{"id":"bgbl1-2011-51-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":51,"date":"2011-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes","law_date":"2011-10-06T00:00:00Z","page":1986,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1986             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011\nGesetz\nzur Umsetzung der\nMeeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie\nzur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes\nund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes*)\nVom 6. Oktober 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       „2a. Meeresgewässer\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\ndie Küstengewässer sowie die Gewässer im\nBereich der deutschen ausschließlichen Wirt-\nArtikel 1                                       schaftszone und des Festlandsockels, jeweils\nÄnderung des                                        einschließlich des Meeresgrundes und des\nWasserhaushaltsgesetzes                                    Meeresuntergrundes;“.\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009                     4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes                   a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „44“\nvom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-                        durch die Angabe „44, 45a“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Gewässer-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                       bewirtschaftung“ die Wörter „und der Bewirt-\n§ 45 folgende Angaben eingefügt:                                       schaftung der Meeresgewässer“ eingefügt.\n„Abschnitt 3a                           5. In § 23 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-\nBewirtschaftung von Meeresgewässern                       gefügt:\n§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer                        „(3) Solange und soweit die Bundesregierung von\nder Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun-\n§ 45b Zustand der Meeresgewässer                                   gen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Ab-\n§ 45c Anfangsbewertung                                             satz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58\nAbsatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und\n§ 45d Beschreibung des guten Zustands der Mee-\n§ 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat,\nresgewässer\nsind die Landesregierungen ermächtigt, durch\n§ 45e Festlegung von Zielen                                        Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu\n§ 45f Überwachungsprogramme                                        erlassen. Die Landesregierungen können die Er-\nmächtigung auf eine oder mehrere oberste Landes-\n§ 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Be-                   behörden übertragen.“\nwirtschaftungszielen\n6. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-\n§ 45h Maßnahmenprogramme                                           gefügt:\n§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit                                  „(3) Solange und soweit die Bundesregierung von\n§ 45j Überprüfung und Aktualisierung                               der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-\nnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht\n§ 45k Koordinierung                                                hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch\n§ 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen aus-                  Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu\nschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-              erlassen. Die Landesregierungen können die Er-\nlandsockels“.                                            mächtigung auf eine oder mehrere oberste Landes-\nbehörden übertragen.“\n2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                           7. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:\n„(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften                                    „Abschnitt 3a\ndes § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a. Die für die                      Bewirtschaftung von Meeresgewässern\nBewirtschaftung der Küstengewässer geltenden\nVorschriften bleiben unberührt.“\n§ 45a\n3. Nach § 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\nBewirtschaftungsziele für Meeresgewässer\ngefügt:\n(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften,\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:            dass\n– Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens\n1. eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden\nfür Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt           wird und\n(Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008,\nS. 19),                                                          2. ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis\n– Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des             zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.\nRates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkun-\ngen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001,       (2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1\nS. 30).                                                          erreicht werden, sind insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011              1987\n1. Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten              17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrah-\nund in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden,         mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich\nwiederherzustellen,                                      der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenricht-\n2. vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen             linie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) in der jeweils\nund Energie, einschließlich Lärm, in die Meeres-         geltenden Fassung. Die Bewertung umfasst\ngewässer schrittweise zu vermeiden und zu ver-           1. die wesentlichen Eigenschaften und Merkmale\nmindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige                der Meeresgewässer und ihren derzeitigen Zu-\nAuswirkungen auf die Meeresökosysteme, die                    stand,\nbiologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit\n2. die wichtigsten Belastungen und ihre Auswirkun-\nund die zulässige Nutzung des Meeres auszu-\ngen, einschließlich menschlichen Handelns, auf\nschließen und\nden Zustand der Meeresgewässer unter Berück-\n3. bestehende und künftige Möglichkeiten der nach-                sichtigung der qualitativen und quantitativen As-\nhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu                    pekte der verschiedenen Belastungen, feststell-\nschaffen.                                                     barer Trends sowie der wichtigsten kumulativen\n(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestim-                   und synergetischen Wirkungen und\nmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu be-            3. eine wirtschaftliche und soziale Analyse der Nut-\nwirtschaften.                                                     zung der Meeresgewässer sowie der Kosten einer\nVerschlechterung ihres Zustands.\n§ 45b\n(2) Die zuständigen Behörden berücksichtigen\nZustand der Meeresgewässer                      bei der Bewertung nach Absatz 1 andere einschlä-\n(1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand            gige Bewertungen insbesondere im Rahmen interna-\nder Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichti-            tionaler Meeresübereinkommen und auf der Grund-\ngung                                                         lage des § 6 in Verbindung mit § 56 des Bundesna-\n1. von Struktur, Funktion und Prozessen der einzel-          turschutzgesetzes. Bei der Bewertung nach Absatz 1\nnen Meeresökosysteme,                                    sind außerdem folgende Maßnahmen, die im Zu-\nsammenhang mit der Bewirtschaftung von Küsten-\n2. der natürlichen physiografischen, geografischen,\ngewässern und Übergangsgewässern nach Maß-\nbiologischen, geologischen und klimatischen\ngabe des § 44 oder der §§ 27 bis 31 vorgenommen\nFaktoren sowie\nworden sind, weitestgehend zu berücksichtigen:\n3. der physikalischen, akustischen und chemischen\n1. Einstufungen des ökologischen und des chemi-\nBedingungen, einschließlich der Bedingungen,\nschen Zustands von Küstengewässern und Über-\ndie als Folge menschlichen Handelns in dem be-\ngangsgewässern sowie\ntreffenden Gebiet und außerhalb davon entste-\nhen.                                                     2. Auflistungen der Belastungen von Küstengewäs-\n(2) Guter Zustand der Meeresgewässer ist der                   sern und Übergangsgewässern und Beurteilun-\nZustand der Umwelt in Meeresgewässern, die unter                  gen ihrer Auswirkungen.\nBerücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten\nökologisch vielfältig, dynamisch, nicht verschmutzt,                                  § 45d\ngesund und produktiv sind und die nachhaltig ge-                                Beschreibung des\nnutzt werden, wobei                                                    guten Zustands der Meeresgewässer\n1. die einzelnen Meeresökosysteme ohne Ein-                      Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach\nschränkungen funktionieren und widerstands-              § 45c beschreiben die zuständigen Behörden bis\nfähig gegen vom Menschen verursachte Umwelt-             zum 15. Juli 2012 die Merkmale für den guten Zu-\nveränderungen sind und sich die unterschied-             stand der Meeresgewässer nach Maßgabe des\nlichen biologischen Komponenten der Meeres-              Anhangs I der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils\nökosysteme im Gleichgewicht befinden,                    geltenden Fassung. Hierbei sind Festlegungen von\n2. die im Meer lebenden Arten und ihre Lebens-               typspezifischen Referenzbedingungen für Küstenge-\nräume geschützt sind und ein vom Menschen                wässer, die dem sehr guten ökologischen Zustand\nverursachter Rückgang der biologischen Vielfalt          oder dem höchsten ökologischen Potenzial entspre-\nverhindert wird und                                      chen und die im Zusammenhang mit der Bewirt-\n3. vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen             schaftung von Küstengewässern nach Maßgabe\nund Energie, einschließlich Lärm, in die Meeres-         des § 44 getroffen worden sind, weitestgehend zu\numwelt keine nachteiligen Auswirkungen auf die           berücksichtigen. Festlegungen von Kriterien für ei-\nMeeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die          nen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen\nmenschliche Gesundheit und die zulässige Nut-            Lebensraumtypen, die in Anhang I der Richtlinie\nzung des Meeres haben.                                   