{"id":"bgbl1-2011-50-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":50,"date":"2011-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_50.pdf#page=10","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"2011-09-29T00:00:00Z","page":1954,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1954           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\nDritte Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 29. September 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 33 betreffen-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                 den Zeile folgende Zeile eingefügt:\n– des § 17b Absatz 1 Nummer 4, des § 73a Satz 1                 „Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus     33a“.\nund 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1\nin Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 11, 14,          2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 24k\n16 und 20 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in                 der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe\nVerbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20             „§ 44 der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.\nAbsatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3,        3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der\n§§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und § 29,               Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\njeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tier-               „Europäische Kommission“ ersetzt.\nseuchengesetzes, von denen § 79b durch Artikel 18\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1934) geändert worden ist,                                 a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro-\n– des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und\npäischen Parlaments und des Rates vom 3. Ok-\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-\ntober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für\nkanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I\nden menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nS. 1770),\nNebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch\n– des BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungs-                       die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der\ngesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934,                  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-\n1945):                                                           päischen Parlaments und des Rates vom\n21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für\nArtikel 1                                   nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\ntierische Nebenprodukte und zur Aufhebung\nÄnderung der\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300\nMKS-Verordnung\nvom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.\nDie MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\ndie durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember                 fügt:\n2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie                   „(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauen-\nfolgt geändert:                                                     seuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011               1955\ndie zuständige Behörde unter Berücksichtigung                     und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hy-\nepidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass                     gienevorschriften für nicht für den mensch-\nJagdausübungsberechtigte                                          lichen Verzehr bestimmte tierische Neben-\n1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten                    produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die\nProben entnehmen und der zuständigen Un-                       Angabe „Artikel 3 Buchstabe d in Verbin-\ntersuchungseinrichtung zur virologischen und                   dung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C\nserologischen Untersuchung auf Maul- und                       Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU)\nKlauenseuche zuleiten und                                      Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Feb-\nruar 2011 zur Durchführung der Verordnung\n2. verendet aufgefundene Wildtiere empfäng-                       (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-\nlicher Arten unter Angabe des Fundortes der                    ments und des Rates mit Hygienevorschrif-\nzuständigen Behörde anzeigen und der zu-                       ten für nicht für den menschlichen Verzehr\nständigen Untersuchungseinrichtung zur viro-                   bestimmte tierische Nebenprodukte sowie\nlogischen und serologischen Untersuchung                       zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG\nauf Maul- und Klauenseuche zuleiten.“                          des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                        der genannten Richtlinie von Veterinärkon-\ntrollen an der Grenze befreiter Proben und\na) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3\nWaren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)“ er-\nNummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\nsetzt.\nwird jeweils die Angabe „§ 21 der Viehverkehrs-\nverordnung“ durch die Angabe „§ 22 der Vieh-\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe\nverkehrsverordnung“ ersetzt.\n„Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII\nb) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                       Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung\nfasst:                                                            (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe „Arti-\n„1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem                        kel 3 Buchstabe e in Verbindung mit An-\nSperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch                       hang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der\nvon Tieren empfänglicher Arten hergestellt                   Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.\nworden ist, sofern\ncc) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe\na) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der                   „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII\nmutmaßlichen Einschleppung des Virus                      Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II\nder Maul- und Klauenseuche in dem                         der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die\nSeuchenbetrieb gewonnen worden ist                        Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung\nund von nach diesem Zeitpunkt gewon-                      mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Ver-\nnener Rohmilch getrennt gelagert und                      ordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.\ntransportiert worden ist oder\nb) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX                 dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 20\nder Richtlinie 2003/85/EG behandelt wor-                  Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapi-\nden ist oder, im Falle von Rohmilch,                      tel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV\nsichergestellt ist, dass die Milch einer sol-             der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch\nchen Behandlung unterzogen wird, und                      die Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in\nVerbindung mit Anhang X Kapitel II Ab-\nc) sichergestellt ist, dass die Milch\nschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU)\naa) in flüssigkeitsdichten     Behältnissen               Nr. 142/2011“ ersetzt.