{"id":"bgbl1-2011-50-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":50,"date":"2011-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/50#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_50.pdf#page=15","order":5,"title":"Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"2011-09-29T00:00:00Z","page":1959,"pdf_page":15,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1959\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 29. September 2011\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I\nS. 1954) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der\nvom 7. Oktober 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2005\n(BGBl. I S. 3547),\n2. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom\n6. April 2009 (BGBl. I S. 749),\n3. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),\n4. den am 9. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308),\n5. den am 7. Oktober 2011 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 29. September 2011\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","1960               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)*)\nInhaltsübersicht                                                       Abschnitt 1\n§§                   Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                                    1\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                                 2 bis 14f                             §1\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nUnterabschnitt 1:\n1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                    2 bis 3a     päische Schweinepest), wenn diese\nImpfverbot                                                           2     a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Anti-\nBehördliche Anordnungen                                              3         gen- oder Genomnachweis),\nAmtliche Untersuchungen                                             3a\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klini-\nsche, pathologisch-anatomische und epidemio-\nUnterabschnitt 2:\nlogische Untersuchung oder\nBesondere Schutzmaßregeln                                    4 bis 14f     c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest                                 nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen\nund der Afrikanischen Schweinepest                               4         Anhaltspunkten\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest\nund der Afrikanischen Schweinepest                       5 bis 14f     festgestellt ist;\n1. Öffentliche Bekanntmachung                                        5 2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der\n2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                         6, 8     a) klinischen,\nAusnahmen                                                        8\nb) pathologisch-anatomischen oder\n3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\nund das Beobachtungsgebiet                            11 bis 11d       c) serologischen\nSperrbezirk                                                     11     Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-\nBeobachtungsgebiet                                             11a     fürchten lässt;\nAusnahmen                                                     11b\n3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn\nSeuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat                  11c\ndiese durch\nWeitergehende Schutzmaßregeln                                 11d\n4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                           12     a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\n5. Notimpfung bei Hausschweinen                                     13         nachweis) oder\n6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet                            b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\noder im Impfgebiet                                              14\nfestgestellt ist;\n7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der\nSchweinepest oder der Afrikanischen                                4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das\nSchweinepest bei Wildschweinen                       14a bis 14e       Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anato-\nGefährdeter Bezirk                                             14a     mischen Untersuchung den Ausbruch der Afrika-\nNotimpfung bei Wildschweinen                                  14b      nischen Schweinepest befürchten lässt.\nMaßregeln zur Erkennung der Schweinepest                           Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-\noder der Afrikanischen Schweinepest                            14c\nstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen\nTilgungsplan                                                  14d\nSchweinepest geimpft sind.\nSeuchenausbruch bei Wildschweinen in einem\nbenachbarten Mitgliedstaat                                     14e    (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\n1. Betrieb:\nAbschnitt 3:      Schutzmaßregeln in Schlachtstätten\nund auf dem Transport                             23     alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur\nAbschnitt 4:      Aufhebung der Schutzmaßregeln,                           ständigen oder vorübergehenden Haltung von\nWiederbelegung von Betrieben            24 bis 24b       Schweinen einschließlich der dazugehörigen Neben-\nAbschnitt 5:      Ordnungswidrigkeiten                              25     gebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin-\nAbschnitt 6:      Schlussvorschriften                     25a bis 26       sichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räum-\nlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Ent-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:           sorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von\n1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über            Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Ge-\nMaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen           hegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wild-\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),\nschweinebesatz;\n2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Fest-\nlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der       2. gesonderte Betriebsabteilung:\nAfrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richt-\nlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der       ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter\nAfrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27).               Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struk-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011                        1961\ntur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug                                 Unterabschnitt 2\nauf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütte-                      Besondere Schutzmaßregeln\nrung und Entsorgung vollständig getrennt von ande-\nren Bereichen des Betriebs ist.\nA . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\nder Schweinepest und\nAbschnitt 2                                     der Afrikanischen Schweinepest\nSchutzmaßregeln\n§4\nUnterabschnitt 1                             (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\nAllgemeine Schutzmaßregeln                      Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die\nzuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Be-\n§2                                 trieb (Verdachtsbetrieb)\nImpfverbot                             1. die klinische, virologische und serologische Unter-\nsuchung der Schweine sowie\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die\nAfrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an                2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der\nseuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen                    Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-\nsind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts                   kehrsverordnung auf Übereinstimmung\nanderes bestimmt ist.                                          an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Num-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der       mer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für\nSchweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für             einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-\nwissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen              nischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Be-\ngenehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung               hörde\nnicht entgegenstehen.                                          1. die serologische und virologische Untersuchung\nweiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht\n§3                                      bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden\nsind, sowie\nBehördliche Anordnungen\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-\nSchweine des Verdachtsbetriebs\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nan und führt epidemiologische Nachforschungen\n1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts-\ndurch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindes-\ntierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder\ntens auf\nAfrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-\nnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,              1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest\noder der Afrikanischen Schweinepest bereits im Be-\n2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt wer-\ntrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Ver-\nden,\ndacht angezeigt wurde,\na) eine Untersuchung,\n2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der\nb) eine Absonderung,                                            Afrikanischen Schweinepest,\nc) eine behördliche Beobachtung                            3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen\nanordnen.                                                           Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die\nSchweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht\n§ 3a                                    worden sind,\nAmtliche Untersuchungen                        4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und\nalle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder\nBei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersu-                 aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden\nchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose-                      sein kann.\nmethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die\nAuswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung             Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-\nnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange\n1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-              der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-\ndung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar             sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche\n2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs               Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.