92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal-\ntung der natürlichen Lebensräume sowie der wild-\n§ 45c                              lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie\nAnfangsbewertung                           2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368)\n(1) Die zuständigen Behörden bewerten die Mee-            geändert worden ist, aufgeführt sind und der in An-\nresgewässer bis zum 15. Juli 2012 nach Maßgabe               hang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflan-\ndes Anhangs III der Richtlinie 2008/56/EG des                zenarten, die in den Meeresgewässern vorkommen,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    sind ebenfalls weitestgehend zu berücksichtigen.","1988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011\n§ 45e                               1. Handlungen oder Unterlassungen außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes,\nFestlegung von Zielen\n2. natürlichen Ursachen,\nAuf der Grundlage der Anfangsbewertung nach\n§ 45c legen die zuständigen Behörden nach Maß-               3. höherer Gewalt oder\ngabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in             4. Änderungen der physikalischen Eigenschaften\nder jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Juli 2012              des Meeresgewässers durch Maßnahmen aus\ndie Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die           Gründen des Gemeinwohls, sofern der Nutzen\nerforderlich sind, um einen guten Zustand der Mee-               der Maßnahmen die nachteiligen Umweltauswir-\nresgewässer zu erreichen, sowie zugehörige Indika-               kungen überwiegt.\ntoren fest. Dabei sind andere einschlägige Ziele zu\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des\nberücksichtigen, die für die Gewässer auf nationaler,\nSatzes 2 Nummer 4 ist sicherzustellen, dass die Er-\ngemeinschaftlicher oder internationaler Ebene fest-\nreichung des guten Zustands der Meeresgewässer,\ngelegt worden sind, einschließlich der Bewirtschaf-\neinschließlich der Meeresgewässer anderer Mitglied-\ntungsziele nach Maßgabe des § 44 und der Erhal-\nstaaten der Europäischen Union, nicht dauerhaft\ntungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9\nverhindert oder erschwert wird.\ndes Bundesnaturschutzgesetzes. Die zuständigen\nBehörden stellen sicher, dass die Ziele miteinander             (3) Verlängert die zuständige Behörde nach Ab-\nvereinbar sind.                                              satz 1 Satz 1 eine Frist oder lässt sie Ausnahmen\nnach Absatz 2 zu, hat sie Maßnahmen zu ergreifen,\n§ 45f                               die darauf abzielen,\nÜberwachungsprogramme                          1. die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele weiterzu-\nverfolgen,\n(1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2\nBehörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung\nbis 4 eine weitere Verschlechterung des Zustands\nnach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen\ndes Meeresgewässers zu vermeiden und\nnach Anhang V der Richtlinie 2008/56/EG in der je-\nweils geltenden Fassung Überwachungsprogramme                3. nachteilige Wirkungen auf den Zustand der Mee-\nzur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Be-               resgewässer, einschließlich der Meeresgewässer\nwertung des Zustands der Meeresgewässer sowie                    anderer Staaten sowie der Hohen See, abzu-\nzur regelmäßigen Bewertung und Aktualisierung der                schwächen.\nnach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele auf und führen\nsie durch.                                                                             § 45h\n(2) Die Überwachungsprogramme müssen mit                                 Maßnahmenprogramme\nanderen Überwachungsanforderungen zum Schutz                    (1) Auf der Grundlage der Anfangsbewertung\ndes Meeres, die insbesondere nach wasser- oder               nach § 45c Absatz 1 und der nach § 45e Satz 1 fest-\nnaturschutzrechtlichen Vorschriften sowie interna-           gelegten Ziele sind bis zum 31. Dezember 2015\ntionalen Meeresübereinkommen bestehen, vereinbar             Maßnahmenprogramme aufzustellen, die dem Prin-\nsein. Programme zur Überwachung des ökologi-                 zip einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tra-\nschen und des chemischen Zustands von Küstenge-              gen. Die Maßnahmenprogramme umfassen die kos-\nwässern, die im Zusammenhang mit der Bewirt-                 tenwirksamen Maßnahmen, die erforderlich sind, um\nschaftung von Küstengewässern nach Maßgabe                   den guten Zustand der Meeresgewässer zu errei-\ndes § 44 aufgestellt worden sind, sind weitestge-            chen oder zu erhalten. Dabei sind die in Anhang VI\nhend bei der Aufstellung und Durchführung der                der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden\nÜberwachungsprogramme zu berücksichtigen.                    Fassung aufgeführten Arten von Maßnahmen zu be-\nrücksichtigen. Die Maßnahmenprogramme enthalten\n§ 45g                               auch\nFristverlängerungen;                        1. räumliche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 56\nAusnahmen von den Bewirtschaftungszielen                   Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n(1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach           2. eine Erläuterung, inwiefern die festgelegten Maß-\n§ 45a Absatz 1 Nummer 2 sowie Fristen für nach                   nahmen zur Erreichung der nach § 45e Satz 1\n§ 45e Satz 1 festgelegte Ziele verlängern, soweit es             festgelegten Ziele beitragen,\nfür bestimmte Teile der Meeresgewässer wegen na-             3. gegebenenfalls Fristverlängerungen nach § 45g\ntürlicher Gegebenheiten unmöglich ist, die Ziele                 Absatz 1 und Ausnahmen nach § 45g Absatz 2,\nfristgerecht zu erreichen. Sie berücksichtigt bei ihrer          jeweils einschließlich einer Begründung, und\nEntscheidung die Auswirkungen auf Meeresgewäs-\nser anderer Staaten sowie die Hohe See.                      4. gegebenenfalls Maßnahmen nach § 45g Ab-\nsatz 3.