowie eine Ab-                 stehen.“\nschätzung der finanziellen Folgen.\n(5) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bun-             4. § 2 wird § 6.\ndestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die\nübernommenen Gewährleistungen und die ord-                                               Artikel 2\nnungsgemäße Verwendung schriftlich zu unterrich-\nten.                                                                                   Inkrafttreten\n(6) Die fortlaufende Unterrichtung der Bundes-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nregierung enthält auch Angaben zur jeweiligen Be-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Oktober 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}