\nmit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und\nKriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-             (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\ngen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest           satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs\n(ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder                              im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrika-\nnische Schweinepest\n2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang\nder Entscheidung 2003/422/EG der Kommission                1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,\nvom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagno-             2. täglich Aufzeichnungen über\nsehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest                   a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-\n(ABl. EU Nr. L 143 S. 35)                                           gabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum\nin der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.                            sowie","1962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-        2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung\ndächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und            der zuständigen Behörde in den oder aus dem Be-\nZuchtschweinen,                                             trieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem\nzu machen,                                                     Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde\n3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewah-\nren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt            a) im Falle der Schweinepest unter Berücksich-\nsind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Be-                tigung des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie\n2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001\nrührung kommen können,\nüber Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp-\n4. für das Verbringen verendeter oder getöteter                        fung der klassischen Schweinepest (ABl. EG\nSchweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zu-                   Nr. L 316 S. 5),\nständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnosti-\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nBerücksichtigung des Anhangs II Nummer 1 der\nerteilt werden darf,\nRichtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002\n5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder                    zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die\nsonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und                   Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest so-\nsie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu                     wie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-\ntränken und feucht zu halten,                                      sichtlich der Teschener Krankheit und der Afrika-\n6. sicherzustellen,                                                    nischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27)\na) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten            in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu des-\nwird und diese unverzüglich nach Verlassen des              infizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.\nStalls oder sonstigen Standorts abgelegt, ge-           3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2\nreinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg-         Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d\nschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so\na) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,\nbeseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung ver-\nmieden wird,                                                b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,\nb) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen               c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,\ndes Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls              d) Futtermittel,\noder sonstigen Standorts gereinigt und des-\ne) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus\ninfiziert wird,\nWildschweinefleisch, soweit Tatsachen die An-\nc) dass Schweine weder in den noch aus dem Be-                     nahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der\ntrieb verbracht werden,                                         Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nd) dass                                                            pest verschleppt werden kann,\naa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,            f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nbb) Sperma, Eizellen       und    Embryonen     von             pest übertragen können, insbesondere wenn sie\nSchweinen,                                                 mit Schweinen in Berührung gekommen sind,\ncc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,               nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im\ndd) Futtermittel,                                           Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum\nZwecke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-\nee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse\nbracht werden, soweit Belange der Seuchenbe-\naus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen\nkämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung\ndie Annahme rechtfertigen, dass damit der\nnach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden,\nErreger der Schweinepest oder der Afrika-\nwenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die\nnischen Schweinepest verschleppt werden\nEinstreu\nkann,\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger\nAnhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,\nder Schweinepest oder der Afrikanischen\nSchweinepest übertragen können, insbeson-              b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\ndere wenn sie mit Schweinen in Berührung                   Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie\ngekommen sind,                                             2002/60/EG\nnicht aus dem Betrieb verbracht werden.                     desinfiziert worden sind.\nDie zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger             (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nHärten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c               1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung\nund d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-                    eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durch-\nkämpfung nicht entgegenstehen.                                     geführt wird,\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-              2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\nsatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich             nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nzu Absatz 2 Folgendes:                                             aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht\n1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit              werden dürfen.\nschriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde             (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seu-\nbetreten.                                                  chenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011           1963\nlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1          (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den\nund 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und              oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als\nAbsatz 3 gelten für die in der Kontrollzone liegenden          Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Geneh-\nBetriebe entsprechend.                                         migung der zuständigen Behörde verbracht werden.\nB. Nach amtlicher Feststellung                                                     §7\nder Schweinepest und                                                  (weggefallen)\nder Afrikanischen Schweinepest\n§8\n1. Öffentliche Bekanntmachung\nAusnahmen\n§5                                   (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der               abteilungen kann die zuständige Behörde für nicht be-\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest               troffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Ab-\nöffentlich bekannt.                                            satz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 genehmigen.\n2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                   (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-\nbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\n§6                               Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, ei-\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der              nem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren\nAfrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich            Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen\nfestgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug        Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener\nauf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)                   Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\n1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisie-            genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer\nrung des Erregerisolates dieser Schweine,                  Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug\n2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Ab-         auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsor-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige         gung und Fütterung so vollständig getrennt von ande-\nunschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4        ren Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Ver-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine,             breitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-          kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zustän-\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen               digen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbe-\nvon Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-           triebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen\nlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und         mit, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1\nihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist           sein können. Änderungen der Voraussetzungen oder\noder sind, sowie                                           Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüg-\nlich mitzuteilen.\n4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit er-\nforderlich,                                                    (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische\nKommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-\na) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus              ministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1\nerraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmit-       und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.\ntelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie\n2002/60/EG,\n§§ 9 und 10\nb) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser\n(weggefallen)\nArt auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest\nan. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die                               3. Schutzmaßregeln\nzuständige Behörde das Bundesministerium für Ernäh-                                für den Sperrbezirk\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundes-                           und das Beobachtungsgebiet\nministerium) über die Durchführung der Maßnahmen\nzum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kom-                                          § 11\nmission.\nSperrbezirk\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\nhat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2          (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische\nSatz 1 hinaus                                                  Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so\nlegt die zuständige Behörde ein Gebiet um den\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-          Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift            Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –               sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer\nUnbefugter Zutritt verboten“,                          Untersuchungen, Strukturen des Handels und der\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-        örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von\nnische Schweinepest – Unbefugter Zutritt ver-          Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Mate-\nboten“                                                 rial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des\ngut sichtbar anzubringen,                                  Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\n2. Hunde und Katzen einzusperren.                              ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den","1964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-                     Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangs-\nprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)                      verkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fern-\nNr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in                  verkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das\nder jeweils geltenden Fassung, natürlichen Grenzen                  Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht\nsowie Überwachungsmöglichkeiten.                                    entladen werden.\n(2) Die zuständige Behörde                                  6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr-                   Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie\nbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-           der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestel-\nschrift                                                         lung ist verboten.\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –               7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\nSperrbezirk“,                                               nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde aus einem oder in einen Betrieb mit\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-\nSchweinehaltung verbracht werden.\nnische Schweinepest – Sperrbezirk“\n8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von\ngut sichtbar an,\nSchweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die\n2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben in-              mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein\nnerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersu-                können, sind unverzüglich nach der Benutzung\nchung der Schweine durch,\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\n3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands-                   Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,\nregister und die Kennzeichnung der Schweine nach\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nder Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie\nÜbereinstimmung und\n2002/60/EG\n4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in\nund nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\ndenen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine\nhörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erfor-\nserologische und virologische Untersuchung der\nderlich, zu entwesen.\nSchweine durch,\n5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte                9. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b\nvon jedem erlegten Wildschwein Proben zur viro-                 und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.\nlogischen und serologischen Untersuchung auf\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu                                        § 11a\nentnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit                                   Beobachtungsgebiet\ndem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleit-                  (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische\nschein der von der zuständigen Behörde festgeleg-          Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so\nten Wildsammelstelle oder Aufnahmestelle zuzu-             legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbe-\nführen haben.                                              trieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-               fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiter-\nbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk                        verbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl             der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von\nder                                                        Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungs-\nmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten\na) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut-             epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von\nzungsart und ihres Standorts,                          Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-        trägt mindestens zehn Kilometer.\nhaft erkrankten Schweine\n(2) Die zuständige Behörde\nanzuzeigen,\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-\n2. sämtliche Schweine abzusondern.                                  achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den              baren Aufschrift\nSperrbezirk Folgendes:                                              a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –\n1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be-                    Beobachtungsgebiet“,\ntrieb verbracht werden.                                         b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-\n2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.                       nische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“\n3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,               gut sichtbar an,\nEizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder           2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be-\ndarf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde                trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt\nund nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-                  sind, eine serologische und virologische Untersu-\nschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im                    chung der Schweine durch.\nSperrbezirk verbracht werden.\n(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen\n4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist ver-              Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festle-\nboten.                                                     gung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung\n5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,          der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Be-\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen                trieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet ver-\nSchweine nicht getrieben oder transportiert werden.        bracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011               1965\nstabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Ab-                b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-\nsatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4                      dert werden,\nNummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.                   c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in\nder Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-\n§ 11b                                     nen gehalten und geschlachtet werden und\nAusnahmen                                 d) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                     Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates\n§ 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Ab-                    vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-\nsatz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von              seuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-\nSchweinen                                                            schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch\n(ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden\n1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte\nFassung gekennzeichnet wird, anschließend ge-\nSchlachtstätte,\nmäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG\n2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-                  des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung\ngung oder                                                        viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-\n3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob-                meinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-\nachtungsgebiet                                                   erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils\ngeltenden Fassung in einem von der zuständigen\ngenehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer-                   Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird, zu\nden, wenn                                                            diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln\n1. im Falle der Schweinepest                                         befördert wird und die Fahrzeuge und die beim\na) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des                Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II                   unverzüglich nach dem Transport von dem Trans-\nNummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG                portunternehmer nach näherer Anweisung der zu-\nständigen Behörde und im Falle der Schweine-\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr-                 pest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1\nbezirk mindestens 30 Tage,                               der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrika-\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-               nischen Schweinepest nach Maßgabe des An-\ntungsgebiet mindestens 21 Tage                           hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG ge-\nreinigt und desinfiziert werden.