\n(2) Die zuständige Behörde kann für bestimmte\nTeile der Meeresgewässer Ausnahmen hinsichtlich              Bis zum 31. Dezember 2013 sind Informationen zu\nder Erreichung des guten Zustands nach § 45a Ab-             den Gebieten zu veröffentlichen, die in Satz 4 Num-\nsatz 1 Nummer 2 oder hinsichtlich der nach § 45e             mer 1 sowie in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie\nSatz 1 festgelegten Ziele zulassen. Ausnahmen sind           2008/56/EG genannt sind.\nnur zulässig, wenn die Ziele nach Satz 1 nicht er-              (2) Vor der Aufstellung und Aktualisierung der\nreicht werden können auf Grund von                           Maßnahmenprogramme sind zu den vorgesehenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011           1989\nneuen Maßnahmen Folgeabschätzungen einschließ-               schen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über\nlich Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen.                   die Umweltverträglichkeitsprüfung.\n(3) Bei der Aufstellung der Maßnahmenpro-                    (2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vor-\ngramme sind Maßnahmen zum Schutz des Meeres                  zeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms\nnach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen              nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.\nVorschriften, einschließlich internationaler Meeres-            (3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf\nübereinkommen, zu berücksichtigen. Bei der Auf-              den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-\nstellung und Durchführung der Maßnahmenpro-                  schaftszone und des Festlandsockels beziehen,\ngramme nach Absatz 1 sind weitestgehend Maß-                 sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im elektro-\nnahmen zu berücksichtigen, die in ein Maßnahmen-             nischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nprogramm nach § 82\n(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1\n1. für ein Küstengewässer aufgenommen worden                 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.\nsind oder\n2. für ein oberirdisches Gewässer aufgenommen                                         § 45j\nworden sind, soweit die Maßnahmen dem Schutz                        Überprüfung und Aktualisierung\neines Küstengewässers dienen.\nDie Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die\nDie Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die                Beschreibung des guten Zustands der Meeresge-\nMeeresgewässer anderer Mitgliedstaaten der Euro-             wässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1\npäischen Union einen guten Zustand erreichen;                festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme\nnachteilige Auswirkungen auf diese Gewässer sollen           nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenpro-\nvermieden werden.                                            gramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre\n(4) Die in den Maßnahmenprogrammen aufge-                 zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisie-\nführten Maßnahmen dürfen keine Beschränkung für              ren.\nTätigkeiten enthalten, die allein der Verteidigung\ndienen. Diese Tätigkeiten sind jedoch so durchzu-                                    § 45k\nführen, dass sie weitestgehend mit den nach § 45e                                Koordinierung\nSatz 1 festgelegten Zielen vereinbar sind.\n(1) Um die Bewirtschaftungsziele nach § 45a zu\n(5) Die zuständige Behörde führt die im Maßnah-           erreichen, koordinieren die zuständigen Behörden,\nmenprogramm aufgeführten Maßnahmen bis zum                   einschließlich der zuständigen Behörden der betrof-\n31. Dezember 2016 durch.                                     fenen Binnenländer, die Maßnahmen nach den\n(6) Die zuständige Behörde legt abweichend von            §§ 45c bis 45h sowohl untereinander als auch mit\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 5 einen früheren Zeit-            den zuständigen Behörden im Bereich der deut-\npunkt für die Aufstellung und Durchführung der               schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des\nMaßnahmenprogramme fest, wenn der Zustand                    Festlandsockels sowie mit den zuständigen Behör-\ndes Meeresgewässers umgehend grenzüberschrei-                den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-\ntende Maßnahmen erfordert. In diesem Fall können             on. Die zuständigen Behörden bemühen sich um\nauch über die bereits in einem aufgestellten Maß-            eine dem Satz 1 entsprechende Koordinierung mit\nnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen hinaus                  den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht\nzusätzliche oder weitergehende Maßnahmen be-                 der Europäischen Union angehören. Die zuständigen\nstimmt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.                   