{"id":"bgbl1-2011-50-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":50,"date":"2011-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/50#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_50.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"2011-09-28T00:00:00Z","page":1951,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011            1951\nVerordnung\nüber die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und\ndie Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nam Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 28. September 2011\nAuf Grund des § 5c Absatz 2 Satz 1 und des § 5e             (3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der         § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanz-\nBekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502)           reformgesetzes zugrunde zu legende Anzahl der\nund des § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des        sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeits-\nFinanzausgleichsgesetzes, dessen Absatz 1 durch             ort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversiche-\nArtikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008           rungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2007 bis 2009\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet das        nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nBundesministerium der Finanzen:                             – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\n§1                               Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\nDer Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1        S. 1202) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom\nSatz 1 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes            30. Juni maßgebend.\nverteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden\nSchlüsselzahlen:                                               (4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach\n§ 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-\nBaden-Württemberg                         0,138490030       reformgesetzes zugrunde zu legenden Beträge der\nBayern                                    0,156360775       sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort\nsind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungs-\nBerlin                                    0,040031527       pflichtiger Entgelte für die Jahre 2006 bis 2008 nach\nBrandenburg                               0,022111243       § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-\nförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBremen                                    0,010950410       BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des\nHamburg                                   0,038979190       Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert\nworden ist, als Jahressumme maßgebend.\nHessen                                    0,091334790\nMecklenburg-Vorpommern                    0,014204028          (5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken\nsozialversicherungspflichtig Beschäftigter und sozial-\nNiedersachsen                             0,080185962       versicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Be-\nNordrhein-Westfalen                       0,240108380       träge insgesamt zugrunde gelegt; nicht zu berücksich-\ntigen sind dabei:\nRheinland-Pfalz                           0,040259730\nSaarland                                  0,011831327       1. die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige\nWZ 2003 den Wirtschaftsgruppen mit den Num-\nSachsen                                   0,046398602           mern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 für die\nSachsen-Anhalt                            0,022622745           Jahre 2006 und 2007 zugeordneten Beschäftigten\nvon Gebietskörperschaften und Sozialversicherun-\nSchleswig-Holstein                        0,025565956\ngen sowie deren Einrichtungen und\nThüringen                                 0,020565305.\n§2                               2. die nach der Klassifikation für die Wirtschaftszweige\nWZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Num-\n(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach          mern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910, 990\n§ 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanz-               für die Jahre 2008 und 2009 zugeordneten Beschäf-\nreformgesetzes zugrunde zu legende Summe des Ge-                tigten von Gebietskörperschaften und Sozialversi-\nwerbesteueraufkommens sind die Jahre 2004 bis 2009              cherungen sowie deren Einrichtungen.\ndes Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.               (6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Er-\n(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen        hebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5b\nGewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für           Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanz-\ndie Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b              reformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor,\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreform-          ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die\ngesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des       Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für\nGewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.               Arbeit schätzt.","1952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\n§3                                    (4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab\ndem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Ge-\n(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b              meinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vor-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform-            liegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusam-\ngesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-           mengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches\nGrundbetrag für die einzelnen Jahre 2007 bis 2009             Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlosse-\nermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewer-       nen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene\nbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Real-           durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz\nsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und            der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berech-\nPersonalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch      net, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzel-\nden für das entsprechende Jahr endgültig geltenden            nen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammen-\nGewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des Fi-              schluss herangezogen werden, frühestens jedoch die\nnanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der       Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind\ngewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-            diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu\nHebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge          vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbe-\ndes örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens die-             steueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Ein-\nser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbe-              wohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.\nsteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der\ngewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-                  (5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren\nsteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der           Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-\nBeträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser             reich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berech-\nJahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewer-           nung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen\nbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemein-           Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen.\nden dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche ört-       Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem\nliche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der           oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser\nMerkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des               Jahre für die Berechnung eines gewogenen durch-\nGemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene                 schnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes\ndurchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebe-             herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Be-\nsatz jeweils für die Jahre 2006 bis 2008 wird entspre-        richtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor,\nchend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.                           liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbe-\nsteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.\n(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Ab-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformge-\nsetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen ört-                                         §4\nlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Ge-\nmeinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundes-             (1) Die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeinde-\nsumme bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von               finanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsände-\ngewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbe-               rungen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. De-\nsteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von            zember 2010 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die\ngewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewer-              betroffenen Gemeinden aufgeteilt.\nbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multi-\n(2) Die Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 des\npliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b\nGemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebiets-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreform-\nstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl\ngesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Bun-\nauf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.\ndessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge\nder Hebesatzgewichtung von eins ab, werden alle An-\nteilswerte durch die abweichende Bundessumme divi-                                       §5\ndiert, sodass sich eine Bundessumme von eins ergibt.\n(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem\n(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemein-              31. Dezember 2010 sind die Schlüsselzahlen nach\ndeeingliederungen während der Erfassungsjahre der             § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffe-\nMerkmale sowie vor dem 31. Dezember 2010 wird der             nen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgen-\ngewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-            den Jahr an durch das betroffene Land neu festzuset-\nHebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbe-              zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in\nträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer              Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu\nneuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und                 festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-\naller einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet.         selzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder\nBei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeinde-                 umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-\nteilumgliederungen werden die jährlichen Beträge und          genommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzu-\nGrundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die              rechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unbe-\nJahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil         rührt.\neiner anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Ein-\nwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; an-               (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen\nschließend wird aus der Summe der Beträge und                 Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten\nGrundbeträge über die entsprechenden Jahre der                Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land\ngewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-            zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wur-\nHebesatz nach Absatz 1 errechnet.                             den. § 1 ist entsprechend anzupassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011             1953\n§6                                Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert\neins ergibt.\n(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle\nnach dem Komma zu runden.                                                               §7\n(2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüs-              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und\nselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl          am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Bei Inkrafttreten\nder Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweili-     dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festset-\ngen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme        zung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der\nder Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.           Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nWeicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen            am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Ge-\nvom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes,        meindefinanzreformgesetzes vom 25. September 2008\nauf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die   (BGBl. I S. 1928) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. September 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}