\nvergangen sind,\nSatz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine\naus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungs-\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen\ngebiets gelegenen Betrieben\nHinweis auf Schweinepest ergeben hat,\n1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in inner-\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest\nhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten\na) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so-           oder\nweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des\n2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II\nSchlachtstätten\nder Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des\nSatzes 4,                                              zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die\nGenehmigung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur erteilt\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr-\nwerden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine\nbezirk mindestens 40 Tage,\nStellungnahme der Europäischen Kommission einge-\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-        holt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist\ntungsgebiet mindestens 30 Tage                    nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\nvergangen sind,                                        1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine            mindestens 30 Tage,\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen       2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-\nHinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben              gebiet auf mindestens 21 Tage\nhat,                                                   verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-\n3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit              ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die\nder Kennzeichnung der Schweine nach der Vieh-             Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-\nverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde            schlossen werden kann.\nüberprüft worden ist,                                        (2) Im Falle einer Genehmigung nach\n4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter              1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den\nglaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer             Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-\nder Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ord-              stätte zuständige Behörde über das Verbringen der\nnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist                Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu-\nund                                                           ständigen Behörde die Ankunft der Schweine;\n5. sichergestellt ist, dass                                   2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän-\na) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl                 dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium\nProben für eine serologische und virologische              zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische\nUntersuchung genommen wird,                                Kommission.","1966             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                  4. Schutzmaßregeln\n§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit                                   für den Kontaktbetrieb\n§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Be-\nsamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird,                                        § 12\nder                                                               (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach\n1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des               § 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-\nSperrbezirks im Betrieb befunden hat oder                  nepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem\nanderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere\n2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmit-\nBetriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder be-\ntelbar von einer Besamungsstation geliefert worden\nstehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest\nist.\noder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur                  schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,\nerteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb            so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe\neines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines      (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die\nSperrbezirks liegt, wenn                                       Dauer von mindestens 40 Tagen an.\n1. alle Eber der Besamungsstation                                 (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-\nten Kontaktbetriebe gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 Num-\na) im Rahmen einer einmaligen serologischen und\nmer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6\nvirologischen Untersuchung und\nAbsatz 3 entsprechend.\nb) im Rahmen einer täglichen klinischen Unter-\n(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die\nsuchung, die eine rektale Messung der Körper-\nzuständige Behörde\ntemperatur einschließt,\n1. eine serologische und virologische Untersuchung\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-             der Schweine der Kontaktbetriebe,\nkanische Schweinepest untersucht worden sind und\n2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der\n2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs-               Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksich-\nstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen               tigung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie\nvirologisch auf Schweinepest oder Afrikanische                 2001/89/EG oder\nSchweinepest untersucht werden.\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen\n§ 11c\nvon Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-\nSeuchenausbruch                                lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und\nin benachbartem Mitgliedstaat                        der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-                Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,\nstaats der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer           an.\nEntfernung von zehn Kilometern von der deutschen\nGrenze amtlich festgestellt und der für das angren-                        5. Notimpfung bei Hausschweinen\nzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich\nzur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen                                      § 13\nentsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entspre-            (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\nchend.                                                         vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische\nKommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung\n§ 11d                                gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-\nWeitergehende Schutzmaßregeln                     pest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des\nErgebnisses der epidemiologischen Untersuchung und\n(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu-           unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI\nständige Behörde die Durchführung von Schweine-                der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der\nausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen             Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-\nähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vor-              stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen\nherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter         Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seu-\nMitführen von Schweinen, das Umherziehen mit                   chensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der\nSchweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von               Schweine haltenden Betriebe im Impfgebiet, die vo-\nSchweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind,            raussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kenn-\nverbieten.                                                     zeichnung der zu impfenden Schweine, die Dauer der\n(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest           Impfmaßnahmen, den zu verwendenden Impfstoff und\nein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-              die nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen\nTierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-             und sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.\ndige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet             (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1\ndie zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er-          gilt für das Impfgebiet Folgendes:\ngänzenden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18\n1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei\nbis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes an.\nder Impfung die erforderliche Hilfe leisten und\nSchweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor-\n§ 11e\nden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch\n(weggefallen)                               Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011             1967\nkennzeichnen. Die zuständige Behörde kann an-              taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der\nstelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei               Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren\nMastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur                 Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.\nSchlachtung abgegeben werden, eine Körper-\ntätowierung in der Schulterblattregion oder Ohr-                              7. Schutzmaßregeln\ntätowierung genehmigen oder anordnen.                                   beim Auftreten der Schweinepest\n2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von                      oder der Afrikanischen Schweinepest\nmindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von                                bei Wildschweinen\nder zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag\nder Beendigung der Impfung an,                                                       § 14a\na) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen                              Gefährdeter Bezirk\nSchlachtung in einer von der zuständigen Be-\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\nhörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe\nAfrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ord-\ndes Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder\nnet die zuständige Behörde die serologische und viro-\nzur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf-\nlogische Untersuchung der erlegten oder verendeten\nsicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung\nWildschweine an und führt epidemiologische Nachfor-\nnicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,\nschungen durch.