{"id":"bgbl1-2011-50-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":50,"date":"2011-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/50#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_50.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014","law_date":"2011-09-28T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1950          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014\nVom 28. September 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanz-          ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommen-\nreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           steuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüssel-\nvom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das           zahlen ein. Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen\nBundesministerium der Finanzen:                            mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in\ndie Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.\n§1\nDie Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen-                                  §3\nsteuer für das Jahr 2007 ist für die Ermittlung der\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem\nSchlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nKomma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach\nan der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und\ndem Komma zu runden.\n2014 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüssel-\nzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des\nEinkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern                                       §4\nkeine Einkommensteuer nach § 51a des Einkommen-\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung sind\nsteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommen-\ndie Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von\nsteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteu-\ndem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu fest-\nergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuer-\nzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des\npflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer\nJahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeit-\nmaßgebend.\npunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind\ndie Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den\n§2\nneu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die             in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen\nGemeinden ist die Wohnung der steuerpflichtigen Per-       zuzurechnen.\nson zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer-\nerklärung 2007 oder zum Zeitpunkt der Erstveran-                                      §5\nlagung maßgebend; bei mehreren Wohnungen ist die\nHauptwohnung maßgebend. Hat die steuerpflichtige               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft\nPerson keine Wohnung, ist der gewöhnliche Aufenthalt       und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig\nmaßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern           tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüssel-\noder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklä-         zahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der\nrung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die         Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011\nGemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007        vom 25. September 2008 (BGBl. I S. 1927) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. September 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}