Behörden sollen die Organisationseinheiten interna-\ntionaler Meeresübereinkommen und internationaler\n§ 45i                               Flussgebietsübereinkommen nutzen. Für die Koordi-\nnierung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 4\nBeteiligung der Öffentlichkeit\nSatz 2 entsprechend.\n(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht\n(2) Ergreifen andere Mitgliedstaaten der Euro-\n1. Zusammenfassungen der Entwürfe                            päischen Union Maßnahmen nach der Richtlinie\na) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1,             2008/56/EG, wirken die zuständigen Behörden hie-\nder Beschreibung des guten Zustands nach              ran auch insoweit mit, als diese Maßnahmen im Zu-\n§ 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1          sammenhang damit stehen, dass der Oberflächen-\nbis zum 15. Oktober 2011,                             abfluss einer Flussgebietseinheit in das Meeresge-\nwässer gelangt, für das die Maßnahmen ergriffen\nb) der Überwachungsprogramme nach § 45f Ab-              werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nsatz 1 bis zum 15. Oktober 2013\nund                                                                               § 45l\n2. Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h                                     Zuständigkeit\nAbsatz 1 bis zum 31. März 2015.                               im Bereich der deutschen ausschließlichen\nInnerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentli-                  Wirtschaftszone und des Festlandsockels\nchung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 ge-              Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nnannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde               und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-\nschriftlich Stellung nehmen; hierauf ist in der Ver-         nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nöffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenpro-                 Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bun-\ngramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffent-            desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategi-          lung und dem Bundesministerium der Finanzen","1990            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                            zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für\nBundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden                      Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich\nim Geschäftsbereich der genannten Bundesministe-                      der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmen-\nrien für die Durchführung der Vorschriften dieses Ab-                 richtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19)\nschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresge-                     aufgeführter Biotoptypen und sonstiger biolo-\nwässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deut-                   gischer Merkmale.“\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des             2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „des § 82“\nFestlandsockels sowie das Zusammenwirken von                  durch die Wörter „der §§ 45h und 82“ ersetzt.\nBundesbehörden bei der Durchführung dieser Vor-\nschriften in diesem Bereich zu regeln.“                    3. In § 22 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Umgang“\ndurch das Wort „Umfang“ ersetzt.\n8. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n4. In § 39 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „vorsehen“\na) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden             durch das Wort „vorzusehen“ ersetzt.\nNummern 1 bis 6 ersetzt:\n5. In § 43 Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die\n„1. die Bestimmung der wassergefährdenden                  Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-\nStoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer          setzt.\nGefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche\nMitwirkung des Umweltbundesamtes und an-            6. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten          a) Die Wörter „für die Beschlagnahme oder Einzie-\nvon Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit                 hung“ werden durch die Wörter „nach Landes-\nder Einstufung von Stoffen,                               recht“ ersetzt.\n2. die Einsetzung einer Kommission zur Bera-               b) Folgender Satz wird angefügt:\ntung des Bundesministeriums für Umwelt, Na-\n„Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine\nturschutz und Reaktorsicherheit in Fragen der\nBundesbehörde zuständig, kann diese Behörde\nStoffeinstufung einschließlich hiermit zusam-\nAusnahmen von den Besitz- und Vermarktungs-\nmenhängender organisatorischer Fragen,\nverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.“\n3. Anforderungen an die Beschaffenheit und\n7. § 56 wird wie folgt geändert:\nLage von Anlagen nach Absatz 1,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n4. technische Regeln, die den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik entsprechen,                       „(2) In den in Absatz 1 genannten Meeresbe-\nreichen kann die Erklärung von Gebieten zu ge-\n5. Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem\nschützten Teilen von Natur und Landschaft im\nBetrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der In-\nSinne des § 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zu-\nstandhaltung, der Instandsetzung, der Über-\nsammenhängende und repräsentative Netze ge-\nwachung, der Überprüfung, der Reinigung,\nschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13\nder Stilllegung und der Änderung von Anlagen\nAbsatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen.“\nnach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten\nwassergefährdender Stoffe aus derartigen               b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nAnlagen; in der Rechtsverordnung kann die\nDurchführung bestimmter Tätigkeiten Sach-                                      Artikel 3\nverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten                                 Änderung des\nwerden,                                              Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n6. Befugnisse der zuständigen Behörde, im Ein-             Nach Nummer 1.8 in Anlage 3 des Gesetzes über die\nzelfall Anforderungen an Anlagen nach Ab-           Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-\nsatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher       kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),\nAnlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerle-              das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli\ngen,“.                                              2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird fol-\nb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 7.                   gende Nummer 1.9 eingefügt:\n„1.9 Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasser-\nArtikel 2                                  haushaltsgesetzes“.\nÄnderung des\nBundesnaturschutzgesetzes                                                  Artikel 4\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009                                       Änderung des\n(BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 3 des Gesetzes                          Bundeswasserstraßengesetzes\nvom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden               Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der\nist, wird wie folgt geändert:                                  Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;\n1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein            vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist,\nKomma ersetzt.                                          wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                        1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„3. den Zustand weiterer in Anhang III Tabelle 1           a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein\nder Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen                Komma ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 17. Juni 2008             b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2011                  1991\n„3. bundeseigene Einrichtungen oder Gewässer-                             „Die in diesem Gesetz und anderen bundes-\nteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung                       rechtlichen Vorschriften geregelten Beteili-\nder Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von                          gungspflichten bleiben hiervon unberührt.“\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\n5. In § 31 Absatz 4 sind die Wörter „die Sicherheit und\nBundes errichtet oder betrieben werden, die-\nLeichtigkeit des Verkehrs“ durch die Wörter „der Si-\nnen.“\ncherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ zu ersetzen.\n2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „wasserrechtlichen“ wird gestrichen.                                             Artikel 5\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                         Änderung des\n„Die in diesem Gesetz und anderen bundesrecht-                       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflich-              § 8 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\nten bleiben hiervon unberührt.“                              setzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das\n3. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-            zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August\ngefügt:                                                         2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie\n„Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von                 folgt geändert:\nEinrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1               1. In Satz 1 werden die Wörter „Sekundärrohstoffdün-\nAbsatz 4 Nummer 3.“                                                ger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                      Düngemittelgesetzes“ durch die Wörter „Düngemit-\na) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                tel im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Düngege-\ngefügt:                                                         setzes“ ersetzt.\n„Als Ausbau gilt auch die Herstellung oder we-               2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 1a des Düngemittel-\nsentliche Umgestaltung von Einrichtungen oder                   gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3 des\nGewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Num-                   Düngegesetzes“ ersetzt.\nmer 3.“\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 6\naa) Das Wort „wasserrechtlichen“ wird gestri-                                          Inkrafttreten\nchen.                                                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Oktober 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}