\ntransportiert wird, die\naaa) vor dem Transport der Rohmilch               ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20\ngereinigt und desinfiziert wer-                 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-\nden,                                            tel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe\nbbb) mit Vorrichtungen ausgestattet                   „Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung\nsind, die eine Aerosolbildung                   mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7\nbeim Einfüllen und Entladen der                 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.\nMilch verhindern und\nbb) mit Fahrzeugen transportiert wird, de-            ff) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 20\nren Räder, Radkästen und Unterseite                   Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-\nsowie deren für die Aufnahme der                      tel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verord-\nRohmilch verwendeten Gerätschaften                    nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe\nvor dem Verlassen eines Betriebes je-                 „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit An-\nweils gereinigt und desinfiziert wer-                 hang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der\nden.“                                                 Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          d) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Arti-\naa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die An-                      kel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zuge-\ngabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit                lassene technische Anlage“ durch die Angabe\nAnhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2                 „Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f\nBuchstabe c oder d der Verordnung (EG)                   und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuge-\nNr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments                lassene Anlage“ ersetzt.","1956            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                           körperteilen nach Buchstabe b in Berührung\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13                       gekommen sind,\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die                     in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nAngabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der                      für die Verarbeitung oder Beseitigung von Ma-\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.                          terial der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen\nfügt:                                                            Anlage oder Betrieb an.\n„(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauen-               3. Die zuständige Behörde ordnet die unschäd-\nseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann                   liche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten\ndie zuständige Behörde unter Berücksichtigung                    Wildschweines in einer nach der Verordnung\nepidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass                    (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder\nJagdausübungsberechtigte                                         Beseitigung von Material der Kategorie 1 im\nSinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)\n1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten                   Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem\nProben entnehmen und der zuständigen Un-                     zugelassenen Betrieb an.\ntersuchungseinrichtung zur virologischen und\nserologischen Untersuchung auf Maul- und                4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfäng-\nKlauenseuche zuleiten und                                    lichen Art auf Grund einer serologischen Unter-\nsuchung Antikörper gegen das Virus der Maul-\n2. verendet aufgefundene Wildtiere empfängli-                    und Klauenseuche festgestellt worden, kann die\ncher Arten unter Angabe des Fundortes der                    zuständige Behörde die unschädliche Beseiti-\nzuständigen Behörde anzeigen und der zu-                     gung des Tierkörpers in einer nach der Verord-\nständigen Untersuchungseinrichtung zur viro-                 nung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung\nlogischen und serologischen Untersuchung                     oder Beseitigung von Material der Kategorie 1\nauf Maul- und Klauenseuche zuleiten.“                        im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der\n7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom-                     Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen\nmission der Europäischen Gemeinschaften“ durch                      Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an-\ndie Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.                       ordnen.“\n8. In § 16 Absatz 1 werden                                   12. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission\na) in Satz 1 die Wörter „Kommission der Euro-                  der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                   ter „Europäische Kommission“ ersetzt.\n„Europäischen Kommission“ und                          13. In § 31a werden nach den Wörtern „Europäischen\nb) in Satz 2 die Wörter „Kommission der Euro-                  Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                   päischen Union“ eingefügt.\n„Europäische Kommission“                               14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\nersetzt.                                                                                „§ 33a\n9. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21                       Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus\nder Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe\n„§ 22 der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.                        (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt,\nin dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird,\n10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter                     (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis\n„Kommission der Europäischen Gemeinschaf-                   nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen\nten“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-\nsion“ ersetzt.                                              1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit\nTierseuchenerregern vorliegen und\nb) In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\nwird die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverord-               2. des § 33 erfüllt sind.“\nnung“ durch die Angabe „§ 22 der Viehverkehrs-         15. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe c wie\nverordnung“ ersetzt.                                        folgt gefasst:\n11. In § 25 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie                „c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11\nfolgt gefasst:                                                     Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit\n„2. Die zuständige Behörde ordnet die unschäd-                     § 13,“.