\nb) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei-\nnen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be-            (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der\nseitigen oder, sofern es für den menschlichen           Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein\nGenuss bestimmt ist,                                    amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde\ndas Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-\naa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Han-            fährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die\ndels abzugeben und                                 mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-\nbb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richt-          schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der\nlinie 72/461/EWG zu kennzeichnen, anschlie-        Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie\nßend gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie       Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-\n80/215/EWG in einem von der zuständigen            fährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-\nBehörde bestimmten Betrieb zu behandeln            bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich\nund zu diesem Betrieb in verplombten Trans-        bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger\nportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und        veröffentlicht.\ndie beim Transport benutzten Ausrüstungsge-\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\ngenstände sind unverzüglich nach dem\nfahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-\nTransport von dem Transportunternehmer\nneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nnach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nAufschrift\nhörde und nach Maßgabe des Anhangs II\nNummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu              1. im Falle der Schweinepest „Schweinepest bei Wild-\nreinigen und zu desinfizieren,                         schweinen – Gefährdeter Bezirk“,\nc) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-               2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-\nsprungsbetrieb nur                                          nische Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-\naa) direkt oder über einen von der zuständigen              deter Bezirk“\nBehörde benannten Betrieb in eine Schlacht-        gut sichtbar an.\nstätte zur sofortigen Schlachtung oder\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefähr-\nbb) in einen anderen Betrieb nach serologischer         deten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\nUntersuchung mit negativem Ergebnis auf\nAntikörper gegen Schweinepest                      1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nverbracht werden,                                           a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-\ngabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nd) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den\ngeimpften Schweinen nicht entnommen werden,                 b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-\ne) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh-                  haft erkrankte Schweine\nrend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp-              anzuzeigen,\nfung entnommen wurden, unter amtlicher Auf-\n2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\nsicht unschädlich zu beseitigen.\nWildschweinen in Berührung kommen können,\n6. Tötung im Sperrbezirk,                    3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\nim Beobachtungsgebiet                           und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte\noder im Impfgebiet                            einzurichten,\n4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen\n§ 14                                  der Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische\nDie zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1                  Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,\nSatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                  nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nhinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im                serologisch oder virologisch auf Schweinepest oder\nBeobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon-               Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,","1968             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\n5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit                      cc) sichergestellt ist, dass\ndenen Schweine in Berührung kommen können, für                          aaa) die Schweine von einer amtstierärzt-\nWildschweine unzugänglich aufzubewahren,                                     lichen Bescheinigung nach dem Muster\n6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände                               der Anlage begleitet werden, aus der\nnur unter Aufsicht verlassen.                                                sich die Kennzeichnung der Tiere sowie\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen-                          das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes:                                                                             nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nund bb ergibt,\n1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen                             bbb) die Schweine unmittelbar und nicht\nSchweine nicht getrieben werden.                                             zusammen mit anderen Schweinen\nzu dem Bestimmungsbetrieb befördert\n2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem                                 werden und\nBetrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.\nccc) der Versand mindestens vier Arbeitstage\n3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen                                  vorher der für den Versandort zustän-\ndürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen                                digen Behörde unter Angabe des Be-\nHandels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht                           stimmungsbetriebes angezeigt wird,\nwerden.\noder\n4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-\nkommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-                   c) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-\ntionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-                      trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-\nständigen Behörde durchzuführen.                                   ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im\nInland, soweit die Schweine nach Verlassen des\n5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wild-                    gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung\nschweine sowie Gegenstände, mit denen Wild-                        verbracht werden und sichergestellt ist, dass der\nschweine in Berührung gekommen sein können,                        Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der\ndürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.                    für den Versandort zuständigen Behörde unter\n6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischer-                    Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;\nzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das              2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von\nWildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk er-              frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeug-\nlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten                nissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem\nBezirk nicht verbracht werden.                                 gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit\n7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk                  die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen\nnicht verbracht werden.                                        worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-                   klassische Schweinepest untersucht worden sind.\nnehmigen                                                          (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\n1. von Absatz 5 Nummer 2                                       von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk\nAusnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, so-\na) für das Verbringen von Schweinen aus einem              weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-\nBetrieb im gefährdeten Bezirk                           genstehen.\naa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit         (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-\ndie Schweine aus einem Betrieb stammen, in         ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden         Erkenntnisse\nvor dem Versand klinisch mit negativem Er-\ngebnis auf Schweinepest oder Afrikanische          1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wild-\nSchweinepest untersucht worden sind, oder              schweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagd-\nausübungsberechtigten zur Mitwirkung und\nbb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-\nstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,          2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die\nmit Wildschweinen in Berührung kommen können,\nb) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-\ntrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au-        anordnen.\nßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit          (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\naa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in          die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden         durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Ein-\nvor dem Versand klinisch mit negativem Er-         schleppung der Schweinepest oder der Afrikanischen\ngebnis auf Schweinepest oder Afrikanische          Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu be-\nSchweinepest untersucht worden sind,               fürchten, kann die zuständige Behörde geeignete jagd-\nliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in\nbb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-         diesem Gebiet anordnen.\ngen bei den zu verbringenden Schweinen\neine virologische Stichprobenuntersuchung                                       § 14b\ndurchgeführt worden ist, um mit einer Wahr-\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer                      Notimpfung bei Wildschweinen\nangenommenen Rate von 5 vom Hundert bei               Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-\nden zu verbringenden Schweinen Schweine-           haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-\npest oder Afrikanische Schweinepest festzu-        mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-\nstellen, und                                       stimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011            1969\ndie Durchführung von Notimpfungen gegen Schweine-                  Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1\npest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Grün-               oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu die-                Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die\nsem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbe-                unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,\nhörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben                  wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.\nenthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die\nvoraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine,           4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein sero-\ndas Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Imp-                logischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so\nfung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen,                  kann die zuständige Behörde die unschädliche Be-\ndie Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß-               seitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbe-\nnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf-                  trieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-\nvirus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprü-              kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im               Nr. 1069/2009 anordnen.\nFalle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der\nJagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Aus-           Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte\nlegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung ver-             Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-\npflichtet.                                                     brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann\nferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-\n§ 14c                               schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-\nMaßregeln zur Erkennung der                      ten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht wer-\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest               den, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor-\n(1) Zur Erkennung der Schweinepest oder der                 handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.\nAfrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im\ngefährdeten Bezirk Folgendes:                                     (2) Zur Erkennung der Schweinepest oder der\nAfrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann\n1. Jagdausübungsberechtigte haben\ndie zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Ge-\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach             biet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde zu\nkennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen            1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und\nBegleitschein auszustellen;                                der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur viro-\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich                 logischen und serologischen Untersuchung auf\nProben nach näherer Anweisung der zuständigen              Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu-\nBehörde zur virologischen und serologischen Un-            leiten und\ntersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische\n2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe\nSchweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen\ndes Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen\nund zusammen mit dem Tierkörper, dem Auf-\nund der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur\nbruch und dem Begleitschein der durch die zu-\nvirologischen und serologischen Untersuchung auf\nständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu-\nAnnahmestelle zuzuführen;\nleiten.\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschafts-\njagden das Aufbrechen der Tiere und die Samm-             (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\nlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;       sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b\nd) jedes verendet aufgefundene Wildschwein                 durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate\nnach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder\naa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der        Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Aus-\nzuständigen Behörde anzuzeigen und                 nahmen von den Kennzeichnungs- und Untersu-\nbb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-         chungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,\nhörde zu kennzeichnen, einen von ihr vorge-        b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-\ngebenen Begleitschein auszustellen und der         kämpfung nicht entgegenstehen.\nzuständigen Untersuchungseinrichtung zur\nvirologischen und serologischen Untersu-\nchung auf Schweinepest oder Afrikanischer                                     § 14d\nSchweinepest zuzuleiten.                                                  Tilgungsplan\n2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-\nbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver-             Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis-\nendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-          terium\ntungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2\nnach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-           1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen\nnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen              Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3\nist.                                                           der Richtlinie 2001/89/EG,\n3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest            2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-\noder Afrikanische Schweinepest auf Grund eines                 schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16\nvirologischen Untersuchungsergebnisses amtlich                 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG\nfestgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die\nunschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem          in der jeweils geltenden Fassung vor.","1970           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\n§ 14e                                 (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\nSeuchenausbruch bei Wildschweinen                   nahmen nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                 Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte\noder in das Transportmittel verbracht werden.\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nstaats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-           (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und\nnischen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb             Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die an-\neiner Entfernung von zehn Kilometern von der deut-           steckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach\nschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende        der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen\nGebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur             Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich\nKenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen             zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.\nentsprechend den §§ 14a bis 14d an.\nAbschnitt 4\n§ 14f\nAufhebung der Schutzmaßregeln,\n(weggefallen)                                       Wiederbelegung von Betrieben\n2.\n§ 24\n(weggefallen)\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete\nSchutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei\n§§ 15 bis 21\nHausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest er-\n(weggefallen)                          loschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei\nHausschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht\nC.                               auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikani-\n(weggefallen)                          sche Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.\n(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als er-\n§ 22                               loschen, wenn\n(weggefallen)                          1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet\nund unschädlich beseitigt worden sind oder\nAbschnitt 3\nb) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-\nSchutzmaßregeln in                                troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-\nSchlachtstätten und auf dem Transport                        endet oder getötet und unschädlich beseitigt\nworden sind und bei den Schweinen der nicht be-\n§ 23                                      troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder                 halb von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-\nAfrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder              lichen Beseitigung der Schweine aus der betrof-\nin einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde              fenen gesonderten Betriebsabteilung keine weite-\neine klinische, virologische und serologische Untersu-              ren Erkrankungen festgestellt worden sind oder\nchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie epi-                c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken\ndemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie                   Schweine verendet oder getötet und unschädlich\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung                beseitigt worden sind und bei den übrigen\nder in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel              Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb\nbefindlichen Schweine,                                          von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-\nlichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-\n2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der              nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen\nSchlachtstätte geschlachteten Schweine,                         festgestellt worden sind,\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nEntwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a\nmittels nach näherer Anweisung der zuständigen\nder Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und\nBehörde und\neine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-\na) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch-                hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie\nstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der            2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach\nSchweinepest,                                             näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-\nb) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie                geführt und von ihr abgenommen worden sind und\n2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-       3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausgenommen\npest                                                      bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1\nanordnen.                                                        Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen\n(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-           a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme\nstätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-             der Grobreinigung und Vordesinfektion nach\nbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen                       Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\nSchweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-                klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis\nständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen                auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht\nMaßnahmen an.                                                       worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011               1971\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach         3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von\nAbnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion             Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben             a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme\nklinisch und, soweit erforderlich, serologisch                der Grobreinigung und Vordesinfektion nach\nmit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen                   Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\nSchweinepest untersucht worden sind.                          klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis\n(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impf-                   auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest\ngebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle                    untersucht worden sind,\nSchweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft                 b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach\nworden sind,                                                         Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion\n1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach                        nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\nArtikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeich-                klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit\nnet oder nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie                  negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika-\n80/215/EWG behandelt worden ist oder                             nische Schweinepest untersucht worden sind.\n2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und         Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1\nNummer 3\n3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-\ndesinfektion nach näherer Anweisung der zustän-          1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und\ndigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II            2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage\nNummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG\nverkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne-\ndurchgeführt worden ist.\nten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrika-\n(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-         nische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen\nnen gilt als beseitigt, wenn                                 werden kann.\n1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder               (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und        gefährdeten Bezirks vorbehaltlich des Satzes 2 frühes-\nbei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb         tens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von\nvon 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchen-           Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei\nverdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt       Wildschweinen auf. Sind in einem nach Artikel 16 Ab-\nwurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder             satz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16\nAbsatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Til-\n2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-\ngungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk\ntersuchung ausgeräumt werden konnte.\nvorgesehen, hebt die zuständige Behörde die Festle-\n(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei-         gung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe auf,\nnen gilt als erloschen, wenn                                 dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter Bezirk\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet       festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach-\nund unschädlich beseitigt worden sind oder            weis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweine-\npest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann,\nb) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-       auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr-\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-        deten Bezirks, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Ab-\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt          hängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs\nworden sind und bei den Schweinen der nicht be-       Monate verlängern.\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-\nhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-                                   § 24a\nlichen Beseitigung der Schweine aus der betrof-\nfenen gesonderten Betriebsabteilung keine weite-                           Wiederbelegung\nren Erkrankungen festgestellt worden sind oder           (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der\nSchweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde\nc) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken\ndie Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden\nSchweine verendet oder getötet und unschädlich\nsind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des\nbeseitigt worden sind und bei den übrigen\n§ 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn\nSchweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb\ndie Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.\nvon 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-\nlichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-         (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der\nnen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen           Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\nfestgestellt worden sind,                             1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach          2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a                  im Zusammenhang mit der Schweinepest unter-\nder Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und            liegen,\neine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-\nhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie             3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und\n2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-               stichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-\nweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe               tersucht werden,\ndes Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach            4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-             nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-\ngeführt und von ihr abgenommen worden sind, und              liegen.","1972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\n(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Be-               d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\ntriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-                  nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung\nstellen, dass                                                            vorliegen und\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt            2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-\nwerden, die                                                     befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das             (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nSchweinepestvirus untersucht worden sind oder          Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen\ndie aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-        die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Ab-\nkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest            schluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Ab-\nunterliegen,                                           satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 er-\nfolgt.\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\nc) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch                                  § 24b\nund stichprobenweise serologisch auf Schweine-                               Wiederbelegung\npest untersucht werden,                                                von Betrieben im Impfgebiet\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der           (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,\nnach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung           dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn\nvorliegen und\n1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-                ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-\nbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.                      seitigt worden sind und\n(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der              2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schluss-\nAfrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zustän-                 desinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2\ndigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich                   Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens\nbeseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2             zehn Tage vergangen sind.\nund der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbe-                (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach\nlegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach            Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und\n§ 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die        serologische Untersuchung der Schweine frühestens\nAfrikanische Schweinepest durch Zecken der Art                  40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet\nOrnithodorus erraticus verursacht worden ist, dürfen            sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Un-\nfrühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem               tersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Be-\ndie Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4 als            trieb verbracht werden dürfen.\nerloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die\nZecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre vollständig\nAbschnitt 5\ngetilgt werden.\nOrdnungswidrigkeiten\n(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der\nTierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\n§ 25\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\n2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen              Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nim Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-            delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\npest unterliegen,                                          1. einer mit einer Genehmigung nach\n3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-                 a) § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 11\nbenweise serologisch auf Afrikanische Schweine-                     Absatz 4 Nummer 3 oder 7, § 11a Absatz 3 Satz 1,\npest untersucht werden,                                             § 11b Absatz 1 Satz 1 oder 3 Nummer 1 oder\n4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der                     Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nnach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-                      § 11c Satz 2, oder § 14a Absatz 6 Satz 1 oder\nliegen.                                                             