\nliche Beseitigung\nArtikel 2\na) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwieder-\nkäuers,                                                                   Änderung der\nSchweinepest-Verordnung\nb) eines erlegten Wildtieres oder eines Tier-\nkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei           Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der\ndem auf Grund einer virologischen Untersu-        Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I\nchung Maul- und Klauenseuche amtlich fest-        S. 3547), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\ngestellt worden ist und                           vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) geändert worden\nc) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die        ist, wird wie folgt geändert:\nmit erlegten Wildtieren oder deren Tier-            1. § 4 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011            1957\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wird wie                 land, soweit die Wildschweine, von denen das\nfolgt geändert:                                               Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit\naa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender                    negativem Ergebnis auf klassische Schweine-\nDoppelbuchstabe ee eingefügt:                            pest untersucht worden sind.“\n„ee) Wildschweinefleisch     und     Fleisch-     8. In § 14b Satz 1 werden die Wörter „Kommission der\nerzeugnisse aus Wildschweinefleisch,            Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\nsoweit Tatsachen die Annahme recht-             „Europäische Kommission“ ersetzt.\nfertigen, dass damit der Erreger der         9. § 14c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSchweinepest oder der Afrikanischen             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSchweinepest verschleppt werden\nkann,“.                                            aa) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-\nfasst:\nbb) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird\nneuer Doppelbuchstabe ff.                                   „d) jedes verendet      aufgefundene   Wild-\nschwein\nb) Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt ge-\nändert:                                                              aa) unverzüglich unter Angabe des\nFundortes der zuständigen Behörde\naa) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-\nanzuzeigen und\nstabe e eingefügt:\nbb) nach näherer Anweisung der zu-\n„e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeug-\nständigen Behörde zu kennzeichnen,\nnisse aus Wildschweinefleisch, soweit\neinen von ihr vorgegebenen Begleit-\nTatsachen die Annahme rechtfertigen,\nschein auszustellen und der zustän-\ndass damit der Erreger der Schweine-\ndigen Untersuchungseinrichtung zur\npest oder der Afrikanischen Schweine-\nvirologischen und serologischen Un-\npest verschleppt werden kann,“.\ntersuchung auf Schweinepest oder\nbb) Der bisherige Buchstabe e wird neuer Buch-                            Afrikanischer Schweinepest zuzulei-\nstabe f.                                                             ten.“\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-               bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die\n„2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass\nWörter „Europäische Kommission“ ersetzt.\nder Aufbruch jedes erlegten Wildschweins\n3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der                       oder jedes verendet aufgefundene Wild-\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                           schwein in einem Verarbeitungsbetrieb\n„Europäische Kommission“ ersetzt.                                       für Material der Kategorie 1 oder 2 nach\n4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13                     Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro-                             ordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich\npäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober                        zu beseitigen ist.“\n2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den                  cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 13 der\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-                     Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die\nprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Angabe                 Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a\n„Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung                     der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.\n(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 13 der\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygiene-\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die\nvorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr\nAngabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a\nbestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhe-\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.\nbung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300\nvom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.                              b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n5. In § 11b werden                                                 „Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,\ndass verendet aufgefundene Wildschweine ab-\na) in Absatz 1 Satz 4 die Wörter „Kommission der\nweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\nDoppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-\nter „Europäischen Kommission“ und\nten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht\nb) in Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „Kommission                  werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die                   der dort vorhandenen Lebensmittel ausge-\nWörter „Europäische Kommission“                              schlossen werden kann.“\nersetzt.                                                 10. § 25 wird wie folgt geändert:\n6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom-              a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-\nmission der Europäischen Gemeinschaften“ durch                  gabe „§ 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\ndie Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.                    oder b oder Satz 2 oder Abs. 2“ durch die An-\n7. § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt                   gabe „§ 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\ngefasst:                                                        stabe a, b oder d Doppelbuchstabe bb oder\n„2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden                     Nummer 3 oder 4 oder Satz 2 oder 3 oder Ab-\nvon frischem Wildschweinefleisch oder Fleisch-              satz 2“ ersetzt.\nerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch            b) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „oder\naus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige In-              § 14a Abs. 4 Nr. 1“ durch die Angabe „ , § 14a","1958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\nAbsatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1                      „(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa“                      nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.“\nersetzt.\n11. In § 25a werden nach den Wörtern „Europäischen                                                Artikel 4\nGemeinschaften“ die Wörter „oder der Europä-                                    Bekanntmachungserlaubnis\nischen Union“ eingefügt.                                              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nArtikel 3                                    Schweinepest-Verordnung und der MKS-Verordnung\nÄnderung der                                     in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nTierseuchenerreger-Verordnung                             Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nDem § 3 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom                                                  Artikel 5\n25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I                                         Inkrafttreten\nS. 1845) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nangefügt:                                                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. September 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}