Absatz 7,\n(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Be-               b) § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1,\ntriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-                  auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 11 Ab-\nstellen, dass                                                            satz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder\n§ 12 Absatz 2,\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt\nwerden, die                                                     c) § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das                  Satz 2 oder § 12 Absatz 2,\nVirus der Afrikanischen Schweinepest untersucht\nd) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Ab-\nworden sind oder die aus Betrieben stammen, die\nsatz 2, oder\nkeinen Beschränkungen im Zusammenhang mit\nder Afrikanischen Schweinepest unterliegen,                 e) § 24a Absatz 7\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,                   verbundenen vollziehbaren Auflage oder\nc) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung               2. einer vollziehbaren Anordnung nach\nstichprobenweise serologisch auf Afrikanische               a) § 3 oder § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils\nSchweinepest untersucht werden,                                 auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 4 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011               1973\nsatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit            § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen\nAbsatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder § 4              Betrieb betritt,\nAbsatz 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2,       10. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in\noder § 4 Absatz 5 Satz 1,                                 Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,\nb) § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12          11. entgegen\nAbsatz 1 oder 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nsatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-                a) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbin-\nstabe b Doppelbuchstabe bb, §§ 14, 14a Absatz 1              dung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,\noder 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Ab-               b) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Ab-\nsatz 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1           satz 2,\nNummer 1 Buchstabe a, b oder d Doppelbuch-\nc) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in\nstabe bb oder Nummer 3 oder 4 oder Satz 2\nVerbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11\noder 3 oder Absatz 2, §§ 14e, 23 Absatz 1 oder 2\nAbsatz 4 Nummer 7,\noder § 24b Absatz 2 oder\nd) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2\nc) § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit\nBuchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Num-\n§ 11a Absatz 3 Satz 2,\nmer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3\nzuwiderhandelt.\nein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2                  Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes\nNummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-               Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegen-\nsätzlich oder fahrlässig                                         stand oder Abfall verbringt,\n1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen            12. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht\nHeilversuch vornimmt,                                        oder nicht richtig anbringt,\n2. entgegen                                                 13. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund oder\na) § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-             eine Katze nicht einsperrt,\ndung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,         14. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-\noder                                                     dung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, § 14a Absatz 4\nb) § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 14a Absatz 4                Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nNummer 2                                                 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige\nein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht recht-           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nzeitig absondert,                                            rechtzeitig erstattet,\n3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in           15. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-\nVerbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,           schlachtung vornimmt,\neine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-      16. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbin-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,                        dung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein be-\n4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in               samt,\nVerbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,       17. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in\nein verendetes oder getötetes Schwein nicht oder             Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 14a\nnicht richtig aufbewahrt,                                    Absatz 5 Nummer 1 ein Schwein treibt oder trans-\n5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in               portiert,\nVerbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,       18. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbin-\ndie Genehmigung nicht einholt,                               dung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung,\n6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in               einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art\nVerbindung mit § 12 Absatz 2, Matten oder Boden-             durchführt oder mit Klauentieren handelt,\nauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder    19. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d\nnicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig           Sperma, Eizellen oder Embryonen entnimmt,\nfeucht hält,\n20. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfek-\n7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe              tionsmöglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,\na oder b, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5\n21. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu\nSatz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3\noder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht\nSatz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass\nrichtig aufbewahrt,\nder Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird\noder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk ab-           22. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-\ngelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,         stellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter\n8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe              Aufsicht verlässt,\nc, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12      23. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff\nAbsatz 2, oder § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6                  eines geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig,\nBuchstabe d nicht sicherstellt, dass Schweine, ein           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und\ndort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Ge-             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ngenstand oder Abfall nicht verbracht wird,                   rechtzeitig beseitigen lässt oder\n9. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-          24. entgegen § 24a Absatz 1 oder 4 oder § 24b Ab-\ndung mit Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9,            satz 1 einen Betrieb wiederbelegt.","1974          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\nAbschnitt 6                           Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage\neiner Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein kön-\nSchlussvorschriften\nnen, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.\n§ 25a\nWeitergehende Maßnahmen                            (2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-      dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete\nlung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine-          Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,\npest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein           bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.\nweitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Ver-          Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-\nbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und            dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003\nden §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen,        für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.\nsoweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind        Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem\nund Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften              25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften\noder der Europäischen Union nicht entgegenstehen,           anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1\nbleibt unberührt.                                           sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke\ngeltenden Vorschriften anzuwenden.\n§ 25b\nÜbergangsbestimmungen\n§ 26\n(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach\n§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die                            (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011                                                                                                1975\nAnlage\n(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)\nTiergesundheitsbescheinigung\nfür den inländischen Versand von Schweinen\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung\nAusstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVersandort und -land:             ...........................................................................................\nI.    Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(in Worten)\nII. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Anschrift des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                                                                                     Alter\nGeschlecht                                        Rasse\nKennzeichen                                                                                                                                                (Monate)\nV.    Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen\ndes § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                                                            (Datum)\n(Dienstsiegel)1)\n...............................................................\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n...............................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1\n) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}